Begründung:
Die klagende Partei erzeugt und vertreibt Landmaschinen, darunter ein Gerät zur Zerkleinerung von Heu, Stroh und anderen Faserstoffen unter der Bezeichnung "Rapidex".
Mit der Behauptung, der Beklagten erzeuge eine dem Produkt "Rapidex" sklavisch nachgebaute Maschine, welche von der P*** Gesellschaft mbH & Co. KG vertrieben werde, begehrt die klagende Partei, zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites durch einstweilige Verfügung zu untersagen, der von der klagenden Partei erzeugten Zerkleinerungsmaschine für Heu, Stroh und sonstige faserige Stoffe "Rapidex" sklavisch nachgebaute Zerkleinerungsmaschinen zu erzeugen und in Verkehr zu bringen. Die klagende Partei habe in den letzten Jahren rund 700 Einheiten ihrer Zerkleinerungsmaschine "Rapidex" erzeugt und in Österreich, in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Dem Gerät komme wettbewerbliche Eigenart zu, zumal es auf dem Markt eine große Zahl völlig unterschiedlicher, miteinander konkurrierender Geräte mit ähnlicher Funktion gebe.
Der Beklagte sprach sich gegen den Sicherungsantrag aus und wendete ein, er sei lediglich Angestellter der nicht eingetragenen Einzelfirma Walter W***, Nachfolger Elisabeth W***, weshalb ihm die passive Klagslegitimation fehle. Die Zerkleinerungsmaschine, die von der Firma W*** erzeugt werde, sei der Maschine der klagenden Partei nicht nachgebildet worden; es liege keine sklavische Nachbildung vor. Das Begehren sei auch unbestimmt und unschlüssig. Im übrigen müßten alle Zerkleinerungsmaschinen schon aus technischen Gründen ähnlich gestaltet sein.
Das Erstgericht untersagte dem Beklagten, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites der von der klagenden Partei erzeugten Zerkleinerungsmaschine für Heu, Stroh und sonstige faserige Stoffe "Rapidex" sklavisch nachgebaute Zerkleinerungsmaschinen, insbesondere die von der P*** Gesellschaft mbH & Co.KG unter der Typenbezeichnung "Expreß-Strohaufbereiter TypST" vertrieben werden, zu erzeugen und in Vekehr zu bringen. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Beklagte, ein gelernter Landmaschinenmechanikermeister, ist Angestellter der nichtprotokollierten Einzelfirma Walter W***, fortgeführt als Witwenbetrieb durch Elisabeth W***, die Mutter des Beklagten.
Die klagende Partei erzeugt und vertreibt zumindest seit 1983 eine Zerkleinerungsmaschine für Heu, Stroh und sonstige faserige Stoffe unter der Typenbezeichnung "Rapidex" und hebt in dem hiefür aufgelegten Prospekt "das neue, patentierte Zerkleinerungssystem" hervor. Das Wesen dieser Zerkleinerungsvorrichtung liegt darin, daß unter Vermeidung eines Siebes durch einen mehrstufigen Schneidrotor mit Gegenkamm, besondere Vorrichtungen an der Innenseite des Gehäusemantels und besonders angeordnete Zahnschneidscheiben und Zähne eine unkomplizierte, dosierte und problemlose Verarbeitung auch verschiedener Gutarten erreicht wird.
