Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Hauptmieterin der Wohnung Nr. 10 im Hause der Beklagten in Baden, Helenenstraße 106. Das Mietverhältnis wurde per 30. Juni 1983 einvernehmlich aufgelöst. Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand nach einer Klagseinschränkung S 95.018,40 s.A. Sie behauptet, in der Wohnung Aufwendungen zu deren Verbesserung gemacht zu haben, deren gegenwärtiger Wert S 120.000,-- betrage. Sie habe den Vermietern eine Nachmieterin namhaft gemacht, die zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Klägerin bereit gewesen sei. Ihr Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sei von der Hausverwalterin auch anerkannt worden.
Die Beklagten bestreiten ein Anerkenntnis, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz der Aufwendungen und den behaupteten Wert dieser Aufwendungen. Im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses seien weder Unterlagen bzw. Rechnungen noch auch der Zeitpunkt der Aufwendungen bekanntgegeben worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 82.350,-- s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 12.668,40 s.A. ab. Nach seinen Feststellungen mietete die Klägerin die Wohnung im Jahre 1977 vom damaligen Hauseigentümer. Mit Kaufvertrag vom 5. Jänner 1979 erwarben die Zweitbeklagte und Johann S*** sen. die Liegenschaft. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind die Erben nach dem in Verlaufe des Rechtsstreites verstorbenen Johann S*** sen. Die Zweitbeklagte und Johann S*** sen. bestellten Susanne K*** zur Hausverwalterin und bevollmächtigten sie über die gewöhnliche Verwaltungsvollmacht hinaus zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten des Hauses.
Im Jahre 1979 ließ die Klägerin in der Wohnung umfangreiche Verbesserungsarbeiten durchführen. Sie ließ die Sanitärinstallationen im WC und im Bad und die Elektroninstallationen in sämtlichen Räumen komplett erneuern. Im Vorraum, WC, Bad und in der Küche ließ die Klägerin neue Bodenfliesen und Wandfliesen anbringen. Sie gab Anstreicherarbeiten in Auftrag. Es wurden außerdem die Außenfenster, die Innenfenster und die Innentüren neu gestrichen. Schließlich ließ die Klägerin in einem Zimmer einen Einbaukasten herstellen. Vor Durchführung dieser Arbeiten verständigte sie die Hauseigentümer nicht von den beabsichtigten Investitionen. Die Klägerin ließ den größeren Teil der Arbeiten "im Bereich der Schattenwirtschaft" durchführen und beauftragte nur mit einem kleineren Teil gewerblich befugte Professionisten. Der Aufwand der Klägerin im Jahre 1979 für die Wohnungsverbesserung betrug rund S 160.000,--.
Am 26. Mai 1983 suchte die Klägerin, die kein weiteres Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hatte, die Hausverwalterin auf. Es wurde zwischen beiden ein Gespräch für den 31. Mai 1983 in der Wohnung der Klägerin vereinbart. Am 31. Mai 1983 besichtigte die Hausverwalterin die Wohnung und einigte sich mit der Klägerin auf eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages per 30. Juni 1983. Die Klägerin teilte der Hausverwalterin mit, daß sie eine Investitionsablöse von S 120.000,-- begehre und die Hausverwalterin erklärte sich auch damit einverstanden. Die Klägerin überreichte der Hausverwalterin ein vorbereitetes Kündigungsschreiben per 30. Juni 1983, in welchem auch die Investitionsersatzforderung von S 120.000,-- geltend gemacht wird und dem auch eine Aufstellung über die Wohnungsinvestitionen angeschlossen war (Beilage A). Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: "Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitte ich Sie, beiliegende Briefkopie zu unterzeichnen." Susanne K*** unterfertigte die Kopie dieses Kündigungsschreibens samt Investitionsaufstellung mit dem Vermerk: "Zur Kenntnis genommen". Susanne K*** versprach der Klägerin mündlich, daß sie den Betrag von S 120.000,-- bekommen werde, wenn ein neuer Mieter gefunden werde, der bereit sei, eine Investitionsablöse in dieser Höhe zu bezahlen. Mit Schreiben vom 7. Juni 1983 übermittelte die Klägerin der Hausverwalterin eine genaue Kostenaufstellung über die Wohnungsinvestitionen (Beilage H). In dieser Aufstellung sind aber auch Einrichtungsgegenstände enthalten, die die Klägerin nicht in der Wohnung zurückließ. In der Folge räumte die Klägerin die Wohnung und gab die Schlüssel am 7. November 1983 der Hausverwalterin zurück. Mit Schreiben ihres Rechsanwaltes vom 30. Dezember 1983 an die Hausverwalterin machte die Klägerin Christa B*** als Nachmieterin namhaft. Diese wäre bereit gewesen, im Jahre 1983 die Wohnung zu mieten, den gesetzlich zulässigen Mietzins zu bezahlen und auch die Investitionsersatzansprüche der Klägerin zu befriedigen. Nach der einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrages mit der Klägerin verhandelte die Hausverwalterin auch mit einer Mietinteressentin namens M***.
