Der Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.
Da das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt hat, ist das gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Rechtsmittel nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen, somit nur zulässig, wenn es sich auf die dort genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht zwar Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, zeigt in ihren Ausführungen jedoch solche Anfechtungsgründe nicht auf. Als Nichtigkeit rügt sie lediglich, das Erstgericht habe sich damit begnügt, daß das Kind dem Sachverständigen vom Vater und dessen Mutter vorgestellt worden sei. Ist vom Sachverständigen zu beurteilen, ob die Unterbringung beim Vater oder bei der Mutter eher dessen Wohl entspricht, ist es gewiß mehr als unangebracht, die Befragung des Kindes in Gegenwart des einen und in Abwesenheit des anderen Elternteiles durchzuführen. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß es sich nicht um die erste Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten handelt, sondern um eine Maßnahme nach § 176 ABGB; in solchen Fällen darf ein Wechsel in der Unterbringung des Kindes nur dann stattfinden, wenn das Wohl des Kindes bei dem Elternteil, dem es derzeit zugewiesen ist, gefährdet ist. Hiefür ergeben sich jedoch ohne Rücksicht darauf, welche Präferenz das Kind allenfalls haben könnte, keine Anhaltspunkte, so daß diesem an sich wesentlichen Verfahrensmangel keine für den Verfahrensausgang erhebliche Bedeutung zukommen kann. Zur Dartuung der offenbaren Gesetzwidrigkeit beruft sich die Mutter einerseits auf das Alter des Kindes, das eine Unterbringung bei der Mutter gebiete, und zum andern auf die weitaus günstigere Zunkunftsprognose bei Unterbringung in ihrem Haushalt. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/136 uva) dürfen die einem Elternteil zugewiesenen Elternrechte nur dann auf den anderen übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB vorliegen, also das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Verfahren hat weder eine Vernachlässigung der elterlichen Pflichten seitens des Vaters noch auch nur ergeben, daß die Wohn- und Pflegeverhältnisse bei der Mutter deutlich besser wären. Eine Entscheidung nach § 176 Abs 1 ABGB beruht weitgehend auf Ermessensübung und könnte deshalb mit einem nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn die Vorinstanzen das Wohl des Kindes außer acht gelassen hätten und deshalb willkürlich vorgegangen wären (EFSlg 44.660 ua). Nach den Verfahrensergebnissen kann von einer solchen Vorgangsweise aber nicht die Rede sein.Da das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt hat, ist das gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Rechtsmittel nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen, somit nur zulässig, wenn es sich auf die dort genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht zwar Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, zeigt in ihren Ausführungen jedoch solche Anfechtungsgründe nicht auf. Als Nichtigkeit rügt sie lediglich, das Erstgericht habe sich damit begnügt, daß das Kind dem Sachverständigen vom Vater und dessen Mutter vorgestellt worden sei. Ist vom Sachverständigen zu beurteilen, ob die Unterbringung beim Vater oder bei der Mutter eher dessen Wohl entspricht, ist es gewiß mehr als unangebracht, die Befragung des Kindes in Gegenwart des einen und in Abwesenheit des anderen Elternteiles durchzuführen. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß es sich nicht um die erste Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten handelt, sondern um eine Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB; in solchen Fällen darf ein Wechsel in der Unterbringung des Kindes nur dann stattfinden, wenn das Wohl des Kindes bei dem Elternteil, dem es derzeit zugewiesen ist, gefährdet ist. Hiefür ergeben sich jedoch ohne Rücksicht darauf, welche Präferenz das Kind allenfalls haben könnte, keine Anhaltspunkte, so daß diesem an sich wesentlichen Verfahrensmangel keine für den Verfahrensausgang erhebliche Bedeutung zukommen kann. Zur Dartuung der offenbaren Gesetzwidrigkeit beruft sich die Mutter einerseits auf das Alter des Kindes, das eine Unterbringung bei der Mutter gebiete, und zum andern auf die weitaus günstigere Zunkunftsprognose bei Unterbringung in ihrem Haushalt. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/136 uva) dürfen die einem Elternteil zugewiesenen Elternrechte nur dann auf den anderen übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB vorliegen, also das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Verfahren hat weder eine Vernachlässigung der elterlichen Pflichten seitens des Vaters noch auch nur ergeben, daß die Wohn- und Pflegeverhältnisse bei der Mutter deutlich besser wären. Eine Entscheidung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB beruht weitgehend auf Ermessensübung und könnte deshalb mit einem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn die Vorinstanzen das Wohl des Kindes außer acht gelassen hätten und deshalb willkürlich vorgegangen wären (EFSlg 44.660 ua). Nach den Verfahrensergebnissen kann von einer solchen Vorgangsweise aber nicht die Rede sein.
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.