Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Revisionswerber hält vorerst an seinem Standpunkt fest, er sei passiv nicht legitimiert. Der Kläger gehe selbst davon aus, die Sache sei ihm, dem Beklagten, von D*** überlassen worden. Der Kläger könne sich daher nur an D*** wenden. Dem kann schon aufgrund der eigenen Prozeßbehauptungen des Beklagten und der weiteren Revisionsausführungen nicht gefolgt werden. Der Beklagte übersieht dabei nämlich, daß er selbst behauptet, infolge der (nach dem Vertrag zwischen dem Kläger und D***) zulässigerweise vorgenommenen, vertraglichen Abtretung der Rechte und Pflichten D***'S aus dessen Mietvertrag selbst Mieter geworden zu sein, und daß die Wirksamkeit dieses Abtretungsvertrages davon abhängt, ob der Mietvertrag zwischen dem Kläger und Peter D*** gültig ist oder nicht. Er selbst wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Mietvertrag zwischen dem Kläger und D*** der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, weil in verschiedenen Gesetzen zwischen "Gebäuden" und "Grundstücken" unterschieden werde und unter "Grundstücke" nur ein "abgegrenzter Teil der Erdoberfläche" zu verstehen sei, sodaß "reine Gebäudemieten- oder -pachten, ohne zusätzliche Bestandgabe einer Grundfläche", nicht dem § 12 Abs 1 SbgGVG 1974 unterlägen. Der Mietvertrag zwischen dem Kläger und D*** habe daher nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft.Der Revisionswerber hält vorerst an seinem Standpunkt fest, er sei passiv nicht legitimiert. Der Kläger gehe selbst davon aus, die Sache sei ihm, dem Beklagten, von D*** überlassen worden. Der Kläger könne sich daher nur an D*** wenden. Dem kann schon aufgrund der eigenen Prozeßbehauptungen des Beklagten und der weiteren Revisionsausführungen nicht gefolgt werden. Der Beklagte übersieht dabei nämlich, daß er selbst behauptet, infolge der (nach dem Vertrag zwischen dem Kläger und D***) zulässigerweise vorgenommenen, vertraglichen Abtretung der Rechte und Pflichten D***'S aus dessen Mietvertrag selbst Mieter geworden zu sein, und daß die Wirksamkeit dieses Abtretungsvertrages davon abhängt, ob der Mietvertrag zwischen dem Kläger und Peter D*** gültig ist oder nicht. Er selbst wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Mietvertrag zwischen dem Kläger und D*** der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, weil in verschiedenen Gesetzen zwischen "Gebäuden" und "Grundstücken" unterschieden werde und unter "Grundstücke" nur ein "abgegrenzter Teil der Erdoberfläche" zu verstehen sei, sodaß "reine Gebäudemieten- oder -pachten, ohne zusätzliche Bestandgabe einer Grundfläche", nicht dem Paragraph 12, Absatz eins, SbgGVG 1974 unterlägen. Der Mietvertrag zwischen dem Kläger und D*** habe daher nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Das im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages hier anzuwendende SbgGVG 1974, LGBl. 8, regelt in seinem II. Teil den "Grundstücksverkehr" für Ausländer, das sind ua natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (§ 11 lit a leg. cit.). Im § 12 Abs 1 des genannten Gesetzes werden Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ua die "Bestandgabe" eines Grundstückes zum Gegenstand haben, für den Fall, daß der Bestandnehmer Ausländer ist und staatsvertraglich keine andere Regelung besteht, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde unterworfen. § 12 Abs 2 desselben Gesetzes normiert hinsichtlich Wohnungen gewisse Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Regelungen, die dem Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind vom Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG ausgenommen und fallen daher - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem vom Berufungsgericht genannten Erkenntnis ausgesprochen hat (MietSlg 33.801) - sowohl hinsichtlich Gesetzgebung als auch Vollziehung in die Kompetenz der Länder (Art. 15 Abs 1 B-VG). In diesem Erkenntnis kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Bestandgabe eines Grundstückes grundsätzlich unter den Begriff Grundstücksverkehr im Sinne des Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG zu subsumieren ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im § 12 Abs 1 lit d SbgGVG normierte Beschränkung der Bestandgabe eines Grundstückes ebensowenig bestehen, wie gegen die Ausnahmeregelung des § 12 Abs 2 leg. cit. Der erkennende Senat folgt dieser Beurteilung der Kompetenzlage. Der Landesgesetzgeber hat eine Ausnahme von der im § 12 Abs 1 lit d SbgGVG normierten Beschränkung des Bestandrechtserwerbes an Gebäuden nur für Wohnungen normiert (§ 12 Abs 2 lit e leg. cit.). Daraus ergibt sich zwingend, daß einerseits die genannte Ausnahmsbestimmung für die Miete von Geschäftslokalen durch einen Ausländer nicht gilt, und der Gesetzgeber anderseits unter dem in der Bestimmung des § 12 Abs 1 lit d verwendeten Ausdruck "Grundstück" nicht - wie der Revisionswerber meint - bloß einen "abgegrenzten Teil der Erdoberfläche" gemeint haben kann. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. September 1981, 1/07/0072, 0073 (MietSlg 33.802) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12 Abs 2 SbgGVG 1974 gefunden und in seiner Entscheidung vom 11. März 1980, 391/78 (MietSlg 32.871), auch Wohnungsmietverträge grundsätzlich als nach § 12 Abs 1 leg. cit. bewilligungspflichtige "Bestandgabe eines Grundstückes" angesehen. Auch Würth (in Rummel ABGB, Rz 11 zu §§ 1092 - 1094) vertritt die Ansicht, daß alle Bestandverträge mit bestimmten in § 12 Abs 2 SbgGVG 1974 normierten Ausnahmen der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, "reine Gebäudemieten, ohne zusätzliche Bestandgabe einer Grundfläche" unterlägen nicht dem § 12 Abs 1 SbgGVG 1974, nicht zu teilen.Das im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages hier anzuwendende SbgGVG 1974, LGBl. 8, regelt in seinem römisch zwei. Teil den "Grundstücksverkehr" für Ausländer, das sind ua natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Paragraph 11, Litera a, leg. cit.). Im Paragraph 12, Absatz eins, des genannten Gesetzes werden Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ua die "Bestandgabe" eines Grundstückes zum Gegenstand haben, für den Fall, daß der Bestandnehmer Ausländer ist und staatsvertraglich keine andere Regelung besteht, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde unterworfen. Paragraph 12, Absatz 2, desselben Gesetzes normiert hinsichtlich Wohnungen gewisse Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Regelungen, die dem Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind vom Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG ausgenommen und fallen daher - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem vom Berufungsgericht genannten Erkenntnis ausgesprochen hat (MietSlg 33.801) - sowohl hinsichtlich Gesetzgebung als auch Vollziehung in die Kompetenz der Länder (Artikel 15, Absatz eins, B-VG). In diesem Erkenntnis kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Bestandgabe eines Grundstückes grundsätzlich unter den Begriff Grundstücksverkehr im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG zu subsumieren ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, SbgGVG normierte Beschränkung der Bestandgabe eines Grundstückes ebensowenig bestehen, wie gegen die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. Der erkennende Senat folgt dieser Beurteilung der Kompetenzlage. Der Landesgesetzgeber hat eine Ausnahme von der im Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, SbgGVG normierten Beschränkung des Bestandrechtserwerbes an Gebäuden nur für Wohnungen normiert (Paragraph 12, Absatz 2, Litera e, leg. cit.). Daraus ergibt sich zwingend, daß einerseits die genannte Ausnahmsbestimmung für die Miete von Geschäftslokalen durch einen Ausländer nicht gilt, und der Gesetzgeber anderseits unter dem in der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, verwendeten Ausdruck "Grundstück" nicht - wie der Revisionswerber meint - bloß einen "abgegrenzten Teil der Erdoberfläche" gemeint haben kann. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. September 1981, 1/07/0072, 0073 (MietSlg 33.802) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 12, Absatz 2, SbgGVG 1974 gefunden und in seiner Entscheidung vom 11. März 1980, 391/78 (MietSlg 32.871), auch Wohnungsmietverträge grundsätzlich als nach Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. bewilligungspflichtige "Bestandgabe eines Grundstückes" angesehen. Auch Würth (in Rummel ABGB, Rz 11 zu Paragraphen 1092, - 1094) vertritt die Ansicht, daß alle Bestandverträge mit bestimmten in Paragraph 12, Absatz 2, SbgGVG 1974 normierten Ausnahmen der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, "reine Gebäudemieten, ohne zusätzliche Bestandgabe einer Grundfläche" unterlägen nicht dem Paragraph 12, Absatz eins, SbgGVG 1974, nicht zu teilen.
