Entscheidungsgründe:
Am 22. Mai 1983 ereignete sich gegen 13,45 Uhr auf der Mattseer Landesstraße bei Kilometer 1,42 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen O 538 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen S 137.409 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die in Richtung Salzburg fahrende Erstbeklagte mußte wegen eines entgegenkommenden Motorrades abbremsen, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden. Dabei geriet der PKW der Erstbeklagten ins Schleudern, drehte sich um die eigene Achse und kam schließlich auf der Fahrbahn zum Stillstand. Der hinter dem PKW der Erstbeklagten in gleicher Richtung fahrende Kläger stieß mit seinem Motorrad gegen den PKW und kam zu Sturz. Dabei wurde der Kläger verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 29 U 1837/83 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen die Erstbeklagte ein Strafverfahren eingeleitet; sie wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 22. Mai 1983 ereignete sich gegen 13,45 Uhr auf der Mattseer Landesstraße bei Kilometer 1,42 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen O 538 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen S 137.409 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die in Richtung Salzburg fahrende Erstbeklagte mußte wegen eines entgegenkommenden Motorrades abbremsen, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden. Dabei geriet der PKW der Erstbeklagten ins Schleudern, drehte sich um die eigene Achse und kam schließlich auf der Fahrbahn zum Stillstand. Der hinter dem PKW der Erstbeklagten in gleicher Richtung fahrende Kläger stieß mit seinem Motorrad gegen den PKW und kam zu Sturz. Dabei wurde der Kläger verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 29 U 1837/83 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen die Erstbeklagte ein Strafverfahren eingeleitet; sie wurde rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 251.532,-- sA (Schmerzengeld, Fahrzeugschaden, Kleiderschaden, Besuchs- und Fahrtkosten, Verdienstentgang, Trinkgelder und diverse sonstige Auslagen); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten (der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Höhe nach sind die vom Kläger geltend gemachten Ersatzsansprüche nicht mehr strittig; auch sein Feststellungsinteresse ist unbestritten. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe. Sie sei mit etwa 80 km/h in Richtung Salzburg gefahren, habe ihr Fahrzeug im Hinblick auf ein entgegenkommendes Motorrad ohne Notwendigkeit nach rechts verrissen und sei mit den rechten Rädern auf das Bankett geraten, wodurch eine Staubwolke entstanden sei. Der Kläger, der in der Absicht, das Fahrzeug der Erstbeklagten zu überholen, hinter ihr hergefahren sei, habe wegen der Staubentwicklung vorerst nur das Abkommen des Fahrzeuges der Erstbeklagten nach rechts wahrgenommen. Obwohl er sofort gebremst habe, sei er mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten, das auf die Fahrbahn zurückgeschleudert sei und die rechte Fahrbahnhälfte völlig blockiert habe, zusammengestoßen.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß der Kläger den Unfall allein verschuldet habe. Die Erstbeklagte sei, um einen Zusammenstoß mit einem im Zuge eines Überholmanövers mit 100 km/h auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkommenden Motorrad zu vermeiden, gezwungen gewesen, zu bremsen und nach rechts zu lenken. Dabei sei ihr Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Während weitere Motorradlenker, die mit dem Kläger hinter ihr nachgefahren seien, ihre Fahrzeuge abgebremst hätten, habe der Kläger zu spät reagiert und sei daher auf den PKW der Erstbeklagten aufgefahren. Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung der Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall von S 16.000,-- (Fahrzeugschaden) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Höhe nach ist auch diese Gegenforderung nicht strittig. Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 201.032,-- sA zu Recht und die eingewendete Gegenforderung der Erstbeklagten von S 16.000,-- nicht zu Recht besteht. Es verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 201.032,-- sA an die Klägerin und gab dem Feststellungsbegehren in Ansehung aller künftigen Unfallschäden statt, wobei es aussprach, daß die Haftung der Beklagten mit der Höhe der Versicherungssumme begrenzt sei. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.500,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren und das auf Feststellung der unbeschränkten Haftung der Erstbeklagten für künftige Unfallschäden gerichtete Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Mattseer Landesstraße beschreibt in Fahrtrichtung der Unfallsbeteiligten eine langgezogene Rechtskurve mit einem Gefälle in Längs- und Querrichtung (von links nach rechts) von je 2 %. Die asphaltierte, im Unfallsbereich 6 m breite Fahrbahn war trocken und durch eine deutlich sichtbare Leitlinie in Fahrbahnmitte markiert. Die Sichtweite betrug etwa 250 m.
