Begründung:
Die Eigentümerin von 7/8 Anteilen der Liegenschaft
EZ 36 II KG Innsbruck mit dem Gasthof "Zum Burgriesen" in der Hofgasse 12 im Stadtzentrum von Innsbruck, Philomena S***, hatte im Rechtsstreit AZ 11 C 165/85 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen die nunmehrigen Antragsteller ein Urteil erwirkt, wonach diese den Raum mit rund 50 m2 Nutzfläche im Erdgeschoß mit Ausnahme der Verkaufsauslage zur Hofgasse und der dahinter liegenden Fläche bis zum Verkaufspult von etwa 4 m2 zu räumen hatten; das auf Räumung auch des zuletzt bezeichneten Teiles des Geschäftsraumes gerichtete Mehrbegehren der Mehrheitseigentümerin Philomena S***, der als Nebenintervenient der nunmehrige Antragsgegner beitrat, weil ihm die zwangsversteigerte Liegenschaft am 17. November 1983 nach Erhebung der Räumungsklage zugeschlagen worden war, wurde rechtskräftig abgewiesen. In dem Rechtsstreit war davon ausgegangen worden, daß den Antragstellern im Jahr 1982 eine Auslagenvitrine und der kleine Teil des dahinterliegenden, im übrigen nach der Einstellung des früheren Gastwirtschaftsbetriebes wegen Ablagerung von Schutt und Abfall unbenützbaren 50 m2 großen Raumes zu geschäftlichen Zwecken in Bestand gegeben worden war. Die Mieter sollten diesen Teil des Raumes durch einen Vorhang vom übrigen Raum abgrenzen. Im August 1982 nahmen die Antragsteller den Geschäftsbetrieb durch Verkauf von Schallplatten, Musikkassetten und Souvenirs vom in Bestand genommenen Teil des Raumes aus durch die Schaufenstervitrine (ehemals ein Fenster) an ihre Kunden auf. Der vereinbarte Mietzins betrug S 10.000,-- für die Sommermonate und S 5.000,-- für die Wintermonate, jährlich also S 90.000,--. Nach rechtskräftiger Entscheidung im Räumungsprozeß beantragten die Mieter gegen den nunmehrigen Alleineigentümer der Liegenschaft bei der Gemeinde die Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses mit der Begründung, daß dieser mit S 10.000,-- bzw. S 5.000,-- für die nur 4 m2 große Teilfläche der Geschäftsräumlichkeit die Angemessenheitsgrenze überschreite.EZ 36 römisch zwei KG Innsbruck mit dem Gasthof "Zum Burgriesen" in der Hofgasse 12 im Stadtzentrum von Innsbruck, Philomena S***, hatte im Rechtsstreit AZ 11 C 165/85 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen die nunmehrigen Antragsteller ein Urteil erwirkt, wonach diese den Raum mit rund 50 m2 Nutzfläche im Erdgeschoß mit Ausnahme der Verkaufsauslage zur Hofgasse und der dahinter liegenden Fläche bis zum Verkaufspult von etwa 4 m2 zu räumen hatten; das auf Räumung auch des zuletzt bezeichneten Teiles des Geschäftsraumes gerichtete Mehrbegehren der Mehrheitseigentümerin Philomena S***, der als Nebenintervenient der nunmehrige Antragsgegner beitrat, weil ihm die zwangsversteigerte Liegenschaft am 17. November 1983 nach Erhebung der Räumungsklage zugeschlagen worden war, wurde rechtskräftig abgewiesen. In dem Rechtsstreit war davon ausgegangen worden, daß den Antragstellern im Jahr 1982 eine Auslagenvitrine und der kleine Teil des dahinterliegenden, im übrigen nach der Einstellung des früheren Gastwirtschaftsbetriebes wegen Ablagerung von Schutt und Abfall unbenützbaren 50 m2 großen Raumes zu geschäftlichen Zwecken in Bestand gegeben worden war. Die Mieter sollten diesen Teil des Raumes durch einen Vorhang vom übrigen Raum abgrenzen. Im August 1982 nahmen die Antragsteller den Geschäftsbetrieb durch Verkauf von Schallplatten, Musikkassetten und Souvenirs vom in Bestand genommenen Teil des Raumes aus durch die Schaufenstervitrine (ehemals ein Fenster) an ihre Kunden auf. Der vereinbarte Mietzins betrug S 10.000,-- für die Sommermonate und S 5.000,-- für die Wintermonate, jährlich also S 90.000,--. Nach rechtskräftiger Entscheidung im Räumungsprozeß beantragten die Mieter gegen den nunmehrigen Alleineigentümer der Liegenschaft bei der Gemeinde die Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses mit der Begründung, daß dieser mit S 10.000,-- bzw. S 5.000,-- für die nur 4 m2 große Teilfläche der Geschäftsräumlichkeit die Angemessenheitsgrenze überschreite.
