Gegenstand des Diebstahls können nur solche Sachen sein, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert aufweisen; Urkunden kommen demzufolge nur dann als Deliktsobjekt in Frage, wenn sie als selbständiger Wertträger ohne weitere Voraussetzung einen unmittelbaren Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln (siehe Leukauf-Steininger, StGB2, RN 4 ff; Kienapfel, BT II, RN 22 ff; Bertel im WK, Rz. 3 ff - vgl. allerdings auch Rz. 12 - jeweils zu § 127 und die dort zitierte Judikatur). Dies ist beim vinkulierten Sparbuch (und zwar unabhängig davon, ob ihm aus zivilrechtlicher Sicht Inhaberpapiereignung zuerkannt wird oder nicht) schon deshalb nicht der Fall, weil der Erwerb eines durch Losungswort gesperrten Sparbuchs für sich allein keinen unmittelbaren Vermögenszuwachs bedingt, sondern lediglich in Verbindung mit dem Losungswort zur Behebung der Einlage legitimiert (siehe Avancini "Die Sparurkunde aus zivil- und strafrechtlicher Sicht" ÖJZ 1986, 353 ff). Daß die Aushändigung der Sparbücher und die Preisgabe der Losungswörter im vorliegenden Fall keine unmittelbare Vermögensminderung der Tatopfer zur Folge hatte, diese Personen vielmehr erst durch die nachfolgende Behebung der Sparbucheinlagen geschädigt wurden, räumt im übrigen auch die Beschwerde ausdrücklich ein, wenngleich der Beschwerdeführer in Verkennung der sich daraus ergebenden Konsequenz der fehlenden Diebstahlstauglichkeit eines vinkulierten Sparbuches zu falschen rechtlichen Schlüssen gelangt.Gegenstand des Diebstahls können nur solche Sachen sein, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert aufweisen; Urkunden kommen demzufolge nur dann als Deliktsobjekt in Frage, wenn sie als selbständiger Wertträger ohne weitere Voraussetzung einen unmittelbaren Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln (siehe Leukauf-Steininger, StGB2, RN 4 ff; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 22 ff; Bertel im WK, Rz. 3 ff - vergleiche allerdings auch Rz. 12 - jeweils zu Paragraph 127 und die dort zitierte Judikatur). Dies ist beim vinkulierten Sparbuch (und zwar unabhängig davon, ob ihm aus zivilrechtlicher Sicht Inhaberpapiereignung zuerkannt wird oder nicht) schon deshalb nicht der Fall, weil der Erwerb eines durch Losungswort gesperrten Sparbuchs für sich allein keinen unmittelbaren Vermögenszuwachs bedingt, sondern lediglich in Verbindung mit dem Losungswort zur Behebung der Einlage legitimiert (siehe Avancini "Die Sparurkunde aus zivil- und strafrechtlicher Sicht" ÖJZ 1986, 353 ff). Daß die Aushändigung der Sparbücher und die Preisgabe der Losungswörter im vorliegenden Fall keine unmittelbare Vermögensminderung der Tatopfer zur Folge hatte, diese Personen vielmehr erst durch die nachfolgende Behebung der Sparbucheinlagen geschädigt wurden, räumt im übrigen auch die Beschwerde ausdrücklich ein, wenngleich der Beschwerdeführer in Verkennung der sich daraus ergebenden Konsequenz der fehlenden Diebstahlstauglichkeit eines vinkulierten Sparbuches zu falschen rechtlichen Schlüssen gelangt.
