Während im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage (§ 538 ZPO) die Eignung der gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel, bei deren Kenntnis im (wiederaufzunehmenden) Hauptverfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, nur in abstracto zu prüfen und festzustellen sei, müsse im darauffolgenden Erneuerungsverfahren (judicium rescindens) im Rahmen der gemäß §§ 541 Abs 1, 530 Abs 1 Z 7 ZPO anzuberaumenden Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine weitergehende, sachliche Prüfung in der Richtung vorgenommen werden, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet seien, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, also konkret bezogen auf den vorliegenden Fall geeignet seien, die Beweiswürdigung im Vorprozeß zu erschüttern und damit eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken. In diesem Verfahrensbereich stelle sich also die Frage, ob die Außerachtlassung solcher Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß der Wahrheitsfindung in concreto für den Wiederaufnahmswerber nachteilig beeinflussen konnte. Es müsse also bereits eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahin erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel im (wieder aufzunehmenden) Hauptverfahren einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellte. Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genüge also hier (im Wiederaufnahmeverfahren) schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses. Die Frage jedoch, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit, also zur Gewißheit werde, sei erst im wiederaufgenommenen Verfahren (judicium rescissorium) zu lösen (RZ 1962, 42). Erst in diesem Verfahren könne sich dann auf Grund einer erschöpfenden Erörterung des nunmehr vervollständigten Tatsachen- und Beweismaterials ergeben, ob und inwieweit die ursprüngliche Entscheidung abzuändern sei oder ob das Ergebnis des Vorprozesses unverändert bestehen bleibe. Im vorliegenden Fall, in dem das Verfahren im Stadium der Wiederaufnahme (judicium rescindens) stehe, sei daher auf Grund eingeschränkter Beweiswürdigung die konkrete Eignung der Tatsachen hinsichtlich der Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses zu prüfen. Schon im Gutachten des Prof.Dr. H. L*** vom 6. April 1981 heiße es: "Im Hinblick auf die gutachterliche Fragestellung ist zusammenfassend in Erweiterung des Erstgutachtens vom 23. September 1977 festzuhalten, daß der Untersuchte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt, in dessen Folge es auch zu einer funktionellen vertebrobasiliären Insuffizienz gekommen ist. Diese Erkenntnis ist erst durch die Beachtung des Längsschnittes und die Differenzierung des Beschwerdekomplexes unter Einbeziehung der zuletzt erhobenen Daten möglich gewesen, wobei derzeit nicht zu erwarten ist, daß die unfallsbedingten Mechanismen im weiteren Krankheitsablauf eine Rückbildung erfahren werden bzw. es sich um Schwankungen bei posttraumatischen Schädigungen im Rahmen von Belastungssituationen handelt", und weiter "in diesem Sinne müssen zwar die initial aufgetretenen psychiatrischen Symptome als unfallskausal anerkannt werden, jedoch die zuletzt noch bestehende dysphorische Verstimmung mit zeitweise beträchtlicher Leistungsminderung und Aufmerksamkeitsstörungen als persönlichkeitsspezifisch und konstitutionell beurteilt werden. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß diese psychische Symptomatik durch den Unfall zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, als dies konstitutionsbedingt der Fall gewesen wäre, insbesondere dann, wenn man bedenkt, daß der Untersuchte vor dem Unfall überdurchschnittliche Prüfungserfolge und Arbeitsplatzbeurteilungen aufzuweisen hatte". Anläßlich der mündlichen Gutachtensergänzung vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Juli 1981 habe Prof.Dr. L*** weiter ausgeführt:Während im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage (Paragraph 538, ZPO) die Eignung der gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel, bei deren Kenntnis im (wiederaufzunehmenden) Hauptverfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, nur in abstracto zu prüfen und festzustellen sei, müsse im darauffolgenden Erneuerungsverfahren (judicium rescindens) im Rahmen der gemäß Paragraphen 541, Absatz eins, 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO anzuberaumenden Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine weitergehende, sachliche Prüfung in der Richtung vorgenommen werden, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet seien, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, also konkret bezogen auf den vorliegenden Fall geeignet seien, die Beweiswürdigung im Vorprozeß zu erschüttern und damit eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken. In diesem Verfahrensbereich stelle sich also die Frage, ob die Außerachtlassung solcher Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß der Wahrheitsfindung in concreto für den Wiederaufnahmswerber nachteilig beeinflussen konnte. Es müsse also bereits eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahin erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel im (wieder aufzunehmenden) Hauptverfahren einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellte. Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genüge also hier (im Wiederaufnahmeverfahren) schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses. Die Frage jedoch, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit, also zur Gewißheit werde, sei erst im wiederaufgenommenen Verfahren (judicium rescissorium) zu lösen (RZ 1962, 42). Erst in diesem Verfahren könne sich dann auf Grund einer erschöpfenden Erörterung des nunmehr vervollständigten Tatsachen- und Beweismaterials ergeben, ob und inwieweit die ursprüngliche Entscheidung abzuändern sei oder ob das Ergebnis des Vorprozesses unverändert bestehen bleibe. Im vorliegenden Fall, in dem das Verfahren im Stadium der Wiederaufnahme (judicium rescindens) stehe, sei daher auf Grund eingeschränkter Beweiswürdigung die konkrete Eignung der Tatsachen hinsichtlich der Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses zu prüfen. Schon im Gutachten des Prof.Dr. H. L*** vom 6. April 1981 heiße es: "Im Hinblick auf die gutachterliche Fragestellung ist zusammenfassend in Erweiterung des Erstgutachtens vom 23. September 1977 festzuhalten, daß der Untersuchte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt, in dessen Folge es auch zu einer funktionellen vertebrobasiliären Insuffizienz gekommen ist. Diese Erkenntnis ist erst durch die Beachtung des Längsschnittes und die Differenzierung des Beschwerdekomplexes unter Einbeziehung der zuletzt erhobenen Daten möglich gewesen, wobei derzeit nicht zu erwarten ist, daß die unfallsbedingten Mechanismen im weiteren Krankheitsablauf eine Rückbildung erfahren werden bzw. es sich um Schwankungen bei posttraumatischen Schädigungen im Rahmen von Belastungssituationen handelt", und weiter "in diesem Sinne müssen zwar die initial aufgetretenen psychiatrischen Symptome als unfallskausal anerkannt werden, jedoch die zuletzt noch bestehende dysphorische Verstimmung mit zeitweise beträchtlicher Leistungsminderung und Aufmerksamkeitsstörungen als persönlichkeitsspezifisch und konstitutionell beurteilt werden. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß diese psychische Symptomatik durch den Unfall zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, als dies konstitutionsbedingt der Fall gewesen wäre, insbesondere dann, wenn man bedenkt, daß der Untersuchte vor dem Unfall überdurchschnittliche Prüfungserfolge und Arbeitsplatzbeurteilungen aufzuweisen hatte". Anläßlich der mündlichen Gutachtensergänzung vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Juli 1981 habe Prof.Dr. L*** weiter ausgeführt:
"Es ist auf Grund der Röntgenbefunde anzunehmen, daß es sich (bei der Unfallsverletzung) um ein schweres Trauma der Halswirbelsäule gehandelt hat ... Auf Grund der Veränderungen an der Halswirbelsäule ist es durchaus möglich und wahrscheinlich, daß es in den Jahren nach dem Unfall zu Störungen der Merkfähigkeit und auch der produktiven Gedächtnisleistungen gekommen ist, die ihrerseits durch den Druck der sozialen Forderungen zu einer affektiven Störung im Sinne einer Depression geführt haben können. Dieser Mechanismus hat natürlich zu Rückwirkungen bzw. zum Versagen in beruflicher Hinsicht geführt."
Allein durch diese Ausführungen seien aber die ursprünglichen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 23. September 1977, wonach nach dem Unfall sicherlich keine neurologischen Ausfälle bestanden, eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule (in Form eines Bruches oder Subluxation) röntgenologisch ausgeschlossen werden könne und wonach ein unfallsbedingter Dauerschaden beim Kläger nach dem gegenständlichen Unfall nicht eingetreten sei, mehr als erschüttert, nämlich praktisch revidiert. Allein diese beiden neuen Beweismittel im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO würden also im oben aufgezeigten Sinne bereits hinreichen, um die Beweiswürdigung im Hauptverfahren unvollständig erscheinen zu lassen.Allein durch diese Ausführungen seien aber die ursprünglichen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 23. September 1977, wonach nach dem Unfall sicherlich keine neurologischen Ausfälle bestanden, eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule (in Form eines Bruches oder Subluxation) röntgenologisch ausgeschlossen werden könne und wonach ein unfallsbedingter Dauerschaden beim Kläger nach dem gegenständlichen Unfall nicht eingetreten sei, mehr als erschüttert, nämlich praktisch revidiert. Allein diese beiden neuen Beweismittel im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO würden also im oben aufgezeigten Sinne bereits hinreichen, um die Beweiswürdigung im Hauptverfahren unvollständig erscheinen zu lassen.
