Der gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Mit den Rekursausführungen zur Begründung des Eigentumsvorbehaltes macht der Rekurswerber nur unzulässige Neuerungen geltend. Im Verfahren erster Instanz setzte der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin in bezug auf den Eigentumsvorbehalt nur die formelhafte Bestreitungswendung entgegen und ging im übrigen selbst von einem wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt aus (ON 3). Das Erstgericht hat überdies festgestellt, daß sich die klagende Partei nach den Zahlungsbedingungen das Eigentum an den Garagen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehielt. Diese Feststellung blieb - auch im Rekurs des Beklagten - unbekämpft. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Die von der klagenden Partei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Garagen sind jedoch, wie sich aus den Feststellungen ergibt, schon in den Jahren 1980 und 1981 auf den Liegenschaften der W*** aufgestellt und in eine Verbindung zu einer Hauptsache gebracht worden. Entscheidungswesentliche Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die Garagen durch den obgenannten Vorgang ihre Sonderrechtsfähigkeit verloren habe, was einer Erlöschung des Eigentumsvorbehaltes zur Folge hätte (vgl. Bydlinski in Klang IV/2 486; Aicher in Rummel ABGB Rdz 37 zu § 1063). Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das österreichische Liegenschaftsrecht vom römisch-rechtlichen Grundsatz "superficies solo cedit" beherrscht ist, wonach ein auf der Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft ist. Dieser Grundsatz kommt im geltenden Recht in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 1; Ostheim, Superädifikate auf eigenem Grund in ÖJZ 1975, 202). Dieser Grundsatz gilt auch für den deutschen Rechtsbereich (vgl. Palandt 46 60). Nach Klang (in Klang 2 II 26) ist Gebäude alles, was auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmaste. Welchem Zweck das Gebäude dient, ist im allgemeinen ohne Bedeutung. Gebäude sind daher auch Aussichtswarten, Maschinenschuppen, Scheunen, Transformatorenhäuser. Nicht als Bauwerke sind Zelte oder Buden (SZ 9/51), Reklametafeln (SZ 12/97), Abortshäuschen aus Brettern (RZ 1961, 102), zerlegbare Baracken, Tribünen und dgl. anzusehen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 297). Auch nach § 94 BGB setzt die Zuordnung einer Sache zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes voraus, daß die Sache mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Eine feste Verbindung erfordert nicht eine Verankerung im Boden. Im Zweifel ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob die Sache fest verbunden ist (Palandt aaO). Entscheidende Bedeutung soll, wie auch sonst bei Beurteilung einer Sache als wesentlicher Bestandteil einer anderen (§ 93 BGB), dem Umstand zukommen, ob die mit dem Grundstück verbundene Sache durch eine Trennung zerstört oder erheblich beschädigt würde (Holch in MünchKomm. Rz 3 zu § 94; vgl. auch Spielbüchler aaO). Danach würden ein Fertigteilhaus, ein Fertigteilschwimmbecken und eine Fertigteilgarage nicht als Bauwerke anzusehen sein, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz abgetragen und an anderer Stelle wieder errichtet werden könnten. Diese Sachen wurden jedoch in der Rechtsprechung dem Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB bzw. § 94 BGB zugeordnet (JBl. 1981, 479; NJW 1983, 567; NJW 1979, 392). Wie diese Beispiele zeigen, kann es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB vorliegt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Sache mit dem Grund und Boden untrennbar verbunden ist bzw. ohne erhebliche Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand abgetragen werden kann. Anders mag dies bei Beurteilung der Bestandteileigenschaft sonstiger Sachen sein. Bauwerke bestehen heute vielfach aus Fertigteilen. Entscheidende Bedeutung muß daher der Verkehrsauffassung zukommen. Danach kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß eine auf einer Liegenschaft errichtete Fertigteilgarage als Bauwerk anzusehen ist. Wurde die Garage in der Absicht errichtet, daß sie stets auf der Liegenschaft bleiben soll, handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft, der sonderrechtsunfähig ist. Da die Gemeinschuldnerin die Garagen für Wohnhausanlagen im Wohnungseigentum errichtete, ist auch davon auszugehen, daß nach dem Zweck des Bauwerkes diesem keine bestimmte zeitliche Schranke innewohnt, sodaß nach dem äußeren Erscheinungsbild die Belassungsabsicht anzunehmen ist (vgl. JBl. 1981, 479; Klang in Klang aaO). Daraus folgt, daß der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei mit der Errichtung der Garagen auf dem Grund der Gemeinschuldnerin erloschen ist. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.Mit den Rekursausführungen zur Begründung des Eigentumsvorbehaltes macht der Rekurswerber nur unzulässige Neuerungen geltend. Im Verfahren erster Instanz setzte der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin in bezug auf den Eigentumsvorbehalt nur die formelhafte Bestreitungswendung entgegen und ging im übrigen selbst von einem wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt aus (ON 3). Das Erstgericht hat überdies festgestellt, daß sich die klagende Partei nach den Zahlungsbedingungen das Eigentum an den Garagen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehielt. Diese Feststellung blieb - auch im Rekurs des Beklagten - unbekämpft. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Die von der klagenden Partei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Garagen sind jedoch, wie sich aus den Feststellungen ergibt, schon in den Jahren 1980 und 1981 auf den Liegenschaften der W*** aufgestellt und in eine Verbindung zu einer Hauptsache gebracht worden. Entscheidungswesentliche Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die Garagen durch den obgenannten Vorgang ihre Sonderrechtsfähigkeit verloren habe, was einer Erlöschung des Eigentumsvorbehaltes zur Folge hätte vergleiche Bydlinski in Klang IV/2 486; Aicher in Rummel ABGB Rdz 37 zu Paragraph 1063,). Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das österreichische Liegenschaftsrecht vom römisch-rechtlichen Grundsatz "superficies solo cedit" beherrscht ist, wonach ein auf der Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft ist. Dieser Grundsatz kommt im geltenden Recht in den Paragraphen 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 1; Ostheim, Superädifikate auf eigenem Grund in ÖJZ 1975, 202). Dieser Grundsatz gilt auch für den deutschen Rechtsbereich vergleiche Palandt 46 60). Nach Klang (in Klang 2 römisch II 26) ist Gebäude alles, was auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmaste. Welchem Zweck das Gebäude dient, ist im allgemeinen ohne Bedeutung. Gebäude sind daher auch Aussichtswarten, Maschinenschuppen, Scheunen, Transformatorenhäuser. Nicht als Bauwerke sind Zelte oder Buden (SZ 9/51), Reklametafeln (SZ 12/97), Abortshäuschen aus Brettern (RZ 1961, 102), zerlegbare Baracken, Tribünen und dgl. anzusehen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 297,). Auch nach Paragraph 94, BGB setzt die Zuordnung einer Sache zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes voraus, daß die Sache mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Eine feste Verbindung erfordert nicht eine Verankerung im Boden. Im Zweifel ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob die Sache fest verbunden ist (Palandt aaO). Entscheidende Bedeutung soll, wie auch sonst bei Beurteilung einer Sache als wesentlicher Bestandteil einer anderen (Paragraph 93, BGB), dem Umstand zukommen, ob die mit dem Grundstück verbundene Sache durch eine Trennung zerstört oder erheblich beschädigt würde (Holch in MünchKomm. Rz 3 zu Paragraph 94 ;, vergleiche auch Spielbüchler aaO). Danach würden ein Fertigteilhaus, ein Fertigteilschwimmbecken und eine Fertigteilgarage nicht als Bauwerke anzusehen sein, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz abgetragen und an anderer Stelle wieder errichtet werden könnten. Diese Sachen wurden jedoch in der Rechtsprechung dem Begriff des Gebäudes nach Paragraph 297, ABGB bzw. Paragraph 94, BGB zugeordnet (JBl. 1981, 479; NJW 1983, 567; NJW 1979, 392). Wie diese Beispiele zeigen, kann es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 297, ABGB vorliegt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Sache mit dem Grund und Boden untrennbar verbunden ist bzw. ohne erhebliche Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand abgetragen werden kann. Anders mag dies bei Beurteilung der Bestandteileigenschaft sonstiger Sachen sein. Bauwerke bestehen heute vielfach aus Fertigteilen. Entscheidende Bedeutung muß daher der Verkehrsauffassung zukommen. Danach kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß eine auf einer Liegenschaft errichtete Fertigteilgarage als Bauwerk anzusehen ist. Wurde die Garage in der Absicht errichtet, daß sie stets auf der Liegenschaft bleiben soll, handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft, der sonderrechtsunfähig ist. Da die Gemeinschuldnerin die Garagen für Wohnhausanlagen im Wohnungseigentum errichtete, ist auch davon auszugehen, daß nach dem Zweck des Bauwerkes diesem keine bestimmte zeitliche Schranke innewohnt, sodaß nach dem äußeren Erscheinungsbild die Belassungsabsicht anzunehmen ist vergleiche JBl. 1981, 479; Klang in Klang aaO). Daraus folgt, daß der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei mit der Errichtung der Garagen auf dem Grund der Gemeinschuldnerin erloschen ist. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.