Begründung:
Die Klägerin forderte von der Beklagten zuletzt den Schillinggegenwert von zusammen DM 29.473 sA, das sind S 206.311, und brachte vor, sie habe im Auftrag der Beklagten Warentransporte an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Zur Durchführung dieser Aufträge sei es notwendig gewesen, die deutsche Einfuhrumsatzsteuer vorzulegen. Da im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern in der Bundesrepublik vereinbart worden sei, daß die Einfuhrumsatzsteuer von Kunden zu tragen sei, habe die Klägerin entgegenkommenderweise diese vorgelegte Steuer direkt dem Empfänger in Rechnung gestellt. Es hätten jedoch nie Zweifel darüber bestanden, daß aufgrund des Auftragsverhältnisses die Beklagte der Klägerin für den Ersatz dieser Aufwendungen hafte. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einiger deutscher Empfänger habe die Klägerin von diesen keine Zahlung erreichen können, sodaß sie sich an die Beklagte als Auftraggeber halten müsse. Diese habe die Zahlung bisher verweigert. Beide Parteien seien Vollkaufleute, zwischen ihnen sei im Zuge einer länger dauernden Geschäftsverbindung die Geltung der Allgemeinen österreichischen Spediteursbedingungen vereinbart worden. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin habe im Fall eines Auslandstransportes die hiefür erforderlichen Formalitäten durchzufühen gehabt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Beklagte an ihre ausländischen Kunden durchwegs frei Haus, verzollt, jedoch unversteuert liefere. Es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß die Klägerin die Waren an die ausländischen Empfänger nur gegen Rückersatz der ausgelegten Einfuhrumsatzsteuer ausliefern dürfe; sollte die Klägerin von der Auslieferung Zug um Zug gegen Rückersatz der Einfuhrumsatzsteuer absehen, so sollte sie das Risiko der Einbringlichkeit selbst tragen. Auf Basis dieser Vereinbarung habe die Klägerin seit Jahren die Einfuhrumsatzsteuer den ausländischen Empfängern in Rechnung gestellt. In Einzelfällen habe die Klägerin die Beklagte verständigt, wenn es Schwierigkeiten mit der Einbringung gegeben habe, und die Beklagte habe dann die Zahlung bei den ausländischen Geschäftspartnern urgiert. Dabei sei jedoch ausdrücklich festgehalten worden, daß sie keine wie immer geartete Haftung für die uneinbringliche Einfuhrumsatzsteuer übernehme. Die Klägerin habe dagegen keinen Widerspruch erhoben. Die Klägerin habe an ausländische Warenempfänger völlig eigenmächtig, im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung, nach ihrem eigenen Gutdünken und ohne Kenntnis der Beklagten Zahlungsziele gewährt und in Außerachtlassung der kaufmännischen Sorgfalt bzw. in grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs diesen Warenempfängern die Originalbelege über die ausgelegte Einfuhrumsatzsteuer ausgehändigt, welche es diesen Empfängern ermöglichte, im Wege der Aufrechnung der Einfuhrumsatzsteuer gegen die Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Falls die Orginalbelege noch vorhanden wären, hätte vom ausländischen Finanzamt ein Rückersatz der Einfuhrumsatzsteuer beantragt werden können; diesfalls wäre in dem Vermögen der Klägerin kein Schaden eingetreten. Die Klägerin habe es auch unterlassen, die Einfuhrumsatzsteuer im Konkurs der ausländischen Empfänger anzumelden, weswegen sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht entsprochen habe. Es wäre im übrigen Sache der Klägerin gewesen, wie dies branchenüblich sei, auch die Rückvergütung der Einfuhrumsatzsteuer durch Vorlage von Barschecks seitens der Empfänger oder durch telegrafische Bankbestätigungen zu sichern. Ferner hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, am Bestimmungsort zu verzollen bzw. die Ware dort solange zu lagern, bis die Einfuhrumsatzsteuer beglichen worden sei. Es entziehe sich auch der Kenntnis der Beklagten, ob einzelne Empfängerfirmen neuerlich beliefert wurden, obgleich sie mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer bereits im Verzug gewesen seien, wodurch neue Sollbeträge aufgelaufen wären, und ob und inwieweit die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge tatsächlich von den Empfängern bezahlt worden seien oder nicht. Bei den klagsgegenständlichen Rechnungen mit Datum 29.August 1983 handle es sich um Rechnungsbeträge, welche ursprünglich entsprechend der getroffenen Vereinbarung den Warenempfängern direkt in Rechnung gestellt und nachträglich auf die