In dem (ebenfalls nicht verfristeten) Gutachten des Dr.med.E. Th. M*** heiße es unter Pkt. V (zusammenfassende Beurteilung und Begutachtung) nach einer gerafften Darstellung der beim Kläger festgestellten Beeinträchtigungen an der Halswirbelsäule (Nackenhinterkopfschmerzen, "Kloßgefühl" im Rachen-, Seh- und Hörstörungen mit Übelkeit und Brechreiz, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, immer wiederkehrende Belastung der Frustrationstoleranz bei solchen Ereignissen mit Verstimmungsreaktion, Affektlabilität sowie formalen und mittlerweile kompensierten inhaltlichen Denkstörungen nach entsprechender Entwicklung ...) wörtlich: "Bedauerlicherweise wurden wesentliche Tatsachen des Schädigungshergangs nicht ermittelt ... Dennoch läßt sich auf Grund der notwendigerweise subtil zusammenzutragenden Einzelbefunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein bei Herrn S*** am 26. März 1971 stattgehabtes "Polytrauma der Halswirbelsäule" konstatieren, woraus die jetzt noch bestehenden Restbeschwereden auch je einzeln ableitbar sind. Diese Restbeschwerden bei Herrn S*** sind mehr als 13 Jahre nach dem Unfallsereignis als Dauerzustand anzusehen und bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Damit seien aber die im Hauptverfahren zur Verfügung gestandenen Beweismittel in bezug auf Dauerschäden aus dem Unfallsgeschehen jedenfalls weitgehend in Frage gestellt und um wesentliche neue Erkenntnisse bereichert. Es könne daher - auf der Basis dieser wesentlich verbreiterten Tatsachengrundlage - nicht ernsthaft bestritten werden, daß deren Nichtberücksichtigung im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage, mithin einen konkret absehbaren nachteiligen Einfluß für den Wiederaufnahmskläger, darstellte. Unzweifelhaft böten diese neuen Beweismittel auch die Möglichkeit eines für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Ausganges der Beweiswürdigung und damit eines günstigeren Ergebnisses im Rechtsstreit überhaupt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes lasse sich aus den oben zitierten neuen Beweismitteln ableiten, daß die erwähnten Spätfolgen unfallskausal seien; unmißverständlich weise vor allem das Gutachten des Prof.Dr. H. L*** sowohl in schriftlicher Ausführung als auch bei mündlicher Erörterung darauf hin, daß - entgegen früherer Annahmen - der Kläger tatsächlich ein Halswirbelschleudertrauma erlitten habe. Während dieser Gutachter aber nur nicht ausschließen wollte, daß die derzeit beim Kläger bestehenden Beschwerden sich als Spätfolgen dieses Schleudertraumas darstellten (die Möglichkeit - und allein darauf komme es hier an - bestehe aber dennoch) gehe Dr. M*** in seinem Gutachten noch viel weiter und lasse klar erkennen, daß er einen direkten Bezug zwischen den Beschwerden des Klägers und dem damals erlittenen Halswirbelschleudertrauma hergestellt sehen wolle, wobei beide Sachverständige klar erkennen ließen, daß Beeinträchtigungen auch schon 1972/73, also von Anfang an, zumindest möglich gewesen seien. Mit Recht mache der Kläger daher diese Tatsachen und Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund geltend. Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers an der Geltendmachung der Beweismittel bereits im Vorprozeß (§ 530 Abs 2 ZPO) hätten die Beklagten weder geltend gemacht noch sei ein solches aus den Urteilsfeststellungen oder bisherigen Verfahrensergebnissen zu erschließen. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei die Wiederaufnahme daher nicht ausgeschlossen. Im erneuerten Verfahren würden neben den für die Wiederaufnahme herangezogenen Beweismitteln auch alle der Vorentscheidung zugrunde gelegten Beweisaufnahmen zu wiederholen und zweckmäßigerweise auch zumindest eine neuerliche mündliche Erörterung der Gutachten des Dr. med. E. Th. M*** und des Prof. Dr. H. L*** vorzunehmen sein; auf dieser Basis könne dann neuerlich über allfällige Spätfolgen für den Zeitraum 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1974 entschieden und bei ihrer Bejahung Beweis über den behaupteten Verdienstentgang des Klägers aufgenommen werden.In dem (ebenfalls nicht verfristeten) Gutachten des Dr.med.E. Th. M*** heiße es unter Pkt. römisch fünf (zusammenfassende