Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der von der (Teil-)Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes ebensowenig S 300.000,- übersteigt wie der von der Aufhebung betroffene Streitwert, enthält zwar keine ausdrückliche Aussage darüber, ob dies nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch für den Wert des gesamten Streitgegenstandes der Berufungsentscheidung gilt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung also nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO oder aber gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne diese Beschränkungen zulässig sein soll. Die ausdrückliche Nichtzulassung der Revision läßt aber im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht für seine Streitwertaussprüche gewählten mehrfach auf die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO bezugnehmenden Begründung keinen Zweifel daran, daß nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch der gesamte Streitwert der Berufungsentscheidung den Betrag von S 300.000,- nicht übersteigt und damit sowohl die Revision gegen das Teilurteil der zweiten Instanz als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beschränkt sein soll.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der von der (Teil-)Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes ebensowenig S 300.000,- übersteigt wie der von der Aufhebung betroffene Streitwert, enthält zwar keine ausdrückliche Aussage darüber, ob dies nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch für den Wert des gesamten Streitgegenstandes der Berufungsentscheidung gilt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung also nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO oder aber gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ohne diese Beschränkungen zulässig sein soll. Die ausdrückliche Nichtzulassung der Revision läßt aber im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht für seine Streitwertaussprüche gewählten mehrfach auf die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bezugnehmenden Begründung keinen Zweifel daran, daß nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch der gesamte Streitwert der Berufungsentscheidung den Betrag von S 300.000,- nicht übersteigt und damit sowohl die Revision gegen das Teilurteil der zweiten Instanz als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO beschränkt sein soll.
1. Die Revision der Klägerinnen ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zulässig: Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 104; ÖBl 1985, 51 ua), kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff - hier: zur Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen - zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze bestehen, die Lösung des konkreten Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiters ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher gerade auf diesem Gebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft.1. Die Revision der Klägerinnen ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zulässig: Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 104; ÖBl 1985, 51 ua), kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff - hier: zur Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen - zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze bestehen, die Lösung des konkreten Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiters ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher gerade auf diesem Gebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft.
Die Revision ist aber nicht berechtigt:
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wird ein sehr erheblicher Teil der inländischen Verkehrskreise das englische Wort "easy" richtig mit "leicht" übersetzen und ihm daher einen beschreibenden Hinweis auf die mit diesem Wort bezeichneten Schuhe entnehmen. Nun trifft es gewiß zu, daß auch schutzunfähige oder "schwache" Zeichenbestandteile im Einzelfall, wenn schon nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen können; dennoch liegt aber das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen Bestandteil. Die Aufmerksamkeit des Käufers wird vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt. Schutzunfähige oder "schwache" Teile tragen somit im allgemeinen, wenn überhaupt, nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei. Schon relativ geringe Abweichungen bei den übrigen Bestandteilen reichen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (ÖBl 1986, 92 = GRURInt 1987, 50 mwN; ÖBl 1986, 72 ua). Auch im vorliegenden Fall wird der Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen in erster Linie von den dem gemeinsamen Zeichenwort "Easy" nachfolgenden Wortbestandteilen "Rider" (Klägerinnen) und "Walker" (Beklagte) geprägt. Diese beiden englischen Wörter, deren Bedeutung ("rider" = Reiter, Fahrer; "walker" = Geher) einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise gleichfalls geläufig ist, geben aber den Bezeichnungen "Easy Rider" einerseits und "Easy-Walker" andererseits in ihrer Gesamtheit ein so charakteristisches Gepräge, daß die Gefahr von Verwechslungen dieser beiden Wortverbindungen ausgeschlossen werden kann. Für den gegenteiligen Standpunkt der Revision ist auch