Die Firma Walter W*** erzeugt und vertreibt seit 1985 die Zerkleinerungsmaschine "Expres", die - abgesehen vom Gewicht, von den Maßen und von geringfügigen funktionell unbedeutenden Details - der "Rapidex" sowohl vom äußeren Erscheinungsbild her als auch in ihrem technischen Aufbau gleicht. Insbesondere weisen die in beiden Maschinen vorhandenen, nachstehend angeführten Bestandteile dieselben Ausmaße, dieselbe Anordnung und die gleiche Ausführung auf:
Gosse (Materialzuführungseinrichtung) samt Schutzstegen, Schutzringen; Winkeleisenringe zur Befestigung am Gebläsegehäuse; Dosierring mit Leitrippen (von insgesamt 12 Leitrippen weisen die gleichen 8 Rippen dieselbe Schrägstellung auf, die anderen 4 Rippen sind jeweils gerade); Schneidrotor samt Fräskamm und Schnurmessern (in der "Rapidex" sind 4 Messer, in der "Expreß" nur 2 Messer angebracht); Stoppring und Zwischenstücke; Gebläsegehäuse samt Ansatzring; Gegenkamm, Auslauf- und Leitring, Luftregler und Gebläseflügel. Beide Schneideeinrichtungen bzw. Schneidscheiben haben den gleichen Durchmesser und den gleichen Scheibenabstand. Die Innenabmessungen des Maschinengehäuses sind so gleich, daß der gesamte Zahnscheibenrotor und die übrigen Funktionsinnenteile bedenkenlos gegeneinander ausgetauscht werden könnten. Der für die "Expreß" verwendete Prospekt ähnelt inhaltlich mehrfach dem Prospekt für die "Rapidex". Die Betriebsanleitung für die "Expreß" folgt dem Sinne nach so gut wie zur Gänze und zum Teil wortwörtlich der Betriebsanleitung für die "Rapidex". Die in der Betriebsanleitung für die "Expreß" enthaltene Schnittzeichnung der Maschine ist, von wenigen unbedeutenden Details abgesehen, völlig die gleiche, wie sie in der Betriebsanleitung für die "Rapidex" dargestellt ist.
Urs S***, ein Schweizer Geschäftsmann und Generalimporteur der klagenden Partei für die "Rapidex" in der Schweiz, steht auch in geschäftlicher Beziehung mit der Firma Walter W*** und hat gute Kontakte zum Beklagten. Durch seine Vermittlung bezieht die Firma Walter W*** die Rotorblätter für die "Expreß" von der Schweizer Firma "S***".
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der bescheinigte Sachverhalt zeige eindeutig eine sklavische Nachbildung durch den Beklagten auf. Wenn auch Maschinen, die einem bestimmten Zweck zu dienen hätten, in ihrer äußeren Gestaltung und ihren technischen Details analoge Momente aufwiesen, könne doch ein derart bis in die letzten Details getreuer Nachbau einer anderen Maschine nicht akzeptiert werden. Der Nachbau begründe Verwechslungsgefahr und sei daher im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig. Die passive Klagelegitimation sei zu bejahen, da nach herrschender Rechtsprechung für Wettbewerbsstörungen auch Angestellte zu haften hätten.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der bescheinigte Sachverhalt zeige eindeutig eine sklavische Nachbildung durch den Beklagten auf. Wenn auch Maschinen, die einem bestimmten Zweck zu dienen hätten, in ihrer äußeren Gestaltung und ihren technischen Details analoge Momente aufwiesen, könne doch ein derart bis in die letzten Details getreuer Nachbau einer anderen Maschine nicht akzeptiert werden. Der Nachbau begründe Verwechslungsgefahr und sei daher im Sinne des Paragraph eins, UWG sittenwidrig. Die passive Klagelegitimation sei zu bejahen, da nach herrschender Rechtsprechung für Wettbewerbsstörungen auch Angestellte zu haften hätten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge, wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt als richtig und nahm darüber hinaus noch folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Beklagte ist im Witwenbetrieb seiner Mutter der tatsächliche Entscheidungsträger; in diesem Sinne kommt die Führung des Unternehmens ihm zu.