Beurteilung und Begutachtung) nach einer gerafften Darstellung der beim Kläger festgestellten Beeinträchtigungen an der Halswirbelsäule (Nackenhinterkopfschmerzen, "Kloßgefühl" im Rachen-, Seh- und Hörstörungen mit Übelkeit und Brechreiz, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, immer wiederkehrende Belastung der Frustrationstoleranz bei solchen Ereignissen mit Verstimmungsreaktion, Affektlabilität sowie formalen und mittlerweile kompensierten inhaltlichen Denkstörungen nach entsprechender Entwicklung ...) wörtlich: "Bedauerlicherweise wurden wesentliche Tatsachen des Schädigungshergangs nicht ermittelt ... Dennoch läßt sich auf Grund der notwendigerweise subtil zusammenzutragenden Einzelbefunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein bei Herrn S*** am 26. März 1971 stattgehabtes "Polytrauma der Halswirbelsäule" konstatieren, woraus die jetzt noch bestehenden Restbeschwereden auch je einzeln ableitbar sind. Diese Restbeschwerden bei Herrn S*** sind mehr als 13 Jahre nach dem Unfallsereignis als Dauerzustand anzusehen und bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Damit seien aber die im Hauptverfahren zur Verfügung gestandenen Beweismittel in bezug auf Dauerschäden aus dem Unfallsgeschehen jedenfalls weitgehend in Frage gestellt und um wesentliche neue Erkenntnisse bereichert. Es könne daher - auf der Basis dieser wesentlich verbreiterten Tatsachengrundlage - nicht ernsthaft bestritten werden, daß deren Nichtberücksichtigung im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage, mithin einen konkret absehbaren nachteiligen Einfluß für den Wiederaufnahmskläger, darstellte. Unzweifelhaft böten diese neuen Beweismittel auch die Möglichkeit eines für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Ausganges der Beweiswürdigung und damit eines günstigeren Ergebnisses im Rechtsstreit überhaupt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes lasse sich aus den oben zitierten neuen Beweismitteln ableiten, daß die erwähnten Spätfolgen unfallskausal seien; unmißverständlich weise vor allem das Gutachten des Prof.Dr. H. L*** sowohl in schriftlicher Ausführung als auch bei mündlicher Erörterung darauf hin, daß - entgegen früherer Annahmen - der Kläger tatsächlich ein Halswirbelschleudertrauma erlitten habe. Während dieser Gutachter aber nur nicht ausschließen wollte, daß die derzeit beim Kläger bestehenden Beschwerden sich als Spätfolgen dieses Schleudertraumas darstellten (die Möglichkeit - und allein darauf komme es hier an - bestehe aber dennoch) gehe Dr. M*** in seinem Gutachten noch viel weiter und lasse klar erkennen, daß er einen direkten Bezug zwischen den Beschwerden des Klägers und dem damals erlittenen Halswirbelschleudertrauma hergestellt sehen wolle, wobei beide Sachverständige klar erkennen ließen, daß Beeinträchtigungen auch schon 1972/73, also von Anfang an, zumindest möglich gewesen seien. Mit Recht mache der Kläger daher diese Tatsachen und Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund geltend. Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers an der Geltendmachung der Beweismittel bereits im Vorprozeß (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO) hätten die Beklagten weder geltend gemacht noch sei ein solches aus den Urteilsfeststellungen oder bisherigen Verfahrensergebnissen zu erschließen. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei die Wiederaufnahme daher nicht ausgeschlossen. Im erneuerten Verfahren würden neben den für die Wiederaufnahme herangezogenen Beweismitteln auch alle der Vorentscheidung zugrunde gelegten Beweisaufnahmen zu wiederholen und zweckmäßigerweise auch zumindest eine neuerliche mündliche Erörterung der Gutachten des Dr. med. E. Th. M*** und des Prof. Dr. H. L*** vorzunehmen sein; auf dieser Basis könne dann neuerlich über allfällige Spätfolgen für den Zeitraum 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1974 entschieden und bei ihrer Bejahung Beweis über den behaupteten Verdienstentgang des Klägers aufgenommen werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes; das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpfen die Beklagten ebenfalls aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes.