Beklagte umgeschrieben worden seien. Bestritten werde der geltend gemachte Zinssatz von 18 % p.a., da sich die in § 29 AÖSp normierte Ortsüblichkeit lediglich auf die Spesen und nicht auf die Zinsen beziehe und der von der Klägerin begehrte Zinssatz von 18 % im Speditionstarif für Kaufleute normiert werde, welcher entgegen den AÖSp nicht Handelsbrauch geworden sei, weshalb mangels Vereinbarung nur die gesetzlichen Zinsen berechnet werden könnten. Im übrigen hätte die Klägerin keine Speditionsversicherung abgeschlossen, sodaß die AÖSp hier keine Geltung haben. Schließlich habe die Klägerin laufend kreditiert, obgleich bei Nachnahme naturgemäß nur gegen Barzahlung geliefert werden durfte, weshalb sie aus diesem Grunde der Beklagten schadenersatzpflichtig wäre. Außerdem habe die Klägerin durch diese Vorgangsweise die Versenderinteressen erheblich verletzt; es gelten daher aus diesem weiteren Grunde die AÖSp nicht, bzw. es könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Schließlich machte die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klagsforderung eine Gegenforderung aufrechnungsweise geltend.Die Klägerin forderte von der Beklagten zuletzt den Schillinggegenwert von zusammen DM 29.473 sA, das sind S 206.311, und brachte vor, sie habe im Auftrag der Beklagten Warentransporte an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Zur Durchführung dieser Aufträge sei es notwendig gewesen, die deutsche Einfuhrumsatzsteuer vorzulegen. Da im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern in der Bundesrepublik vereinbart worden sei, daß die Einfuhrumsatzsteuer von Kunden zu tragen sei, habe die Klägerin entgegenkommenderweise diese vorgelegte Steuer direkt dem Empfänger in Rechnung gestellt. Es hätten jedoch nie Zweifel darüber bestanden, daß aufgrund des Auftragsverhältnisses die Beklagte der Klägerin für den Ersatz dieser Aufwendungen hafte. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einiger deutscher Empfänger habe die Klägerin von diesen keine Zahlung erreichen können, sodaß sie sich an die Beklagte als Auftraggeber halten müsse. Diese habe die Zahlung bisher verweigert. Beide Parteien seien Vollkaufleute, zwischen ihnen sei im Zuge einer länger dauernden Geschäftsverbindung die Geltung der Allgemeinen österreichischen Spediteursbedingungen vereinbart worden. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin habe im Fall eines Auslandstransportes die hiefür erforderlichen Formalitäten durchzufühen gehabt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Beklagte an ihre ausländischen Kunden durchwegs frei Haus, verzollt, jedoch unversteuert liefere. Es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß die Klägerin die Waren an die ausländischen Empfänger nur gegen Rückersatz der ausgelegten Einfuhrumsatzsteuer ausliefern dürfe; sollte die Klägerin von der Auslieferung Zug um Zug gegen Rückersatz der Einfuhrumsatzsteuer absehen, so sollte sie das Risiko der Einbringlichkeit selbst tragen. Auf Basis dieser Vereinbarung habe die Klägerin seit Jahren die Einfuhrumsatzsteuer den ausländischen Empfängern in Rechnung gestellt. In Einzelfällen habe die Klägerin die Beklagte verständigt, wenn es Schwierigkeiten mit der Einbringung gegeben habe, und die Beklagte habe dann die Zahlung bei den ausländischen Geschäftspartnern urgiert. Dabei sei jedoch ausdrücklich festgehalten worden, daß sie keine wie immer geartete Haftung für die uneinbringliche Einfuhrumsatzsteuer übernehme. Die Klägerin habe dagegen keinen Widerspruch erhoben. Die Klägerin habe an ausländische Warenempfänger völlig eigenmächtig, im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung, nach ihrem eigenen Gutdünken und ohne Kenntnis der Beklagten Zahlungsziele gewährt und in Außerachtlassung der kaufmännischen Sorgfalt bzw. in grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs diesen Warenempfängern die Originalbelege über die ausgelegte Einfuhrumsatzsteuer ausgehändigt, welche es diesen Empfängern ermöglichte, im Wege der Aufrechnung der Einfuhrumsatzsteuer gegen die Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Falls die Orginalbelege noch vorhanden wären, hätte vom ausländischen Finanzamt ein Rückersatz der Einfuhrumsatzsteuer beantragt werden können; diesfalls wäre in dem Vermögen der Klägerin kein Schaden eingetreten. Die Klägerin habe es auch unterlassen, die Einfuhrumsatzsteuer im Konkurs der ausländischen Empfänger anzumelden, weswegen sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht entsprochen habe. Es wäre im übrigen Sache der Klägerin gewesen, wie dies branchenüblich sei, auch die Rückvergütung der Einfuhrumsatzsteuer durch Vorlage von Barschecks seitens der Empfänger oder durch telegrafische Bankbestätigungen zu sichern. Ferner hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, am Bestimmungsort zu verzollen bzw. die Ware dort solange zu lagern, bis die Einfuhrumsatzsteuer beglichen worden sei. Es entziehe sich auch der Kenntnis der Beklagten, ob einzelne Empfängerfirmen neuerlich beliefert wurden, obgleich sie mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer bereits im Verzug gewesen seien, wodurch neue Sollbeträge aufgelaufen wären, und ob und inwieweit die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge tatsächlich von den Empfängern bezahlt worden seien oder nicht. Bei den klagsgegenständlichen Rechnungen mit Datum 29.August 1983 handle es sich um Rechnungsbeträge, welche ursprünglich entsprechend der getroffenen Vereinbarung den Warenempfängern direkt in Rechnung gestellt und nachträglich auf die Beklagte umgeschrieben worden seien. Bestritten werde der geltend gemachte Zinssatz von 18 % p.a., da sich die in Paragraph 29, AÖSp normierte Ortsüblichkeit lediglich auf die Spesen und nicht auf die Zinsen beziehe und der von der Klägerin begehrte Zinssatz von 18 % im Speditionstarif für Kaufleute normiert werde, welcher entgegen den AÖSp nicht Handelsbrauch geworden sei, weshalb mangels Vereinbarung nur die gesetzlichen Zinsen berechnet werden könnten. Im übrigen hätte die Klägerin keine Speditionsversicherung abgeschlossen, sodaß die AÖSp hier keine Geltung haben. Schließlich habe die Klägerin laufend kreditiert, obgleich bei Nachnahme naturgemäß nur gegen Barzahlung geliefert werden durfte, weshalb sie aus diesem Grunde der Beklagten schadenersatzpflichtig wäre. Außerdem habe die Klägerin durch diese Vorgangsweise die Versenderinteressen erheblich verletzt; es gelten daher aus diesem weiteren Grunde die AÖSp nicht, bzw. es könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Schließlich machte die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klagsforderung eine Gegenforderung aufrechnungsweise geltend.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und brachte hiezu vor, daß eine Vereinbarung betreffend die Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer nicht getroffen wurde, desgleichen keine Nachnahmevereinbarung. Die Klägerin habe die ausstehenden Beträge sehr wohl im Konkurs der ausländischen Empfänger angemeldet, habe jedoch keine Zahlungen erreichen können. Die Eindeckung einer Speditionsversicherung liege im Ermessen des Spediteurs und sei im vorliegenden Falle erfolgt. Der von der Beklagten behauptete Handelsbrauch bestehe nicht.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung und Entscheidung auf den Grund des Anspruches ein und erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf folgende Feststellungen:
Zwischen den Streitteilen bestand seit etwa 1975/1976 eine ständige Geschäftsverbindung, im Zuge derer die Klägerin den Transport von Waren der Beklagten in das In- und Ausland durchführte. Ein Rahmenvertrag, der den Inhalt der Geschäftsbeziehungen regeln sollte, bestand nicht. Sämtlichen Transportaufträgen war die Geltung der AÖSp zugrundegelegt. Die Beklagte verkaufte ihren Kunden gegenüber mit der Kondition "Lieferung frei Haus, verzollt, unversteuert". Die Klägerin hatte daher bei Transporten ins Ausland im Auftrag der Beklagten die Verzollung der Waren durchzuführen. Dies brachte es mit sich, daß die Klägerin beim Grenzübertritt in das deutsche Bundesgebiet die deutsche Einfuhrumsatzsteuer entrichten mußte. Die Klägerin tätigte diesen Aufwand im Bewußtsein ihres Ersatzanspruches gegenüber dem Auftraggeber. Da aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem deutschen Warenempfänger letzterer zur Tragung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet war und dies der Klägerin bekannt war, rechnete diese der Einfachheit halber die vorgestreckten Beträge direkt mit Letzterem ab. In der Regel ging dies so vor sich, daß die Klägerin, die etwa 14 Tage nach Grenzübertritt die deutsche Zollvorschreibung erhielt, diese umgehend an den Empfänger der Ware in der Bundesrepublik Deutschland schickte und von diesem den Rückersatz binnen 30 Tagen begehrte. Die Beklagte als Auftraggeberin nahm ihrerseits keinen Einfluß darauf, wann