Begründung:
Hans D*** ist am 7.3.1985 verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau Aloisia D*** und die vier Kinder Josef D***, Jutta D***, Christa D*** und Luise D***. Das Abhandlungsgericht erledigte den Bericht über die Todfallsaufnahme, aus der sich ergab, daß der Verstorbene nur seine gebrauchte Kleidung und Wäsche besaß, aber rund S 13,000.000,- Schulden hatte, zunächst am 2.4.1985 dahin, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung statfinde (§ 72 AußStrG).Hans D*** ist am 7.3.1985 verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau Aloisia D*** und die vier Kinder Josef D***, Jutta D***, Christa D*** und Luise D***. Das Abhandlungsgericht erledigte den Bericht über die Todfallsaufnahme, aus der sich ergab, daß der Verstorbene nur seine gebrauchte Kleidung und Wäsche besaß, aber rund S 13,000.000,- Schulden hatte, zunächst am 2.4.1985 dahin, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung statfinde (Paragraph 72, AußStrG).
Hans D*** hatte am 1.9.1980 beim Arbeitsamt Wels Insolvenz-Ausfallgeld von S 486.305,- an Ansprüchen als Dienstnehmer der C*** Gesellschaft m.b.H. geltend gemacht, über deren Vermögen am 1.8.1980 der Konkurs eröffnet worden war. Das Arbeitsamt Wels lehnte mit Bescheid vom 21.4.1981 den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ab, weil dem Anspruchsteller als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und deren Gesamtprokurist die Arbeitnehmereigenschaft ausschließende maßgebliche Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zugekommen seien. Hans D*** erhob Berufung an das Landesarbeitsamt (§ 10 Abs.1 IESG). Dieses gab erst am 2.4.1986 nach dem Ableben des Anspruchstellers seiner Berufung statt und erkannte der Verlassenschaft aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ein Insolvenzausfallgeld von S 486.305,-Hans D*** hatte am 1.9.1980 beim Arbeitsamt Wels Insolvenz-Ausfallgeld von S 486.305,- an Ansprüchen als Dienstnehmer der C*** Gesellschaft m.b.H. geltend gemacht, über deren Vermögen am 1.8.1980 der Konkurs eröffnet worden war. Das Arbeitsamt Wels lehnte mit Bescheid vom 21.4.1981 den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ab, weil dem Anspruchsteller als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und deren Gesamtprokurist die Arbeitnehmereigenschaft ausschließende maßgebliche Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zugekommen seien. Hans D*** erhob Berufung an das Landesarbeitsamt (Paragraph 10, Absatz eins, IESG). Dieses gab erst am 2.4.1986 nach dem Ableben des Anspruchstellers seiner Berufung statt und erkannte der Verlassenschaft aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ein Insolvenzausfallgeld von S 486.305,-
zu.
Schon am 30.1.1986 hatte das Verlassenschaftsgericht wegen des hervorgekommenen Anspruches die Abhandlung eingeleitet und einen Verlassenschaftskurator bestellt. Wegen der Pfändungsbeschränkungen nach § 8 IESG, § 290 und § 293 EO und § 5 LPfG ordnete das Landesarbeitsamt an, daß von den gepfändeten Bezügen an die Überweisungsgläubigerin Erwin S*** Gesellschaft m.b.H. nur der Teilbetrag von S 114.907,- aus dem nun zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld geleistet und der Restbetrag von S 371.398,-Schon am 30.1.1986 hatte das Verlassenschaftsgericht wegen des hervorgekommenen Anspruches die Abhandlung eingeleitet und einen Verlassenschaftskurator bestellt. Wegen der Pfändungsbeschränkungen nach Paragraph 8, IESG, Paragraph 290 und Paragraph 293, EO und Paragraph 5, LPfG ordnete das Landesarbeitsamt an, daß von den gepfändeten Bezügen an die Überweisungsgläubigerin Erwin S*** Gesellschaft m.b.H. nur der Teilbetrag von S 114.907,- aus dem nun zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld geleistet und der Restbetrag von S 371.398,-
der Verlassenschaft nach dem Anspruchsberechtigten zur Verfügung gestellt wird. Der am 1.10.1986 neu bestellte Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr. Peter P*** berichtete am 15.12.1986 dem Verlassenschaftsgericht, daß wegen der Schulden beim Finanzamt und mehreren anderen Gläubigern der Nachlaß mit mehr als S 14,000.000,- überschuldet sei und daß auf den noch vorhandenen Betrag von S 371.398,- an Insolvenz-Ausfallgeld sowohl die Gläubigerin Erwin S*** Gesellschaft m.b.H. infolge ihres richterlichen Pfandrechtes als auch Familienangehörige zur Abdeckung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit Anspruch erheben. Der Kurator der Verlassenschaft befolgte den ihm vom Verlassenschaftsrichter am 22.12.1986 erteilten Auftrag und beantragte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft.
Das Erstgericht eröffnete den Konkurs.
Das Rekursgericht wies den von der Witwe und den vier Kindern gegen den Konkurseröffnungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück. Es sprach aus, daß der Wert des von seiner Entscheidung betroffenen Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Ein Aussonderungsantrag sei von den Rechtsmittelwerbern bisher nicht gestellt worden, sie hätten auch noch keine Erbserklärung abgegeben. Den Rechtsmittelwerbern fehle die Rekurslegitimation und eine Beschwer, weil die Verlassenschaft bei der von ihnen angestrebten Entscheidung, daß der Konkurseröffnugnsantrag mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, ebenso nachteilig betroffen würde und sie nur dann rechtlich berührt würden, wenn sie durch die Abgabe von Erbserklärungen in eine Beziehung zum Nachlaß getreten wären.
Nach der Zustellung der Ausfertigung der Rekursentscheidung gaben die Witwe und die Kinder zum Nachlaß des Hans D*** auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung am 2.4.1987 ab. Diese Erklärungen wurden vom Verlassenschaftsgericht am 9.4.1987 angenommen.