Aus Anlaß des Revisionsrekurses waren die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und es war dem Erstgericht die Durchführung der Verhandlung unter Berücksichtigung der Parteistellung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft und eine neue Entscheidung aufzutragen; dies aus folgenden Erwägungen:
Der Parteiaussage des Antragstellers ist zu entnehmen, daß sich auf der Liegenschaft Kapfenberg, Grazer Straße 6, außer der Antragsgegnerin noch andere Hauptmieter befinden (AS 18). Aus dem Akt geht hervor, daß das gegenständliche Verfahren, gegen dessen Zulässigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 13 MRG keine Bedenken bestehen (vgl. Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 507), ohne die bei sonstiger Nichtigkeit gebotene Berücksichtigung der Parteistellung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft durchgeführt worden ist (MietSlg. 35.429/29, 36.506 ua). Die Bedeutung einer solchen Berücksichtigung ist im gegenständlichen Fall besonders einsichtig, weil der Frage, ob alle auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht nur bei der Erhöhung der Hauptmietzinse nach §§ 18 ff MRG (MietSlg. 38.379, 5 Ob 63/87), sondern auch bei der Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 MRG eine Rolle spielt (einheitliche oder getrennte Verwendung und Verrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge).Der Parteiaussage des Antragstellers ist zu entnehmen, daß sich auf der Liegenschaft Kapfenberg, Grazer Straße 6, außer der Antragsgegnerin noch andere Hauptmieter befinden (AS 18). Aus dem Akt geht hervor, daß das gegenständliche Verfahren, gegen dessen Zulässigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG keine Bedenken bestehen vergleiche Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 507), ohne die bei sonstiger Nichtigkeit gebotene Berücksichtigung der Parteistellung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft durchgeführt worden ist (MietSlg. 35.429/29, 36.506 ua). Die Bedeutung einer solchen Berücksichtigung ist im gegenständlichen Fall besonders einsichtig, weil der Frage, ob alle auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht nur bei der Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraphen 18, ff MRG (MietSlg. 38.379, 5 Ob 63/87), sondern auch bei der Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Paragraph 45, MRG eine Rolle spielt (einheitliche oder getrennte Verwendung und Verrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge).
Im fortgesetzten Verfahren wird - wie aus prozeßökonomischen Gründen schon jetzt bemerkt sei, ohne die Rechtssache im derzeitigen Verfahrensstadium bereits abschließend beurteilen zu können - noch Nachstehendes zu beachten sein:
Die Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Vermieters. An Voraussetzungen für die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nennt das Gesetz abgesehen vom Fehlen eines Abbruchauftrages oder einer Abbruchbewilligung für das Gebäude, in dem die Mietgegenstände liegen, nur das Bestehen eines so geringen Hauptmietzinses, daß sich bei Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 MRG ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag errechnet. Aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 MRG ergibt sich, daß die Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten liegt. Die primäre Beurteilung dieser objektiven Voraussetzungen soll zunächst dem Vermieter überlassen sein; dieser hat jedoch die Folgen einer (bewußten oder unbewußten) Fehleinschätzung des Erhaltungszustandes des Gebäudes insoferne gegen sich gelten zu lassen, als er in diesem Fall verpflichtet ist, die eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung dem Mieter zuückzuerstatten (vgl. die zu § 45 MRG aF ergangene Entscheidung 5 Ob 117/86). Die Zulässigkeit der Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages könnte daher nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß die Antragsgegnerin vereinbarungsgemäß sämtliche Reparaturen und Erhaltungsarbeiten am Bestandobjekt (nach den bisherigen Verfahrensergebnissen offenbar gemeint: an dem Gebäudeteil, in dem der Mietgegenstand liegt) selbst zu finanzieren habe, wobei auch nicht ausreichend geklärt ist, ob die Antragsgegnerin aufgrund der Vereinbarung von der anteilsmäßigen Mitfinanzierung der Instandhaltung der übrigen Gebäudeteile über die Zahlung des in Geld vereinbarten Mietzinses hinaus befreit sein sollte. Es fehlt ferner an den erforderlichen Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die vertragliche Übernahme sämtlicher Reparaturen und Erhaltungsarbeiten durch den Mieter rechtswirksam erfolgen konnte. Bejahendenfalls müßte der Geldwert dieser Verpflichtung bei Berechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in Anschlag gebracht werden. Bei der Beantwortung der im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 MRG bedeutsamen Frage, ob der für den Mietgegenstand der Antragsgegnerin nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Hauptmietzins (§ 16 Abs. 1 MRG) niedriger ist als der Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 MRG errechnet, ist vom Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages auszugehenDie Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Vermieters. An Voraussetzungen für die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nennt das Gesetz abgesehen vom Fehlen eines Abbruchauftrages oder einer Abbruchbewilligung für das Gebäude, in dem die Mietgegenstände liegen, nur das Bestehen eines so geringen Hauptmietzinses, daß sich bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, MRG ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag errechnet. Aus dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 2, MRG ergibt sich, daß die Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten liegt. Die primäre Beurteilung dieser objektiven Voraussetzungen soll zunächst dem Vermieter überlassen sein; dieser hat jedoch die Folgen einer (bewußten oder unbewußten) Fehleinschätzung des Erhaltungszustandes des Gebäudes insoferne gegen sich gelten zu lassen, als er in diesem Fall verpflichtet ist, die eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung dem Mieter zuückzuerstatten vergleiche die zu Paragraph 45, MRG aF ergangene Entscheidung 5 Ob 117/86). Die Zulässigkeit der Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages könnte daher nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß die Antragsgegnerin vereinbarungsgemäß sämtliche Reparaturen und Erhaltungsarbeiten am Bestandobjekt (nach den bisherigen Verfahrensergebnissen offenbar gemeint: an dem Gebäudeteil, in dem der Mietgegenstand liegt) selbst zu finanzieren habe, wobei auch nicht ausreichend geklärt ist, ob die Antragsgegnerin aufgrund der Vereinbarung von der anteilsmäßigen Mitfinanzierung der Instandhaltung der übrigen Gebäudeteile über die Zahlung des in Geld vereinbarten Mietzinses hinaus befreit sein sollte. Es fehlt ferner an den erforderlichen Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die vertragliche Übernahme sämtlicher Reparaturen und Erhaltungsarbeiten durch den Mieter rechtswirksam erfolgen konnte. Bejahendenfalls müßte der Geldwert dieser Verpflichtung bei Berechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in Anschlag gebracht werden. Bei der Beantwortung der im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, MRG bedeutsamen Frage, ob der für den Mietgegenstand der Antragsgegnerin nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Hauptmietzins (Paragraph 16, Absatz eins, MRG) niedriger ist als der Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, MRG errechnet, ist vom Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages auszugehen
(vgl. MietSlg. 38.591).vergleiche MietSlg. 38.591).