aus der mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1978, 4 Ob 348/78 ÖBl 1979, 45 nichts zu gewinnen, in welcher der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des damals zu beurteilenden Falles die verwechselbare Ähnlichkeit der Geschäftsbezeichnungen "Texhages" und "Texmoden" vor allem wegen des räumlichen Naheverhältnisses der beiderseitigen Geschäftslokale in der Neubaugasse im 7. Wiener Gemeindebezirk sowie deshalb bejaht hat, weil einem erheblichen Teil der Kunden der damaligen Klägerin die Lage ihres Geschäftslokals in dieser Gasse bekannt war. Die von den Klägerinnen unter Hinweis auf diese Vorentscheidung vertretene Rechtsansicht, die beteiligten Verkehrskreise würden aus dem gemeinsamen Zeichenwort "Easy" darauf schließen, daß die beiderseitigen Erzeugnisse aus derselben "Familie" von Schuhmodellen stammten, ist gleichfalls verfehlt: Eine solche "mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dort in Betracht, wo der mehreren Zeichen gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen; bei einem beschreibenden Stammwort scheidet hingegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein aus (SZ 47/103 = ÖBl 1975, 114; ÖBl 1978, 68 ua). Der beschreibende Charakter des Markenbestandteils "Easy" ist aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu bezweifeln, weil die Bedeutung dieses englischen Wortes gerade bei dem von der Werbung für Sport- (Freizeit-)Schuhe primär angesprochenen jüngeren Käuferpublikum als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Fehlt es damit aber an der nach § 9 Abs 3 UWG erforderlichen verwechselbaren Ähnlichkeit der Bezeichnungen "Easy Rider" und "Easy-Walker", dann muß der außerordentlichen Revision der Klägerinnen schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben.Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wird ein sehr erheblicher Teil der inländischen Verkehrskreise das englische Wort "easy" richtig mit "leicht" übersetzen und ihm daher einen beschreibenden Hinweis auf die mit diesem Wort bezeichneten Schuhe entnehmen. Nun trifft es gewiß zu, daß auch schutzunfähige oder "schwache" Zeichenbestandteile im Einzelfall, wenn schon nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen können; dennoch liegt aber das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen Bestandteil. Die Aufmerksamkeit des Käufers wird vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt. Schutzunfähige oder "schwache" Teile tragen somit im allgemeinen, wenn überhaupt, nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei. Schon relativ geringe Abweichungen bei den übrigen Bestandteilen reichen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (ÖBl 1986, 92 = GRURInt 1987, 50 mwN; ÖBl 1986, 72 ua). Auch im vorliegenden Fall wird der Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen in erster Linie von den dem gemeinsamen Zeichenwort "Easy" nachfolgenden Wortbestandteilen "Rider" (Klägerinnen) und "Walker" (Beklagte) geprägt. Diese beiden englischen Wörter, deren Bedeutung ("rider" = Reiter, Fahrer; "walker" = Geher) einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise gleichfalls geläufig ist, geben aber den Bezeichnungen "Easy Rider" einerseits und "Easy-Walker" andererseits in ihrer Gesamtheit ein so charakteristisches Gepräge, daß die Gefahr von Verwechslungen dieser beiden Wortverbindungen ausgeschlossen werden kann. Für den gegenteiligen Standpunkt der Revision ist auch aus der mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1978, 4 Ob 348/78 ÖBl 1979, 45 nichts zu gewinnen, in welcher der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des damals zu beurteilenden Falles die verwechselbare Ähnlichkeit der Geschäftsbezeichnungen "Texhages" und "Texmoden" vor allem wegen des räumlichen Naheverhältnisses der beiderseitigen Geschäftslokale in der Neubaugasse im 7. Wiener Gemeindebezirk sowie deshalb bejaht hat, weil einem erheblichen Teil der Kunden der damaligen Klägerin die Lage ihres Geschäftslokals in dieser Gasse bekannt war. Die von den Klägerinnen unter Hinweis auf diese Vorentscheidung vertretene Rechtsansicht, die beteiligten Verkehrskreise würden aus dem gemeinsamen Zeichenwort "Easy" darauf schließen, daß die beiderseitigen Erzeugnisse aus derselben "Familie" von Schuhmodellen stammten, ist gleichfalls verfehlt: Eine solche "mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dort in Betracht, wo der mehreren Zeichen gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen; bei einem beschreibenden Stammwort scheidet hingegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein aus (SZ 47/103 = ÖBl 1975, 114; ÖBl 1978, 68 ua). Der beschreibende Charakter des Markenbestandteils "Easy" ist aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu bezweifeln, weil die Bedeutung dieses englischen Wortes gerade bei dem von der Werbung für Sport- (Freizeit-)Schuhe primär angesprochenen jüngeren Käuferpublikum als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Fehlt es damit aber an der nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlichen verwechselbaren Ähnlichkeit der Bezeichnungen "Easy Rider" und "Easy-Walker", dann muß der außerordentlichen Revision der Klägerinnen schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben.
