Nach dem Arbeitsverfassungesetz liegt sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich die Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung im Ermessen des Betriebsinhabers (Strasser, ArbR 2 II, 292), während jene freiwilligen Sozialleistungen, die nicht den Wohlfahrtseinrichtungen zuzurechnen sind, ihren ursprünglich freiwilligen Charakter verlieren und insofern Verpflichtungscharakter annehmen können, als sie auf konkludente Weise (§ 863 ABGB) Inhalt des Einzelvertrages werden (Eypeltauer,Nach dem Arbeitsverfassungesetz liegt sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich die Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung im Ermessen des Betriebsinhabers (Strasser, ArbR 2 römisch zwei, 292), während jene freiwilligen Sozialleistungen, die nicht den Wohlfahrtseinrichtungen zuzurechnen sind, ihren ursprünglich freiwilligen Charakter verlieren und insofern Verpflichtungscharakter annehmen können, als sie auf konkludente Weise (Paragraph 863, ABGB) Inhalt des Einzelvertrages werden (Eypeltauer,
Die Mitwirkung des Betriebsrates an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 103). Es kommt daher im vorliegenden Fall wesentlich darauf an, ob die beklagte Partei durch ihre, nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes eingeführte Darlehensaktion eine betriebs- und unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG schuf, oder mit ihrem Schreiben vom 2.Oktober 1975 lediglich eine Offerte erstellte bzw. eine Vertragsschablone mit Offertcharakter vorlegte (Strasser, ArbVG-Komm 169 f; Floretta-Strasser, BRG-Komm 242 f), die durch schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer der beklagten Partei zum Inhalt auch des Einzelvertrages des Klägers wurde (Rummel in Rummel,Die Mitwirkung des Betriebsrates an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 103). Es kommt daher im vorliegenden Fall wesentlich darauf an, ob die beklagte Partei durch ihre, nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes eingeführte Darlehensaktion eine betriebs- und unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG schuf, oder mit ihrem Schreiben vom 2.Oktober 1975 lediglich eine Offerte erstellte bzw. eine Vertragsschablone mit Offertcharakter vorlegte (Strasser, ArbVG-Komm 169 f; Floretta-Strasser, BRG-Komm 242 f), die durch schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer der beklagten Partei zum Inhalt auch des Einzelvertrages des Klägers wurde (Rummel in Rummel,
ABGB Rz 23 zu § 863; Arb. 9427; Arb. 9579; Arb. 9812 = DRdA 1981/3ABGB Rz 23 zu Paragraph 863,; Arb. 9427; Arb. 9579; Arb. 9812 = DRdA 1981/3
= ZAS 1980/21; Arb. 9832; SZ 46/9; 52/76).
In der Revision vertritt der Kläger den Standpunkt, daß sich die beklagte Partei vorerst in ihrem Schreiben an die Werksleitung Enns ausdrücklich und in der Folge durch fast zehnjährige Übung den Arbeitnehmern gegenüber zur Gewährung zinsenfreier Darlehen verpflichtet habe. Da eine ausdrückliche Bezeichnung der Aktion als "Wohlfahrtseinrichtung" ebenso fehlt wie eine Betriebsvereinbarung darüber, ist vorerst zu prüfen, wie die Belegschaft dieses Verhalten der beklagten Partei objektiv nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verstehen durfte (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 73 f; Koziol-Welser, Grundriß 7 I, 109 f; MGA ABGB 32 § 863 E 1 ff). Dabei kommt es aber nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt und die Ausgestaltung der Maßnahme an.In der Revision vertritt der Kläger den Standpunkt, daß sich die beklagte Partei vorerst in ihrem Schreiben an die Werksleitung Enns ausdrücklich und in der Folge durch fast zehnjährige Übung den Arbeitnehmern gegenüber zur Gewährung zinsenfreier Darlehen verpflichtet habe. Da eine ausdrückliche Bezeichnung der Aktion als "Wohlfahrtseinrichtung" ebenso fehlt wie eine Betriebsvereinbarung darüber, ist vorerst zu prüfen, wie die Belegschaft dieses Verhalten der beklagten Partei objektiv nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verstehen durfte (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 73 f; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins, 109 f; MGA ABGB 32 Paragraph 863, E 1 ff). Dabei kommt es aber nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt und die Ausgestaltung der Maßnahme an.