Auch die eine Irreführung der Bankbeamten verneinende Argumentation erweist sich als nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß das Fehlen einer Prüfungspflicht schon begrifflich keinesfalls die Möglichkeit, getäuscht zu werden, ausschließt, verkennt der Angeklagte S***, daß gerade der zur Realisierung des aus dem vinkulierten Sparbuch erwachsenen Rechts erforderliche Legitimationsakt durch Nennung des Losungswortes der Prüfung durch die Bank unterliegt und demzufolge die konkrete Vermögensverschiebung erst durch die nach dieser Prüfung stattfindende Veranlassung der Bank bewirkt werden kann. Kommen der Bank beim Vergleich des angegebenen Losungswortes mit den bei ihr aufliegenden Unterlagen oder aufgrund anderer Umstände Bedenken an der Berechtigung des Vorlegers, muß sie die begehrte Auszahlung schon zufolge der ihr auferlegten kaufmännischen Sorgfaltpflicht verweigern. Wer also von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch mit Erfolg Geld abhebt, hat (vom Fall des Einverständnisses mit dem bösgläubigen Bankbeamten abgesehen) zwangsläufig durch Nennung des Losungswortes die auszahlende Person über seine Berechtigung zur Verfügung über die Spareinlagen in Irrtum geführt und demzufolge bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale Betrug zu verantworten. An diesen grundsätzlichen Erwägungen vermag auch der vom Angeklagten S*** vorgebrachte Einwand nichts zu ändern, daß nicht jede unberechtigte Abhebung von einem vinkulierten Sparbuch als Betrug gewertet werden dürfe; auch im von ihm angeführten Beispiel einer den abgehobenen Betrag erreichenden Gegenforderung des Abhebers liegt grundsätzlich eine Irreführung der Bank über die Verfügungsberechtigung vor. Schließlich vermag auch das weitere Argument, die Befugnis zur Auszahlungsverweigerung stelle nicht den primären Zweck der angeführten Bestimmung des § 18 Abs. 8 KWG dar, die für die strafrechtliche Wertung als Betrug maßgebende Prüfungsrolle der Bank nicht in Zweifel zu stellen. Der mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. Mayerhofer-Rieder, StGB2, § 127 EGr. 12) im Einklang stehenden erstgerichtlichen Subsumtion haftet daher kein Rechtsirrtum an. Auch der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützte Vorwurf der Nichtanrechnung eines Teils der Vorhaft hält einer Prüfung nicht stand.Auch die eine Irreführung der Bankbeamten verneinende Argumentation erweist sich als nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß das Fehlen einer Prüfungspflicht schon begrifflich keinesfalls die Möglichkeit, getäuscht zu werden, ausschließt, verkennt der Angeklagte S***, daß gerade der zur Realisierung des aus dem vinkulierten Sparbuch erwachsenen Rechts erforderliche Legitimationsakt durch Nennung des Losungswortes der Prüfung durch die Bank unterliegt und demzufolge die konkrete Vermögensverschiebung erst durch die nach dieser Prüfung stattfindende Veranlassung der Bank bewirkt werden kann. Kommen der Bank beim Vergleich des angegebenen Losungswortes mit den bei ihr aufliegenden Unterlagen oder aufgrund anderer Umstände Bedenken an der Berechtigung des Vorlegers, muß sie die begehrte Auszahlung schon zufolge der ihr auferlegten kaufmännischen Sorgfaltpflicht verweigern. Wer also von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch mit Erfolg Geld abhebt, hat (vom Fall des Einverständnisses mit dem bösgläubigen Bankbeamten abgesehen) zwangsläufig durch Nennung des Losungswortes die auszahlende Person über seine Berechtigung zur Verfügung über die Spareinlagen in Irrtum geführt und demzufolge bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale Betrug zu verantworten. An diesen grundsätzlichen Erwägungen vermag auch der vom Angeklagten S*** vorgebrachte Einwand nichts zu ändern, daß nicht jede unberechtigte Abhebung von einem vinkulierten Sparbuch als Betrug gewertet werden dürfe; auch im von ihm angeführten Beispiel einer den abgehobenen Betrag erreichenden Gegenforderung des Abhebers liegt grundsätzlich eine Irreführung der Bank über die Verfügungsberechtigung vor. Schließlich vermag auch das weitere Argument, die Befugnis zur Auszahlungsverweigerung stelle nicht den primären Zweck der angeführten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 8, KWG dar, die für die strafrechtliche Wertung als Betrug maßgebende Prüfungsrolle der Bank nicht in Zweifel zu stellen. Der mit der ständigen Rechtsprechung vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB2, Paragraph 127, EGr. 12) im Einklang stehenden erstgerichtlichen Subsumtion haftet daher kein Rechtsirrtum an. Auch der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Vorwurf der Nichtanrechnung eines Teils der Vorhaft hält einer Prüfung nicht stand.
Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem § 400 StPO ist nur die bis zur Fällung des Urteils erster Instanz in (Verwahrungs- oder Untersuchungs-)Haft zugebrachte Zeit im Urteil auf die Strafe anzurechnen. Aus dem vom Angeklagten zur Begründung seines Vorbringens herangezogenen Verhandlungsprotokoll vom 19. August 1987 geht hervor, daß die Hauptverhandlung inklusive mündlicher Bekanntgabe der Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittelerklärungen bis 12.00 Uhr dauerte. Davon ausgehend brachte das Erstgericht die Vorhaft rechtsrichtig nur bis zum offenkundigen Zeitpunkt der Urteilsfällung am 19.August 1987, 11.45 Uhr, zur Anrechnung; der vom Angeklagten vermißte Zeitraum zwischen der Urteilsverkündung (11.45 Uhr) und dem Ende der Hauptverhandlung (12.00 Uhr) wird im Rahmen der Beschlußfassung nach dem § 400 StPO zu berücksichtigen sein. Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S*** war sohin ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über Walter S*** und Günther S*** nach dem § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Walter S*** in der Dauer von drei Jahren und über Günther S*** in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die Vorstrafen, die Schädigung von hilflosen, alten Menschen, das Zusammentreffen "von Diebstahl und Betrug", die Schadenshöhe von mehr als 100.000 S sowie die gewerbsmäßige Tatbegehung als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die Geständnisse.Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 400, StPO ist nur die bis zur Fällung des Urteils erster Instanz in (Verwahrungs- oder Untersuchungs-)Haft zugebrachte Zeit im Urteil auf die Strafe anzurechnen. Aus dem vom Angeklagten zur Begründung seines Vorbringens herangezogenen Verhandlungsprotokoll vom 19. August 1987 geht hervor, daß die Hauptverhandlung inklusive mündlicher Bekanntgabe der Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittelerklärungen bis 12.00 Uhr dauerte. Davon ausgehend brachte das Erstgericht die Vorhaft rechtsrichtig nur bis zum offenkundigen Zeitpunkt der Urteilsfällung am 19.August 1987, 11.45 Uhr, zur Anrechnung; der vom Angeklagten vermißte Zeitraum zwischen der Urteilsverkündung (11.45 Uhr) und dem Ende der Hauptverhandlung (12.00 Uhr) wird im Rahmen der Beschlußfassung nach dem Paragraph 400, StPO zu berücksichtigen sein. Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S*** war sohin ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über Walter S*** und Günther S*** nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Walter S*** in der Dauer von drei Jahren und über Günther S*** in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die Vorstrafen, die Schädigung von hilflosen, alten Menschen, das Zusammentreffen "von Diebstahl und Betrug", die Schadenshöhe von mehr als 100.000 S sowie die gewerbsmäßige Tatbegehung als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die Geständnisse.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten eine Herabsetzung
der jeweiligen Strafhöhe.
Die Berufungen sind begründet.
Das Erstgericht fand Strafmaße, die auch bei Beachtung der zum Teil gravierenden Erschwerungsumstände vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagten sogar Straftaten eingestanden, die den Verfolgungsbehörden bis dahin noch gar nicht bekannt waren, als zu streng anzusehen sind.
Werden die gegebenen Strafzumessungsgründe ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend gewürdigt, erscheint eine Herabsetzung der vom Schöffengericht zuerkannten Freiheitsstrafen auf das im Spruch ersichtliche, sowohl dem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlungen als auch dem Verschuldensgrad und dem (noch nicht gravierend belasteten) Vorleben der beiden Angeklagten entsprechende Ausmaß von zweieinhalb bzw. zwei Jahren gerechtfertigt.
In diesem Sinn war den Berufungen Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.