Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig, die des Klägers ist nicht berechtigt.
I. Zur Revision der beklagten Partei:
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung ist nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes, sondern auch auf die Bekämpfung des bestätigenden Teiles eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles anzuwenden (EvBl 1985/45). Dies hat offensichtlich auch die beklagte Partei erkannt, weil sie sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision auf einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes beruft, der sich bei einer Berechnung nach § 58 Abs 1 JN ergebe. Eine Bewertung nach § 58 JN findet jedoch nur dann statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der im § 58 JN genannten Leistungen handelt. Wenn dagegen einzelne Leistungen, so etwa rückständige Rentenleistungen eingeklagt werden, handelt es sich um Geldforderungen. Der Streitwert richtet sich dann nach der Höhe des eingeklagten Rückstandes (Fasching I 357; JBl 1953, 298). Im vorliegenden Fall hatte zwar der Kläger durch sein Feststellungsbegehren ursprünglich auch das Recht zum Bezug des Pensionszuschusses auf der Basis von 90 % der Pensionsbemessungsgrundlage zum Streitgegenstand gemacht, dieses Begehren jedoch in der Folge zurückgezogen. Gegenstand des Rechtsstreites war dann nur mehr der Pensionsrückstand für die Zeit vom 1.April bis 31.Dezember 1985 in Höhe von S 71.098,24, somit eine Geldforderung. Da der von der Bestätigung durch das Berufungsgericht betroffene Teil dieser Geldforderung S 60.000,-- nicht übersteigt, ist daher die Revision der beklagten Partei gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.
II. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger hält an seinem Standpunkt fest, daß allein schon die Erklärung der beklagten Partei vom 18.November 1981 ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden könne, daß ihm die bestmöglichen vertraglichen Rechte zukommen sollen. Auch im Zusammenhalt mit der tatsächlichen Zahlung lasse diese Erklärung keine andere Deutung zu, als daß der Kläger Anspruch auf den Pensionszuschuß auf der Grundlage von 90 % der Pensionsbemessungsgrundlage haben soll. Darüber hinaus stelle die Zahlung selbst eine konkludente Vertragsgrundlage dar. Schließlich könne der § 5 der Pensionszuschußregelung auch so verstanden werden, daß auch nach vollendetem 40.Dienstjahr eine weitere Steigerung über 85 % der Bemessungsgrundlage hinaus um je 1 % pro Dienstjahr möglich sei, sodaß der Kläger jedenfalls 90 % der Bemessungsgrundlage erreicht habe.
Beizupflichten ist dem Kläger lediglich darin, daß bei der Auslegung der Erklärung der beklagten Partei vom 18.November 1981 zunächst vom Wortsinn der Erklärung auszugehen, darüber hinaus jedoch der Wille der Parteien als die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen ist (Koziol-Welser 7 I 85; SZ 49/59 ua). Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Kläger im Ergebnis seiner Auslegung. Schon aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich nämlich eindeutig, daß dem Kläger nur die Ansprüche nach Maßgabe seines bis zum 6.Oktober 1981 bestandenen Dienstverhältnisses zukommen sollen. Bei der weiteren
Wendung, daß davon insbesondere die bestimmt bezeichneten Ansprüche
vollständig betroffen sind, handelt es sich ganz offensichtlich nur
