Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der jüngeren
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt hat,
ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen
Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem
Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an
sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann
anzunehmen, wenn in Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus
denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft
insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als
Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne
ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses
gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der
Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des
Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand
halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt somit nicht in jedem Fall
eine - bis an die Grenzen der unmittelbaren Leistungsübernahme
reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte
"sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische
Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer
sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu
können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung
vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird
und daß schließlich eine anderweitige Gestaltung zumutbar gewesen
wäre (ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mwN; ÖBl 1981, 154;
ÖBl 1982, 64 = GRURInt. 1982, 676; ÖBl 1983, 70; ÖBl 1983, 134;
ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43;
dazu neuerdings auch Jahn, UWG - sittenwidrige Nachahmung, in der Schönherr-Gedächtnisschrift [1986] 53 ff). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Beide Vorinstanzen haben als bescheinigt angenommen, daß der
Beklagte die im Spruch der einstweiligen Verfügung angeführten
Glasleisten, Profilleisten, Viertelbögen, Profilbögen, Segmentbögen
und Stilbögen den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin in allen
Einzelheiten (Profil, Bogenradien) bewußt nachgebildet und dabei mit
wenigen Ausnahmen auch die gleichen Abmessungen (Stärke der Leisten,
Falzhöhe und -tiefe, Bogenlänge) wie die Klägerin gewählt hat. Die
in einigen wenigen Fällen aus den unbestrittenen Prospekten
feststellbaren Größenunterschiede - etwa in der Profilstärke bei den
Profilleisten RPL 209 (15,1/34,4 gegenüber 15/34 mm), RPL 211
(16,2/29,3 gegenüber 16/29 mm) und RPL 229 (21,6/28,1 gegenüber
21,5/28 mm), in der Bogenlänge bei den Viertelbögen RVB 207, 209,
211 und 212 (63,6 gegenüber 63,5 mm) und bei den Segmentbögen
RSB 209, 211 und 229 (430, 530, 630 und 680 gegenüber 420, 520, 620
und 670 mm) sowie in der Bogenhöhe beim Stilbogen STB 229 (45
gegenüber 46 mm) - sind so geringfügig, daß sie die Gefahr von
Verwechslungen auch dieser Erzeugnisse nicht ausschließen können.
Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der
Umstand, daß die zur Werbung für die beiderseitigen Erzeugnisse
bestimmten Kataloge (Beilagen B, C) unübersehbar die
Firmenschlagworte "tilo" bzw. "H***" tragen; sobald nämlich die
angesprochenen Verkehrskreise mit den - nicht näher
gekennzeichneten - Produkten selbst in Berührung kommen, kann ein
dabei entstehender Irrtum über die Herkunft des jeweiligen
Erzeugnisses zumindest einen späteren Kaufentschluß beeinträchtigen
(ÖBl 1986, 43 mwN).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles muß aber auch die
Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung und damit die
Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bejaht werden:
Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen
der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein
Produkt in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er
nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine
Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine
solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der
Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von
Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt
geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen
Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können
(ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mwN; ÖBl 1984, 95 ua.).
"Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es
bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43).bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43).
