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Entscheidungstext 14Os30/88

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os30/88

Entscheidungsdatum

02.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman Franz S*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127 Absatz eins,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1987, GZ 7 a römisch fünf r 8227/87-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 23jährige Roman Franz S*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127 Absatz eins,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Juli 1987 dadurch versucht hatte, Werkzeug und andere Wertgegenstände durch Einbruch und Einsteigen aus einer Bauhütte zu stehlen, daß er eine Fensterscheibe einschlug und in die Bauhütte einzusteigen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 5,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß die Tatrichter aus den gegebenen Prämissen vergleiche US 6) in denkrichtiger und lebensnaher Weise den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten ableiten konnten, wobei es keineswegs erforderlich ist, daß zwischen den gegebenen Indizien und der daraus gezogenen Konklusion eine Beziehung der Zwangsläufigkeit bestehen muß vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 Paragraph 258, Nr 26 ff).

Ähnliches gilt für die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt zwar erheblich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken gewesen. Denn auch diese Konstatierung konnte schlüssig aus den im Urteil angeführten Beweisumständen vergleiche abermals US 6) abgeleitet werden, wobei sich das Gericht keineswegs ausschließlich auf das eingeholte psychiatrische Gutachten, sondern ausdrücklich - was die Beschwerde mit Stillschweigen übergeht - auch auf weitere, gegen eine Volltrunkenheit des Angeklagten sprechende Indizien zu stützen vermochte.

Daß über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers keine Erhebungen angestellt wurden und insbesondere eine Feststellung seines Blutalkoholwertes im Tatzeitpunkt unterblieb, stellt keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dar, weil damit die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen niemals gerügt werden kann

vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, Nr 82 ff). Schließlich wird auch mit der (in der Rechtsrüge enthaltenen, der Sache nach aber einen Begründungsmangel relevierenden) Behauptung, der Beschwerdeführer könne sich entgegen der tatrichterlichen Annahme nicht "beobachtet gewähnt" haben, weil er dem Zeugen J*** stets den Rücken zugewandt habe, kein formales Begründungsgebrechen in prozeßordnungsgemäßer Weise dargetan, weil bei dieser Rüge außer acht gelassen wird, daß der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung vergleiche S 62) zugestanden hatte, deshalb davongelaufen zu sein, weil er annahm, der Zeuge (J***) habe ihn gesehen.

Ausgehend von der schöffengerichtlichen Konstatierung jedoch, der Angeklagte habe von seinem diebischen Vorhaben nicht freiwillig, sondern deshalb Abstand genommen, weil er sich beobachtet wähnte vergleiche US 7), erweist sich aber die gesamte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b und 10) als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - konträr zu den obigen Urteilsannahmen - unterstellt, der Angeklagte habe aus freien Stücken auf die Vollendung der Tat verzichtet.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO nF).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E13473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00030.88.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19880302_OGH0002_0140OS00030_8800000_000

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