Die Erstbeklagte fuhr mit etwa 75 km/h in Richtung Salzburg. Als sie sich der Unfallstelle näherte, geriet ein aus der Gegenrichtung kommender unbekannter Motorradlenker im Zuge eines Überholmanövers voll auf die Fahrbahnhälfte der Erstbeklagten. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, führte diese eine Vollbremsung durch und lenkte ihr Fahrzeug etwas nach rechts. Dabei geriet sie mit den rechten Rädern auf das Schotterbankett, was zu einer Drehbewegung nach links führte. Der PKW schleuderte auf die linke Fahrbahnhälfte und kam nach etwa 24 m im Bereich der Fahrbahnmitte schräg nach rechts entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen.
Der Kläger hatte sich zu Beginn des Brems- und Lenkmanövers der Erstbeklagten mit etwa 90 km/h als letzter von drei etwas versetzt hintereinander fahrenden Motorradfahrern dem PKW der Erstbeklagten auf etwa 30 bis 40 m genähert. Da er beabsichtigte, das Fahrzeug der Erstbeklagten zu überholen, blickte er auf das entgegenkommende Motorrad. Als er wieder auf den PKW der Erstbeklagten blickte, bemerkte er eine von der Schleuderbewegung ausgehende Staubwolke und führte eine Vollbremsung durch, bei der er eine Verzögerung von etwa 6 m/sec2 erreichte. Er konnte das Motorrad aber nicht mehr völlig zum Stillstand bringen, sondern prallte mit etwa 30 km/h gegen die Fahrertüre des gerade zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges der Erstbeklagten. Die beiden anderen Motorradfahrer waren auf dem bis zum rechten Fahrbahnrand verbleibenden freien Fahrstreifen von 1,5 m rechts am PKW der Erstbeklagten vorbeigefahren. Dies war dem Kläger nicht möglich, weil er sich wegen des geplanten Überholmanövers schon etwas nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Der Reaktionsweg des Klägers betrug 25 m. Um bei einem Tempo von 90 km/h 1 m nach rechts ausweichen zu können, wäre ein Abstand von 40 m nötig. Für ein Motorrad ist bei einer solchen Geschwindigkeit die Einhaltung eines Abstandes von etwa 35 m angemessen. Das Erstgericht traf Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche des Klägers, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann. Bezüglich des Verdienstentganges des Klägers stellte es fest, daß der Kläger bis April 1983 als Mechaniker bei der Firma S*** in Mattighofen arbeitete und dort monatlich zwischen S 7.500,-- und S 9.000,-- netto verdiente. Wegen schlechten Geschäftsganges wurde der Kläger gekündigt, hatte aber von seinem Dienstgeber die Zusage, ab 1. Juni 1983 als Autoverkäufer beginnen zu können. Dabei hätte er ein Fixum von monatlich S 6.000,-- und Provision erhalten, sodaß er etwa dasselbe Einkommen erzielt hätte wie vorher als Mechaniker. Vom Unfall bis 30. November 1983 erhielt der Kläger monatlich S 4.914,-- netto an Krankengeld ausbezahlt, sodaß die Differenz zwischen dem als Autoverkäufer erzielbaren Einkommen und dem Krankengeld für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1983 (für diesen Zeitraum hat der Kläger Ersatz von Verdienstentgang verlangt) jedenfalls S 15.000,-- beträgt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug zwar jäh und für die nachfolgenden Motorradlenker überraschend abgebremst. Dieses Bremsmanöver sei aber erforderlich gewesen, weil die Gefahr eines Frontalzusammenstoßes mit einem verkehrswidrig entgegenkommenden Motorradfahrer bestanden habe. Die Erstbeklagte treffe daher (und zwar selbst dann, wenn sich ihre Reaktion auf das verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Motorradfahrers nachträglich als unrichtig erwiesen hätte) am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden. Sie hafte aber nach den Bestimmungen des EKHG für die Unfallsfolgen. Das Verreißen des Fahrzeuges, das zu einem nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Schleudern geführt habe, sei nämlich als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu beurteilen; der entgegenkommende unbekannt gebliebene Motorradlenker sei als nicht beim