Da das den Gegenstand des vom Kläger mit D*** abgeschlossenen Mietvertrages bildende Objekt nach dem Vertragswillen der Beteiligten zum geringeren (weil nur die Räume im zweiten Obergeschoß erfassenden) Teil auch als Wohnung benützt werden können sollte, jedoch der Geschäftszweck bei diesem Vertrag eindeutig derart überwiegt, daß die Wohnungsmiete für sich allein keinen selbständigen Bestand haben konnte, ist das gesamte Bestandobjekt als Geschäftsräumlichkeit anzusehen und einheitlich zu beurteilen. In der Annahme des Berufungsgerichtes, der gegenständliche Bestandvertrag bedürfe gemäß § 12 Abs 1 lit d SbgGVG 1974 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden. Liegt aber keine Wohnung vor, so gehen auch die vom Beklagten im bisherigen Verfahren erstatteten Rechtsausführungen, wonach die Frage der Unwirksamkeit des Mietvertrages nach § 15 Abs 3 SbgGVG 1974 zu beurteilen, dessen Rechtswirksamkeit daher bis zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung anzunehmen sei, und alle daraus gezogenen Schlußfolgerungen ins Leere. Da das den Gegenstand des vom Kläger mit D*** abgeschlossenen Mietvertrages bildende Objekt nach dem Vertragswillen der Beteiligten zum geringeren (weil nur die Räume im zweiten Obergeschoß erfassenden) Teil auch als Wohnung benützt werden können sollte, jedoch der Geschäftszweck bei diesem Vertrag eindeutig derart überwiegt, daß die Wohnungsmiete für sich allein keinen selbständigen Bestand haben konnte, ist das gesamte Bestandobjekt als Geschäftsräumlichkeit anzusehen und einheitlich zu beurteilen. In der Annahme des Berufungsgerichtes, der gegenständliche Bestandvertrag bedürfe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, SbgGVG 1974 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden. Liegt aber keine Wohnung vor, so gehen auch die vom Beklagten im bisherigen Verfahren erstatteten Rechtsausführungen, wonach die Frage der Unwirksamkeit des Mietvertrages nach Paragraph 15, Absatz 3, SbgGVG 1974 zu beurteilen, dessen Rechtswirksamkeit daher bis zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung anzunehmen sei, und alle daraus gezogenen Schlußfolgerungen ins Leere.
Der Beklagte vertritt in seiner Revision weiters den Standpunkt, daß auch im Falle der Annahme der Genehmigungspflicht des Mietvertrages das Räumungsbegehren nicht berechtigt sei. Bis zur Genehmigung des Vertrages bestehe nämlich eine Art Anwartschaft, die auch übertragen werden könne. Abgesehen davon, daß die allfällige Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erst nachträglich eingeholt werden könnte, wandle sich die Anwartschaft im Falle der Übertragung an einen Inländer zum vollen Recht, hier somit zum vollen Mietrecht, weil der Zweck der Wirksamkeitsbeschränkung von Rechtsgeschäften durch Normen des Grundverkehrsrechtes ausschließlich darin liege, nicht interessengerechte Übertragungen an Ausländer zu verhindern, nicht aber den Rechtserwerb von Inländern - sei es auch über die Zwischenstation eines Ausländers - zu beschränken. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft, wie das vorliegende, bindet die Parteien auch schon vor dem Bedingungseintritt, hier also der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde: der aufschiebend bedingt Berechtigte hat während des Schwebens der Bedingung ein Anwartschaftsrecht und die bedingt verpflichteten Vertragsteile haben während des Schwebezustandes alles zu tun und vorzukehren, was notwendig ist, um beim Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles zu unterlassen, was geeignet wäre, die Erfüllung zu verhindern (Gschnitzer in Klang2 IV 1, 320 ff, insbesondere 321 und 323;Ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft, wie das vorliegende, bindet die Parteien auch schon vor dem Bedingungseintritt, hier also der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde: der aufschiebend bedingt Berechtigte hat während des Schwebens der Bedingung ein Anwartschaftsrecht und die bedingt verpflichteten Vertragsteile haben während des Schwebezustandes alles zu tun und vorzukehren, was notwendig ist, um beim Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles zu unterlassen, was geeignet wäre, die Erfüllung zu verhindern (Gschnitzer in Klang2 römisch vier 1, 320 ff, insbesondere 321 und 323;