und auf welche Weise die Klägerin die vorgelegten Beträge bei ihren Kunden eintrieb. Sie erteilte der Klägerin diesbezüglich keine Weisungen, insbesondere nicht dahingehend, die Waren Zug um Zug gegen Ersatz der Einfuhrumsatzsteuer abzuliefern. Wenn die Klägerin Schwierigkeiten mit der Einbringung der vorgelegten Einfuhrumsatzsteuer hatte - so in den Fällen P***-V***, München, T*** GesmbH, München, Tips für Gourmets, München - so teilte sie dies der Beklagten mit und ersuchte um Intervention. Sie gab der Beklagten die Höhe der Außenstände bekannt und wies in mehreren Fällen darauf hin, daß man im Fall der Uneinbringlichkeit letztlich auf die Beklagte als Auftraggeberin zurückgreifen würde. Die Beklagte kam diesem Interventionsersuchen regelmäßig nach und ersuchte ihrerseits die Klägerin, sie über bestehende Außenstände zu informieren, da man daraus Anhaltspunkte für die Bonität der Kundschaft gewinnen konnte. Obwohl es vor Klagseinbringung bereits über einen längeren Zeitraum (1980 bis 1983) bei der Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer zu Schwierigkeiten gekommen war, sah man bei der Klägerin davon ab, die Beklagte als Auftraggeber für die ausstehenden Beträge haftbar zu machen, da man die laufende Geschäftsbeziehung nicht gefährden wollte. Die Klägerin versuchte vorerst, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Zahlung zu erreichen, wobei sie die offenen Forderungen auch im Konkurs der oben genannten Empfänger anmeldete. Die mit der streitgegenständlichen Angelegenheit befaßten Mitarbeiter der klagenden Partei (H***, H***, K***) einschließlich des Geschäftsführers gingen bis zum Erhalt des Schreibens Beilage ./5 am 13.April 1983 davon aus, daß die Beklagte als Auftraggeberin für die ausgelegten Beträge hafte und sich dieser Haftung auch bewußt sei. Bis zum genannten Zeitpunkt ging der Klägerin keine Erklärung der Beklagten zu, in der diese die Haftung abgelehnt hätte. Ende 1982 fand in Oberndorf ein Gespräch zwischen dem Prokuristen der Klägerin, Theo K***, und der Geschäftsführerin der Beklagten, Ingeborg L***, statt. Es wurde dabei über die Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer gesprochen und von Seiten der Klägerin auf die Haftung der Beklagten hingewiesen. Weiters erörterte man Möglichkeiten, den Spediteur von der Vorlage der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien, so etwa durch Errichtung eines Aufschubkontos oder eines Zolldepots durch die ausländischen Empfänger. Es gab im Anschluß an diese Besprechung keine definitive Entscheidung oder Weisung über die künftige Vorgangsweise. Der Prokurist der Klägerin faßte den Inhalt der Besprechung in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben zusammen. Von Seiten der Beklagten erfolgte hierauf keine Reaktion. In der Folge kam es noch zu mehreren Interventionsersuchen, in denen teilweise auf die Haftung der Beklagten hingewiesen wurde und denen die Beklagte jeweils nachkam. Am 13.April 1983 langte bei der Klägerin ein Schreiben ein (Beilage ./5), in dem die Beklagte erstmals erklärte, sie lehne die Haftung für uneinbringliche Einfuhrumsatzsteuer ab. Die Klägerin nahm diese Haftungsablehnung mit Schreiben vom 22.April 1983 (Beilage ./B) mit Wirkung vom 13.April 1983 zur Kenntnis. Beide Streitteile betreiben ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2, Z 5 bzw. Z 9 HGB. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Fällen eine Speditionsversicherung abgeschlossen. Nicht festgestellt werden konnte, daß bereits vor dem 13.April 1983 eine Vereinbarung über den Haftungsausschluß der Auftraggeberin für uneinbringliche Einfuhrumsatzsteuer abgeschlossen worden wäre. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß der Klägerin das Schreiben vom 29.Mai 1980 (Beilage ./1 bzw. ./9) zugegangen wäre.Zwischen den Streitteilen bestand seit etwa 1975/1976 eine ständige Geschäftsverbindung, im Zuge derer die Klägerin den Transport von Waren der Beklagten in das In- und Ausland durchführte. Ein Rahmenvertrag, der den Inhalt der Geschäftsbeziehungen regeln sollte, bestand nicht. Sämtlichen Transportaufträgen war die Geltung der AÖSp zugrundegelegt. Die Beklagte verkaufte ihren Kunden gegenüber mit der Kondition "Lieferung frei Haus, verzollt, unversteuert". Die Klägerin hatte daher bei Transporten ins Ausland im Auftrag der Beklagten die Verzollung der Waren durchzuführen. Dies brachte es mit sich, daß die Klägerin beim Grenzübertritt in