Betrieb tätiger Dritter im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG anzusehen. Da somit der Unfall auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöst worden sei, sei die Haftung der Erstbeklagten als Halter und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer im Umfang der §§ 1, 12 und 13 EKHG gegeben.Der Kläger hatte sich zu Beginn des Brems- und Lenkmanövers der Erstbeklagten mit etwa 90 km/h als letzter von drei etwas versetzt hintereinander fahrenden Motorradfahrern dem PKW der Erstbeklagten auf etwa 30 bis 40 m genähert. Da er beabsichtigte, das Fahrzeug der Erstbeklagten zu überholen, blickte er auf das entgegenkommende Motorrad. Als er wieder auf den PKW der Erstbeklagten blickte, bemerkte er eine von der Schleuderbewegung ausgehende Staubwolke und führte eine Vollbremsung durch, bei der er eine Verzögerung von etwa 6 m/sec2 erreichte. Er konnte das Motorrad aber nicht mehr völlig zum Stillstand bringen, sondern prallte mit etwa 30 km/h gegen die Fahrertüre des gerade zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges der Erstbeklagten. Die beiden anderen Motorradfahrer waren auf dem bis zum rechten Fahrbahnrand verbleibenden freien Fahrstreifen von 1,5 m rechts am PKW der Erstbeklagten vorbeigefahren. Dies war dem Kläger nicht möglich, weil er sich wegen des geplanten Überholmanövers schon etwas nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Der Reaktionsweg des Klägers betrug 25 m. Um bei einem Tempo von 90 km/h 1 m nach rechts ausweichen zu können, wäre ein Abstand von 40 m nötig. Für ein Motorrad ist bei einer solchen Geschwindigkeit die Einhaltung eines Abstandes von etwa 35 m angemessen. Das Erstgericht traf Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche des Klägers, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann. Bezüglich des Verdienstentganges des Klägers stellte es fest, daß der Kläger bis April 1983 als Mechaniker bei der Firma S*** in Mattighofen arbeitete und dort monatlich zwischen S 7.500,-- und S 9.000,-- netto verdiente. Wegen schlechten Geschäftsganges wurde der Kläger gekündigt, hatte aber von seinem Dienstgeber die Zusage, ab 1. Juni 1983 als Autoverkäufer beginnen zu können. Dabei hätte er ein Fixum von monatlich S 6.000,-- und Provision erhalten, sodaß er etwa dasselbe Einkommen erzielt hätte wie vorher als Mechaniker. Vom Unfall bis 30. November 1983 erhielt der Kläger monatlich S 4.914,-- netto an Krankengeld ausbezahlt, sodaß die Differenz zwischen dem als Autoverkäufer erzielbaren Einkommen und dem Krankengeld für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1983 (für diesen Zeitraum hat der Kläger Ersatz von Verdienstentgang verlangt) jedenfalls S 15.000,-- beträgt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug zwar jäh und für die nachfolgenden Motorradlenker überraschend abgebremst. Dieses Bremsmanöver sei aber erforderlich gewesen, weil die Gefahr eines Frontalzusammenstoßes mit einem verkehrswidrig entgegenkommenden Motorradfahrer bestanden habe. Die Erstbeklagte treffe daher (und zwar selbst dann, wenn sich ihre Reaktion auf das verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Motorradfahrers nachträglich als unrichtig erwiesen hätte) am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden. Sie hafte aber nach den Bestimmungen des EKHG für die Unfallsfolgen. Das Verreißen des Fahrzeuges, das zu einem nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Schleudern geführt habe, sei nämlich als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu beurteilen; der entgegenkommende unbekannt gebliebene Motorradlenker sei als nicht beim Betrieb tätiger Dritter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG anzusehen. Da somit der Unfall auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöst worden sei, sei die Haftung der Erstbeklagten als Halter und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer im Umfang der Paragraphen eins,, 12 und 13 EKHG gegeben.
