Entscheidungsgründe:
Am 23. Oktober 1979 beauftragte die beklagte GmbH durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Anton G*** den Kläger mündlich mit der Erstellung der statischen Pläne für eine 5-feldige Halle mit Büro- und Sozialtrakt. Der Kläger verfaßte daraufhin (ua) drei Hauptpläne (Beilagen I bis III), den Fundamentplan Nr. 2507/83 A (Beilage IV) sowie eine Anzahl von Zwischenplänen. Alle diese Pläne waren für den ersten Bauabschnitt bestimmt. Zum damaligen Zeitpunkt war bereits bekannt, wenn auch zeitlich noch nicht fixiert, daß später eine Erweiterung stattfinden sollte. Der Kläger stellte die von ihm verfaßten Pläne der Beklagten zur Verfügung und legte hiefür am 15. April 1980 auf Grund der Gebührenordnung für das Bauwesen (Beilage B; im folgenden: GOB) eine Rechnung über insgesamt S 52.338,25 (Beilage 2). Diese Abrechnung wurde nicht - was nach der GOB gleichfalls möglich gewesen wäre - in einem Prozentsatz der Bausumme, sondern nach dem erforderlichen Zeitaufwand erstellt. Besondere Absprachen waren von den Parteien nicht getroffen worden. Die Beklagte hat die Rechnung vom 15. April 1980 vollständig bezahlt.
Am 25. Juni 1981 erteilte die Beklagte der W*** & H*** Baugesellschaft mbH in Salzburg einen schriftlichen Auftrag zur "Hallenerweiterung Eugendorf". In diesem Schreiben hieß es ua:
"Wir übertragen Ihnen und Sie übernehmen die Lieferung und Montage der Stahlbetonfertigteile lt. Ihrem Kostenvoranschlag vom 12. Februar 1981.
Grundlage ist die Ausführung des ersten Bauabschnittes, samt den Statikplänen und Berechnungen vom Büro F***.
......"
Nachdem der Kläger festgestellt hatte, daß das Objekt der Beklagten unter Verwendung des Fundamentplans Nr. 2507/83 A um drei Felder erweitert wurde, konnte er bei der W*** & H*** Baugesellschaft mbH erheben, daß auch die Stahlbetonfertigteile auf Grund der von ihm für den ersten Bauabschnitt verfaßten Pläne und Berechnungen hergestellt wurden. Er verlangte daraufhin mit Schreiben vom 23. Juli 1981 (Beilage C) von der Beklagten für die neuerliche Verwendung seiner Berechnungen und Pläne ein Honorar von S 25.187,76 (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Beklagte wies diesen Honoraranspruch am 28. Juli 1981 unter Hinweis darauf zurück, daß wegen der geänderten Bodenverhältnisse im Erweiterungsbereich eine neue Aufnahme und Berechnung durch zwei andere Architekten ausgeführt worden sei (Beilage D) - eine Darstellung, die vom Kläger in seinem Antwortschreiben vom 30. Juli 1981 (Beilage E) als "Fehlinformation" bezeichnet wurde.
Die vom Kläger verfaßten Pläne lagen bei der Beklagten, jene für die Herstellung der Stahlbetonfertigteile bei der W*** & H*** Baugesellschaft mbH auf. Die S*** Baugesellschaft mbH hat bei den Fundamentarbeiten für den Erweiterungsbau die bei der Beklagten aufliegenden Pläne eingesehen und verwendet; auch die W*** & H*** Baugesellschaft mbH hat für die Herstellung der Fertigteile des zweiten Bauabschnittes die bei ihr selbst aufliegenden Pläne des Klägers benützt.
