Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von der beklagten Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 und 3 ZPO) wurde vom Revisionsgericht geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die beklagte Partei aus, ein bedingter Untermietvertrag könne auch dan vorliegen, wenn sich die aufschiebende Bedingung, nämlich die Zustimmung eines berechtigten Dritten, nicht aus dem Wortlaut des Vertrages, sondern aus dem Sachverhalt und den Gesetzen der Logik ergebe. Den Prozeßparteien sei im gegenständlichen Fall klar gewesen, daß die von ihnen gewünschte Regelung ohne die Zustimmung der Ärztekammer für Tirol nicht durchführbar sei.Die von der beklagten Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) wurde vom Revisionsgericht geprüft. Sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die beklagte Partei aus, ein bedingter Untermietvertrag könne auch dan vorliegen, wenn sich die aufschiebende Bedingung, nämlich die Zustimmung eines berechtigten Dritten, nicht aus dem Wortlaut des Vertrages, sondern aus dem Sachverhalt und den Gesetzen der Logik ergebe. Den Prozeßparteien sei im gegenständlichen Fall klar gewesen, daß die von ihnen gewünschte Regelung ohne die Zustimmung der Ärztekammer für Tirol nicht durchführbar sei.
Der Umstand, wonach Werner L*** sich bei den Vertragsverhandlungen mit der klagenden Partei am 4. April 1985 so verhielt, daß die klagende Partei annehmen durfte, die Zustimmung der Ärztekammer liege schon vor, es gebe da keine Probleme, vermag allerdings nichts daran zu ändern, daß die Zustimmung der Ärztekammer eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses war und diese Zustimmung tatsächlich am 4. April 1985 nicht vorlag und auch nicht in der Folge nicht erteilt wurde. Es bindet jedoch auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muß, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muß, was die Erfüllung verhindern würde (SZ 51/155). Die Beteiligten haben darüber hinaus die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken und alles zu unterlassen, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 897). Nach ständiger Rechtsprechung gilt dementsprechend die Bedingung als eingetreten, wenn sie von dem, zu dessen Nachteil sie gereichen würde - oder der doch ein Interesse an ihrem Nichteintritt hat -, wider Treu und Glauben vereitelt wurde. Die Erfüllungsfiktion greift stets ein, wenn eine Partei auf die Bedingung in einer Weise vereitelnd eingewirkt hat, welche die andere Partei nach dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht erwarten konnte (Rummel aaO Rdz 7). Mit Recht hat es bereits das Erstgericht als treuwidrig angesehen, daß die beklagte Partei keinesfalls, wie sie auf Grund ihres Vertrages mit der klagenden Partei verpflichtet gewesen wäre, sich um die Zustimmung der Ärztekammer bemüht, sondern dieser erklärt hat, sie sei an einer Auflösung des (zwischen ihr und der Ärztekammer bestehenden) Bestandvertrages interessiert, sollte der Unterbestandvertrag nicht genehmigt werden. Sie hat vielmehr auf diese Weise ihr vollständiges Desinteresse an einer Zustimmung klargestellt.Der Umstand, wonach Werner L*** sich bei den Vertragsverhandlungen mit der klagenden Partei am 4. April 1985 so verhielt, daß die klagende Partei annehmen durfte, die Zustimmung der Ärztekammer liege schon vor, es gebe da keine Probleme, vermag allerdings nichts daran zu ändern, daß die Zustimmung der Ärztekammer eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses war und diese Zustimmung tatsächlich am 4. April 1985 nicht vorlag und auch nicht in der Folge nicht erteilt wurde. Es bindet jedoch auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muß, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muß, was die Erfüllung verhindern würde (SZ 51/155). Die Beteiligten haben darüber hinaus die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken und alles zu unterlassen, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 897,). Nach ständiger Rechtsprechung gilt dementsprechend die Bedingung als eingetreten, wenn sie von dem, zu dessen Nachteil sie gereichen würde - oder der doch ein Interesse an ihrem Nichteintritt hat -, wider Treu und Glauben vereitelt wurde. Die Erfüllungsfiktion greift stets ein, wenn eine Partei auf die Bedingung in einer Weise vereitelnd eingewirkt hat, welche die andere Partei nach dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht erwarten konnte (Rummel aaO Rdz 7). Mit Recht hat es bereits das Erstgericht als treuwidrig angesehen, daß die beklagte Partei keinesfalls, wie sie auf Grund ihres Vertrages mit der klagenden Partei verpflichtet gewesen wäre, sich um die Zustimmung der Ärztekammer bemüht, sondern dieser erklärt hat, sie sei an einer Auflösung des (zwischen ihr und der Ärztekammer bestehenden) Bestandvertrages interessiert, sollte der Unterbestandvertrag nicht genehmigt werden. Sie hat vielmehr auf diese Weise ihr vollständiges Desinteresse an einer Zustimmung klargestellt.
Es ist daher davon auszugehen, daß die - von der beklagten Partei vereitelte - Bedingung eingetreten ist.
Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß von einer dauernden Leistungsunmöglichkeit keine Rede sein kann. Zwar ist der beklagten Partei die begehrte Zuhaltung des Unterbestandvertrages, den sie mit der klagenden Partei abgeschlossen hat, derzeit nicht möglich: Dem Vertrag wurde die Zustimmung der Ärztekammer versagt, weil Werner L*** offensichtlich gar nicht daran gelegen war, diese Zustimmung zu erreichen. Das Bestandverhältnis zwischen der beklagten Partei und der Ärztekammer wurde im Einvernehmen aufgelöst, nachdem Werner L*** der Ärztekammer mitgeteilt hatte, er sei an der Auflösung interessiert. Schließlich wurde der Bestandgegenstand von der Ärztekammer im Wege einer Treuhandgesellschaft einer Gesellschaft vermietet, die offensichtlich erst - nach Auflösung des Vertrages zwischen der Ärztekammer und der beklagten Partei - zu dem Zweck gegründet worden ist, das auf der Bestandliegenschaft betriebene Unternehmen - wenn auch nicht als Rechtsnachfolgerin - fortzuführen, und dessen Gesellschafter der Alleininhaber der beklagten Partei und dessen Schwager sind.