Den Beklagten sei es nicht gelungen, ein Verschulden des Klägers zu beweisen, dem weder eine verspätete Reaktion noch die Einhaltung eines zu geringen Abstandes nachzuweisen gewesen sei. Mangels eines Mitverschuldens des Klägers sei das Bestehen einer Gegenforderung der Erstbeklagten zu verneinen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 150.774,-- sA als zu Recht und mit S 100.758,-- sA als nicht zu Recht bestehend sowie die eingewendete Gegenforderung mit S 4.000,-- als zu Recht und mit S 12.000,-- als nicht zu Recht bestehend erkannte. Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 146.774,-- sA an den Kläger. Dem Feststellungsbegehren gab es in Ansehung von drei Vierteln der künftigen Unfallschäden des Klägers statt, wobei es die Haftung der Beklagten mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkte. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 104.758,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren des Klägers und sein Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 150.774,-- sA als zu Recht und mit S 100.758,-- sA als nicht zu Recht bestehend sowie die eingewendete Gegenforderung mit S 4.000,-- als zu Recht und mit S 12.000,-- als nicht zu Recht bestehend erkannte. Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 146.774,-- sA an den Kläger. Dem Feststellungsbegehren gab es in Ansehung von drei Vierteln der künftigen Unfallschäden des Klägers statt, wobei es die Haftung der Beklagten mit den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkte. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 104.758,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren des Klägers und sein Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, weder die Erstbeklagte noch den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalles ein Verschulden.
Dem Kläger könne weder eine verspätete Reaktion noch ein zu geringer Folgeabstand vorgeworfen werden. Die Reaktionsaufforderung für den Kläger sei im Verlassen der befestigten Fahrbahn durch den PKW der Erstbeklagten bzw im Befahren des Bankettes durch das rechte Räderpaar dieses Fahrzeuges gelegen, wodurch eine Staubwolke entstanden sei. Diese sei vom Kläger bemerkt worden und er habe darauf mit einer Vollbremsung reagiert, wobei ein Reaktionsverzug nicht nachweisbar sei. Der vom Kläger zum PKW der Erstbeklagten eingehaltene Folgeabstand sei zu Recht mit etwa 35 m für angemessen erachtet worden. Dabei habe das Erstgericht die verschiedene Beschaffenheit der Fahrzeuge berücksichtigt und daher einen Abstand für angemessen gehalten, der die in der Regel maßgebliche Länge des Reaktionsweges noch überschreite. Schließlich sei auch kein Umstand ersichtlich, wonach dem (von den Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen und schon deshalb unbeachtlichen) Vorwurf, der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, Berechtigung zukommen könnte. Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Kläger sei kein Verschulden am Zustandkommen des Unfalls anzulasten, sei daher frei von Rechtsirrtum.
Auch der Erstbeklagten könne ihre Reaktion auf das grob verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Motorradlenkers selbst dann nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn ihr Fahr- bzw Bremsmanöver sich - rückschauend betrachtet - als zur Verhinderung einer Kollision doch nicht notwendig herausgestellt hätte.