Im vorliegenden, seit 4. Mai 1983 anhängigen Rechtsstreit beantragt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages von S 25.187,76 sA. Er leitet dieses Begehren aus dem "Rechtsgrund des Honoraranspruches", hilfsweise auch aus dem der Bereicherung ab. Auf Grund des § 5 des Allgemeinen Teils der GOB, welche gemäß § 31 Abs 2 des Ingenieurkammergesetzes BGBl. 1969/71 von der Bundes-Ingenieurkammer mit Wirksamkeit ab Oktober 1980 als Mindestgebührenordnung für verbindlich erklärt worden sei, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die vom Kläger verfaßten Pläne über den vereinbarten Zweck hinaus auch noch für den späteren Erweiterungsbau zu verwenden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Dem nunmehr geltend gemachten Anspruch lägen keine weiteren Leistungen des Klägers zugrunde. Die von ihm verfaßten statischen Berechnungen und Konstruktionspläne seien auf Grund des Vertrages zwischen den Parteien Eigentum der Beklagten geworden und hätten daher von ihr nach Belieben verwendet werden können. Den hiefür vereinbarten Werklohn habe der Kläger erhalten. Anders lägen die Dinge nur dann, wenn die Zeichnungen und Berechnungen des Klägers Werke der Baukunst im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG wären; davon könne aber hier keine Rede sein. Die Anwendung der GOB sei von den Parteien weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch des Klägers "dem Grunde sowie der Höhe nach mit mindestens S 1.000,--" zu Recht bestehe. Der Kläger habe seine Abrechnung vom 15. April 1980 entsprechend der GOB erstellt, welche gemäß § 31 Abs 2 des Ingenieurkammergesetzes als für die Ziviltechniker verbindlich erklärt worden sei. Da gemäß § 5 des Allgemeinen Teils dieser Gebührenordnung eine über den vereinbarten Zweck (hier: Errichtung eines sechsachsigen Gebäudes) hinausgehende Verwendung der Leistungen des Ziviltechnikers (hier: Erweiterung des Bauwerkes um drei neue Gebäudeachsen) zusätzlich zu verrechnen sei, bestehe der eingeklagte Gebührenanspruch dem Grunde nach zu Recht. Der Höhe nach sei ein Betrag von mindestens S 1.000,-- angemessen. Davon abgesehen, sei die Beklagte durch die Wiederverwendung der Berechnungen und Pläne des Klägers bereichert, weil sie bei neuerlicher Anfertigung solcher Pläne wiederrum ein entsprechendes Honorar zu zahlen gehabt hätte.
Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers mit Endurteil ab und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die GOB, welcher kein allgemeingültiger normativer Charakter zukomme, wende sich an die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker und sei auch nur für diese verbindlich. Im Verhältnis zu Dritten sei sie nur dann anzuwenden, wenn dies von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werde oder es zu einer schlüssigen Unterwerfung unter ihre Bestimmungen komme. Das werde in der Regel dort zutreffen, wo der entsprechende Abschlußwille des Ziviltechnikers anzunehmen sei und sein Vertragspartner vom Bestehen einer solchen Gebührenordnung Kenntnis habe, zumindest aber nach der Art seines Handelsgewerbes Kenntnis haben müsse. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien keine besonderen Absprachen in dieser Richtung getroffen; die Aktenlage biete aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die Beklagte auf die Bestimmungen der GOB hingewiesen hätte. Da unter diesen Umständen auch eine stillschweigende Anwendung dieser Gebührenordnung nicht in Betracht komme, könne der Kläger seine weitere Honorarforderung nicht auf ihre Bestimmungen stützen.
Auch ein urheberrechtlicher Anspruch des Klägers scheide aus, weil die von ihm verfaßten Pläne für einen den industriellen Bedürfnissen der Beklagten entsprechenden Zweckbau ohne spezifisch künstlerische Gestaltung bestimmt gewesen seien; daß es sich dabei um ein "Werk der Baukunst" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG gehandelt hätte, sei vom Kläger überdies weder behauptet noch vom Erstgericht in dieser Form festgestellt worden.
Schließlich komme auch der Rechtsgrund der Bereicherung als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Pläne und Zeichnungen des Klägers durch die Zahlung des vereinbarten Honorars in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien und diese somit keine "fremde Sache" im Sinne des § 1041 ABGB zu ihrem eigenen Nutzen verwendet habe. Der Kläger habe auch keinen Aufwand für die Beklagte gemacht, den diese nach dem Gesetz selbst hätte bestreiten müssen (§ 1042 ABGB); er sei vielmehr gar kein zweites Mal für die Beklagte tätig geworden, so daß auch eine Vorteilsausgleichung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1431 ff ABGB) nicht in Betracht komme.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, dieses Rechtsmittel "mangels gesetzmäßiger Ausführung des einzig geltend gemachten Revisionsgrundes" zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.