Koziol-Welser8 I 151; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 und 5 zu § 897;Koziol-Welser8 römisch eins 151; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 und 5 zu Paragraph 897,;
SZ 42/21; SZ 43/171; SZ 44/19 und 87; SZ 53/140 ua). Der Beklagte übersieht, daß dessenungeachtet die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes erst mit der Verwirklichung der Bedingung eintreten (§§ 696 Satz 3, 897 ABGB), Verfügungen der aufschiebend bedingt Berechtigten sowohl über das Vollrecht als auch bloß über das Anwartschaftsrecht deshalb erst mit der Genehmigung voll wirksam werden und für die Zeit der Schwebe der allgemeine Grundsatz gilt, daß Treu und Glaube zu wahren sind (Gschnitzer, aaO, 321), also kein Vertragsteil daraus einen Vorteil ziehen darf, daß er gegen Treu und Glauben den Ablauf der Ereignisse zu seinen Gunsten beeinflußt (Ehrenzweig I/1, 228 f; Gschnitzer in Klang2 III, 672;SZ 42/21; SZ 43/171; SZ 44/19 und 87; SZ 53/140 ua). Der Beklagte übersieht, daß dessenungeachtet die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes erst mit der Verwirklichung der Bedingung eintreten (Paragraphen 696, Satz 3, 897 ABGB), Verfügungen der aufschiebend bedingt Berechtigten sowohl über das Vollrecht als auch bloß über das Anwartschaftsrecht deshalb erst mit der Genehmigung voll wirksam werden und für die Zeit der Schwebe der allgemeine Grundsatz gilt, daß Treu und Glaube zu wahren sind (Gschnitzer, aaO, 321), also kein Vertragsteil daraus einen Vorteil ziehen darf, daß er gegen Treu und Glauben den Ablauf der Ereignisse zu seinen Gunsten beeinflußt (Ehrenzweig I/1, 228 f; Gschnitzer in Klang2 römisch drei, 672;
Koziol-Welser8 I, 151; EvBl 1977/230 ua). Im vorliegenden Fall war es dem Kläger rechtlich verwehrt, die Beendigung des Schwebezustandes durch Erwirkung einer Entscheidung der Grundverkehrsbehörde selbst herbeizuführen. Peter D*** hat aber trotz Aufforderung durch den Kläger pflichtwidrig (vgl. Rummel, aaO, Rz 5 zu § 897) die Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde unterlassen und damit die Beendigung des Schwebezustandes bisher vereitelt. Bei diesem Sachverhalt stand bzw. steht dem Kläger jedenfalls im Sinne des § 918 ABGB das Recht zu, vom Mietvertrag zurückzutreten. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen aber nicht erkennen, ob der Kläger den im Schreiben des seines Vertreters vom 16. Oktober 1986 (Beilage/D) - unter Fristsetzung - für den Fall des neuerlichen Unterbleibens der Einholung der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde durch D*** angekündigten Rücktritt vom Vertrag tatsächlich ausgesprochen hat. Solange nicht feststeht, ob der Kläger tatsächlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, bleibt die Frage offen, ob der Schwebezustand der Bedingung noch andauert oder es bereits zu dessen Beendigung gekommen ist, und damit, ob die Rechte D*** aus dem Mietvertrag noch schwebend wirksam oder ex tunc nichtig (vgl. Rummel, aaO, Rz 9 zu § 897) sind. Es kann daher noch nicht anschließend beurteilt werden, ob der Beklagte aus einem Vertrag mit D*** wirksam Rechte erworben hat oder ob er den Bestandgegenstand tatsächlich titellos benützt. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher unumgänglich. In seiner Rechtsrüge meint der Revisionswerber weiters, das D*** vom Kläger im Mietvertrag eingeräumte "Weitergaberecht" sei so auszulegen, daß D*** berechtigt gewesen sei, einen Dritten "zum Mieter zu machen", unabhängig von etwaigen Mängeln seiner eigenen Rechtsposition. Die Auslegung der Weitergabeklausel im Mietvertrag ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die seinerzeitigen Vertragspartner das Entstehen der Mieterstellung des Dritten, also des Beklagten, von etwaigen Mängeln ihres eigenen Vertrages, den sie jahrelang vollzogen hätten, hätten abhängig machen wollen. Auch diese Ausführungen überzeugen nicht, weil sie am Kern des Problemes vorbeigehen. Die Vereinbarung über das Weitergaberecht D*** stellt nämlich eine akzessorische Nebenbestimmung des Hauptvertrages dar, die keinen von der Wirksamkeit des Hauptvertrages losgelösten Rechtsbestand haben kann.Koziol-Welser8 römisch eins, 151; EvBl 1977/230 ua). Im vorliegenden Fall war es dem Kläger rechtlich verwehrt, die Beendigung des Schwebezustandes durch Erwirkung einer Entscheidung der Grundverkehrsbehörde selbst herbeizuführen. Peter D*** hat aber trotz Aufforderung durch den Kläger pflichtwidrig vergleiche Rummel, aaO, Rz 5 zu Paragraph 897,) die Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde unterlassen und damit die Beendigung des Schwebezustandes bisher vereitelt. Bei diesem Sachverhalt stand bzw. steht dem Kläger jedenfalls im Sinne des Paragraph 918, ABGB das Recht zu, vom Mietvertrag zurückzutreten. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen aber nicht erkennen, ob der Kläger den im Schreiben des seines Vertreters vom 16. Oktober 1986 (Beilage/D) - unter Fristsetzung - für den Fall des neuerlichen Unterbleibens der Einholung der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde durch D*** angekündigten Rücktritt vom Vertrag tatsächlich ausgesprochen hat. Solange nicht feststeht, ob der Kläger tatsächlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, bleibt die Frage offen, ob der Schwebezustand der Bedingung noch andauert oder es bereits zu dessen Beendigung gekommen ist, und damit, ob die Rechte D*** aus dem Mietvertrag noch schwebend wirksam oder ex tunc nichtig vergleiche Rummel, aaO, Rz 9 zu Paragraph 897,) sind. Es kann daher noch nicht anschließend beurteilt werden, ob der Beklagte aus einem Vertrag mit D*** wirksam Rechte erworben hat oder ob er den Bestandgegenstand tatsächlich titellos benützt. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher unumgänglich. In seiner Rechtsrüge meint der Revisionswerber weiters, das D*** vom Kläger im Mietvertrag eingeräumte "Weitergaberecht" sei so auszulegen, daß D*** berechtigt gewesen sei, einen Dritten "zum Mieter zu machen", unabhängig von etwaigen Mängeln seiner eigenen Rechtsposition. Die Auslegung der Weitergabeklausel im Mietvertrag ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die seinerzeitigen Vertragspartner das Entstehen der Mieterstellung des Dritten, also des Beklagten, von etwaigen Mängeln ihres eigenen Vertrages, den sie jahrelang vollzogen hätten, hätten abhängig machen wollen. Auch diese Ausführungen überzeugen nicht, weil sie am Kern des Problemes vorbeigehen. Die Vereinbarung über das Weitergaberecht D*** stellt nämlich eine akzessorische Nebenbestimmung des Hauptvertrages dar, die keinen von der Wirksamkeit des Hauptvertrages losgelösten Rechtsbestand haben kann.
Schließlich bekämpft der Beklagte noch die Ablehnung der Annahme schikanöser Rechtsausübung des Klägers durch das Berufungsgericht; er meint, die zitierte Judikatur sei längst überholt, Rechtsmißbrauch liege vielmehr auch dann vor, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen den Interessen der beiden Teile vorliege. Dieser Rechtsmeinung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt schikanöse Rechtsausübung nämlich nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund für die Rechtsausübung darstellt (MGA ABGB32, E 351 zu § 1295 ABGB). Daß dem Kläger jedes andere Interesse, als jenes, D*** (oder dem Beklagten) zu schaden, abzusprechen ist (EFSlg 38.556), kann keinesfalls gesagt werden. Die Vorinstanzen haben es daher mit Recht abgelehnt, hier schikanöse Rechtsausübung durch den Kläger anzunehmen.Schließlich bekämpft der Beklagte noch die Ablehnung der Annahme schikanöser Rechtsausübung des Klägers durch das Berufungsgericht; er meint, die zitierte Judikatur sei längst überholt, Rechtsmißbrauch liege vielmehr auch dann vor, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen den Interessen der beiden Teile vorliege. Dieser Rechtsmeinung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt schikanöse Rechtsausübung nämlich nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund für die Rechtsausübung darstellt (MGA ABGB32, E 351 zu Paragraph 1295, ABGB). Daß dem Kläger jedes andere Interesse, als jenes, D*** (oder dem Beklagten) zu schaden, abzusprechen ist (EFSlg 38.556), kann keinesfalls gesagt werden. Die Vorinstanzen haben es daher mit Recht abgelehnt, hier schikanöse Rechtsausübung durch den Kläger anzunehmen.
Mangels Spruchreife der Rechtssache erweist sich somit die Revision im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.Mangels Spruchreife der Rechtssache erweist sich somit die Revision im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.