Der Revisionswerber geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wenn er darlegt, es könne sich bei der Darlehensaktion der beklagten Partei schon deshalb um keine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes handeln, weil es bei dieser Einrichtung an jeder Organisation und Möglichkeit zur Verwaltung gefehlt habe; vielmehr sei eine mit Gehaltsvorschüssen vergleichbare Wohlfahrtsmaßnahme im Rahmen der normalen Betriebsorganisation erbracht worden. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei ihren Arbeitnehmern im Werk Enns einseitig und freiwillig - wenn auch auf Wunsch des Betriebsrates - eine Budgetpost von 3 Mio S, die nur am Anfang der Aktion überschritten werden durfte, zu Darlehenszwecken, gewidmet der Wohnraumbeschaffung, Wohnraumverbesserung und dergleichen, zur Verfügung stellte. Schon die Evidenzhaltung der Darlehensnehmer, der aushaftenden Beträge und der jährlichen Rückzahlungen samt allfälliger Zinsenbelastung auf separierten Konten erforderte jenes Mindestmaß an Institutionalisierung und innerer Organisation, das dem Begriff der "Einrichtung" entspricht. Eine eigene Organisationseinheit war dazu nicht notwendig (Strasser Komm.z.ArbVG 513; ähnl. ders. Arbeitsrecht 2 II 292). Über die offenen Posten wurde der Buchhaltung im Produktionsbetrieb Enns eine EDV-Liste zur Verfügung gestellt. Daneben gab es noch von Hand geführte Listen. Die Betriebsleitung prüfte, ob die Darlehenswerber die geforderten Voraussetzungen aufwiesen, und die Geschäftsleitung achtete auf die Einhaltung des Budgetrahmens. Wurde dieser zu weit überschritten, ging die Bewerberliste zur Selektion an den Betriebsrat zurück. Es gab somit auf dem Gebiet der Verwaltung sowohl Entscheidungen generellen als auch individuellen Inhalts (Eypeltauer aaO 110). Ebenso kann nicht bezweifelt werden, daß die Maßnahme der beklagten Partei einen auf Dauer angelegten Charakter aufwies (Strasser Komm.z.ArbVG, 513). Dieser ergibt sich nicht nur aus den langen Rückzahlungsfristen, sondern auch daraus, daß aus den rückfließenden Beträgen wieder Darlehen ausbezahlt wurden.Der Revisionswerber geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wenn er darlegt, es könne sich bei der Darlehensaktion der beklagten Partei schon deshalb um keine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes handeln, weil es bei dieser Einrichtung an jeder Organisation und Möglichkeit zur Verwaltung gefehlt habe; vielmehr sei eine mit Gehaltsvorschüssen vergleichbare Wohlfahrtsmaßnahme im Rahmen der normalen Betriebsorganisation erbracht worden. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei ihren Arbeitnehmern im Werk Enns einseitig und freiwillig - wenn auch auf Wunsch des Betriebsrates - eine Budgetpost von 3 Mio S, die nur am Anfang der Aktion überschritten werden durfte, zu Darlehenszwecken, gewidmet der Wohnraumbeschaffung, Wohnraumverbesserung und dergleichen, zur Verfügung stellte. Schon die Evidenzhaltung der Darlehensnehmer, der aushaftenden Beträge und der jährlichen Rückzahlungen samt allfälliger Zinsenbelastung auf separierten Konten erforderte jenes Mindestmaß an Institutionalisierung und innerer Organisation, das dem Begriff der "Einrichtung" entspricht. Eine eigene Organisationseinheit war dazu nicht notwendig (Strasser Komm.z.ArbVG 513; ähnl. ders. Arbeitsrecht 2 römisch zwei 292). Über die offenen Posten wurde der Buchhaltung im Produktionsbetrieb Enns eine EDV-Liste zur Verfügung gestellt. Daneben gab es noch von Hand geführte Listen. Die Betriebsleitung prüfte, ob die Darlehenswerber die geforderten Voraussetzungen aufwiesen, und die Geschäftsleitung achtete auf die Einhaltung des Budgetrahmens. Wurde dieser zu weit überschritten, ging die Bewerberliste zur Selektion an den Betriebsrat zurück. Es gab somit auf dem Gebiet der Verwaltung sowohl Entscheidungen generellen als auch individuellen Inhalts (Eypeltauer aaO 110). Ebenso kann nicht bezweifelt werden, daß die Maßnahme der beklagten Partei einen auf Dauer angelegten Charakter aufwies (Strasser Komm.z.ArbVG, 513). Dieser ergibt sich nicht nur aus den langen Rückzahlungsfristen, sondern auch daraus, daß aus den rückfließenden Beträgen wieder Darlehen ausbezahlt wurden.