das deutsche Bundesgebiet die deutsche Einfuhrumsatzsteuer entrichten mußte. Die Klägerin tätigte diesen Aufwand im Bewußtsein ihres Ersatzanspruches gegenüber dem Auftraggeber. Da aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem deutschen Warenempfänger letzterer zur Tragung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet war und dies der Klägerin bekannt war, rechnete diese der Einfachheit halber die vorgestreckten Beträge direkt mit Letzterem ab. In der Regel ging dies so vor sich, daß die Klägerin, die etwa 14 Tage nach Grenzübertritt die deutsche Zollvorschreibung erhielt, diese umgehend an den Empfänger der Ware in der Bundesrepublik Deutschland schickte und von diesem den Rückersatz binnen 30 Tagen begehrte. Die Beklagte als Auftraggeberin nahm ihrerseits keinen Einfluß darauf, wann und auf welche Weise die Klägerin die vorgelegten Beträge bei ihren Kunden eintrieb. Sie erteilte der Klägerin diesbezüglich keine Weisungen, insbesondere nicht dahingehend, die Waren Zug um Zug gegen Ersatz der Einfuhrumsatzsteuer abzuliefern. Wenn die Klägerin Schwierigkeiten mit der Einbringung der vorgelegten Einfuhrumsatzsteuer hatte - so in den Fällen P***-V***, München, T*** GesmbH, München, Tips für Gourmets, München - so teilte sie dies der Beklagten mit und ersuchte um Intervention. Sie gab der Beklagten die Höhe der Außenstände bekannt und wies in mehreren Fällen darauf hin, daß man im Fall der Uneinbringlichkeit letztlich auf die Beklagte als Auftraggeberin zurückgreifen würde. Die Beklagte kam diesem Interventionsersuchen regelmäßig nach und ersuchte ihrerseits die Klägerin, sie über bestehende Außenstände zu informieren, da man daraus Anhaltspunkte für die Bonität der Kundschaft gewinnen konnte. Obwohl es vor Klagseinbringung bereits über einen längeren Zeitraum (1980 bis 1983) bei der Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer zu Schwierigkeiten gekommen war, sah man bei der Klägerin davon ab, die Beklagte als Auftraggeber für die ausstehenden Beträge haftbar zu machen, da man die laufende Geschäftsbeziehung nicht gefährden wollte. Die Klägerin versuchte vorerst, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Zahlung zu erreichen, wobei sie die offenen Forderungen auch im Konkurs der oben genannten Empfänger anmeldete. Die mit der streitgegenständlichen Angelegenheit befaßten Mitarbeiter der klagenden Partei (H***, H***, K***) einschließlich des Geschäftsführers gingen bis zum Erhalt des Schreibens Beilage ./5 am 13.April 1983 davon aus, daß die Beklagte als Auftraggeberin für die ausgelegten Beträge hafte und sich dieser Haftung auch bewußt sei. Bis zum genannten Zeitpunkt ging der Klägerin keine Erklärung der Beklagten zu, in der diese die Haftung abgelehnt hätte. Ende 1982 fand in Oberndorf ein Gespräch zwischen dem Prokuristen der Klägerin, Theo K***, und der Geschäftsführerin der Beklagten, Ingeborg L***, statt. Es wurde dabei über die Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer gesprochen und von Seiten der Klägerin auf die Haftung der Beklagten hingewiesen. Weiters erörterte man Möglichkeiten, den Spediteur von der Vorlage der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien, so etwa durch Errichtung eines Aufschubkontos oder eines Zolldepots durch die ausländischen Empfänger. Es gab im Anschluß an diese Besprechung keine definitive Entscheidung oder Weisung über die künftige Vorgangsweise. Der Prokurist der Klägerin faßte den Inhalt der Besprechung in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben zusammen. Von Seiten der Beklagten erfolgte hierauf keine Reaktion. In der Folge kam es noch zu mehreren Interventionsersuchen, in denen teilweise auf die Haftung der Beklagten hingewiesen wurde und denen die Beklagte jeweils nachkam. Am 13.April 1983 langte bei der Klägerin ein Schreiben ein (Beilage ./5), in dem die Beklagte erstmals erklärte, sie lehne die Haftung für uneinbringliche Einfuhrumsatzsteuer ab. Die Klägerin nahm diese Haftungsablehnung mit Schreiben vom 22.April 1983 (Beilage ./B) mit Wirkung vom 13.April 1983 zur Kenntnis. Beide Streitteile betreiben ein Handelsgewerbe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, Ziffer 5, bzw. Ziffer 9, HGB. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Fällen eine Speditionsversicherung abgeschlossen. Nicht festgestellt werden konnte, daß bereits vor dem 13.April 1983 eine Vereinbarung über den Haftungsausschluß der Auftraggeberin für uneinbringliche Einfuhrumsatzsteuer abgeschlossen worden wäre. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß der Klägerin das Schreiben vom 29.Mai 1980 (Beilage ./1 bzw. ./9) zugegangen wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe als Spediteur die gewerbsmäßige Güterversendung auf Rechnung der Beklagten übernommen. Auf Grund der Verweisungsnorm des § 407 Abs. 2 HGB gelangen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Spediteurs auch die für die Kommissionär geltenden Vorschriften zur Anwendung. Der Spediteur sei gemäß § 412 HGB befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Der Speditionsvertrag enthalte in diesem Fall sowohl Elemente des Bevollmächtigungsvertrages nach den §§ 1002 f. ABGB als auch des Werkvertrages nach den §§ 1165 f. ABGB. Die AÖSp beziehen sich auf alle Verrichtungen eines Spediteurs, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handle. Gemäß § 396 Abs. 2 HGB (auch § 1014 ABGB) sei der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Spediteur zum Zweck der Ausführung des Auftrages gemacht habe und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Da nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Umsatzsteuergesetzes die Einfuhr von Gegenständen in das deutsche Zollgebiet der Einfuhrumsatzsteuer unterliege, könnte der Spediteur seiner Verpflichtung, die Ware im grenzüberschreitenden Verkehr zum Empfänger zu bringen, nur dadurch nachkommen, daß er für die Zollabfertigung auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer Sorge trage (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG; § 25 AÖSp). Die Vorlage der Einfuhrumsatzsteuer stelle demnach eine notwendige Folge der Ausfuhrung des Auftrages dar und gehöre ebenso wie die Verzollungskosten zu den Aufwendungen, welche die Klägerin den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Da die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Zollabfertigung keine Anweisung erteilt hätte, sei sie demnach mit der von der Klägerin gehandhabten Praxis, die Einfuhrumsatzsteuer bar zu entrichten, einverstanden gewesen. Da die Klägerin demnach auftragsgegmäß gehandelt habe, stehe ihr gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch für die so getätigten Aufwendungen zu. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin normalerweise die vorgelegte Einfuhrumsatzsteuer vom Empfänger erstattet erhalten habe, zumal sie keinen Zweifel daran gelassen habe, daß sie notfalls auf die Beklagte als Auftraggeberin zurückgreifen werde. Aus dem bloß faktischen Verhalten könne kein Verzicht auf einen Ersatzanspruch abgeleitet werden. Ebensowenig habe der einseitige Vorbehalt der Beklagten, daß sie für diese Aufwendungen nicht hafte, Rechtswirkungen erzeugen können, solange dieser von der Klägerin nicht angenommen worden wäre. Infolge Berufung der Beklagten hob das Gericht zweiter Instanz das Zwischenurteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, mit dem bekämpften Zwischenurteil habe das Erstgericht über insgesamt 22 Rechnungsforderungen der Klägerin, betreffend Lieferungen an verschiedene Warenempfänger in der Bundesrepublik Deutschland, erkannt, daß die hieraus resultierende Gesamtforderung der Klägerin von DM 29.473 sA gegenüber der Beklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Voraussetzung für die Fällung eines Zwischenurteiles sei jedoch, daß der Klägerin für jeden der hier geltend gemachten Ansprüche (Rechnungsbeträge) zumindest, wenn auch noch ein so kleiner Teil des Anspruchsteiles gebühre, d.h., daß die Beklagte mit Endurteil schuldig erkannt werden könne, der Klägerin einen, wenn auch einen noch so kleinen Betrag aus jeder dieser Rechnungsforderungen, zu bezahlen. Durch die Fällung des Zwischenurteiles müßten überdies alle den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschließend erledigt werden. Ein Zwischenurteil könne daher erst dann gefällt werden, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen erledigt seien, sodaß die Frage, ob überhaupt ein Anspruch bestehe, auch nicht teilweise dem Verfahren über die Höhe überlassen bleiben dürfe. Dementsprechend dürfe ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst dann gefällt werden, wenn das erhobene Begehren gerechtfertigt und keine einzige dagegen vorgetragene Einwendung berechtigt sei. Die bloße theoretische Möglichkeit, daß der Klägerin aus jedem der eingeklagten Rechnungsforderungen ein, wenn auch noch so geringer Teilbetrag