Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Soweit sich die Beklagte gegen die ergänzenden bzw. abweichenden Feststellungen wendet, die das Rekursgericht (angeblich) im Wege einer unzulässigen Umwürdigung der Beweisergebnisse gewonnen habe, und darüber hinaus erstmalig gegen die Aktivlegitimation der Klägerin ins Treffen führt, diese sei gar nicht Erzeugerin des Lampenmodells "Klimt", handelt es sich dabei um keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1980, 41 und 138 mwH), daß im Provisorialverfahren das Rekursgericht - anders als der Oberste Gerichtshof, welcher auch hier nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist und daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen gelangen kann als die erste Instanz. Zur Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte deren Vorbringen, die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper würden von verschiedenen kleineren Firmen hergestellt, nicht in Zweifel gezogen und insbesondere gar nicht behauptet, daß dies etwa im Auftrag eines Dritten und nicht der Klägerin geschehe; insoweit wäre daher die Klägerin selbst auch als Produzentin der von ihr vertriebenen Leuchten anzusehen. Abgesehen davon ist gemäß § 14 UWG jeder Mitbewerber berechtigt, Verstöße nach § 1 UWG geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 43 mwH) setzt dieses Klagerecht nicht einmal ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus, welches im vorliegenden Fall aber schon deshalb besteht, weil die Klägerin auch als Detail- und Großhändlerin der Wandleuchte "Klimt" vom Wettbewerbsverstoß der Beklagten unmittelbar betroffene Mitbewerberin und somit jedenfalls zur Klage legitimiert ist.Soweit sich die Beklagte gegen die ergänzenden bzw. abweichenden Feststellungen wendet, die das Rekursgericht (angeblich) im Wege einer unzulässigen Umwürdigung der Beweisergebnisse gewonnen habe, und darüber hinaus erstmalig gegen die Aktivlegitimation der Klägerin ins Treffen führt, diese sei gar nicht Erzeugerin des Lampenmodells "Klimt", handelt es sich dabei um keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1980, 41 und 138 mwH), daß im Provisorialverfahren das Rekursgericht - anders als der Oberste Gerichtshof, welcher auch hier nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist und daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen gelangen kann als die erste Instanz. Zur Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte deren Vorbringen, die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper würden von verschiedenen kleineren Firmen hergestellt, nicht in Zweifel gezogen und insbesondere gar nicht behauptet, daß dies etwa im Auftrag eines Dritten und nicht der Klägerin geschehe; insoweit wäre daher die Klägerin selbst auch als Produzentin der von ihr vertriebenen Leuchten anzusehen. Abgesehen davon ist gemäß Paragraph 14, UWG jeder Mitbewerber berechtigt, Verstöße nach Paragraph eins, UWG geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 43 mwH) setzt dieses Klagerecht nicht einmal ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus, welches im vorliegenden Fall aber schon deshalb besteht, weil die Klägerin auch als Detail- und Großhändlerin der Wandleuchte "Klimt" vom Wettbewerbsverstoß der Beklagten unmittelbar betroffene Mitbewerberin und somit jedenfalls zur Klage legitimiert ist.