Bedingt durch den technischen Aufbau ähneln einander die auf dem Markt angebotenen Zerkleinerungsmaschinen weitgehend. Die Strohmühle "Rapidex" der klagenden Partei ist am Einlauftrichter deutlich mit dem großgeschriebenen Wort "Rapidex" gekennzeichnet; der Strohaufbereiter "Expreß" weist keine Aufschrift auf. Wieviele Einheiten die klagende Partei von ihrer Maschine "Rapidex" in den letzten Jahren erzeugt und verkauft hat, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, zentraler Aspekt der gesamten Rechtsprechung in den Fällen der "Ausbeutung fremder Leistung" sei die Irreführung der Abnehmer; als Erfordernis für die Untersagung der Nachahmung sei die Gefahr von Verwechslungen in den beteiligten Verkehrskreisen angenommen worden. Die klagende Partei habe ihr Sicherungsbegehren nicht auf ihre Patentrechte, sondern auf § 1 UWG gestützt. Sie habe zwar behauptet, daß das Erscheinungsbild der beiden Geräte das gleiche sei, aber lediglich eine Behauptung über die angeblich erzeugte Stückzahl aufgestellt, ohne dies weiter zu bescheinigen. Dies reiche nicht aus, die Untersagung im Wege einer einstweiligen Verfügung auszusprechen. Die Ähnlichkeit der verwendeten Prospekte sei von der klagenden Partei zur Begründung ihres Begehrens nicht herangezogen worden. Die Zerkleinerungsmaschine der klagenden Partei werde deutlich durch die Typenbezeichnung "Rapidex" gekennzeichnet. Die Übereinstimmung in den technischen Details möge für einen Patentprozeß von Bedeutung sein; für die Frage der Irreführung der Abnehmer kämen diese Details aber nicht zum Tragen, weil nicht anzunehmen sei, daß die Käufer auf Grund eingehender Betrachtung der maschinellen Konstruktion zu Verwechslungen veranlaßt werden könnten. Von einer charakteristischen Gestaltung der Zerkleinerungsmaschine "Rapidex" im Verhältnis zu den sonstigen auf dem Markt befindlichen Maschinen könne nicht gesprochen werden. Gerade ein Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes der auf dem Markt befindlichen Maschinen zeige eine teilweise technisch vorgegebene Ähnlichkeit, weshalb von einer charakteristischen Gestaltung des Produktes der klagenden Partei nicht ausgegangen werden könne.Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, zentraler Aspekt der gesamten Rechtsprechung in den Fällen der "Ausbeutung fremder Leistung" sei die Irreführung der Abnehmer; als Erfordernis für die Untersagung der Nachahmung sei die Gefahr von Verwechslungen in den beteiligten Verkehrskreisen angenommen worden. Die klagende Partei habe ihr Sicherungsbegehren nicht auf ihre Patentrechte, sondern auf Paragraph eins, UWG gestützt. Sie habe zwar behauptet, daß das Erscheinungsbild der beiden Geräte das gleiche sei, aber lediglich eine Behauptung über die angeblich erzeugte Stückzahl aufgestellt, ohne dies weiter zu bescheinigen. Dies reiche nicht aus, die Untersagung im Wege einer einstweiligen Verfügung auszusprechen. Die Ähnlichkeit der verwendeten Prospekte sei von der klagenden Partei zur Begründung ihres Begehrens nicht herangezogen worden. Die Zerkleinerungsmaschine der klagenden Partei werde deutlich durch die Typenbezeichnung "Rapidex" gekennzeichnet. Die Übereinstimmung in den technischen Details möge für einen Patentprozeß von Bedeutung sein; für die Frage der Irreführung der Abnehmer kämen diese Details aber nicht zum Tragen, weil nicht anzunehmen sei, daß die Käufer auf Grund eingehender Betrachtung der maschinellen Konstruktion zu Verwechslungen veranlaßt werden könnten. Von einer charakteristischen Gestaltung der Zerkleinerungsmaschine "Rapidex" im Verhältnis zu den sonstigen auf dem Markt befindlichen Maschinen könne nicht gesprochen werden. Gerade ein Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes der auf dem Markt befindlichen Maschinen zeige eine teilweise technisch vorgegebene Ähnlichkeit, weshalb von einer charakteristischen Gestaltung des Produktes der klagenden Partei nicht ausgegangen werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.