Die dargestellten Umstände rechtfertigen die Annahme, daß die gegenwärtige, von der beklagten Partei selbst verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht als eine dauernde, endgültige anzusehen ist, sondern daß eine ernst zu nehmende ins Gewicht fallende Chance gegeben ist, daß die Leistung wenigstens später erbracht werden kann (JBl. 1985, 742; Bydlinski in Klang2 IV/2, 114). Denn es liegt durchaus im Machtbereich der beklagten Partei, neuerlich die Bestandrechte an dem Betriebsgelände zu erlangen und durch entsprechendes Bemühen die Zustimmung der Ärztekammer zu dem Unterbestandvertrag mit der klagenden Partei zu erreichen. Die Entscheidung SZ 30/33 = JBl. 1957, 559 (Spruchrepertorium Nr. 48), wonach der Hauseigentümer, der den Bestandgegenstand ein zweites Mal vermietet hat, der Leistungsklage des ersten Mieters die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung nicht entgegensetzen kann - auch dann, wenn feststünde, daß der zweite Mieter nicht gewillt ist, auf seine Mietrechte zu verzichten -, ist nach ständiger Rechtsprechung immer bei schuldhafter Nichterfüllung (insbesondere auch bei Doppelveräußerung) anzuwenden, soferne die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht (JBl. 1958, 471; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 920), die Unmöglichkeit also nicht als eine endgültige angesehen werden muß (JBl. 1985, 742; EvBl. 1954/132; JBl. 1979, 146; Bydlinski aaO). Dem Gläubiger ist der Erfüllungsanspruch dann zu erhalten, wenn er selbst sich mit einer geringen und unsicheren Möglichkeit begnügen und darauf warten will, ob sich der Eigentümer der Sache nicht vielleicht doch zur Rückgabe überreden läßt (Bydlinski aaO). Stellt auch das Urteil derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die beklagte Partei die Mietrechte wieder erlangt und die Zustimmung der Ärztekammer erhalten hat (SZ 26/288). Das Urteil bildet überdies die Grundlage einer denkbaren Interessenklage gemäß § 368 EO (JBl. 1985, 742). Es kann daher nicht gesagt werden, daß das vorliegende Urteil zweifelsfrei gar nicht vollstreckt werden kann, wie die beklagte Partei in der Revision meint. Denn es steht nicht fest und ist auch nicht offenkundig (Reischauer aaO), daß es keinesfalls mehr zur Wiedererlangung der Mietrechte durch die beklagte Partei und zur Zustimmung der Ärztekammer zum Unterbestandvertrag mit der klagenden Partei kommen wird.Die dargestellten Umstände rechtfertigen die Annahme, daß die gegenwärtige, von der beklagten Partei selbst verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht als eine dauernde, endgültige anzusehen ist, sondern daß eine ernst zu nehmende ins Gewicht fallende Chance gegeben ist, daß die Leistung wenigstens später erbracht werden kann (JBl. 1985, 742; Bydlinski in Klang2 IV/2, 114). Denn es liegt durchaus im Machtbereich der beklagten Partei, neuerlich die Bestandrechte an dem Betriebsgelände zu erlangen und durch entsprechendes Bemühen die Zustimmung der Ärztekammer zu dem Unterbestandvertrag mit der klagenden Partei zu erreichen. Die Entscheidung SZ 30/33 = JBl. 1957, 559 (Spruchrepertorium Nr. 48), wonach der Hauseigentümer, der den Bestandgegenstand ein zweites Mal vermietet hat, der Leistungsklage des ersten Mieters die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung nicht entgegensetzen kann - auch dann, wenn feststünde, daß der zweite Mieter nicht gewillt ist, auf seine Mietrechte zu verzichten -, ist nach ständiger Rechtsprechung immer bei schuldhafter Nichterfüllung (insbesondere auch bei Doppelveräußerung) anzuwenden, soferne die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht (JBl. 1958, 471; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 920,), die Unmöglichkeit also nicht als eine endgültige angesehen werden muß (JBl. 1985, 742; EvBl. 1954/132; JBl. 1979, 146; Bydlinski aaO). Dem Gläubiger ist der Erfüllungsanspruch dann zu erhalten, wenn er selbst sich mit einer geringen und unsicheren Möglichkeit begnügen und darauf warten will, ob sich der Eigentümer der Sache nicht vielleicht doch zur Rückgabe überreden läßt (Bydlinski aaO). Stellt auch das Urteil derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die beklagte Partei die Mietrechte wieder erlangt und die Zustimmung der Ärztekammer erhalten hat (SZ 26/288). Das Urteil bildet überdies die Grundlage einer denkbaren Interessenklage gemäß Paragraph 368, EO (JBl. 1985, 742). Es kann daher nicht gesagt werden, daß das vorliegende Urteil zweifelsfrei gar nicht vollstreckt werden kann, wie die beklagte Partei in der Revision meint. Denn es steht nicht fest und ist auch nicht offenkundig (Reischauer aaO), daß es keinesfalls mehr zur Wiedererlangung der Mietrechte durch die beklagte Partei und zur Zustimmung der Ärztekammer zum Unterbestandvertrag mit der klagenden Partei kommen wird.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, so daß ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.