Die Hausverwalterin wollte jedoch über diese Wohnung keinen neuen Mietvertrag abschließen, da die Hauseigentümer die Absicht hatten, freiwerdende Wohnungen in dem Haus als Eigentumswohnungen zu verkaufen. Susanne K*** teilte der Klägerin mit, daß für sie keine Möglichkeit bestehe, einen Nachmieter zu nominieren. Weder die Hausverwalterin noch die Hauseigentümer setzten sich mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Mietinteressentin in Verbindung. Die von der Klägerin im Jahre 1979 durchgeführten Investitionen, soweit sie über ihre Mietdauer hinauswirken und von Nutzen sind, hatten per 30. Juni 1983 einen Zeitwert von S 82.350,--. Aufgrund eines von der Ö*** C*** AG wider Johann S*** sen. und die Zweitbeklagte eingeleiteten Exekutionsverfahrens wurde die Liegenschaft exekutiv versteigert. Der Zuschlag wurde aufgrund eines Überbotes der Firma C*** I*** M*** MBH erteilt.
Mit Beschluß vom 17. Juli 1985 bewilligte das Exekutionsgericht die Grundbuchsbereinigung gemäß § 237 EO. Es wurde ob den den Verpflichteten noch gehörenden 1350/1400-Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Firma C*** I*** bewilligt. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei das Versprechen der Susanne K***, die Klägerin werde S 120.000,-- erhalten, wenn ein neuer Mieter gefunden werde, der bereit sei, die Investitionsablöse zu bezahlen, ein Anerkenntnis namens der Vermieterin, zu dessen Abgabe Susanne K*** nach dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht berechtigt gewesen sei. Dieses Anerkenntnis sei jeodch nur dem Grunde und nicht auch der Höhe nach verbindlich, da im vereinbarten Betrag von S 120.000,-- auch Einrichtungsgegenstände enthalten gewesen seien, die die Klägerin mitgenommen habe. Es sei daher nur der Zeitwert der Aufwendungen zu ersetzen. Auch die Voraussetzungen für eine gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruches lägen vor, da die Klägerin rechtzeitig eine Nachmieterin namhaft gemacht habe, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit gewesen wäre. Unerheblich sei, ob die Klägerin die beabsichtigten Wohnungsinvestitionen vorher den Hauseigentümern angezeigt habe, da es sich um Verbesserungen handle, zu deren Durchführung die Vermieter ihre Zustimmung nicht verweigern hätten können. Das Berufungsgericht hob das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei der Erklärung der Susanne K*** um ein konstitutives Anerkenntnis handle. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes umfasse dieses aber auch die Höhe des Anspruches der Klägerin. Das Anerkenntnis sei jedoch unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Die Beteiligten seien daher verpflichtet gewesen, an der Herbeiführung der Bedingung mitzuwirken. Für die Klägerin bedeute dies, einen Nachmieter zu präsentieren. Diese Verpflichtung habe aber nur bis zu jenem Zeitpunkt bestanden, zu dem die Klägerin erfahren habe, daß keine Möglichkeit bestehe, einen Nachmieter namhaft zu machen. Dieser Zeitpunkt werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Die festgestellte Absicht der Hauseigentümer, die Wohnung als Eigentumswohnung zu verkaufen, sei als Bedingungsvereitlung wider Treu und Glauben durch die Beklagten anzusehen. Der zu fingierende Erfüllungseintritt habe aber für die Klägerin bis zu jenem Zeitpunkt nicht die Befreiung von der Verpflichtung, einen Mieter namhaft zu machen, bedeutet, bis zu dem ihr von Susanne K*** mitgeteilt worden sei, daß ein Nachfolgemieter nicht akzeptiert werde. Der fingierte Erfüllungseintritt könne der Klägerin nur dann zum Vorteil gereichen, wenn