Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger baut seine Rechtsrüge im wesentlichen darauf auf, daß er die Bestimmung des § 5 Abs 10 und Abs 12 des Tiroler Sozialhilfegesetzes als verfassungsrechtlich bedenklich und gleichheitswidrig bezeichnet. Sein Standpunkt sei insbesondere deshalb fundiert, weil nach § 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes wohl ein Rechtsanspruch bestehe, nicht aber für die Hilfe für pflegebedürftige Personen nach § 5 Abs 1 lit d und Abs 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes. Letztere Hilfe müsse aber gleich geregelt sein wie erstere Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem ist zu erwidern:Der Kläger baut seine Rechtsrüge im wesentlichen darauf auf, daß er die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 10 und Absatz 12, des Tiroler Sozialhilfegesetzes als verfassungsrechtlich bedenklich und gleichheitswidrig bezeichnet. Sein Standpunkt sei insbesondere deshalb fundiert, weil nach Paragraph 4, des Tiroler Sozialhilfegesetzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes wohl ein Rechtsanspruch bestehe, nicht aber für die Hilfe für pflegebedürftige Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, des Tiroler Sozialhilfegesetzes. Letztere Hilfe müsse aber gleich geregelt sein wie erstere Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem ist zu erwidern:
Nach § 1 Abs 1 Tiroler SozialhilfeG wird unter Sozialhilfe die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens verstanden. § 3 Tiroler SozialhilfeG unterscheidet unter anderem in lit a die Hilfe für Sicherung des Lebensunterhaltes und unter lit b die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der im § 4 Abs 1 Tiroler SozialhilfeG umschriebene Lebensunterhalt, der im wesentlichen den Aufwand für gewöhnliche Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung und dgl. umfaßt, ist nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle im Verwaltungsweg durchzusetzen. Die sogenannte Hilfe für pflegebedürftige Personen nach § 5 Abs 1 lit d und Abs 5 Tiroler SozialhilfeG gewährt das Land gemäß § 5 Abs 10 dieses Gesetzes jedoch nur als Träger von Privatrechten. Nach Abs 12 der genannten Bestimmung besteht auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler SozialhilfeG wird unter Sozialhilfe die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens verstanden. Paragraph 3, Tiroler SozialhilfeG unterscheidet unter anderem in Litera a, die Hilfe für Sicherung des Lebensunterhaltes und unter Litera b, die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der im Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler SozialhilfeG umschriebene Lebensunterhalt, der im wesentlichen den Aufwand für gewöhnliche Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung und dgl. umfaßt, ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle im Verwaltungsweg durchzusetzen. Die sogenannte Hilfe für pflegebedürftige Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, Tiroler SozialhilfeG gewährt das Land gemäß Paragraph 5, Absatz 10, dieses Gesetzes jedoch nur als Träger von Privatrechten. Nach Absatz 12, der genannten Bestimmung besteht auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch.
Wie schon das Berufungsgericht klar herausarbeitete, unterscheidet der Gesetzgeber damit bewußt zwischen den verschiedenen Inhalten der Leistungsverpflichtungen des Landes. Die Sozialhilfe, die durch den Grundsatz der Subsidiarität gekennzeichnet ist (Schäfer in Krejci, Probleme der Fürsorge und Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat, 3; Drapalik in Krejci aaO 70, 78) und nur dort eingreift, wo ein sozialer Mindeststandard auch durch Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckt ist (1 Ob 772/83 ua), erfordert ihrem Wesen nach eine weitgehende Freiheit der Verwaltung, dort zu helfen, wo zu helfen ist (Berchtold, Verfassungsrechtliche Fragen des österreichischen Sozialhilferechtes in Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Verlag Braumüller, Wien 1974, 43, 46). Der Intensitätsgrad der gesetzlichen Bindung bei dieser Verwaltungsmaterie kann daher schon aus der Problemstellung her nicht überall gleich sein (Berchtold aaO, 47).
Der im Art.7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet aber den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg.7947, 7786, 4392 uva; SZ 49/101; EvBl 1982/107; ArbSlg.10.221; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 3 , 342 ff). Hiebei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Auch wenn sich Härtefälle ergeben könnten und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, hat dies noch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zur Folge (SozM I D 823; VfSlg.5318; 1 Ob 548/79; ArbSlg.10.221 ua). Unter diesen der Lehre und Rechtsprechung entsprechenden Gesichtspunkten betrachtet, ist das Argument des Berufungsgerichtes nicht von der Hand zu weisen, daß nach dem in Rede stehenden Tiroler SozialhilfeG nur dann für Leistungen kein Rechtsanspruch eingeräumt wurde, wenn die im § 4 als Lebensunterhalt umschriebenen gewöhnlichen Bedürfnisse bereits gesichert sind. Es bedeutet daher keine unzulässige unsachliche Differenzierung, wenn für die primären allgemein menschlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes in einem weiteren Maße gesorgt erscheint, als für die zwar ebenfalls wichtigen aber nur in besonderen Lebenslagen zu gewährenden und demnach unter Berücksichtigung der verschiedensten Umstände des Einzelfalls gerechte und richtige Hilfe in besonderen Lebenslagen. Nur wenn das aus dem Gleichheitsgebot resultierende Sachlichkeitsgebot verletzt wäre, wenn also etwa sachlich nicht begründete Differenzierungen die Folge einer gesetzlichen Regelung wären (VfSlg.8457; JBl 1982, 606 ua), käme den Ausführungen des Klägers Berechtigung zu und wäre seiner Anregung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Tiroler SozialhilfeG in den dargelegten Belangen zu entsprechen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.Der im Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet aber den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg.7947, 7786, 4392 uva; SZ 49/101; EvBl 1982/107; ArbSlg.10.221; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 3 , 342 ff). Hiebei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Auch wenn sich Härtefälle ergeben könnten und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, hat dies noch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zur Folge (SozM römisch eins D 823; VfSlg.5318; 1 Ob 548/79; ArbSlg.10.221 ua). Unter diesen der Lehre und Rechtsprechung entsprechenden Gesichtspunkten betrachtet, ist das Argument des Berufungsgerichtes nicht von der Hand zu weisen, daß nach dem in Rede stehenden Tiroler SozialhilfeG nur dann für Leistungen kein Rechtsanspruch eingeräumt wurde, wenn die im Paragraph 4, als Lebensunterhalt umschriebenen gewöhnlichen Bedürfnisse bereits gesichert sind. Es bedeutet daher keine unzulässige unsachliche Differenzierung, wenn für die primären allgemein menschlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes in einem weiteren Maße gesorgt erscheint, als für die zwar ebenfalls wichtigen aber nur in besonderen Lebenslagen zu gewährenden und demnach unter Berücksichtigung der verschiedensten Umstände des Einzelfalls gerechte und richtige Hilfe in besonderen Lebenslagen. Nur wenn das aus dem Gleichheitsgebot resultierende Sachlichkeitsgebot verletzt wäre, wenn also etwa sachlich nicht begründete Differenzierungen die Folge einer gesetzlichen Regelung wären (VfSlg.8457; JBl 1982, 606 ua), käme den Ausführungen des Klägers Berechtigung zu und wäre seiner Anregung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Tiroler SozialhilfeG in den dargelegten Belangen zu entsprechen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Auf die vom Berufungsgericht weiters angeschnittenen Fragen der Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist aufgrund der dargelegten Beurteilung der von der Revision vorgebrachten Argumente nicht mehr einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.