2. Die von den beiden Parteien gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung erhobenen Rekurse sind hingegen insofern berechtigt, als es der vom Berufungsgericht angeordneten Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Einholung eines demoskopischen Gutachtens über die von den Klägerinnen behauptete Verkehrsgeltung ihrer Schuhe tatsächlich nicht bedarf, die von den Klägerinnen behauptete sittenwidrige Nachahmung ihrer Schuhe und ihrer Werbemittel vielmehr schon jetzt ebenso verneint werden muß wie der von ihnen hiefür in Anspruch genommene Ausstattungssschutz nach § 9 Abs 3 UWG.2. Die von den beiden Parteien gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung erhobenen Rekurse sind hingegen insofern berechtigt, als es der vom Berufungsgericht angeordneten Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Einholung eines demoskopischen Gutachtens über die von den Klägerinnen behauptete Verkehrsgeltung ihrer Schuhe tatsächlich nicht bedarf, die von den Klägerinnen behauptete sittenwidrige Nachahmung ihrer Schuhe und ihrer Werbemittel vielmehr schon jetzt ebenso verneint werden muß wie der von ihnen hiefür in Anspruch genommene Ausstattungssschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG.
a) Die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen
Sonderrechtsschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem
Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist
an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist
vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände
hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung
ergibt. Das trifft vor allem dort zu, wo der Nachahmende das fremde
Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern
seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines
fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen
hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im
Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl
anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen
Abstand halten. Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Nachahmung eines
fremden Erzeugnisses ist nach der neueren Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes dann zu bejahen, wenn durch eine bewußte
Nachahmung die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen wird, obwohl
eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (vermeidbare
Herkunftstäuschung). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von
Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung
verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt
sittenwidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles
Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach
Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist vor allem
dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund
seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen
geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich
beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche
Herkunft ergeben können. "Wettbewerblich eigenartig" ist aber ein
Erzeugnis schon dann, wenn es bestimmte Merkmale oder
Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine
Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft
ermöglichen (ÖBl 1981, 98; ÖBl 1981, 115 = GRURInt 1982, 64;
ÖBl 1981, 154; ÖBl 1982, 64 = GRURInt 1982, 676; ÖBl 1983, 70;
ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24 = GRURInt 1985, 684;
ÖBl 1986, 43; auch ÖBl 1987, 63; dazu neuerdings auch Jahn, UWG - sittenwidrige Nachahmung, in der Schönherr-GedS !1986 53 ff). Gerade diese "wettbewerbliche Eigenart" fehlt aber den von der Zweitklägerin und der Drittklägerin vertriebenen Schuhen. Nach dem Vorbringen der Klage soll die für den "Easy Rider"-Schuh charakteristische, von der Erstbeklagten angeblich sklavisch nachgeahmte Gestaltungsform vor allem im Schnitt dieses Sportschuhs, in dessen Oberflächenstruktur sowie darin liegen, daß er durch eine Lasche verschlossen wird, an der ein Klettverschluß angebracht ist;
daß aber gerade diese Merkmale weitgehend durch den Verordnungszweck bestimmt sind und daher nur in sehr beschränktem Umfang eine andersartige Gestaltung zulassen, zeigt nicht zuletzt auch die von den Vorinstanzen als erwiesen angenommene Tatsache, daß nicht nur die Parteien dieses Verfahrens, sondern auch mehrere andere europäische Schuhproduzenten neben ihren sonstigen Schuhkollektionen auch Freizeitschuhe anbieten, die ebenso wie die Erzeugnisse der Parteien unter anderem dadurch gekennzeichnet sind, daß sie durch Laschen verschlossen werden, an deren Ende Schnallen oder Klettverschlüsse angebracht sind. Soweit aber bei einer solchen überwiegend technisch-funktionell bedingten Formgebung überhaupt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestanden, hat die Erstbeklagte davon in ausreichendem Maß Gebrauch gemacht und ihr Produkt in zahlreichen, vom Erstgericht näher festgestellten Einzelheiten anders gestaltet als die Zweitklägerin und die Drittklägerin; sie hat damit von diesem Konkurrenzprodukt im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren einen angemessenen Abstand gehalten. Damit ist aber dem von den Klägerinnen erhobenen Vorwurf sittenwidriger Nachahmung ihrer "Easy Rider"-Schuhe durch die Erstbeklagte von vornherein der Boden entzogen.