ihr der Nachweis gelinge, sie hätte bis zur Verständigung, daß ein Nachmieter nicht akzeptiert werde, einen solchen gefunden. Das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß Christa B*** bereit gewesen sei, im Jahre 1983 die Wohnung zu mieten, diese Feststellung jedoch in keiner Weise begründet, sodaß sie nicht nachvollzogen werden könne. Insoweit sei daher das Ersturteil mangelhaft.Mit Beschluß vom 17. Juli 1985 bewilligte das Exekutionsgericht die Grundbuchsbereinigung gemäß Paragraph 237, EO. Es wurde ob den den Verpflichteten noch gehörenden 1350/1400-Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Firma C*** I*** bewilligt. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei das Versprechen der Susanne K***, die Klägerin werde S 120.000,-- erhalten, wenn ein neuer Mieter gefunden werde, der bereit sei, die Investitionsablöse zu bezahlen, ein Anerkenntnis namens der Vermieterin, zu dessen Abgabe Susanne K*** nach dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht berechtigt gewesen sei. Dieses Anerkenntnis sei jeodch nur dem Grunde und nicht auch der Höhe nach verbindlich, da im vereinbarten Betrag von S 120.000,-- auch Einrichtungsgegenstände enthalten gewesen seien, die die Klägerin mitgenommen habe. Es sei daher nur der Zeitwert der Aufwendungen zu ersetzen. Auch die Voraussetzungen für eine gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruches lägen vor, da die Klägerin rechtzeitig eine Nachmieterin namhaft gemacht habe, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit gewesen wäre. Unerheblich sei, ob die Klägerin die beabsichtigten Wohnungsinvestitionen vorher den Hauseigentümern angezeigt habe, da es sich um Verbesserungen handle, zu deren Durchführung die Vermieter ihre Zustimmung nicht verweigern hätten können. Das Berufungsgericht hob das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei der Erklärung der Susanne K*** um ein konstitutives Anerkenntnis handle. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes umfasse dieses aber auch die Höhe des Anspruches der Klägerin. Das Anerkenntnis sei jedoch unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Die Beteiligten seien daher verpflichtet gewesen, an der Herbeiführung der Bedingung mitzuwirken. Für die Klägerin bedeute dies, einen Nachmieter zu präsentieren. Diese Verpflichtung habe aber nur bis zu jenem Zeitpunkt bestanden, zu dem die Klägerin erfahren habe, daß keine Möglichkeit bestehe, einen Nachmieter namhaft zu machen. Dieser Zeitpunkt werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Die festgestellte Absicht der Hauseigentümer, die Wohnung als Eigentumswohnung zu verkaufen, sei als Bedingungsvereitlung wider Treu und Glauben durch die Beklagten anzusehen. Der zu fingierende Erfüllungseintritt habe aber für die Klägerin bis zu jenem Zeitpunkt nicht die Befreiung von der Verpflichtung, einen Mieter namhaft zu machen, bedeutet, bis zu dem ihr von Susanne K*** mitgeteilt worden sei, daß ein Nachfolgemieter nicht akzeptiert werde. Der fingierte Erfüllungseintritt könne der Klägerin nur dann zum Vorteil gereichen, wenn ihr der Nachweis gelinge, sie hätte bis zur Verständigung, daß ein Nachmieter nicht akzeptiert werde, einen solchen gefunden. Das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß Christa B*** bereit gewesen sei, im Jahre 1983 die Wohnung zu mieten, diese Feststellung jedoch in keiner Weise begründet, sodaß sie nicht nachvollzogen werden könne. Insoweit sei daher das Ersturteil mangelhaft.
Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs der Klägerin ist berechtigt.