Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, ist entgegenzuhalten, daß lediglich das Fehlen von Gründen, nicht aber eine bloß lückenhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund verwirklichen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760). Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in seiner Gesamtheit und somit auch in den zutreffenden Ausführungen zur Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, auch wenn es zur diesbezüglichen Rechtsrüge in der Berufung der Beklagten nicht gesondert Stellung nahm. Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung für notwendig erachtet, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung (EvBl 1958/94; EFSlg 8.971 ua). Im übrigen setzt sich die Beklagte mit ihren wiederholten Behauptungen, sie habe weder mit der Erzeugung noch mit dem Vertrieb des E***-Biers etwas zu tun, in offenen Widerspruch zu der festgestellten Werbung, die sich auf eine "'Privatbrauerei' Fritz E*** Gesellschaft mbH" bezieht, und zu den Etiketten auf den Bierflaschen, auf denen "Privatbrauerei Fritz E***, Unterradlberg", sohin die Bezeichnung der Beklagten, aufscheint. Inwiefern gerade der Aufdruck der Firma der Beklagten auf der Schallplattenhülle gegen ihre Verantwortlichkeit sprechen sollte, da der "tatsächliche Organisator in den Hintergrund" trete, ist unerfindlich. Abgesehen davon, werden das Bestehen des für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderlichen Zusammenhanges und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt. Dem Inhaber des Unternehmens sind selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1983, 144; ÖBl 1985, 136). Wenn aber die Beklagte nach den Feststellungen für den Vertrieb des Biers zuständig war, erfolgte die der Verkaufsförderung dienende Werbemaßnahme in ihrem Interesse. Daß es der Beklagten auf Grund der personellen und organisatorischen Verflechtung der Unternehmen jedenfalls möglich gewesen wäre, für die Abstellung der wettbewerswidrigen Handlung zu sorgen, haben bereits die Vorinstanzen hervorgehoben (SZ 48/137; SZ 49/147; ÖBl 1983, 86 ua).Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, ist entgegenzuhalten, daß lediglich das Fehlen von Gründen, nicht aber eine bloß lückenhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund verwirklichen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760). Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in seiner Gesamtheit und somit auch in den zutreffenden Ausführungen zur Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, auch wenn es zur diesbezüglichen Rechtsrüge in der Berufung der Beklagten nicht gesondert Stellung nahm. Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung für notwendig erachtet, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung (EvBl 1958/94; EFSlg 8.971 ua). Im übrigen setzt sich die Beklagte mit ihren wiederholten Behauptungen, sie habe weder mit der Erzeugung noch mit dem Vertrieb des E***-Biers etwas zu tun, in offenen Widerspruch zu der festgestellten Werbung, die sich auf eine "'Privatbrauerei' Fritz E*** Gesellschaft mbH" bezieht, und zu den Etiketten auf den Bierflaschen, auf denen "Privatbrauerei Fritz E***, Unterradlberg", sohin die Bezeichnung der Beklagten, aufscheint. Inwiefern gerade der Aufdruck der Firma der Beklagten auf der Schallplattenhülle gegen ihre Verantwortlichkeit sprechen sollte, da der "tatsächliche Organisator in den Hintergrund" trete, ist unerfindlich. Abgesehen davon, werden das Bestehen des für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderlichen Zusammenhanges und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" im Sinne des Paragraph 18, UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt. Dem Inhaber des Unternehmens sind selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1983, 144; ÖBl 1985, 136). Wenn aber die Beklagte nach den Feststellungen für den Vertrieb des Biers zuständig war, erfolgte die der Verkaufsförderung dienende Werbemaßnahme in ihrem Interesse. Daß es der Beklagten auf Grund der personellen und organisatorischen Verflechtung der Unternehmen jedenfalls möglich gewesen wäre, für die Abstellung der wettbewerswidrigen Handlung zu sorgen, haben bereits die Vorinstanzen hervorgehoben (SZ 48/137; SZ 49/147; ÖBl 1983, 86 ua).