b) Die gleichen Erwägungen führen aber auch zur Verneinung des
von den für ihr Schuhmodell in Anspruch genommenen
Ausstattungsschutzes nach § 9 Abs 3 UWG. Zu den "Geschäftsabzeichen
und sonstigen zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen
Unternehmen bestimmten Einrichtungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle
gehören nach herrschender Auffassung alle Hilfsmittel des
Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im
Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
anerkannt sind, also - neben der vom Gesetz selbst angeführten
"Ausstattung von Waren, ihrer Verpackung oder ihrer Umhüllung oder
von Geschäftspapieren" - beispielsweise auch ein eigenartiges
Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine
besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen u.dgl.,
die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder
Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen
oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort, mit anderen
Worten: alles was auf einen Zusammenhang mit einem bestimmten
Unternehmen hinweist (ÖBl 1984, 106 ua). "Zeichen" in diesem Sinne
kann somit schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder
ihrer Umhüllung, Verpackung odgl) sinnlich wahrgenommen werden kann
und an sich keine funktionelle Bedeutung hat, also nichts, was die
Ware in irgendeiner Hinsicht erst gebrauchsfähig macht oder sonst
geeignet ist, ihren Gebrauchs- oder Verkehrswert zu erhöhen
(Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 144). Die bestimmte Form einer
Ware kann die Funktion eines unterscheidenden
"Unternehmenskennzeichens" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG jedenfalls
dann nicht erfüllen, wenn ihr ausschließlich oder doch überwiegend
rein technisch-funktionelle Bedeutung zukommt
(SZ 25/63 = ÖBl 1952, 34 = PBl 1952, 133;
SZ 52/192 = ÖBl 1980, 38 = GRURInt 1980, 685; ÖBl 1987, 63 mwN; OPM
in PBl 1987, 99 ua). Daß aber eine solche überwiegend technisch-funktionelle Bedeutung gerade jenen Gestaltungsmerkmalen des "Easy Rider"-Schuhs zukommt, die nach Ansicht der Klägerinnen für dieses Erzeugnis chrarakteristisch und kennzeichnend sein sollen, ist bereits oben ausgeführt worden. Damit fehlt es aber bereits an einem zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeigneten "Zeichen" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG, so daß damit auch dem daraus abgeleiteten Unterlassungsbegehren der Klägerinnen die rechtliche Grundlage entzogen ist. Nur ein solches "Zeichen" ist nämlich unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung gegen Mißbrauch durch Dritte geschützt. Ist hingegen eine bestimmte körperliche Gestaltung - wie insbesondere eine rein technisch-funktionell bedingte Form der Ware - von vornherein gar nicht als "Zeichen" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG anzusehen, dann kann auch eine allfällige "Verkehrsgeltung" eines solchen Gebildes - also eine mögliche Verbindung der betreffenden Ware mit einem bestimmten Unternehmen, wie sie bei langjähriger Alleinherstellung durch dieses Unternehmen ohne weiteres denkbar ist - keinen Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG begründen (vgl dazu insbesonderein PBl 1987, 99 ua). Daß aber eine solche überwiegend technisch-funktionelle Bedeutung gerade jenen Gestaltungsmerkmalen des "Easy Rider"-Schuhs zukommt, die nach Ansicht der Klägerinnen für dieses Erzeugnis chrarakteristisch und kennzeichnend sein sollen, ist bereits oben ausgeführt worden. Damit fehlt es aber bereits an einem zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeigneten "Zeichen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG, so daß damit auch dem daraus abgeleiteten Unterlassungsbegehren der Klägerinnen die rechtliche Grundlage entzogen ist. Nur ein solches "Zeichen" ist nämlich unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung gegen Mißbrauch durch Dritte geschützt. Ist hingegen eine bestimmte körperliche Gestaltung - wie insbesondere eine rein technisch-funktionell bedingte Form der Ware - von vornherein gar nicht als "Zeichen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG anzusehen, dann kann auch eine allfällige "Verkehrsgeltung" eines solchen Gebildes - also eine mögliche Verbindung der betreffenden Ware mit einem bestimmten Unternehmen, wie sie bei langjähriger Alleinherstellung durch dieses Unternehmen ohne weiteres denkbar ist - keinen Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG begründen vergleiche dazu insbesondere
SZ 52/192 = ÖBl 1980, 38 = GRURInt 1980, 685 und PBl 1980, 20).
