Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 8. Juli 1983 gegen 14 Uhr 30 als Radfahrer auf der Bundesstraße 171 in Telfs von dem nachfolgenden, vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen T 882.324 zu Boden gestoßen und schwer verletzt. Er behauptet das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall und erhebt Schadenersatzansprüche in der Höhe von (zuletzt) 493.628,74 S sA; weiters stellt er ein Renten- und ein Feststellungsbegehren. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. Sie bestritten auch die Höhe der im einzelnen gestellten Ansprüche und erhoben aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 17.078,10 S. Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 272.905,62 S und die Gegenforderung mit 8.539,05 S als zu recht bestehend fest. Es sprach dem Kläger demgemäß einen Betrag von 264.366,57 S sA sowie eine monatliche Rente von 4.485,46 S, zahlbar vom 1. Jänner 1987 bis 30. November 1990, zu. Weiters stellte es die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsfolgen des Klägers im Ausmaß von 50 %, bei der Drittbeklagten beschränkt auf die Kfz-Versicherungssumme, fest. Das Leistungs-, sowie Renten- und Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab den von allen Streitteilen erhobenen Berufungen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, den Betrag von 300.000 S übersteige.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben sowohl der Kläger als auch die beklagten Parteien das Rechtsmittel der Revision. Der Kläger macht die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt die Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung, hilfsweise die Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 1 : 4 zugunsten des Klägers Folge gegeben werde. Die beklagten Parteien stützen ihr Rechtsmittel auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO und beantragen die Urteilsabänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fuhr der Kläger mit seinem Rennrad in Begleitung von drei weiteren Radfahrern zunächst auf dem neben der Bundesstraße gelegenen Wirtschaftsweg. Bei der Einmündung des Wirtschaftsweges in die Bundesstraße blieben die drei anderen Radfahrer stehen, der Kläger hingegen bog in die im Unfallsbereich eine Fahrbahnbreite von 8 m aufweisende Bundesstraße ein und fuhr dort "im Schrittempo" in einem Abstand von "gut einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand" weiter. Er schaute dann um und sah, daß seine drei Kollegen am Ende des Wirtschaftsweges stehengeblieben waren. Dabei geriet er "insgesamt 2,2 m vom rechten Fahrbahnrand weg". Der Erstbeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 49 km/h und eines Seitenabstandes von 1,75 m zum rechten Fahrbahnrand mit dem PKW nachgefolgt, reagierte sogleich auf die Fahrweise des Klägers ca. 1,6 Sekunden vor der Kollision und rund 20 m vor dem späteren Kollisionspunkt durch Bremsen, konnte aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Im weiteren stellte das Erstgericht fest, daß der Seitenabstand des PKWs "beim Überholen" des Klägers nur 1,25 m betragen habe, und daß die "Grenzgeschwindigkeit des Klägers bei etwa 10 km/h" liege, was einem langsamen Fahren mit dem Rad entspreche. Auch in der Beweiswürdigung setzte das Erstgericht die vom Kläger behauptete Schrittgeschwindigkeit im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen einem Fahren mit etwa 10 km/h gleich (US 11), weiters legte es dar, warum es zur Feststellung gelangte, daß der Kläger zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand eingehalten hatte (US 13 f).
In seiner rechtlichen Beurteilung lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten Verstöße sowohl gegen § 15 Abs. 4 StVO, wonach beim Überholen ein entsprechender Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten ist, als auch gegen § 22 Abs. 1 StVO an, weil er in der gegebenen Situation auch zur Abgabe eines Warnzeichens verpflichtet gewesen wäre. Dem Kläger machte es zum Vorwurf, daß er entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO schließlich 2,2 m weit in die Fahrbahn gefahren war. Im Hinblick auf dieses beiderseitige Fehlverhalten hielt das Erstgericht den Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens am Unfall für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht erkannte die lediglich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung erhobene Berufung des Klägers aus den im einzelnen ausführlich dargestellten Gründen (berufungsgerichtliches Urteil S 11 bis 20) nicht für gerechtfertigt. Die von den beklagten Parteien aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verschuldenspunkte erhobene Berufung hielt es ebenfalls nicht für stichhältig. Entgegen deren Ansicht könne beim festgestellten Sachverhalt keinesfalls von der von den Berufungswerbern behaupteten Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 Abs. 2 EKHG gesprochen werden. Davon abgesehen habe das Erstgericht zu Recht einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 15 Abs. 4 StVO und damit dessen Mitverschulden am Unfall angenommen. Zwar habe das Erstgericht rechnerisch einen Seitenabstand des PKW zum Kläger von 1,25 m angeführt, jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger selbst einen Seitenabstand von gut einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand und der Erstbeklagte seinerseits vor Reaktionsbeginn einen solchen von 1,75 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Da ein Radfahrer und auch ein Fahrrad jedenfalls eine gewisse Eigenbreite hätten, ergebe sich somit, daß der ursprüngliche Abstand zwischen PKW und Kläger weniger als einen Meter betragen habe und daher unzureichend gewesen sei. Dagegen könne dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO nicht angelastet werden, da die Abgabe eines Hupzeichens erst im Augenblick des Erkennens des Linkslenkmanövers des Klägers zu fordern, in diesem Zeitpunkt der Erstbeklagte aber bereits mit der Bremsreaktion befaßt gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß nach der Rechtsprechung beim Zusammentreffen der Verschuldenshaftung eines Fußgängers oder Radfahrers mit der bloßen Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeuglenkers bzw. Halters Schadensteilungen von 2 : 1 zu Lasten des Erstgenannten erfolgten, vorliegendenfalls aber auch ein Mitverschulden des Erstbeklagten am Unfall zu berücksichtigen sei, erscheine die erstgerichtliche Verschuldensteilung zutreffend.
Zur Revision des Klägers: