Begründung:
Die Antragsgegnerin ist die Mutter der Antragstellerin. Sie hat im Alter von 16 3/4 Jahren das Kind zur Welt gebracht, am Tage nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres den um 20 Jahre älteren Vater des Kindes geheiratet und in der Ehe zwei weitere Töchter geboren. Die Antragstellerin lebte bis zu ihrer Verehelichung im elterlichen Haushalt. Die Eltern der Antragstellerin führten einen gastgewerblichen Betrieb mit Fremdenzimmern in einem auf eigenem Grund 1968 errichteten und 1972 umgebauten Haus; überdies führten sie eine Pizzeria in einer als Tankstelle und Gaststube errichteten Baulichkeit, die sie im Jahre 1978 erworben hatten. Die Antragstellerin arbeitete in der Pizzeria ihrer Eltern als Kellnerin. In ihrem 22. Lebensjahr heiratete die Antragstellerin einen zehn Jahre älteren Mann.
Dessen erste Ehe war rund acht Jahre vorher geschieden worden. Er ist Vater einer ehelichen Tochter und eines unehelichen Sohnes. Er war zunächst selbständiger Handelsvertreter und dann im Immobiliengeschäft und im Gastgewerbe tätig. Er war zahlungsunfähig geworden, hatte zahlreiche Betrügereien begangen, war ins Ausland geflohen, aber wieder zurückgekehrt. Vier Monate vor der Eheschließung wurde er wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen, betrügerischer Krida sowie wegen der Vergehen nach § 114 ASVG und § 198 Abs 1 StGB, das zweitgenannte Vergehen begangen an seinen beiden Kindern, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei aber vom Vollzug der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren vorläufig abgesehen wurde. Die Regionalpresse berichtete über dieses Straferkenntnis. Als die Zeitungsberichte über die Verurteilung des nunmehrigen Ehemannes der Antragstellerin erschienen, war der Antragsgegnerin bereits bekannt, daß ihre Tochter mit dem erwähnten Mann in engeren Beziehungen stand. Als die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Heiratsabsichten eröffnete, bemerkte die Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin doch ihre (negative) Einstellung gegenüber dem erwähnten Manne kenne, und riet ihrer Tochter zu einem Zuwarten mit der Eheschließung. Der Bräutigam selbst sprach vor der Hochzeit zweimal mit der Antragsgegnerin wegen der beabsichtigten Heirat. Auch diesem gegenüber erklärte die Antragsgegnerin, sie könne ohnedies nichts gegen die Eheschließung tun, empfehle aber ein Zuwarten. Die Eltern der Antragstellerin besprachen miteinander, daß die Tochter auch ohne elterliche Zustimmung heiraten würde. Die Antragsgegnerin hob daher S 15.000,-- von einem gemeinsamen Konto der Antragsgegnerin und ihres damaligen Ehemannes ab und besorgte zwei Tage vor der Hochzeit gemeinsam mit der Antragstellerin deren Hochzeitskleidung. Statt des beabsichtigten Kaufes einer Perlenkette gab sie ihrer Tochter einen Barbetrag von S 7.000,--. Entgegen einer ursprünglich geäußerten Absicht nahm die Antragsgegnerin sowohl an der Eheschließungszeremonie als auch am anschließenden Hochzeitsmahl teil, dessen Kosten sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bezahlte. Die Antragstellerin hatte zur Zeit der Eheschließung Ersparnisse von rund S 30.000,--. Mit Beginn des Monates ihrer Eheschließung pachtete sie von ihren Eltern die Pizzeria. Die erwähnten Ersparnisse verwendete sie zu Einkäufen für das Pachtunternehmen. Der Ehemann der Antragstellerin brachte eine ein Jahr alte Wohnungseinrichtung mit einem Kaufpreis von S 120.000,--, auf den er noch S 50.000,-- schuldete, in die Ehe mit.Dessen erste Ehe war rund acht Jahre vorher geschieden worden. Er ist Vater einer ehelichen Tochter und eines unehelichen Sohnes. Er war zunächst selbständiger Handelsvertreter und dann im Immobiliengeschäft und im Gastgewerbe tätig. Er war zahlungsunfähig geworden, hatte zahlreiche Betrügereien begangen, war ins Ausland geflohen, aber wieder zurückgekehrt. Vier Monate vor der Eheschließung wurde er wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen, betrügerischer Krida sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 114, ASVG und Paragraph 198, Absatz eins, StGB, das zweitgenannte Vergehen begangen an seinen beiden Kindern, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei aber vom Vollzug