Der Kläger beantragt in seiner "Revisionsbeantwortung", die Revision und den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sind zwar zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Rechtsmittel sind zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs:
Die Beklagten bekämpfen in ihrem Rechtsmittel die Auffassung des Rekursgerichtes, sie hätten durch ihr prozessuales Verhalten in den Tagsatzungen vom 23. März 1983 und vom 29. August 1985 konkludent ihre Einwilligung zur Klagsänderung gegeben, da schon in der Bestreitung des geänderten Vorbringens ein "Verhandeln" im Sinne des § 235 Abs. 2 ZPO zu erblicken sei. Darüber hinaus habe das Erstgericht zutreffend die Klagsänderung, soweit diese auf die Gutachten Dris. M***, Dris. O*** und Dris. K*** gestützt worden sei, wegen Versäumung der Frist des § 534 ZPO als unzulässig zurückgewiesen.Die Beklagten bekämpfen in ihrem Rechtsmittel die Auffassung des Rekursgerichtes, sie hätten durch ihr prozessuales Verhalten in den Tagsatzungen vom 23. März 1983 und vom 29. August 1985 konkludent ihre Einwilligung zur Klagsänderung gegeben, da schon in der Bestreitung des geänderten Vorbringens ein "Verhandeln" im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO zu erblicken sei. Darüber hinaus habe das Erstgericht zutreffend die Klagsänderung, soweit diese auf die Gutachten Dris. M***, Dris. O*** und Dris. K*** gestützt worden sei, wegen Versäumung der Frist des Paragraph 534, ZPO als unzulässig zurückgewiesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles vom 23. März 1983, gegen das ein Widerspruch nicht erhoben wurde, legte der Klagevertreter die Gutachten Dris. K***, Dris. M*** und Dris. O*** als Beilagen A, B und C vor; die Urkunden wurden dargetan und erörtert; der Beklagtenvertreter anerkannte die Echtheit der Urkunden und bestritt deren Richtigkeit. Ein Vorbringen in Richtung einer durch die Urkundenvorlage bewirkten Klagsänderung wurde vom Beklagtenvertreter nicht erstattet.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf die Klagsänderung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Beklagten. Die "stillschweigende Zustimmung zur Klagsänderung" liegt dann vor, wenn der Beklagte - ohne gegen die Klagsänderung Einwendung zu erheben - über die abgeänderte Klage verhandelt (§ 235 Abs.2 ZPO). Das Gesetz statuiert hier eine unwiderlegbare Rechtsvermutung. Dem Beklagten ist daher nur ein zeitlich abgegrenztes Widerspruchsrecht eingeräumt. Er verwirkt es, sobald er "über die abgeänderte Klage verhandelt" (vgl. Sperl, Lehrbuch, 325). Die Partei verhandelt, wenn sie Prozeßhandlungen im technischen Sinne setzt, wozu auch die Erklärung über die vom Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise gehört. Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist ein Tatsachenvorbringen in diesem Sinne, das ein "Verhandeln" darstellt. Nach Erstattung des Vorbringens des Klägers war es Sache der Beklagten, gegen eine Klagsänderung Einwendung zu erheben. Mit der Bestreitung des geänderten Vorbringens haben sie aber darüber verhandelt und damit das zeitlich abgegrenzte Widerspruchsrecht verwirkt. Stimmt der Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich oder sillschweigend zu, dann ist die Klagsänderung zugelassen und das Gericht hat sich einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung zu enthalten und dem weiteren Verfahren ohne weiteres das geänderte Begehren zugrundezulegen (SZ 49/25 u.a.).Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf die Klagsänderung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Beklagten. Die "stillschweigende Zustimmung zur Klagsänderung" liegt dann vor, wenn der Beklagte - ohne gegen die Klagsänderung Einwendung zu erheben - über die abgeänderte Klage verhandelt (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO). Das Gesetz statuiert hier eine unwiderlegbare Rechtsvermutung. Dem Beklagten ist daher nur ein zeitlich abgegrenztes Widerspruchsrecht eingeräumt. Er verwirkt es, sobald er "über die abgeänderte Klage verhandelt" vergleiche Sperl, Lehrbuch, 325). Die Partei verhandelt, wenn sie Prozeßhandlungen im technischen Sinne setzt, wozu auch die Erklärung über die vom Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise gehört. Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist ein Tatsachenvorbringen in diesem Sinne, das ein "Verhandeln" darstellt. Nach Erstattung des Vorbringens des Klägers war es Sache der Beklagten, gegen eine Klagsänderung Einwendung zu erheben. Mit der Bestreitung des geänderten Vorbringens haben sie aber darüber verhandelt und damit das zeitlich abgegrenzte Widerspruchsrecht verwirkt. Stimmt der Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich oder sillschweigend zu, dann ist die Klagsänderung zugelassen und das Gericht hat sich einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung zu enthalten und dem weiteren Verfahren ohne weiteres das geänderte Begehren zugrundezulegen (SZ 49/25 u.a.).
