Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die beklagte Partei will mit ihrer Revision im wesentlichen die Unterstellung der Flächenmiete unter die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes erreichen, wenn der Mieter nach dem Vertrag die Fläche durch Aufstellung von Einrichtungen zu Geschäftszwecken "auffüllt". Da die Passage durch das Gebäude überdacht sei, handle es sich schon an sich um Geschäftsraummiete, wenn eine (Teil-)Fläche in der Passage dem Mieter in Bestand gegeben wird, um den über der Fläche liegenden Raum, der nach oben durch die Decke der Passage begrenzt sei, zur Aufstellung des Verkaufsstandes zu nutzen. Ob der Verkaufsstand als Superädifikat anzusehen sei, habe nichts damit zu tun, weil das Gesetz dauernde Betriebsvorrichtungen den Räumen gleichstellen wollte und "bloß leere Flächen" nicht mehr in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Die Miete von Grundstücken zu Geschäftszwecken wird vom auf die Raummiete beschränkten Mietrechtsgesetz nicht mehr erfaßt (RV 425 BlgNR 15.GP in Würth - Zingher MRG2, 9 ff; Würth in Rummel, Rz 3 zu § 1 MRG; Bernat in Korinek - Krejci, HBzMRG, 106; SZ 57/194 mwH; EvBl 1986/127). Soweit die beklagte Partei geltend macht, sie habe nicht eine Grundfläche sondern einen Teil des "Raumes" innerhalb der Passage gemietet, ist für sie nichts zu gewinnen, weil an der vom erkennenden Senat schon in der zu 5 Ob 67/87 am 1.September 1987 ausgesprochenen Rechtsansicht festgehalten wird, daß räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung überhaupt nicht als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG anzusehen sind und ihre entgeltliche Zurverfügungstellung nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Ob ein "Raum" eine allseitige bauliche Abgrenzung erfordert, oder eine fünfflächige Begrenzung genügt (vgl. zur "Loggia" MietSlg 38.374/12), ist daher nicht entscheidend.Die Miete von Grundstücken zu Geschäftszwecken wird vom auf die Raummiete beschränkten Mietrechtsgesetz nicht mehr erfaßt Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode in Würth - Zingher MRG2, 9 ff; Würth in Rummel, Rz 3 zu Paragraph eins, MRG; Bernat in Korinek - Krejci, HBzMRG, 106; SZ 57/194 mwH; EvBl 1986/127). Soweit die beklagte Partei geltend macht, sie habe nicht eine Grundfläche sondern einen Teil des "Raumes" innerhalb der Passage gemietet, ist für sie nichts zu gewinnen, weil an der vom erkennenden Senat schon in der zu 5 Ob 67/87 am 1.September 1987 ausgesprochenen Rechtsansicht festgehalten wird, daß räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung überhaupt nicht als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG anzusehen sind und ihre entgeltliche Zurverfügungstellung nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Ob ein "Raum" eine allseitige bauliche Abgrenzung erfordert, oder eine fünfflächige Begrenzung genügt vergleiche zur "Loggia" MietSlg 38.374/12), ist daher nicht entscheidend.
Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Vermietung von Flächen zu geschäftlicher Betätigung nach dem betonten Willen des Gesetzgebers nicht mehr von den Regelungen mietrechtlichen Sonderrechts erfaßt werden sollte und daß eine analoge Anwendung nur in einem engen Rahmen zuzulassen ist, also eben nur dann, wenn der Mieter der Fläche darauf ein Bauwerk auf fremdem Grund errichten soll und errichtet. So lag der Entscheidung JBl 1985, 107 = EvBl 1984/161 ein Bestandvertrag über ein Grundstück zugrunde, auf dem bereits ein zweigeschossiger Rohbau als Superädifikat errichtet war, das die Mieter nach dem Bestandvertrag erwerben und auch zu geschäftlichen Zwecken nutzen sollten. In RZ 1985/49 = RdW 1984, 338 wurde die Frage offen gelassen, ob die Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, wenn ein Grundstück gemietet wurde, damit der Mieter im Einverständnis mit dem Vermieter ein Bauwerk (Haus zu Wohnzwecken MietSlg 34.372 mwH; Fabrikshallen Würth - Zingher2 Anm.2 zu § 1 MRG) errichtet, weil es sich bei der als Provisorium erfolgten Zurverfügungstellung einer Grundfläche, auf der 1926 in fester Bauweise ein Verkaufspavillon (Tabak-Trafik) errichtet wurde, nicht um die Vermietung zu dauernder geschäftlicher Tätigkeit handelte. Sonst hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Miete eines Grundstückes, auf dem vereinbarungsgemäß vom Mieter ein zu geschäftlichen Zwecken verwendetes Superädifikat errichtet wurde, ungeachtet des Wegfalls des Kündigungsschutzes für bloße Lagerplätze weiterhin Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz genießtDas Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Vermietung von Flächen zu geschäftlicher Betätigung nach dem betonten Willen des Gesetzgebers nicht mehr von den Regelungen mietrechtlichen Sonderrechts erfaßt werden sollte und daß eine analoge Anwendung nur in einem engen Rahmen zuzulassen ist, also eben nur dann, wenn der Mieter der Fläche darauf ein Bauwerk auf fremdem Grund errichten soll und errichtet. So lag der Entscheidung JBl 1985, 107 = EvBl 1984/161 ein Bestandvertrag über ein Grundstück zugrunde, auf dem bereits ein zweigeschossiger