c) Dem Klagebegehren muß aber auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben, als die Klägerinnen ein Verbot der Verwendung von Werbeprospekten oder sonstigen Werbemitteln nach Art des Prospektes Beilage U (Abbildung des "Easy-Walker"-Schuhs in Verbindung mit der amerikanischen Flagge und dem Schriftzug "Easy-Walker") verlangen (Punkt I./2. des Urteilsantrages). Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerinnen davon ausgeht, daß sich die Erstbeklagte bei der Gestaltung dieses Prospektes an die entsprechende Plakatwerbung der Zweitklägerin und der Drittklägerin angelehnt hat (siehe zB Beilage H), ist damit für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewonnen:c) Dem Klagebegehren muß aber auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben, als die Klägerinnen ein Verbot der Verwendung von Werbeprospekten oder sonstigen Werbemitteln nach Art des Prospektes Beilage U (Abbildung des "Easy-Walker"-Schuhs in Verbindung mit der amerikanischen Flagge und dem Schriftzug "Easy-Walker") verlangen (Punkt römisch eins./2. des Urteilsantrages). Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerinnen davon ausgeht, daß sich die Erstbeklagte bei der Gestaltung dieses Prospektes an die entsprechende Plakatwerbung der Zweitklägerin und der Drittklägerin angelehnt hat (siehe zB Beilage H), ist damit für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewonnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1983, 75 mwN; ebenso ÖBl 1983, 21) verstößt die Nachahmung fremder Werbemethoden oder Werbemittel - von den Fällen eines wirksamen Sonderrechtsschutzes abgesehen - nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten. Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann, was vor allem dann zutreffen wird, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders durchschlagskräftig ist; die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann. Besondere Umstände dieser Art haben jedoch die Klägerinnen im Zusammenhang mit dem von ihnen beanstandeten Mißbrauch ihrer Werbeplakate gar nicht behauptet; sie haben sich vielmehr auf den Vorwurf beschränkt, die Erstbeklagte habe ihr Plakat "nachgeahmt" und dabei ihr "Werbekonzept kopiert" (ON 1 S 6). Dieses Vorbringen reicht aber nach dem Gesagten nicht aus, um eine sittenwidrige Nachahmung von Werbemitteln der Klägerinnen und damit einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG annehmen zu können. Zusammenfassend erweist sich demnach die vom Berufungsgericht zu Punkt I. des Urteilsantrages angeordnete Verfahrensergänzung zur lung eines demoskopischen Gutachtens über die von den Klägerinnen behauptete Verkehrsgeltung ihres Schuhmodells als entbehrlich; die Sache ist vielmehr auch in diesem Punkt spruchreif im Sinne einer Bestätigung des abweisenden Ersturteils.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1983, 75 mwN; ebenso ÖBl 1983, 21) verstößt die Nachahmung fremder Werbemethoden oder Werbemittel - von den Fällen eines wirksamen Sonderrechtsschutzes abgesehen - nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten. Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann, was vor allem dann zutreffen wird, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders durchschlagskräftig ist; die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann. Besondere Umstände dieser Art haben jedoch die Klägerinnen im Zusammenhang mit dem von ihnen beanstandeten Mißbrauch ihrer Werbeplakate gar nicht behauptet; sie haben sich vielmehr auf den Vorwurf beschränkt, die Erstbeklagte habe ihr Plakat "nachgeahmt" und dabei ihr "Werbekonzept kopiert" (ON 1 S 6). Dieses Vorbringen reicht aber nach dem Gesagten nicht aus, um eine sittenwidrige Nachahmung von Werbemitteln der Klägerinnen und damit einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG annehmen zu können. Zusammenfassend erweist sich demnach die vom Berufungsgericht zu Punkt römisch eins. des Urteilsantrages angeordnete Verfahrensergänzung zur lung eines demoskopischen Gutachtens über die von den Klägerinnen behauptete Verkehrsgeltung ihres Schuhmodells als entbehrlich; die Sache ist vielmehr auch in diesem Punkt spruchreif im Sinne einer Bestätigung des abweisenden Ersturteils.
Den Rekursen beiden Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war demnach Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO sogleich durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen.Den Rekursen beiden Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war demnach Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO sogleich durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen.
Gemäß §§ 40, 50 ZPO haben die Klägerinnen den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Entscheidung über die Kosten der außerordentlichen Revision beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Zweitklägerin und die Drittklägerin mit ihrem Rekurs ON 22 nur im Ergebnis (Spruchreife der Sache) obsiegt haben, in der Sache selbst jedoch unterlegen sind, haben sie den Beklagten, welche sowohl im Rekurs ON 23 als auch in der Rekursbeantwortung ON 24 die sofortige Abweisung auch des Begehrens zu I. und III. begehrt haben, gemäß §§ 41, 50, 52, ZPO die Kosten dieser beiden Schriftsätze - auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes, somit eines Betrages von S 25.000,- - zu ersetzen.Gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO haben die Klägerinnen den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Entscheidung über die Kosten der außerordentlichen Revision beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die Zweitklägerin und die Drittklägerin mit ihrem Rekurs ON 22 nur im Ergebnis (Spruchreife der Sache) obsiegt haben, in der Sache selbst jedoch unterlegen sind, haben sie den Beklagten, welche sowohl im Rekurs ON 23 als auch in der Rekursbeantwortung ON 24 die sofortige Abweisung auch des Begehrens zu römisch eins. und römisch drei. begehrt haben, gemäß Paragraphen 41, 50, 52,, ZPO die Kosten dieser beiden Schriftsätze - auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes, somit eines Betrages von S 25.000,- - zu ersetzen.