Gemäß § 543 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage durch Beschluß zurückzuweisen, wenn sie auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist. Aus dieser Bestimmung hat das Rekursgericht zutreffend gefolgert, daß eine Zurückweisung einzelner von mehreren in Form einer Klagsänderung als Wiederaufnahmsgründe geltend gemachten neuen Tatsachen- und Beweismittel wegen Verfristung (§ 534 ZPO) nicht stattzufinden hat, bevor die gesamte Wiederaufnahmsklage entscheidungsreif ist. In der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, soweit darin die Klagsänderung für unzulässig erkannt wurde, kann daher keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes erblickt werden. Auf die Rechtsmittelausführungen hinsichtlich der zulässig erklärten Klagsänderung durch Stützung der Wiederaufnahmsklage auf das Gutachten Dris. M*** durch das Erstgricht war nicht einzugehen, weil dieser Teil des erstgerichtlichen Beschlusses (Pkt. II) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.Gemäß Paragraph 543, ZPO ist die Wiederaufnahmsklage durch Beschluß zurückzuweisen, wenn sie auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist. Aus dieser Bestimmung hat das Rekursgericht zutreffend gefolgert, daß eine Zurückweisung einzelner von mehreren in Form einer Klagsänderung als Wiederaufnahmsgründe geltend gemachten neuen Tatsachen- und Beweismittel wegen Verfristung (Paragraph 534, ZPO) nicht stattzufinden hat, bevor die gesamte Wiederaufnahmsklage entscheidungsreif ist. In der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, soweit darin die Klagsänderung für unzulässig erkannt wurde, kann daher keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes erblickt werden. Auf die Rechtsmittelausführungen hinsichtlich der zulässig erklärten Klagsänderung durch Stützung der Wiederaufnahmsklage auf das Gutachten Dris. M*** durch das Erstgricht war nicht einzugehen, weil dieser Teil des erstgerichtlichen Beschlusses (Pkt. römisch zwei) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Soweit die "Revisionsbeantwortung" des Klägers Ausführungen zum Revisionsrekurs der Beklagten enthält, war die Rechtsmittelbeantwortung zurückzuweisen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung nicht zu den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt, gehört (8 Ob 659/86 u.a.).Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Soweit die "Revisionsbeantwortung" des Klägers Ausführungen zum Revisionsrekurs der Beklagten enthält, war die Rechtsmittelbeantwortung zurückzuweisen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung nicht zu den im Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt, gehört (8 Ob 659/86 u.a.).