um eine Klarstellung im Sinne eines Ausschlusses einer Kürzung. Der Zweck dieser Erklärung war aber, wie sich aus ihrem gesamten Inhalt zweifelsfrei ergibt, den anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgesprochenen Verzicht des Klägers auf sämtliche Ansprüche aus dem Dienstvertrag rückgängig zu machen, nicht jedoch auch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses wieder aufzuheben. Davon ausgehend konnte dann aber der Kläger die Erklärung vom 18.November 1981 nur so verstehen, daß ihm jene Ansprüche zustehen, die sich auf der Grundlage seines bis zum 6.Oktober 1981 bestandenen Dienstverhältnisses ergeben, wie dies auch schon im Wortlaut der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt. Zum 6.Oktober 1981 hatte aber der Kläger das 65.Lebensjahr noch nicht erreicht und damit auch die Voraussetzung für die Zahlung eines Pensionszuschusses durch die beklagte Partei nach § 7 des Dienstvertrages vom 1.August 1962 nicht erfüllt. Einen Anspruch auf einen Pensionszuschuß kann der Kläger demnach nur aus der im Sinne des Nachtrages vom Dienstvertrag vom 19.Dezember 1974 analog anzuwendenden Pensionszuschußregelung für die Angestellten der beklagten Partei ableiten. Daß die Nachtragsvereinbarung nicht auch ausdrücklich auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Bedacht nimmt, ist unerheblich, weil es nicht strittig ist, daß der Kläger eine gesetzliche Alterspension oder eine vorzeitige gesetzliche Alterspension bezieht und für diese Fälle jedenfalls nach der Nachtragsvereinbarung im Zusammenhalt mit der Pensionszuschußregelung der Pensionszuschuß gebührt. Nach dem Wortlaut des § 5 der Pensionszuschußregelung beträgt der Pensionszuschuß jedoch höchstens 85 % der Bemessungsgrundlage. Auf dieser Basis wurde dem Kläger der Pensionszuschuß vom Berufungsgericht ohnedies zuerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Höchstsatz von 85 % auch überschritten werden könne, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht behauptet. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann auch die Bedeutung der Vordienstzeitenanrechnung des Klägers gemäß Punkt 5.) des Dienstvertrages und gemäß Punkt 2.) des Nachtrages zum Dienstvertrag für die Zuschußpension unerörtert bleiben (vgl. zur Auslegung einer Vordienstzeitenanrechnung ZAS 1978/3).
Aber auch aus der Zahlung des höheren Pensionszuschusses durch die beklagte Partei und deren Abrechnungsschreiben kann ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Pensionszuschuß nicht abgeleitet werden. Auf eine jahrelange betriebliche Übung des Dienstgebers gegenüber den Dienstnehmern, bei welcher ein entsprechender Erklärungswille des Dienstgebers nicht immer vorliegen muß (JBl 1985, 632; SZ 52/76), kann sich der Kläger nicht berufen. Bei Vorliegen einer bloßen Wissenserklärung des Dienstgebers, wie sie die Pensionszahlungen und die Abrechnungsschreiben der beklagten Partei darstellen, ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, das Vertrauen des Dienstgebers hierauf nur dann zu schützen, wenn eine Wissenserklärung über die Rechtslage vorliegt, diese Erklärung dem Dienstgeber zuzurechnen ist, der Dienstnehmer bezüglich dieser Erklärung im guten Glauben ist und eine "nachhaltige Vertrauensdisposition" des Dienstnehmers (vgl. die folgenden Zitate) aufgrund dieser Erklärung vorliegt. Das geringere Gewicht eines dieser Gesichtspunkte soll hiebei durch besondere Stärke des anderen aufgewogen werden können (JBl 1985, 632; Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht in ZAS 1976, 134). Eine Gutgläubigkeit des Klägers muß indes im vorliegenden Fall eher bezweifelt werden. Selbst wenn man aber, folgend dem Standpunkt des Klägers, auch diese Voraussetzung als gegeben unterstellte, fehlte es immer noch an Anhaltspunkten für eine nachhaltige Vertrauensdisposition des Klägers. In dieser Richtung wurde auch in erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Bei den Behauptungen in der Revision handelt es sich um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Gemessen an der Höhe des Pensionsbezuges des Klägers handelt es sich überdies bei der strittigen Differenz nur um relativ geringfügige Beträge. Dies schneidet aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Berufung auf eine nachhaltige Vertrauensdisposition überhaupt ab (vgl. Bydlinski aa0 135).
Demgemäß ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.