Eine solche wettbewerbliche Eigenart der vom Beklagten nachgeahmten Erzeugnisse der Klägerin hat aber das Rekursgericht mit Recht bejaht: Wenngleich bei der Gestaltung von Profilleisten und Profilbögen dieser Art bestimmt Formen und Abmessungen in der Regel schon durch die Normgrößen der Fenster und Türen, für die sie vornehmlich bestimmt sind, vorgegeben sind und auch die Leisten und Bögen selbst im Hinblick auf ihren Verwendungszweck immer eine mehr oder weniger große Ähnlichkeit aufweisen werden, bleiben dem Hersteller solcher Erzeugnisse doch - vor allem bei der Gestaltung der Einzelheiten des Profils selbst - eine Fülle von Möglichkeiten, um seinem Produkt durch die Auswahl, die Dimensionierung und die besondere Anordnung der einzelnen Bögen, Hohlkehlen, ebenen Flächen, Kanten und Nuten ein eigenartiges und individuelles, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeignetes Aussehen zu verleihen. Daß Leisten und Bögen dieser Art auch von einer Anzahl weiterer Hersteller auf den Markt gebracht werden, schadet dabei nicht, können doch auch derartige "Massenartikel" - unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verkehrsbekanntheit - aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchaus schutzfähig sein (ÖBl 1986, 43 mwN). An der hiefür notwendigen wettbewerblichen Eigenart der nachgeahmten Erzeugnisse ist im vorliegenden Fall umso weniger zu zweifeln, als nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin mit ihren Produkten tatsächlich schon seit 1965 eine gewisse Verkehrsbekanntheit in den einschlägig befaßten Geschäftskreisen erlangt hat. Wird überdies berücksichtigt, daß der Beklagte über die sklavische Nachahmung der Erzeugnisse der Klägerin hinaus auch noch die jeweils aus mehreren Buchstaben und Ziffern zusammengesetzten, keineswegs immer zwingend vorgegebenen Bezeichnungen seiner Leisten und Bögen ohne sachliche Notwendigkeit den entsprechenden Artikelbezeichnungen der Klägerin in verwechselbarer Art und Weise nachgebildet hat, dann erweist sich die vom Rekursgericht aus der Gesamtheit all dieser Umstände abgeleitete Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG als gerechtfertigt. Dem unbegründeten Revisionsrekurs des Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.Eine solche wettbewerbliche Eigenart der vom Beklagten nachgeahmten Erzeugnisse der Klägerin hat aber das Rekursgericht mit Recht bejaht: Wenngleich bei der Gestaltung von Profilleisten und Profilbögen dieser Art bestimmt Formen und Abmessungen in der Regel schon durch die Normgrößen der Fenster und Türen, für die sie vornehmlich bestimmt sind, vorgegeben sind und auch die Leisten und Bögen selbst im Hinblick auf ihren Verwendungszweck immer eine mehr oder weniger große Ähnlichkeit aufweisen werden, bleiben dem Hersteller solcher Erzeugnisse doch - vor allem bei der Gestaltung der Einzelheiten des Profils selbst - eine Fülle von Möglichkeiten, um seinem Produkt durch die Auswahl, die Dimensionierung und die besondere Anordnung der einzelnen Bögen, Hohlkehlen, ebenen Flächen, Kanten und Nuten ein eigenartiges und individuelles, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeignetes Aussehen zu verleihen. Daß Leisten und Bögen dieser Art auch von einer Anzahl weiterer Hersteller auf den Markt gebracht werden, schadet dabei nicht, können doch auch derartige "Massenartikel" - unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verkehrsbekanntheit - aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchaus schutzfähig sein (ÖBl 1986, 43 mwN). An der hiefür notwendigen wettbewerblichen Eigenart der nachgeahmten Erzeugnisse ist im vorliegenden Fall umso weniger zu zweifeln, als nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin mit ihren Produkten tatsächlich schon seit 1965 eine gewisse Verkehrsbekanntheit in den einschlägig befaßten Geschäftskreisen erlangt hat. Wird überdies berücksichtigt, daß der Beklagte über die sklavische Nachahmung der Erzeugnisse der Klägerin hinaus auch noch die jeweils aus mehreren Buchstaben und Ziffern zusammengesetzten, keineswegs immer zwingend vorgegebenen Bezeichnungen seiner Leisten und Bögen ohne sachliche Notwendigkeit den entsprechenden Artikelbezeichnungen der Klägerin in verwechselbarer Art und Weise nachgebildet hat, dann erweist sich die vom Rekursgericht aus der Gesamtheit all dieser Umstände abgeleitete Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG als gerechtfertigt. Dem unbegründeten Revisionsrekurs des Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.