2.) Zur Revision:
Die Beklagten führen aus, das Erstgericht habe das Wiederaufnahmsbegehren zu Recht abgewiesen, da die vorliegenden Gutachten selbst bei extensivster Auslegung nie geeignet sein könnten, zu belegen, daß beim Kläger bereits im Zeitpunkt vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1974 (Zeitraum des geltend gemachten Verdienstentganges) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe. Die Gutachten ließen nämlich keinerlei Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Klägers in den Jahren 1972 bis 1974, in welchen der angebliche Verdienstentgang entstanden sein soll, zu. Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 530 Abs.1 Z 7 ZPO kann ein durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.Die Beklagten führen aus, das Erstgericht habe das Wiederaufnahmsbegehren zu Recht abgewiesen, da die vorliegenden Gutachten selbst bei extensivster Auslegung nie geeignet sein könnten, zu belegen, daß beim Kläger bereits im Zeitpunkt vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1974 (Zeitraum des geltend gemachten Verdienstentganges) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe. Die Gutachten ließen nämlich keinerlei Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Klägers in den Jahren 1972 bis 1974, in welchen der angebliche Verdienstentgang entstanden sein soll, zu. Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO kann ein durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Als neue Tatsachen iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommen nur solche in Betracht, die zur Zeit des Vorprozesses schon vorhanden waren und in diesem hätten benützt werden können, sofern nicht die Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen war, sie vorzubringen; es kommen also nicht Tatsachen in Betracht, die erst nachher eingetreten sind (vgl. SZ 22/180; Fasching IV 510). Demgegenüber können aber auch erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstandene oder benützbar gewordene Beweismittel taugliche Wiederaufnahmsgründe gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sein, wenn sie Tatsachen beweisen sollen, die früher schon vorhanden waren (MietSlg. 32.732 u.a.).Als neue Tatsachen iS des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO kommen nur solche in Betracht, die zur Zeit des Vorprozesses schon vorhanden waren und in diesem hätten benützt werden können, sofern nicht die Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen war, sie vorzubringen; es kommen also nicht Tatsachen in Betracht, die erst nachher eingetreten sind vergleiche SZ 22/180; Fasching römisch vier 510). Demgegenüber können aber auch erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstandene oder benützbar gewordene Beweismittel taugliche Wiederaufnahmsgründe gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sein, wenn sie Tatsachen beweisen sollen, die früher schon vorhanden waren (MietSlg. 32.732 u.a.).
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinne des § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken müssen, sondern daß es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching IV, 514; EvBl. 1961/26; JBl. 1979, 268 u.a.). Sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könnte (EvBl. 1961/26 u.a.). Im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Hauptprozeß erflossenen Entscheidung herbeizufühen, zu prüfen, sondern es muß eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahin erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (SZ 54/191 u.a.). Beruhten die im Hauptprozeß erstatteten Sachverständigengutachten aber auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozeß noch nicht bekannt waren (Fasching IV, Anm. 20 zu § 530 ZPO mit Hinweis auf die Judikatur und ZPR Rz 2065) die Eignung als Wiederaufnahmegrund nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. EvBl. 1959/224). Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genügt bereits die Möglichkeit, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen; die Frage, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit wird, ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (EvBl. 1961/26 u.a.). Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner beschränkten Beweiswürdigung den vom Kläger vorgelegten neuen Beweismitteln, nämlich dem Gutachten Dris. L*** vom 6. April 1981 und dessen mündlichem Ergänzungsgutachten vom 8. Juli 1981 sowie dem Gutachten Dris. M*** vom 26. November 1984 die Eignung zugesprochen, eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Da im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht bekämpft werden kann, ist diese durch das Berufungsgericht erfolgte Beurteilung der Eignung des im Sinne des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO vom Wiederaufnahmskläger geltend gemachten neuen Beweismittels, eine ihm günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl. SZ 54/191 u. a.).Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken müssen, sondern daß es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching römisch vier, 514; EvBl. 1961/26; JBl. 1979, 268 u.a.). Sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könnte (EvBl. 1961/26 u.a.). Im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Hauptprozeß erflossenen Entscheidung herbeizufühen, zu prüfen, sondern es muß eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahin erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (SZ 54/191 u.a.). Beruhten die im Hauptprozeß erstatteten Sachverständigengutachten aber auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozeß noch nicht bekannt waren (Fasching römisch vier, Anmerkung 20 zu Paragraph 530, ZPO mit Hinweis auf die Judikatur und ZPR Rz 2065) die Eignung als Wiederaufnahmegrund nicht von vornherein abgesprochen werden vergleiche EvBl. 1959/224). Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genügt bereits die Möglichkeit, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen; die Frage, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit wird, ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (EvBl. 1961/26 u.a.). Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner beschränkten Beweiswürdigung den vom Kläger vorgelegten neuen Beweismitteln, nämlich dem Gutachten Dris. L*** vom 6. April 1981 und dessen mündlichem Ergänzungsgutachten vom 8. Juli 1981 sowie dem Gutachten Dris. M*** vom 26. November 1984 die Eignung zugesprochen, eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Da im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht bekämpft werden kann, ist diese durch das Berufungsgericht erfolgte Beurteilung der Eignung des im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vom Wiederaufnahmskläger geltend gemachten neuen Beweismittels, eine ihm günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche SZ 54/191 u. a.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.