Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist
die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen
Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem
Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an
sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann
anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus
denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft
insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als
Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne
ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses
gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der
Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des
Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand
halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt daher in jedem Fall
eine - bis an die Grenzen der unmittelbaren Leistungsübernahme
reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte
"sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische
Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer
sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu
können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung
vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird
und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen
wäre (ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mit weiteren Nachweisen;
ÖBl 1981, 154; ÖBl 1982, 64 = GRURInt. 1982, 676; ÖBl 1983, 70;
ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24 = GRURINt. 1985, 684;
ÖBl 1986, 43; dazu neuerdings auch Jahn, UWG - sittenwidrige Nachahmung, in Schönherr-GedS [1986] 53 ff). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, geht auch das Rekursgericht davon aus, daß die Beklagte die im Sicherungsantrag näher bezeichneten Fußbodenleisten, Glas- und Türelemente, Gesimsleisten, Möbel- und Zierleisten, Viertelbögen sowie Gesims- und Segmentbögen den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin in allen Einzelheiten (Formen, Maße) bewußt nachgebildet und damit zwangsläufig die Gefahr von Verwechslungen dieser Produkte im geschäftlichen Verkehr herbeigeführt hat. Nach den Umständen des vorliegenden Falles muß aber auch die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung und damit die Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bejaht werden:
Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mit weiteren Nachweisen; ÖBl 1984, 95 ua). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bereits bekanntes Produkt - mag es auch vom Publikum keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Prokukt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Vorstellungen und Wünschen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43).Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mit weiteren Nachweisen; ÖBl 1984, 95 ua). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bereits bekanntes Produkt - mag es auch vom Publikum keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Prokukt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Vorstellungen und Wünschen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43).
Eine solche wettbewerbliche Eigenart der von der Beklagten nachgeahmten Erzeugnisse der Klägerin ist aber entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses auch hier zu bejahen: Wenngleich bei der Gestaltung von Profilleisten und -bögen dieser Art bestimmte Formen und Abmessungen in der Regel durch die Normmaße der Fenster und Türen, für die sie bestimmt sind, vorgegeben sind und auch die Leisten und Bögen selbst im Hinblick auf ihren Verwendungszweck immer eine mehr oder weniger große Ähnlichkeit aufweisen werden, bleiben dem Hersteller derartiger Erzeugnisse doch - vor allem bei der Gestaltung der Einzelheiten des Profils - eine Fülle von Möglichkeiten, um seinem Produkt durch die Auswahl und die besondere Anordnung der verschiedenen Bögen, Hohlkehlen, ebenen Flächen, Kanten und Nuten ein eigenartiges und individuelles, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeignetes Aussehen zu verleihen. Daß Leisten und Bögen dieser Art auch von anderen Herstellern in verschiedenen Abmessungen und Varianten auf den Markt gebracht werden, spricht nicht gegen diese Auffassung, hat doch das Erstgericht, von der Beklagten unwidersprochen als bescheinigt angenommen, daß solche Konkurrenzerzeugnisse zwar ähnliche Formen wie die Produkte der Klägerin aufweisen, diesen aber - auch in den Abmessungen - keineswegs gleich sind. Im übrigen können aber, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl 1986, 43 mit weiteren Nachweisen), auch derartige "Massenartikel" - unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verkehrsbekanntheit - aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchaus schutzfähig sein. Inwiefern aber der Umstand, daß die Beklagte "nur" 33 ihrer insgesamt rund 123 Artikel den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin sklavisch nachgebildet hat, gegen die Annahme eines sittenwidrigen Vorgehens sprechen sollte, ist nicht zu sehen.
Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze - also einschließlich der der Klägerin auferlegten Sicherheitsleistung - wiederherzustellen. Gegen die Höhe dieser gemäß § 390 Abs 2 EO mit S 300.000 festgesetzten Sicherheit bestehen keine Bedenken; zu einer Herabsetzung dieses Betrages auf S 100.000, wie sie die Klägerin in ihrem Rekurs ON 5 beantragt hat, besteht nach den Umständen des Falles ebensowenig Anlaß wie zu einer - im Rekurs der Beklagten ON 7 hilfsweiseDem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze - also einschließlich der der Klägerin auferlegten Sicherheitsleistung - wiederherzustellen. Gegen die Höhe dieser gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO mit S 300.000 festgesetzten Sicherheit bestehen keine Bedenken; zu einer Herabsetzung dieses Betrages auf S 100.000, wie sie die Klägerin in ihrem Rekurs ON 5 beantragt hat, besteht nach den Umständen des Falles ebensowenig Anlaß wie zu einer - im Rekurs der Beklagten ON 7 hilfsweise
verlangten - Erhöhung auf S 500.000.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 393 Abs 1 und § 402 Abs 2 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 393, Absatz eins und Paragraph 402, Absatz 2, EO.