Im Rahmen der von der beklagten Partei geleisteten finanziellen und organisatorischen Ausstattung der Darlehensaktion kam dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht an der Vergabe der einzelnen Darlehen und somit ein Recht auf Teilnahme an der Verwaltung über das gesetzlich geforderte Ausmaß hinaus (Floretta-Strasser, Kurzkomm.z.ArbVG, § 95 Anm. 3; Strasser, Komm.z.ArbVG 514) im Sinne des § 95 Abs. 1 ArbVG zu. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Betriebsrat habe gar keine Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt, entspricht nicht den Feststellungen. Nach diesen nahm der Betriebsrat vielmehr die Darlehenswünsche entgegen und trug diese in eine Liste ein. Er prüfte die Dringlichkeit und Notwendigkeit eines Darlehens. Erst nach dieser Prüfung leitete der Betriebsrat die Liste an die Betriebsleitung weiter, die ihrerseits noch einmal prüfte, ob die geforderten Voraussetzungen zutrafen. Erst dann kam es zu einer Weiterleitung an die Unternehmensleitung, die eine Reduzierung der Bewerber fordern konnte. Auch wenn es der Betriebsrat unterließ, Art und Umfang der Teilnahme mit der beklagten Partei durch eine (erzwingbare) Betriebsvereinbarung zu regeln, ändert dies nichts daran, daß der Betriebsrat entscheidend daran mitwirkte, wer von der Belegschaft ein Darlehen erhalten sollte.Im Rahmen der von der beklagten Partei geleisteten finanziellen und organisatorischen Ausstattung der Darlehensaktion kam dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht an der Vergabe der einzelnen Darlehen und somit ein Recht auf Teilnahme an der Verwaltung über das gesetzlich geforderte Ausmaß hinaus (Floretta-Strasser, Kurzkomm.z.ArbVG, Paragraph 95, Anmerkung 3; Strasser, Komm.z.ArbVG 514) im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, ArbVG zu. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Betriebsrat habe gar keine Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt, entspricht nicht den Feststellungen. Nach diesen nahm der Betriebsrat vielmehr die Darlehenswünsche entgegen und trug diese in eine Liste ein. Er prüfte die Dringlichkeit und Notwendigkeit eines Darlehens. Erst nach dieser Prüfung leitete der Betriebsrat die Liste an die Betriebsleitung weiter, die ihrerseits noch einmal prüfte, ob die geforderten Voraussetzungen zutrafen. Erst dann kam es zu einer Weiterleitung an die Unternehmensleitung, die eine Reduzierung der Bewerber fordern konnte. Auch wenn es der Betriebsrat unterließ, Art und Umfang der Teilnahme mit der beklagten Partei durch eine (erzwingbare) Betriebsvereinbarung zu regeln, ändert dies nichts daran, daß der Betriebsrat entscheidend daran mitwirkte, wer von der Belegschaft ein Darlehen erhalten sollte.
Auch der Inhalt der Maßnahme der beklagten Partei spricht nicht gegen die Einordnung der Aktion als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung. Neben Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Werkskinos, Erholungs- und Urlaubsheimen, Zubringerbussen, Pensions- und Unterstützungskassen werden auch stets Werkswohnungen als Musterbeispiele für Wohlfahrtseinrichtungen genannt (Strasser, Arbeitsrecht 2 II 292; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 497; Eypeltauer aaO, 106; Arb. 3455). Auch wenn über die Richtlinien für die Vergabe von Werkswohnungen der Abschluß einer eigenen Betriebsvereinbarung zulässig ist (§ 97 Abs. 1 Z 7 ArbVG), ändert dies nichts daran, daß Werkswohnungen nach wie vor im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung vergeben werden können (Strasser Komm.z.ArbVG, 512 f). Das von der beklagten Partei zur Verfügung gestellte Darlehenskapital sollte aber gerade das von der Beklagten aufgelassene Vorhaben der Errichtung eines Arbeiterwohnhauses ersetzen und den Arbeitnehmern die Schaffung und Verbesserung von Wohnraum erleichtern. Die zinsenfreien Darlehen dienten also einem ähnlichen sozialen Zweck zum Wohl der Arbeitnehmer wie die Zur-Verfügungstellung von Werkswohnungen.Auch der Inhalt der Maßnahme der beklagten Partei spricht nicht gegen die Einordnung der Aktion als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung. Neben Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Werkskinos, Erholungs- und Urlaubsheimen, Zubringerbussen, Pensions- und Unterstützungskassen werden auch stets Werkswohnungen als Musterbeispiele für Wohlfahrtseinrichtungen genannt (Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch zwei 292; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 497; Eypeltauer aaO, 106; Arb. 3455). Auch wenn über die Richtlinien für die Vergabe von Werkswohnungen der Abschluß einer eigenen Betriebsvereinbarung zulässig ist (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 7, ArbVG), ändert dies nichts daran, daß Werkswohnungen nach wie vor im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung vergeben werden können (Strasser Komm.z.ArbVG, 512 f). Das von der beklagten Partei zur Verfügung gestellte Darlehenskapital sollte aber gerade das von der Beklagten aufgelassene Vorhaben der Errichtung eines Arbeiterwohnhauses ersetzen und den Arbeitnehmern die Schaffung und Verbesserung von Wohnraum erleichtern. Die zinsenfreien Darlehen dienten also einem ähnlichen sozialen Zweck zum Wohl der Arbeitnehmer wie die Zur-Verfügungstellung von Werkswohnungen.