Da demnach keinem der beteiligten Lenker ein unfallskausaler schuldhafter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und damit ein Verschulden am Unfall anzulasten sei, komme eine Haftung nach den Vorschriften des EKHG in Betracht. Weder vom Kläger noch von der Erstbeklagten sei ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG angetreten worden. Sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte (und mit ihr die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer) hafteten daher im Rahmen der Bestimmungen des EKHG für den dem Gegner verursachten Schaden.Da demnach keinem der beteiligten Lenker ein unfallskausaler schuldhafter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und damit ein Verschulden am Unfall anzulasten sei, komme eine Haftung nach den Vorschriften des EKHG in Betracht. Weder vom Kläger noch von der Erstbeklagten sei ein Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG angetreten worden. Sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte (und mit ihr die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer) hafteten daher im Rahmen der Bestimmungen des EKHG für den dem Gegner verursachten Schaden.
Im vorliegenden Fall könne keinem der beiden beteiligten Lenker ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall zur Last gelegt werden. Die Erstbeklagte habe aber ihr Fahrzeug nach rechts verlenkt, sei dadurch mit dem rechten Räderpaar auf das Bankett geraten, habe schleudernd die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, sei im Zuge der Schleuderbewegung auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und schließlich im Bereich der Fahrbahnmitte schräg nach rechts entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen gekommen. Damit habe sie ihr Fahrzeug in einer über den normalen Betrieb hinausgehenden Weise in einer Art gelenkt, die als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Halbsatz EKHG qualifiziert werden müsse.Im vorliegenden Fall könne keinem der beiden beteiligten Lenker ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall zur Last gelegt werden. Die Erstbeklagte habe aber ihr Fahrzeug nach rechts verlenkt, sei dadurch mit dem rechten Räderpaar auf das Bankett geraten, habe schleudernd die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, sei im Zuge der Schleuderbewegung auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und schließlich im Bereich der Fahrbahnmitte schräg nach rechts entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen gekommen. Damit habe sie ihr Fahrzeug in einer über den normalen Betrieb hinausgehenden Weise in einer Art gelenkt, die als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Halbsatz EKHG qualifiziert werden müsse.
Dem gegenüber sei vom Motorrad des Klägers unter den gegebenen Umständen nur eine gewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Berücksichtige man, daß der Kläger sich mit seinem Motorrad, mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als die Erstbeklagte fahrend, zur Straßenmitte eingeordnet und daher ein Überholmanöver bereits eingeleitet gehabt habe, zeige sich, daß die vom Motorrad ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr unter diesen Umständen doch eine erhöhte gewesen sei.
Die vom Fahrzeug eines Geschädigten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr werde zwar im Sinne der im § 11 Abs. 1 EKHG normierten Rangordnung durch eine vom Schädiger zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr in der Regel ganz zurückgedrängt. Im vorliegenden Fall komme jedoch eine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG mit Rücksicht darauf, daß auf Seiten des Fahrzeuges des Klägers eine erhöhte gewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen sei, doch in Betracht. Wenn auch auf Seite der Erstbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr gegeben gewesen sei, so falle diese bei einer Abwägung mit den in der gegebenen Situation vom Motorrad des Klägers ausgehenden Gefahren doch nicht so schwer und so überwiegend ins Gewicht, daß sie zu einer gänzlichen Aufhebung der Erfolgshaftung des Klägers führen könnte. Die Umstände des vorliegenden Falles ließen es vielmeher geboten erscheinen, auch den Kläger als Halter des beschädigten Fahrzeuges gemäß § 11 EKHG zum Ausgleich heranzuziehen, wobei es nach der Sachlage angemessen erscheine, den Kläger zu verpflichten, ein Viertel seines Schadens selbst zu tragen.Die vom Fahrzeug eines Geschädigten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr werde zwar im Sinne der im Paragraph 11, Absatz eins, EKHG normierten Rangordnung durch eine vom Schädiger zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr in der Regel ganz zurückgedrängt. Im vorliegenden Fall komme jedoch eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, EKHG mit Rücksicht darauf, daß auf Seiten des Fahrzeuges des Klägers eine erhöhte gewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen sei, doch in Betracht. Wenn auch auf Seite der Erstbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr gegeben gewesen sei, so falle diese bei einer Abwägung mit den in der gegebenen Situation vom Motorrad des Klägers ausgehenden Gefahren doch nicht so schwer und so überwiegend ins Gewicht, daß sie zu einer gänzlichen Aufhebung der Erfolgshaftung des Klägers führen könnte. Die Umstände des vorliegenden Falles ließen es vielmeher geboten erscheinen, auch den Kläger als Halter des beschädigten Fahrzeuges gemäß Paragraph 11, EKHG zum Ausgleich heranzuziehen, wobei es nach der Sachlage angemessen erscheine, den Kläger zu verpflichten, ein Viertel seines Schadens selbst zu tragen.