Der Gegner wendete ein, das Rechtsverhältnis unterliege nicht dem Mietrechtsgesetz, weil den Antragstellern kein Raum, sondern nur eine kleine Teilfläche des Gaststättenraumes in Bestand gegeben wurde; im übrigen sei der vereinbarte Mietzins wegen des Standplatzes in der Innsbrucker Altstadt und der Entwertung des übrigen Teiles des Erdgeschoßraumes angemessen.
Die Gemeinde wies den Antrag ab, weil von den Antragstellern nur die vom übrigen Raum nicht abgetrennte Teilfläche in Bestand genommen wurde und das Mietrechtsgesetz nur die Raummiete erfasse. Die Mieter riefen das Gericht an und setzten dadurch diese Entscheidung außer Kraft.
Das Erstgericht wies ebenfalls den Antrag ab. Es schloß sich der Ansicht des Antragsgegners an und meinte, Raummiete liege nur vor, wenn sie sich auf einen räumlich abgegrenzten Bestandgegenstand erstrecke; die Flächenmiete unterliege nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, sodaß es auch nicht zu einer Angemessenheitsprüfung kommen könne.
Das Rekursgericht hob über den Rekurs der Mieter diesen Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, trug die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung auf und sprach aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Das Rekursgericht kam zur Ansicht, es handle sich um eine vom Mietrechtsgesetz erfaßte Raummiete, wenn auch nur ein räumlich nicht abgegrenzter Teil eines Geschäftsraumes vermietet werde. Das Fehlen einer vertikalen Abteilung bewirke nicht "Flächenmiete". Das Bestandverhältnis unterliege daher, weil eine andere Ausnahme vom Gegner nicht behauptet wurde, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Mietzinsvereinbarung und der Überprüfbarkeit nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, doch fehle es an den für eine abschließende Sachentscheidung erheblichen Feststellungen.Das Rekursgericht hob über den Rekurs der Mieter diesen Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, trug die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung auf und sprach aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Das Rekursgericht kam zur Ansicht, es handle sich um eine vom Mietrechtsgesetz erfaßte Raummiete, wenn auch nur ein räumlich nicht abgegrenzter Teil eines Geschäftsraumes vermietet werde. Das Fehlen einer vertikalen Abteilung bewirke nicht "Flächenmiete". Das Bestandverhältnis unterliege daher, weil eine andere Ausnahme vom Gegner nicht behauptet wurde, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Mietzinsvereinbarung und der Überprüfbarkeit nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, doch fehle es an den für eine abschließende Sachentscheidung erheblichen Feststellungen.
Den Aufhebungsbeschluß bekämpft der Antragsgegner mit seinem zulässigen (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG) Rekurs. Er will die Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes erreichen.Den Aufhebungsbeschluß bekämpft der Antragsgegner mit seinem zulässigen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG) Rekurs. Er will die Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes erreichen.
Die Antragsteller beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.