Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, daß die von ihm in seinen Rechtsausführungen vertretene Rechtsansicht bezüglich des Eigenbedarfes durch die ständige Judikatur gedeckt ist. Der nunmehr geltende Kündigungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z 8 MRG entspricht dem § 19 Abs. 2 Z 5 MG (7 Ob 598/84, 7 Ob 510/85 ua). Demnach ist nach wie vor bei der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald als möglich zu beseitigen, vorliegt (MietSlg. 28.312, 26.253, 23.358 ua). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (MietSlg. 28.313, 24.291 ua). Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes, als ein auf Seiten des Vermieters eingetretener Notstand, ist auch dort streng auszulegen, wo kein Bedarf des Mieters entgegensteht (7 Ob 510/85 ua). Schließlich ist es auch richtig, daß vage, erst in der Zukunft liegende Möglichkeiten keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, jedoch künftige Ereignisse eine Kündigung dann rechtfertigen, wenn sie mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten sind (MietSlg. 25.292, 23.363 ua).Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, daß die von ihm in seinen Rechtsausführungen vertretene Rechtsansicht bezüglich des Eigenbedarfes durch die ständige Judikatur gedeckt ist. Der nunmehr geltende Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG (7 Ob 598/84, 7 Ob 510/85 ua). Demnach ist nach wie vor bei der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald als möglich zu beseitigen, vorliegt (MietSlg. 28.312, 26.253, 23.358 ua). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (MietSlg. 28.313, 24.291 ua). Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes, als ein auf Seiten des Vermieters eingetretener Notstand, ist auch dort streng auszulegen, wo kein Bedarf des Mieters entgegensteht (7 Ob 510/85 ua). Schließlich ist es auch richtig, daß vage, erst in der Zukunft liegende Möglichkeiten keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, jedoch künftige Ereignisse eine Kündigung dann rechtfertigen, wenn sie mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten sind (MietSlg. 25.292, 23.363 ua).
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes würden daher keinen Anlaß für die Zulassung einer Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO bilden. Trotzdem wurde die Revision im Ergebnis mit Recht zugelassen, weil das Berufungsgericht letzten Endes bei der Beurteilung des konkreten Sachverhaltes von der von ihm selbst dargestellten ständigen Rechtsprechung abgewichen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Sohn des Klägers sein Studium in Wien noch nicht beendet. Vielmehr hat er noch ein letztes Programm zu erstellen, dessen Erstellung erst im Herbst 1987 abgeschlossen sein wird. Erst dann wird es zur Ausarbeitung der Diplomarbeit kommen. Das Thema dieser Arbeit steht noch nicht fest. Lediglich der Sohn des Klägers rechnet damit, daß es den Raum Tirol zum Gegenstand haben wird. Von einer derartigen Wahrscheinlichkeit, daß man bereits jetzt von einem dringenden Notstand des Sohnes des Klägers ausgehen könnte, kann demnach bei den gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Es besteht lediglich eine gewisse Möglichkeit, daß die Diplomarbeit des Sohnes des Klägers ein Thema zum Gegenstand haben wird, dessen Bearbeitung im Raum Tirol günstiger wäre. Wenn schon diese Arbeit wesentlich durch die Anwesenheit an jenem Ort, mit dem sie sich beschäftigt, gefördert würde, ist es nicht ohne weiters ersichtlich, daß dies unbedingt Feldkirch sein muß, das bekanntlich nicht in Tirol liegt. Was die nebenbei vom Sohn des Klägers ausgeübte geschäftliche Tätigkeit anlangt, so mag es sein, daß diese leichter von Feldkirch aus zu bewältigen ist als von Wien. Nach den getroffenen Feststellungen besteht aber keineswegs eine so dringende Notwendigkeit für eine Übersiedlung des Sohnes des Klägers nach Feldkirch, daß von einem Notstand gesprochen werden könnte. Vielmehr wird hier eher eine bloße Verbesserung der Situation anzunehmen sein. Diese allein kann aber eine Eigenbedarfskündigung noch nicht rechtfertigen.Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes würden daher keinen Anlaß für die Zulassung einer Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bilden. Trotzdem wurde die Revision im Ergebnis mit Recht zugelassen, weil das Berufungsgericht letzten Endes bei der Beurteilung des konkreten Sachverhaltes von der von ihm selbst dargestellten ständigen Rechtsprechung abgewichen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Sohn des Klägers sein Studium in Wien noch nicht beendet. Vielmehr hat er noch ein letztes Programm zu erstellen, dessen Erstellung erst im Herbst 1987 abgeschlossen sein wird. Erst dann wird es zur Ausarbeitung der Diplomarbeit kommen. Das Thema dieser Arbeit steht noch nicht fest. Lediglich der Sohn des Klägers rechnet damit, daß es den Raum Tirol zum Gegenstand haben wird. Von einer derartigen Wahrscheinlichkeit, daß man bereits jetzt von einem dringenden Notstand des Sohnes des Klägers ausgehen könnte, kann demnach bei den gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Es besteht lediglich eine gewisse Möglichkeit, daß die Diplomarbeit des Sohnes des Klägers ein Thema zum Gegenstand haben wird, dessen Bearbeitung im Raum Tirol günstiger wäre. Wenn schon diese Arbeit wesentlich durch die Anwesenheit an jenem Ort, mit dem sie sich beschäftigt, gefördert würde, ist es nicht ohne weiters ersichtlich, daß dies unbedingt Feldkirch sein muß, das bekanntlich nicht in Tirol liegt. Was die nebenbei vom Sohn des Klägers ausgeübte geschäftliche Tätigkeit anlangt, so mag es sein, daß diese leichter von Feldkirch aus zu bewältigen ist als von Wien. Nach den getroffenen Feststellungen besteht aber keineswegs eine so dringende Notwendigkeit für eine Übersiedlung des Sohnes des Klägers nach Feldkirch, daß von einem Notstand gesprochen werden könnte. Vielmehr wird hier eher eine bloße Verbesserung der Situation anzunehmen sein. Diese allein kann aber eine Eigenbedarfskündigung noch nicht rechtfertigen.
Es ergibt sich sohin, daß unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur, die vom Berufungsgericht richtig dargestellt worden ist, ein Eigenbedarf für den Sohn des Klägers nicht nachgewiesen wurde. Der diesbezügliche Kündigungsgrund ist daher nicht gegeben. Die Vorinstanzen werden sich sohin mit dem Vorliegen der weiteren behaupteten Kündigungsgründe zu beschäftigen haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Es ergibt sich sohin, daß unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur, die vom Berufungsgericht richtig dargestellt worden ist, ein Eigenbedarf für den Sohn des Klägers nicht nachgewiesen wurde. Der diesbezügliche Kündigungsgrund ist daher nicht gegeben. Die Vorinstanzen werden sich sohin mit dem Vorliegen der weiteren behaupteten Kündigungsgründe zu beschäftigen haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.