Rohbau als Superädifikat errichtet war, das die Mieter nach dem Bestandvertrag erwerben und auch zu geschäftlichen Zwecken nutzen sollten. In RZ 1985/49 = RdW 1984, 338 wurde die Frage offen gelassen, ob die Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, wenn ein Grundstück gemietet wurde, damit der Mieter im Einverständnis mit dem Vermieter ein Bauwerk (Haus zu Wohnzwecken MietSlg 34.372 mwH; Fabrikshallen Würth - Zingher2 Anm.2 zu Paragraph eins, MRG) errichtet, weil es sich bei der als Provisorium erfolgten Zurverfügungstellung einer Grundfläche, auf der 1926 in fester Bauweise ein Verkaufspavillon (Tabak-Trafik) errichtet wurde, nicht um die Vermietung zu dauernder geschäftlicher Tätigkeit handelte. Sonst hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Miete eines Grundstückes, auf dem vereinbarungsgemäß vom Mieter ein zu geschäftlichen Zwecken verwendetes Superädifikat errichtet wurde, ungeachtet des Wegfalls des Kündigungsschutzes für bloße Lagerplätze weiterhin Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz genießt
(MietSlg 36.236/48; 1 Ob 704/85 Servicestation; 6 Ob 517/85 Garage mit Wohnräumen; 5 Ob 607/84 = SZ 57/194 Raum für den Aufenthalt des Tankstellenpersonals und den Verkauf mit 50 m2 Nutzfläche; 8 Ob 550,551/86 Tankstelle mit Verkaufsräumlichkeiten "Shop"), und Billigung der Lehre gefunden (Schilcher in Korinek - Krejci HBzMRG 53 ff; Bernat ebendort 107; Glosse in RdW 1985, 75). Zu einer noch weitergehenden Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf Mietverträge, die der Gesetzgeber frei von den Regelungen des Mietrechtsgesetzes halten wollte, besteht schon deshalb kein Anlaß, weil die Analogie nur zur Ausfüllung einer ("echten") Gesetzeslücke zulässig ist (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 7), davon aber hier nicht die Rede sein kann, weil eben nur die Raummiete erfaßt werden sollte. Es fällt daher die Miete von Grundflächen, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes Superädifikat erwirbt sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt, nicht in den durch § 1 Abs 1 MRG abgegrenzten Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.(MietSlg 36.236/48; 1 Ob 704/85 Servicestation; 6 Ob 517/85 Garage mit Wohnräumen; 5 Ob 607/84 = SZ 57/194 Raum für den Aufenthalt des Tankstellenpersonals und den Verkauf mit 50 m2 Nutzfläche; 8 Ob 550,551/86 Tankstelle mit Verkaufsräumlichkeiten "Shop"), und Billigung der Lehre gefunden (Schilcher in Korinek - Krejci HBzMRG 53 ff; Bernat ebendort 107; Glosse in RdW 1985, 75). Zu einer noch weitergehenden Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf Mietverträge, die der Gesetzgeber frei von den Regelungen des Mietrechtsgesetzes halten wollte, besteht schon deshalb kein Anlaß, weil die Analogie nur zur Ausfüllung einer ("echten") Gesetzeslücke zulässig ist (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 7,), davon aber hier nicht die Rede sein kann, weil eben nur die Raummiete erfaßt werden sollte. Es fällt daher die Miete von Grundflächen, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes Superädifikat erwirbt sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt, nicht in den durch Paragraph eins, Absatz eins, MRG abgegrenzten Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Daß aber ein transportabler Holzstand, der nicht mit dem Grundstück in eine feste wenn auch lösbare Verbindung gebracht ist, nicht als Superädifkat = Bauwerk auf fremdem Grund (dazu Bydlinski,
Das Recht der Superädifikate, 17; Angst, Die rechtliche Behandlung von Überbauten in ÖJZ 1972, 119; vgl. auch SZ 9/51 und SZ 17/2) anzusehen ist, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Dies wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Zweifel gezogen, meint sie doch, es bedürfe nicht der Bauwerksqualifikation, weil jede Geschäftseinrichtung auf der Grundfläche schon zum Kündigungsschutz ausreiche.Das Recht der Superädifikate, 17; Angst, Die rechtliche Behandlung von Überbauten in ÖJZ 1972, 119; vergleiche auch SZ 9/51 und SZ 17/2) anzusehen ist, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Dies wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Zweifel gezogen, meint sie doch, es bedürfe nicht der Bauwerksqualifikation, weil jede Geschäftseinrichtung auf der Grundfläche schon zum Kündigungsschutz ausreiche.
Die Miete des Platzes in der offenen Kaufhauspassage zum Abstellen des transportablen Verkaufsstandes unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das Bestandverhältnis kann daher ohne die Beschränkungen des § 30 MRG frei gekündigt werden. Daß nach allgemeinem Vertragsrecht die Aufkündigung unzulässig wäre, hat die beklagte Partei nicht eingewendet.Die Miete des Platzes in der offenen Kaufhauspassage zum Abstellen des transportablen Verkaufsstandes unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das Bestandverhältnis kann daher ohne die Beschränkungen des Paragraph 30, MRG frei gekündigt werden. Daß nach allgemeinem Vertragsrecht die Aufkündigung unzulässig wäre, hat die beklagte Partei nicht eingewendet.
Ihrem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.