Infolge der somit im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Klägers vorzunehmenden Schadensteilung bestehe die der Höhe nach nicht mehr strittige Klagsforderung mit S 150.774,-- samt Zinsen zu Recht, während die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung mit S 4.000,-- berechtigt sei. Es seien daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 146.774,-- sA zu verpflichten, während das Mehrbegehren von S 100.758,-- abzuweisen sei. Im Hinblick auf die nach § 11 EKHG vorgenommene Schadensteilung erweise sich auch das Feststellungsbegehren lediglich im Umfang von drei Vierteln berechtigt, wobei sich die Haftung der Erstbeklagten auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zum Unfallszeitpunkt beschränke. In gleicher Weise unterliege auch der Anspruch des Klägers gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer der gleichen für die Haftung der Erstbeklagten relevanten Beschränkung. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung, den Kläger, der nur die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu vertreten habe, gegenüber der Erstbeklagten, die für die von ihrem PKW ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen habe, zum Schadensausgleich heranzuziehen, von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, wobei eine diesen Problemkreis berührende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Abwägung einer außergewöhnlichen mit einer erhöhten gewöhnlichen Betriebsgefahr) dem Berufungsgericht nicht zugänglich sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit S 201.032,-- sA als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt werde. Die Beklagten seien daher zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von S 201.032,-- sA zu bezahlen. Dem Feststellungsbegehren sei in Ansehung aller künftigen Schäden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall stattzugeben, wobei die Haftung auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkt sei. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren seien abzuweisen. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen erstattet. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben. Die Beklagten beantragen, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind zulässig. In der Sache selbst ist die Revision des Klägers nicht, die der Beklagten teilweise berechtigt.Infolge der somit im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Klägers vorzunehmenden Schadensteilung bestehe die der Höhe nach nicht mehr strittige Klagsforderung mit S 150.774,-- samt Zinsen zu Recht, während die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung mit S 4.000,-- berechtigt sei. Es seien daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 146.774,-- sA zu verpflichten, während das Mehrbegehren von S 100.758,-- abzuweisen sei. Im Hinblick auf die nach Paragraph 11, EKHG vorgenommene Schadensteilung erweise sich auch das Feststellungsbegehren lediglich im Umfang von drei Vierteln berechtigt, wobei sich die Haftung der Erstbeklagten auf die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 15, EKHG zum Unfallszeitpunkt beschränke. In gleicher Weise unterliege auch der Anspruch des Klägers gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer der gleichen für die Haftung der Erstbeklagten relevanten Beschränkung. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung, den Kläger, der nur die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu vertreten habe, gegenüber der Erstbeklagten, die für die von ihrem PKW ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen habe, zum Schadensausgleich heranzuziehen, von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, wobei eine diesen Problemkreis berührende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Abwägung einer außergewöhnlichen mit einer erhöhten gewöhnlichen Betriebsgefahr) dem Berufungsgericht nicht zugänglich sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit S 201.032,-- sA als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt werde. Die Beklagten seien daher zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von S 201.032,-- sA zu bezahlen. Dem Feststellungsbegehren sei in Ansehung aller künftigen Schäden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall stattzugeben, wobei die Haftung auf die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 15, EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkt sei. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren seien abzuweisen. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen erstattet. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben. Die Beklagten beantragen, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind zulässig. In der Sache selbst ist die Revision des Klägers nicht, die der Beklagten teilweise berechtigt.