Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, das Pauschale hätte nicht den tatsächlich geleisteten Überstunden entsprechen dürfen, um Entgeltcharakter zu erlangen, ist es gerade Voraussetzung der wirksamen Vereinbarung eines Überstundenpauschales, daß sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normal- als auch der Überstunden von vorneherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Dabei darf ein Überstundenpauschale im Durchschnitt nicht geringer sein als das Entgelt, das der tatsächlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 74 f;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser2 I 138;Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser2 römisch eins 138;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 246; Weißenberg-Cerny, Arbeitszeitgesetz 57; Cerny, Arbeitszeitrecht 98; Arb. 4.039, 8.183, 8.651, 10.451 ua). Da diese Voraussetzung zumindest auf das einvernehmlich erhöhte Überstundenpauschale zutrifft, war die diesbezügliche Pauschalierungsvereinbarung der Parteien zulässig und wirksam. Ob die Vereinbarung lediglich aus Gründen der einfacheren Verrechnung erfolgte, wie die Beklagte meint, ist daher rechtlich belanglos.
Wurde aber - wie hier - eine Pauschalentlohnung der Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, kann sie auch im Falle einer Verringerung der Überstundenleistungen nicht mehr einseitig widerrufen werden. Der Kläger verzichtete zugunsten eines höheren Überstundenpauschales auf verschiedene geldwerte Sonderleistungen, so daß das Pauschale insoweit auch aus diesem Grund ein mit Überstunden nicht im Zusammenhang stehender fester Entgeltbestandteil geworden ist. Das Pauschale wurde von der Beklagten als regelmäßiges Entgelt in die Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration einbezogen. Die Unzulässigkeit des Entzugs des Überstundenpauschales als Entgeltbestandteils gilt auch dann, wenn sich - wie hier - zufolge geänderter Umstände die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, verringert. Leistet der Arbeitnehmer im Durchschnitt weniger Überstunden als durch das Pauschale gedeckt ist, muß er dennoch das volle Pauschale erhalten (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 84 (4.3); Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 249;
Tutschka-Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts4 185;
Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts5 156;
SrM I A/d 995).SrM römisch eins A/d 995).
Wirtschaftliche Erwägungen können entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Veränderung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers bewirken; die einseitige Beseitigung einzelner Vertragsbestimmungen ist - auch im Wege einer Teilkündigung - unzulässig (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser2 I 192). Der weitere Einwand der Beklagten, es wäre diesfalls auch keine Beendigung eines Dienstverhältnisses ohne Vorbehalt mehr möglich, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang. Für den Bereich eines wirksam vereinbarten Überstundenpauschales besteht durchaus die Möglichkeit zu vereinbaren, daß dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder daß unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann (Dungl aaO, Grillberger aaO, Schrank aaO). Auch eine Kündigung unter der Bedingung, daß sich der Arbeitnehmer nicht mit der Herabsetzung des Entgelts einverstanden erklärt (Floretta aaO 191), ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen, wenngleich diese Möglichkeit (Änderungskündigung) hier mit Rücksicht auf den dem Kläger als Betriebsratsmitglied zukommenden besonderen Kündigungsschutz (§§ 120 - 122 ArbVG) nicht in Betracht kommt. Schließlich nimmt auch der Umstand, daß sich die anderen Arbeitnehmer mit der Aufhebung des Überstundenpauschales einverstanden erklärten, dem Kläger nicht das Recht, sich gegen die Vertragsverletzung zur Wehr zu setzen (SrM I A/d 995).Wirtschaftliche Erwägungen können entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Veränderung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers bewirken; die einseitige Beseitigung einzelner Vertragsbestimmungen ist - auch im Wege einer Teilkündigung - unzulässig (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser2 römisch eins 192). Der weitere Einwand der Beklagten, es wäre diesfalls auch keine Beendigung eines Dienstverhältnisses ohne Vorbehalt mehr möglich, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang. Für den Bereich eines wirksam vereinbarten Überstundenpauschales besteht durchaus die Möglichkeit zu vereinbaren, daß dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder daß unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann (Dungl aaO, Grillberger aaO, Schrank aaO). Auch eine Kündigung unter der Bedingung, daß sich der Arbeitnehmer nicht mit der Herabsetzung des Entgelts einverstanden erklärt (Floretta aaO 191), ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen, wenngleich diese Möglichkeit (Änderungskündigung) hier mit Rücksicht auf den dem Kläger als Betriebsratsmitglied zukommenden besonderen Kündigungsschutz (Paragraphen 120, - 122 ArbVG) nicht in Betracht kommt. Schließlich nimmt auch der Umstand, daß sich die anderen Arbeitnehmer mit der Aufhebung des Überstundenpauschales einverstanden erklärten, dem Kläger nicht das Recht, sich gegen die Vertragsverletzung zur Wehr zu setzen (SrM römisch eins A/d 995).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.