Erfolgte die Zuwendung geldwerter Vorteile an die Belegschaft aber im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, so kann die daraus erfließende Begünstigung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht als "Entgelt" für die Arbeitsleistung der Dienstnehmer angesehen werden (Krejci in Rummel, ABGB Rz 17 zu § 1152; Arb. 7335). Abgesehen davon, daß bei Bestehen einer im Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Wohlfahrtseinrichtung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß die beklagte Partei die Darlehen vorbehaltslos und mit der Absicht, sich für die Zukunft zu verpflichten, gewährt hätte, ist der Entgeltscharakter der Darlehensaktion auch aus anderen Gründen zu verneinen. Der Begriff des "Entgelts" umfaßt zwar jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; es ist aber nach der Rechtsprechung eine gewisse Regelmäßigkeit der Zuwendung erforderlich (Arb. 7170, 9430, 9798, 9942). Eine Behauptung, die beklagte Partei hätte die zinsenlosen Darlehen an einen Arbeitnehmer mehr als einmal gewährt, fehlt. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden im Einzelfall stets vom Betriebsrat und der Unternehmensleitung geprüft, und die tatsächliche Gewährung eines Darlehens war nicht von vorneherein vorhersehbar, weil es nach den Feststellungen auch zur vorläufigen Ablehnung der Anträge oder Zurückstellung der Darlehenswünsche kommen konnte.Erfolgte die Zuwendung geldwerter Vorteile an die Belegschaft aber im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, so kann die daraus erfließende Begünstigung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht als "Entgelt" für die Arbeitsleistung der Dienstnehmer angesehen werden (Krejci in Rummel, ABGB Rz 17 zu Paragraph 1152,; Arb. 7335). Abgesehen davon, daß bei Bestehen einer im Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Wohlfahrtseinrichtung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß die beklagte Partei die Darlehen vorbehaltslos und mit der Absicht, sich für die Zukunft zu verpflichten, gewährt hätte, ist der Entgeltscharakter der Darlehensaktion auch aus anderen Gründen zu verneinen. Der Begriff des "Entgelts" umfaßt zwar jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; es ist aber nach der Rechtsprechung eine gewisse Regelmäßigkeit der Zuwendung erforderlich (Arb. 7170, 9430, 9798, 9942). Eine Behauptung, die beklagte Partei hätte die zinsenlosen Darlehen an einen Arbeitnehmer mehr als einmal gewährt, fehlt. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden im Einzelfall stets vom Betriebsrat und der Unternehmensleitung geprüft, und die tatsächliche Gewährung eines Darlehens war nicht von vorneherein vorhersehbar, weil es nach den Feststellungen auch zur vorläufigen Ablehnung der Anträge oder Zurückstellung der Darlehenswünsche kommen konnte.
Anhaltspunkte dafür, daß sich die beklagte Partei über die einseitig auflösbare Wohlfahrtseinrichtung hinaus durch zusätzliche Ankündigungen und Zusagen oder eine darüber hinausgehende betriebliche Übung (Spielbüchler, DRdA 1981, 46 f; Mayer-Maly, ZAS 1980, 180 f und Richardi in ZAS 1974, 163 ff) allen oder einzelnen Dienstnehmern gegenüber zur Gewährung zinsenloser Darlehen verpflichtet hätte, sind ebenfalls weder behauptet worden noch hervorgekommen. Die sich über viele Jahre erstreckende Dauer der Maßnahme war Voraussetzung für ihre Qualifikation als eine auf gewisse Dauer angelegte Wohlfahrtseinrichtung und kann ihr daher nicht entgegengehalten werden. Die Bezugnahme auf das Einkommen der Dienstnehmer für ihre Rückzahlungspflicht betrifft ebenfalls nur die soziale Seite der Maßnahme. Gewährte das Gesetz aber eine Auflösungsmöglichkeit, so bedurfte es keines weiteren Vorbehalts des Widerrufs.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.