Gemäß § 30 Abs. 2 Z 7 MRG ist es als wichtiger Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses anzusehen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalt abwesend ist. Das Mietrechtsgesetz hat in Ansehung dieses Kündigungsgrundes gegenüber der früheren Rechtslage (§ 19 Abs. 2 Z 14 MG) eine wesentliche Änderung bewirkt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 34 zu § 30 MRG). Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z 14 MG war schon dann gegeben, wenn der vermietete Geschäftsraum nicht zur "Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung" verwendet wurde. Die Rechtsprechung hat aus dieser Formulierung abgeleitet, daß für den Kündigungsgrund ein dauernder und völliger Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses erforderlich sei. Ein solcher Mangel sei bei einem Geschäftslokal nur bei völligem Stillstand jeder regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gegeben; auf die Intensität der restlichen Benutzung und auf die Zweck- und Widmungsmäßigkeit der geschäftlichen Tätigkeit komme es nicht an (MietSlg. 34.479, 32.406, 31.441, 31.440 ua.). Es wurde auch als unerheblich erachtet, wer den Mietgegenstand benützt, in welcher Form dies geschieht und ob die Benützung vertragsgemäß ist oder nicht; die Bestimmung wollte nur hintanhalten, daß Geschäftsräumlichkeiten überhaupt nicht benützt werden (MietSlg. 32.406, 32.405, 27.427, 23.442). Dieser Auslegung des Kündigungsgrundes wollte der Gesetzgeber des Mietrechtsgesetzes entgegentreten. Schon in der RegierungsvorlageGemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist es als wichtiger Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses anzusehen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalt abwesend ist. Das Mietrechtsgesetz hat in Ansehung dieses Kündigungsgrundes gegenüber der früheren Rechtslage (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG) eine wesentliche Änderung bewirkt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 34 zu Paragraph 30, MRG). Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG war schon dann gegeben, wenn der vermietete Geschäftsraum nicht zur "Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung" verwendet wurde. Die Rechtsprechung hat aus dieser Formulierung abgeleitet, daß für den Kündigungsgrund ein dauernder und völliger Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses erforderlich sei. Ein solcher Mangel sei bei einem Geschäftslokal nur bei völligem Stillstand jeder regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gegeben; auf die Intensität der restlichen Benutzung und auf die Zweck- und Widmungsmäßigkeit der geschäftlichen Tätigkeit komme es nicht an (MietSlg. 34.479, 32.406, 31.441, 31.440 ua.). Es wurde auch als unerheblich erachtet, wer den Mietgegenstand benützt, in welcher Form dies geschieht und ob die Benützung vertragsgemäß ist oder nicht; die Bestimmung wollte nur hintanhalten, daß Geschäftsräumlichkeiten überhaupt nicht benützt werden (MietSlg. 32.406, 32.405, 27.427, 23.442). Dieser Auslegung des Kündigungsgrundes wollte der Gesetzgeber des Mietrechtsgesetzes entgegentreten. Schon in der Regierungsvorlage
(425 BlgNr. XV. GP 42) wurde statt der Befriedigung "regelmäßiger geschäftlicher Betätigung" gefordert, daß der Bestandgegenstand "zur Befriedigung dringender geschäftlicher Betätigung regelmäßig verwendet werde". Durch den Justizausschuß wurde diese Formulierung noch verdeutlicht und dahin klargestellt, daß die im Vertrag bedungene oder eine gleichwertige geschäftliche Betätigung notwendig sei. Es sollte dadurch einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung gemietet wurden, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden (880 BlgNr. XV. GP 5; MietSlg. 37.442, 37.441; Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 446). Im vorliegenden Fall wurden die in Bestand gegebenen Räume als Büroräume vermietet, jedoch als Wohnung benützt; es blieb lediglich ein Schreibtisch in den Räumen, so daß Robert S***, der als Filialleiter eines Holland Blumenmarktes tätig war, die Möglichkeit hatte, darin am Abend auch Büroarbeiten zu verrichten. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die vermieteten Räume überwiegend nicht als Büro zu geschäftlicher Betätigung, sondern als Wohnung benutzt wurden. Die vermieteten Räume dienten daher weder zu der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung noch auch zu einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung, sondern überwiegend Wohnzwecken. Die Umwidmung von zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend für Wohnzwecke benützt werden, stellt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 7 MRG dar.(425 BlgNr. römisch XV. GP 42) wurde statt der Befriedigung "regelmäßiger geschäftlicher Betätigung" gefordert, daß der Bestandgegenstand "zur Befriedigung dringender geschäftlicher Betätigung regelmäßig verwendet werde". Durch den Justizausschuß wurde diese Formulierung noch verdeutlicht und dahin klargestellt, daß die im Vertrag bedungene oder eine gleichwertige geschäftliche Betätigung notwendig sei. Es sollte dadurch einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung gemietet wurden, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden (880 BlgNr. römisch XV. GP 5; MietSlg. 37.442, 37.441; Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 446). Im vorliegenden Fall wurden die in Bestand gegebenen Räume als Büroräume vermietet, jedoch als Wohnung benützt; es blieb lediglich ein Schreibtisch in den Räumen, so daß Robert S***, der als Filialleiter eines Holland Blumenmarktes tätig war, die Möglichkeit hatte, darin am Abend auch Büroarbeiten zu verrichten. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die vermieteten Räume überwiegend nicht als Büro zu geschäftlicher Betätigung, sondern als Wohnung benutzt wurden. Die vermieteten Räume dienten daher weder zu der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung noch auch zu einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung, sondern überwiegend Wohnzwecken. Die Umwidmung von zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend für Wohnzwecke benützt werden, stellt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG dar.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.