der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren vorläufig abgesehen wurde. Die Regionalpresse berichtete über dieses Straferkenntnis. Als die Zeitungsberichte über die Verurteilung des nunmehrigen Ehemannes der Antragstellerin erschienen, war der Antragsgegnerin bereits bekannt, daß ihre Tochter mit dem erwähnten Mann in engeren Beziehungen stand. Als die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Heiratsabsichten eröffnete, bemerkte die Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin doch ihre (negative) Einstellung gegenüber dem erwähnten Manne kenne, und riet ihrer Tochter zu einem Zuwarten mit der Eheschließung. Der Bräutigam selbst sprach vor der Hochzeit zweimal mit der Antragsgegnerin wegen der beabsichtigten Heirat. Auch diesem gegenüber erklärte die Antragsgegnerin, sie könne ohnedies nichts gegen die Eheschließung tun, empfehle aber ein Zuwarten. Die Eltern der Antragstellerin besprachen miteinander, daß die Tochter auch ohne elterliche Zustimmung heiraten würde. Die Antragsgegnerin hob daher S 15.000,-- von einem gemeinsamen Konto der Antragsgegnerin und ihres damaligen Ehemannes ab und besorgte zwei Tage vor der Hochzeit gemeinsam mit der Antragstellerin deren Hochzeitskleidung. Statt des beabsichtigten Kaufes einer Perlenkette gab sie ihrer Tochter einen Barbetrag von S 7.000,--. Entgegen einer ursprünglich geäußerten Absicht nahm die Antragsgegnerin sowohl an der Eheschließungszeremonie als auch am anschließenden Hochzeitsmahl teil, dessen Kosten sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bezahlte. Die Antragstellerin hatte zur Zeit der Eheschließung Ersparnisse von rund S 30.000,--. Mit Beginn des Monates ihrer Eheschließung pachtete sie von ihren Eltern die Pizzeria. Die erwähnten Ersparnisse verwendete sie zu Einkäufen für das Pachtunternehmen. Der Ehemann der Antragstellerin brachte eine ein Jahr alte Wohnungseinrichtung mit einem Kaufpreis von S 120.000,--, auf den er noch S 50.000,-- schuldete, in die Ehe mit.
Zur Zeit der Eheschließung der Antragstellerin waren die Antragsgegnerin und ihr damaliger Ehemann Eigentümer eines Hälfteanteiles der Liegenschaft mit dem gastgewerblichen Stammbetrieb sowie der Liegenschaft mit der Pizzeria. Der Verkehrswert der ehemaligen Tankstellenanlage mit der Pizzeria ist mit S 3,240.000,--, jener der anderen Liegenschaft mit S 2,880.000,-- einzuschätzen. Auf beiden Liegenschaften haftet simultan das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 2,400.000,-- zugunsten einer Sparkasse, deren besicherte Forderung rund S 800.000,-- betrug.
Die Antragstellerin gebar ein Jahr nach ihrer Eheschließung einen Sohn. Das Pachtverhältnis über die Pizzeria wurde zunächst ausgedehnt, später aber aufgelöst. Daraufhin pachtete die Antragstellerin ein Cafe in einem Tiroler Fremdenverkehrsort. Die Antragsgegnerin brachte eineinviertel Jahre nach der Eheschließung ihrer Tochter eine Ehescheidungsklage ein. Ihre Ehe wurde mit Beschluß vom 11. Februar 1986 gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann übernahm die Antragsgegnerin dessen Hälfteanteile an den beiden Liegenschaften samt den gastgewerblichen Betrieben gegen eine Zahlung von S 1,650.000,--. Sie ist bestrebt, die Liegenschaft mit der Pizzeria zu verkaufen. Die Antragsgegnerin ging mit einem fünf Jahre älteren Mann, der ein monatliches Einkommen von S 16.000,-- bezieht, eine Lebensgemeinschaft ein.Die Antragstellerin gebar ein Jahr nach ihrer Eheschließung einen Sohn. Das Pachtverhältnis über die Pizzeria wurde zunächst ausgedehnt, später aber aufgelöst. Daraufhin pachtete die Antragstellerin ein Cafe in einem Tiroler Fremdenverkehrsort. Die Antragsgegnerin brachte eineinviertel Jahre nach der Eheschließung ihrer Tochter eine Ehescheidungsklage ein. Ihre Ehe wurde mit Beschluß vom 11. Februar 1986 gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann übernahm die Antragsgegnerin dessen Hälfteanteile an den beiden Liegenschaften samt den gastgewerblichen Betrieben gegen eine Zahlung von S 1,650.000,--. Sie ist bestrebt, die Liegenschaft mit der Pizzeria zu verkaufen. Die Antragsgegnerin ging mit einem fünf Jahre älteren Mann, der ein monatliches Einkommen von S 16.000,-- bezieht, eine Lebensgemeinschaft ein.