Im übrigen wiederholt die Rechtsrüge nur die bereits ohne Erfolg vorgebrachten Argumente, bei der Schallplatte habe es sich nicht um eine "Zugabe" gehandelt und eine Ankündigung dieser unentgeltlichen "Beigabe" sei zulässig gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 121 f;
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 340; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 14 , 1739 f dZugabe V § 1 RN 2 ff) und Rechsprechung (ÖBl 1978, 46; ÖBl 1979, 107; ÖBl 1982, 47;Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 340; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 14 , 1739 f dZugabe römisch fünf Paragraph eins, RN 2 ff) und Rechsprechung (ÖBl 1978, 46; ÖBl 1979, 107; ÖBl 1982, 47;
ÖBl 1983, 89; ÖBl 1985, 47 ua) ist unter "Zugabe" im Sinne des Zugabengesetzes ein Vorteil zu verstehen, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung (also "unentgeltlich") angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Der gewährte Vorteil muß mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er obkjektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbe- und Lockmittels haben. Überdies können Zugabe im Sinne des Gesetzes nur solche wirtschaftlichen Vorteile sein, die nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind. Daß die beigegebene Schallplatte nicht zum Leistungsgegenstand gehört, liegt auf der Hand. Der Einwand, die Schallplatte sei mangels jeglichen praktischen oder Handelswertes überhaupt kein Vorteil, steht im Widerspruch zu der festgestellten Werbeaussage, wonach die Beigabe einer Schallplatte als Alternative zu einer Preissenkung gewährt und angeboten werde.
Bei der Beurteilung des Wertes einer Zugabe kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so sehr auf ein bestimmtes Wertverhältnis zur Hauptware als vielmehr darauf an, ob nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt (ÖBl 1980, 106 - "Kurier"-Wanderkarten). Das ist hier zweifellos der Fall. Die wohl anzunehmende Geringwertigkeit ändert nichts an der Rechtsnatur der verbotenen Zugabe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Schallplatte mit dem "Naturbräulied" um einen Reklamegegenstand handelt, da sowohl die Platte als auch der Umschlag eindeutig der Werbung für die Beklagte dienen. Dennoch kann sich die Revisionswerberin nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 lit b ZugG berufen: § 3 ZugG stellt nur das Gewähren bestimmter Zugaben frei; das Ankündigen oder Anbieten solcher Zugaben bleibt nach wie vor verboten (Hohenecker-Friedl aaO 128;Bei der Beurteilung des Wertes einer Zugabe kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so sehr auf ein bestimmtes Wertverhältnis zur Hauptware als vielmehr darauf an, ob nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt (ÖBl 1980, 106 - "Kurier"-Wanderkarten). Das ist hier zweifellos der Fall. Die wohl anzunehmende Geringwertigkeit ändert nichts an der Rechtsnatur der verbotenen Zugabe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Schallplatte mit dem "Naturbräulied" um einen Reklamegegenstand handelt, da sowohl die Platte als auch der Umschlag eindeutig der Werbung für die Beklagte dienen. Dennoch kann sich die Revisionswerberin nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugG berufen: Paragraph 3, ZugG stellt nur das Gewähren bestimmter Zugaben frei; das Ankündigen oder Anbieten solcher Zugaben bleibt nach wie vor verboten (Hohenecker-Friedl aaO 128;
Koppensteiner aaO 350; OGH 17. Mai 1966, 4 Ob 321/66 - Clio-Auto-Sonderpackung ÖBl 1966, 91; 30. März 1971, 4 Ob 313/71 - Jacobs-Zuckerstreudose - ÖBl 1971, 82;
18. April 1978, 4 Ob 323/78 - Sportler-Farbtafeln-ÖBl 1978, 131;
29. Jänner 1980, 4 Ob 345/79 - "Kurier"-Wanderkarten - ÖBl 1980, 106; 29. Jänner 1980, 4 Ob 360/79 - Fußball-WM-Kleber - ÖBl 1980, 109; 10. Juli 1984, 4 Ob 346/84 - Tennisschläger - ÖBl 1985, 47). Der weitere Einwand der Beklagten, die Zugabe sei im wesentlichen nur Fachhändlern, aber nicht Letztverbrauchern gegenüber angeboten worden, geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach im Rundfunk zu jeder Kiste E***-Bier die unentgeltliche Beigabe einer Schallplatte mit dem "Naturbräu-Lied" angekündigt wurde; die beanstandete Werbemaßnahme wies in diesem Zusammenhang selbst auf 12 Millionen Kontakte" hin. Es kann daher keine Rede davon sein, die Ankündigung sei nur gegenüber Händlern erfolgt. Die weiteren Ausführungen in der Revision, die für das Zugabenrecht eine Parallele zum Rabattgesetz herstellten wollen, nachdem zulässige Rabatte auch angekündigt werden dürfen (SZ 44/25), verkennen die unterschiedliche Gesetzeslage und stehen im Gegensatz zur aufgezeigten Rechtsprechung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.