Im übrigen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel gegen das Vorliegen des vom Rekursgericht bejahten Verstoßes gegen § 1 UWG wegen sittenwidriger Nachahmung der klägerischen Wandleuchte "Klimt". Diesen Ausführungen kommt aber keine Berechtigung zu:Im übrigen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel gegen das Vorliegen des vom Rekursgericht bejahten Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG wegen sittenwidriger Nachahmung der klägerischen Wandleuchte "Klimt". Diesen Ausführungen kommt aber keine Berechtigung zu:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1987, 95 mwH), daß nicht nur das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall unlauter sein kann, sondern auch das Verhalten eines Unternehmers gegen § 1 UWG verstößt, der ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ein fremdes, nicht unter Sonderrechtsschutz stehendes Arbeitsergebnis ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Dabei handelte es sich allerdings regelmäßig um Fälle unmittelbarer Leistungsübernahme in der Form "unmittelbarer Aneignung" durch ein - meistDer Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1987, 95 mwH), daß nicht nur das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall unlauter sein kann, sondern auch das Verhalten eines Unternehmers gegen Paragraph eins, UWG verstößt, der ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ein fremdes, nicht unter Sonderrechtsschutz stehendes Arbeitsergebnis ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Dabei handelte es sich allerdings regelmäßig um Fälle unmittelbarer Leistungsübernahme in der Form "unmittelbarer Aneignung" durch ein - meist
technisches - Vervielfältigungsverfahren (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 796 ff Rz 465 ff; vgl. SZ 53/35; ÖBl 1980, 81; ÖBl 1983, 75). Ob diese Grundsätze - wie das Rekursgericht im Anschluß an die deutsche Lehre (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 801 ff Rz 473 ff) meint - auch für das "identische Nachmachen", also das Nachahmen eines fremden Vorbildes in "identischer oder nahezu identischer Form" gelten, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil das Verhalten der Beklagten schon nach den von der Rechtsprechung für die sittenwidrige (sklavische) Nachahmung eines fremden Produktes entwickelten Grundsätzen einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet.technisches - Vervielfältigungsverfahren (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 796 ff Rz 465 ff; vergleiche SZ 53/35; ÖBl 1980, 81; ÖBl 1983, 75). Ob diese Grundsätze - wie das Rekursgericht im Anschluß an die deutsche Lehre vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 801 ff Rz 473 ff) meint - auch für das "identische Nachmachen", also das Nachahmen eines fremden Vorbildes in "identischer oder nahezu identischer Form" gelten, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil das Verhalten der Beklagten schon nach den von der Rechtsprechung für die sittenwidrige (sklavische) Nachahmung eines fremden Produktes entwickelten Grundsätzen einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründet.
Danach ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn die Nachahmung im Einzelfall unter besonderen Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Voraussetzung der Sittenwidrigkeit der Nachahmung ist also bei dieser Fallgruppe, daß eine bewußte Nachahmung erfolgt, dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN; ÖBl 1982, 64; ÖBl 1983, 70 und 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24; ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156 ua). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:Danach ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn die Nachahmung im Einzelfall unter besonderen Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Voraussetzung der Sittenwidrigkeit der Nachahmung ist also bei dieser Fallgruppe, daß eine bewußte Nachahmung erfolgt, dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN; ÖBl 1982, 64; ÖBl 1983, 70 und 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24; ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156 ua). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens weist die Wandleuchte "Klimt" der Klägerin eine - wenngleich in deutlicher Anlehnung an den Jugenstil geschaffene - charakteristische Gestaltungsform auf, welche von der Beklagten nahezu in allen Einzelheiten übernommen wurde. Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte ihre Wandleuchte - bei sonst gleicher Gestaltung - noch in zwei weiteren Größen herstellt und vertreibt und daß diese als einzige Abweichung vom Produkt der Klägerin an der Rückseite der Wandstäbe ein Montageschild tragen; letzteres tritt für die nach dem Gesamteindruck zu beurteilende und danach in den dafür maßgeblichen sonstigen Teilen zu bejahende Übernahme der ästhetischen Gestaltungsform der Wandleuchte völlig in den Hintergrund. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß die Beklagte ihr Produkt gesprächsweise gegenüber Interessenten in Übereinstimmung mit dem Modellnamen der Klägerin als "Klimt-Leuchte" bezeichnet. Demgegenüber bestand aber - selbst unter Berücksichtigung des sich derzeit wieder dem Jugendstil zuwendenden Zeitgeschmacks - ein ausreichender und der Beklagten auch zumutbarer Spielraum für eine andere Gestaltung (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 803 Rz 477); auch bei Wandleuchten im Jugenstil bestehen nämlich durchaus mannigfaltige Möglichkeiten für die konkrete Ausführung und Kombination der einzelnen Stilelemente (vgl. ÖBl 1983, 134). Schon diese gänzliche Übernahme der ästhetischen Gestaltungsform in ihrer Gesamtheit schließt aber auch einen Zufall aus, sie läßt vielmehr keinen Zweifel an einem bewußten Vorgehen der Beklagten. In die gleiche Richtung weist im übrigen auch der Umstand, daß die Beklagte an ihrem Verhalten trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Ehegatten der Klägerin festgehalten hat. Nach den Umständen des vorliegenden Falles muß aber auch die Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bejaht werden:Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens weist die Wandleuchte "Klimt" der Klägerin eine - wenngleich in deutlicher Anlehnung an den Jugenstil geschaffene - charakteristische Gestaltungsform auf, welche von der Beklagten nahezu in allen Einzelheiten übernommen wurde. Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte ihre Wandleuchte - bei sonst gleicher Gestaltung - noch in zwei weiteren Größen herstellt und vertreibt und daß diese als einzige Abweichung vom Produkt der Klägerin an der Rückseite der Wandstäbe ein Montageschild tragen; letzteres tritt für die nach dem Gesamteindruck zu beurteilende und danach in den dafür maßgeblichen sonstigen Teilen zu bejahende Übernahme der ästhetischen Gestaltungsform der Wandleuchte völlig in den Hintergrund. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß die Beklagte ihr Produkt gesprächsweise gegenüber Interessenten in Übereinstimmung mit dem Modellnamen der Klägerin als "Klimt-Leuchte" bezeichnet. Demgegenüber bestand aber - selbst unter Berücksichtigung des sich derzeit wieder dem Jugendstil zuwendenden Zeitgeschmacks - ein ausreichender und der Beklagten auch zumutbarer Spielraum für eine andere Gestaltung vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 803 Rz 477); auch bei Wandleuchten im Jugenstil bestehen nämlich durchaus mannigfaltige Möglichkeiten für die konkrete Ausführung und Kombination der einzelnen Stilelemente vergleiche ÖBl 1983, 134). Schon diese gänzliche Übernahme der ästhetischen Gestaltungsform in ihrer Gesamtheit schließt aber auch einen Zufall aus, sie läßt vielmehr keinen Zweifel an einem bewußten Vorgehen der Beklagten. In die gleiche Richtung weist im übrigen auch der Umstand, daß die Beklagte an ihrem Verhalten trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Ehegatten der Klägerin festgehalten hat. Nach den Umständen des vorliegenden Falles muß aber auch die Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bejaht werden:
Auf der Seite des nachgemachten Produktes ist nach der Rechtsprechung wettbewerbliche Eigenart - also das nach dem bisher Gesagten bereits zu bejahende Vorliegen bestimmter Merkmale und Gestaltungsformen, die dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen - und damit in der Regel eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muß also auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Verkehr bekannt geworden sein; dabei ist aber entgegen der Meinung der Beklagten Verkehrsbekanntheit im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich, weil es dann keines Rückgriffes auf § 1 UWG bedürfte; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134 mwN und zustimmender Bemerkung von Schönherr; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1987, 156). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24; ÖBl 1986, 43; 4 Ob 347/86; 4 Ob 367/86).Auf der Seite des nachgemachten Produktes ist nach der Rechtsprechung wettbewerbliche Eigenart - also das nach dem bisher Gesagten bereits zu bejahende Vorliegen bestimmter Merkmale und Gestaltungsformen, die dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen - und damit in der Regel eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muß also auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Verkehr bekannt geworden sein; dabei ist aber entgegen der Meinung der Beklagten Verkehrsbekanntheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht erforderlich, weil es dann keines Rückgriffes auf Paragraph eins, UWG bedürfte; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134 mwN und zustimmender Bemerkung von Schönherr; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1987, 156). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24; ÖBl 1986, 43; 4 Ob 347/86; 4 Ob 367/86).
Gegen eine solche Verkehrsbekanntheit des Produktes der Klägerin bestehen keine Bedenken: Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde die Wandleuchte "Klimt WL" jedenfalls bereits in den Verkehr gebracht, weil sie die Klägerin nicht nur im Inland vertreibt, sondern auch in das Ausland exportiert. Im Antragsvorbringen der Klägerin, welche ja der Beklagten eine konkrete Nachahmung ihrer Leuchte vorgeworfen hat, war aber bereits die Behauptung der zeitlichen Priorität enthalten; es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, demgegenüber zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Klägerin ihre Leuchte erst zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht hat, der nach dem Erscheinen ihren eigenen, gleichgestalteten Leuchten auf dem Markt lag. Soweit die Beklagte solches erstmals in ihrem Revisionsrekurs vorbringt, ist dies als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Es ergibt sich somit zusammenfassend, daß im Verhalten der Beklagten eine sklavische Nachahmung und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt. Das Unterlassungsbegehren ist daher - gleichgültig, ob der Wandleuchte "Klimt" der Klägerin Sonderrechtsschutz nach dem UrhG zukommt oder nicht - schon nach dieser Gesetzesstelle berechtigt.Es ergibt sich somit zusammenfassend, daß im Verhalten der Beklagten eine sklavische Nachahmung und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liegt. Das Unterlassungsbegehren ist daher - gleichgültig, ob der Wandleuchte "Klimt" der Klägerin Sonderrechtsschutz nach dem UrhG zukommt oder nicht - schon nach dieser Gesetzesstelle berechtigt.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.