Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Revisionswerber meint, die Vorinstanzen hätten nicht nur prüfen müssen, in welcher Zahl die als Verweisungstätigkeiten angeführten Berufe eines Fabriksportiers oder Parkgaragenkassiers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt vorkommen, sondern auch die subjektive konkrete Situation, die Möglichkeit des Klägers, einen Arbeitsplatz in den genannten Verweisungsberufen zu finden, berücksichtigen müssen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die angeführten Verweisungstätigkeiten nicht taxativ sondern nur beispielsweise genannt wurden. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß für einen Versicherten mit dem gegenüber vollständig gesunden Menschen keineswegs gravierend eingeschränkten Leistungskalkül eine sehr große Zahl weiterer möglicher Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind.
Der Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation bei Beurteilung, ob Invalidität vorliegt aber steht, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (10 Ob S 21/87, 10 Ob S 50/87 ua) entgegen, daß der Gesetzgeber die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt hat. Während in der Unfall- und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage nach Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (Tomandl - Grundriß des Österreichischen Sozialversicherungsrechtes3 50; Teschner in Tomandl - System des Österreichischen Sozialversicherungsrechtes 365, FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83).
Der Gesetzgeber hat die Minderung der Arbeitsfähigkeit abstrakt durch Vergleich mit jener von körperlich und geistig gesunden Versicherten und durch Festlegung eines (in den einzelnen Pensionsgesetzen differenzierten) Kreises der Verweisungstätigkeiten, an denen die Restarbeitsfähigkeit gemessen wird, geregelt. Eine Berücksichtigung gesunkener Nachfrage nach Arbeit in der Pensionsversicherung und damit eine Verschiebung von der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung zu jener der Pensionsversicherung könnte nicht durch Änderung der auf den bestehenden Gesetzen basierenden Rechtsprechung sondern nur durch den Gesetzgeber durch Einschränkung des Verweisungsfeldes erfolgen (vgl. hiezu ausführlich Schrammel - Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 f). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Notwendigkeit, die konkrete Arbeitsmarktsituation zu erheben, verneint.Der Gesetzgeber hat die Minderung der Arbeitsfähigkeit abstrakt durch Vergleich mit jener von körperlich und geistig gesunden Versicherten und durch Festlegung eines (in den einzelnen Pensionsgesetzen differenzierten) Kreises der Verweisungstätigkeiten, an denen die Restarbeitsfähigkeit gemessen wird, geregelt. Eine Berücksichtigung gesunkener Nachfrage nach Arbeit in der Pensionsversicherung und damit eine Verschiebung von der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung zu jener der Pensionsversicherung könnte nicht durch Änderung der auf den bestehenden Gesetzen basierenden Rechtsprechung sondern nur durch den Gesetzgeber durch Einschränkung des Verweisungsfeldes erfolgen vergleiche hiezu ausführlich Schrammel - Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 f). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Notwendigkeit, die konkrete Arbeitsmarktsituation zu erheben, verneint.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG bestehen keine Bedenken.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 3, ASVG bestehen keine Bedenken.
Eine Differenzierung ist sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgt (VfSlg. 2088, 3754, 4140, 4392). Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg. 2956, 5727). Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg. 8217, 8806). Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (VfSlg. 7947, 8600), wobei unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist (VfSlg. 4711). Es ist zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfSlg. 5318). Es ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, soferne nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründet ist (VfSlg. 7040, 7705 ua).
Der Gesetzgeber hat nicht nur in den §§ 273 Abs. 1, 255 Abs. 1 einerseits und § 255 Abs. 3 andererseits im Rahmen des ASVG für betimmte Arbeitnehmer nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Differenzierung vorgenommen (eine weitere ergibt sich nach §§ 273 Abs. 2 und 255 Abs. 4 auch aus dem Alter des Versicherten) sondern die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Versicherungsfall geminderten Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Pensionsgesetzen (vgl. § 124 BSVG, 133 GSVG) durch Festlegung von in ihrem Umfang sehr voneinander abweichenden Verweisungsfeldern geregelt. Die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - nach Berufsgruppen -, an gleiche Tatbestände (die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe) aber werden gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Für eine Vorgangsweise nach Art. 140 Abs. 1 BVG sieht der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.Der Gesetzgeber hat nicht nur in den Paragraphen 273, Absatz eins, 255, Absatz eins, einerseits und Paragraph 255, Absatz 3, andererseits im Rahmen des ASVG für betimmte Arbeitnehmer nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Differenzierung vorgenommen (eine weitere ergibt sich nach Paragraphen 273, Absatz 2 und 255 Absatz 4, auch aus dem Alter des Versicherten) sondern die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Versicherungsfall geminderten Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Pensionsgesetzen vergleiche Paragraph 124, BSVG, 133 GSVG) durch Festlegung von in ihrem Umfang sehr voneinander abweichenden Verweisungsfeldern geregelt. Die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - nach Berufsgruppen -, an gleiche Tatbestände (die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe) aber werden gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Für eine Vorgangsweise nach Artikel 140, Absatz eins, BVG sieht der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.