Wenige Wochen nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Verpflichtung ihrer Eltern zur Zahlung eines Betrages von S 300.000,-- binnen zwei Monaten als Heiratsgut ein. Nach einer außergerichtlichen Einigung über eine Zahlung von S 100.000,-- zog die Antragstellerin den gegen ihren Vater gestellten Antrag zurück und hielt den gegen ihre Mutter gerichteten Antrag in Ansehung eines Betrages von S 200.000,-- aufrecht.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, ihrer Tochter ein Heiratsgut von S 200.000,-- samt 4 % Zinsen ab dem Antragstag binnen zwei Monaten zu bezahlen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in Ansehung eines Teilbetrages von S 150.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem Antragstag, änderte den erstinstanzlichen Beschluß jedoch in Ansehung des darüber hinausgehenden Begehrens auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- im abweislichen Sinne ab. Beide Vorinstanzen erachteten den Anspruch der Tochter gegen ihre Mutter auf Leistung eines Beitrages zum Heiratsgut dem Grunde nach gegeben: Mangels eines hinlänglichen eigenen Vermögens habe die Antragstellerin anläßlich der mit ihrer ersten Eheschließung verbundenen Hausstandsgründung Anspruch gegen jeden ihrer beiden Elternteile auf verhältnismäßigen Beitrag zum Heiratsgut. Die Eheschließung sei nicht gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgt. Die Antragsgegnerin habe vielmehr durch ihre festgestellte Mitwirkung an den Hochzeitsvorbereitungen und ihre Teilnahme an den Hochzeitsfeierlichkeiten zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre vorher geäußerten Bedenken gegen die Eheschließung zurückgesteckt hätte. Die auf § 1222 ABGB gestützte Einwendung der Antragsgegnerin, die Eheschließung ihrer Tochter aus trifftigen Gründen mißbilligt zu haben, sei daher nicht gerechtfertigt.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in Ansehung eines Teilbetrages von S 150.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem Antragstag, änderte den erstinstanzlichen Beschluß jedoch in Ansehung des darüber hinausgehenden Begehrens auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- im abweislichen Sinne ab. Beide Vorinstanzen erachteten den Anspruch der Tochter gegen ihre Mutter auf Leistung eines Beitrages zum Heiratsgut dem Grunde nach gegeben: Mangels eines hinlänglichen eigenen Vermögens habe die Antragstellerin anläßlich der mit ihrer ersten Eheschließung verbundenen Hausstandsgründung Anspruch gegen jeden ihrer beiden Elternteile auf verhältnismäßigen Beitrag zum Heiratsgut. Die Eheschließung sei nicht gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgt. Die Antragsgegnerin habe vielmehr durch ihre festgestellte Mitwirkung an den Hochzeitsvorbereitungen und ihre Teilnahme an den Hochzeitsfeierlichkeiten zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre vorher geäußerten Bedenken gegen die Eheschließung zurückgesteckt hätte. Die auf Paragraph 1222, ABGB gestützte Einwendung der Antragsgegnerin, die Eheschließung ihrer Tochter aus trifftigen Gründen mißbilligt zu haben, sei daher nicht gerechtfertigt.
Der Höhe nach erachtete das Erstgericht den von der Antragstellerin begehrten Betrag unter Bedachtnahme auf das insoweit belastbare Liegenschaftsvermögen der Antragsgegnerin, daß sich seither nicht wesentlich zu ihrem Nachteil verändert habe, als angemessen.
Das Rekursgericht erblickte dagegen im erstinstanzlichen Zuspruch eine Überforderung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und befand nur einen Beitrag in der Höhe von S 150.000,-- zum Heiratsgut der Antragstellerin als angemessen, weil der Liegenschaftsbesitz zwar im Rahmen des nicht ausgenützten Höchstbetragspfandrechtes belastbar, die Liegenschaften aber Betriebsliegenschaften gewesen seien und die Darlehensrückzahlung aus dem Gewerbegewinn zu finanzieren gewesen wäre, aus dem nicht nur der eigene Unterhalt der Eltern, sondern auch der ihrer noch schulpflichtigen jüngsten Tochter und der knapp 16 Jahre alten, als Lehrmädchen im elterlichen Betrieb nur teilselbsterhaltungsfähigen zweiten Tochter zu decken gewesen sei.