gebühre, genüge demnach nicht. Nun habe die Beklagte gegen den zuletzt auf DM 29.473 ausgedehnten Klagsbetrag, der sich aus mehreren Rechnungspositionen zusammensetze, aber auch gegen das Zinsenbegehren, eine Reihe von Einwendungen erhoben und insbesondere auch das Zurechtbestehen keines dieser Ansprüche auch nur mit einem noch so kleinen Teilbetrag anerkannt. Es sei auch vom Erstgericht in seinem Zwischenurteil nicht festgestellt worden, daß jeder der geltend gemachten Ansprüche zumindest mit einem noch so kleinen Betrag (mit einem "symbolischen Schilling") zu Recht bestehe. Es könne daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der Ansprüche die Klage hinsichtlich keiner der klagsgegenständlichen Rechnungsforderungen abgewiesen werden. Die Beklagte habe gegen die Klagsforderung, die sich aus mehreren Rechnungsforderungen zusammensetzt, u.a. eingewendet, daß sich aus der Frankatur der Druckrechnungen "unversteuert" für die Klägerin ergeben habe, daß sie diese Druckerzeugnisse an den ausländischen Empfänger nur gegen Rückersatz der Einfuhrumsatzsteuer ausliefern dürfe, daß der Geschäftsverbindung der Streitteile eine Nachnahmevereinbarung zugrundeliege und es im übrigen Handelsbrauch sei, daß die Einfuhrumsatzsteuer bei dem Empfänger eingehoben werde, weshalb die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Klägerin kein Entgegenkommen gegenüber der Beklagten darstelle. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Warenlieferungen, die den klagsgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegen, ein Handelsbrauch bestanden habe, daß die Einfuhrumsatzsteuer durch den Spediteur beim Empfänger eingehoben werde und ob sich die Frankaturvorschrift "unversteuert" ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Importeur und Exporteur beziehe und den Spediteur zu der Verzollung an der Grenze unter Haftung des Exporteurs für die Auslagen und Kosten des Spediteurs einschließlich Einfuhrumsatzsteuer ermächtige, sei eine Tatfrage, die durch einen Sachverständigen zu lösen sei. Zwar seien die gegenständlichen Warenbeförderungen zu den Bestimmungsorten in der Bundesrepublik Deutschland nicht unverzollt erfolgt, sodaß § 25 lit. a AÖSp zum Tragen komme, wonach der Auftrag zur Versendung auch den Auftrag zur Verzollung einschließe. Gegenständlich sei nach dem Auftrag die Verzollung demnach Sache der Klägerin gewesen. Die Klägerin sei demnach ermächtigt gewesen, nach ihrem Ermessen die erforderlichen Zollformalitäten zu erledigen und die Zollbeträge auszulegen, da ihr der Auftrag "Lieferung frei Haus, verzollt", erteilt worden war. Nach § 25 lit. d AÖSp seien dem Spediteur erteilte Anweisungen des Auftraggebers genau zu beachten und falls die zollamtliche Abfertigung nach der erteilten Weisung nicht möglich sei, habe der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach den Einwendungen der Beklagten sei die Klägerin auf Grund des Frankaturvermerkes "unversteuert" nur ermächtigt gewesen, die Ware gegen die Sicherstellung der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Importeur auszuliefern. Zum Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptung habe sich die Beklagte auf Handelsbrauch berufen. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen die Klagsforderungen eingewendet, daß die Klägerin in Kentnnis, daß einzelne Empfängerfirmen mit der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer bereits in Verzug seien, diese neuerlich belieferte, wodurch weitere Zollbeträge aufgelaufen seien, daß, falls die Originalbelege noch vorhanden seien, von dem ausländischen Finanzamt der Rückersatz für die nunmehr eingeklagte Einfuhrumsatzsteuer begehrt werden hätte können und daß einzelne der eingeklagten Rechnungsbeträge allenfalls bezahlt worden seien. Zu diesen Einwendungen der Beklagten habe das Erstgericht in dem bekämpften Zwischenurteil keinerlei Feststellungen getroffen, obgleich diese für den Fall des Zurechtbestehens den Grund des Anspruches betreffen. Schließlich habe die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klagsforderung eine Gegenforderung geltend gemacht, ohne diese allerdings näher zu präzisieren. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 182, 432 ZPO habe jedoch der Richter bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet und die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nötig erscheinen. Da nach dem Inhalt der Prozeßakten erhebliche scheinende Tatsachen erster Instanz nicht erörtert worden seien, sei die Rechtssache gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO zur Verhandlungsergänzung und neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen. Da insbesondere zur Prüfung der Einwendungen der Beklagten ein umfangreiches Beweisverfahren abzuführen sein werde, das vor dem Berufungsgericht zu einer erheblichen Verzögerung und einem erheblichen Mehraufwand führen würde, hätten die gemäß § 496 Abs. 3 ZPO geforderten Voraussetzungen für die Beweisergänzung und eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gefehlt.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe als Spediteur die gewerbsmäßige Güterversendung auf Rechnung der Beklagten übernommen. Auf Grund der Verweisungsnorm des Paragraph 407, Absatz 2, HGB gelangen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Spediteurs auch die für die Kommissionär geltenden Vorschriften zur Anwendung. Der Spediteur sei gemäß Paragraph 412, HGB befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Der Speditionsvertrag enthalte in diesem Fall sowohl Elemente des Bevollmächtigungsvertrages nach den Paragraphen 1002, f. ABGB als auch des Werkvertrages nach den Paragraphen 1165, f. ABGB. Die AÖSp beziehen sich auf alle Verrichtungen eines Spediteurs, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handle. Gemäß Paragraph 396, Absatz 2, HGB (auch Paragraph 1014, ABGB) sei der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Spediteur zum Zweck der Ausführung des Auftrages gemacht habe und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Da nach Paragraph eins, Absatz 2, Nr. 4 des Deutschen Umsatzsteuergesetzes die Einfuhr von Gegenständen in das deutsche Zollgebiet der Einfuhrumsatzsteuer unterliege, könnte der Spediteur seiner Verpflichtung, die Ware im grenzüberschreitenden Verkehr zum Empfänger zu bringen, nur dadurch nachkommen, daß er für die Zollabfertigung auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer Sorge trage (Paragraph 21, Absatz eins und 2 UStG; Paragraph 25, AÖSp). Die Vorlage der Einfuhrumsatzsteuer stelle demnach eine notwendige Folge der Ausfuhrung des Auftrages dar und gehöre ebenso wie die Verzollungskosten zu den Aufwendungen, welche die Klägerin den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Da die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Zollabfertigung keine Anweisung erteilt hätte, sei sie demnach mit der von der Klägerin gehandhabten Praxis, die Einfuhrumsatzsteuer bar zu entrichten, einverstanden gewesen. Da die Klägerin demnach auftragsgegmäß gehandelt habe, stehe ihr gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch für die so getätigten Aufwendungen zu. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin normalerweise die vorgelegte Einfuhrumsatzsteuer vom Empfänger erstattet erhalten habe, zumal sie keinen Zweifel daran gelassen habe, daß sie notfalls auf die Beklagte als Auftraggeberin zurückgreifen werde. Aus dem bloß faktischen Verhalten könne kein Verzicht auf einen Ersatzanspruch abgeleitet werden. Ebensowenig habe der einseitige Vorbehalt der Beklagten, daß sie für diese Aufwendungen nicht hafte, Rechtswirkungen erzeugen können, solange dieser von der Klägerin nicht angenommen worden wäre. Infolge Berufung der Beklagten hob das Gericht zweiter Instanz das Zwischenurteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, mit dem bekämpften Zwischenurteil habe das Erstgericht über insgesamt 22 Rechnungsforderungen der Klägerin, betreffend Lieferungen an verschiedene Warenempfänger in der Bundesrepublik Deutschland, erkannt, daß die hieraus resultierende Gesamtforderung der Klägerin von DM 29.473 sA gegenüber der Beklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Voraussetzung für die Fällung eines Zwischenurteiles sei jedoch, daß der Klägerin für jeden der hier geltend gemachten Ansprüche (Rechnungsbeträge) zumindest, wenn auch noch ein so kleiner Teil des Anspruchsteiles gebühre, d.h., daß die Beklagte mit Endurteil schuldig erkannt werden könne, der Klägerin einen, wenn auch einen noch so kleinen Betrag aus jeder dieser Rechnungsforderungen, zu bezahlen. Durch die Fällung des Zwischenurteiles müßten überdies alle den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschließend erledigt werden. Ein Zwischenurteil könne daher erst dann gefällt werden, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen erledigt seien, sodaß die Frage, ob überhaupt ein Anspruch bestehe, auch nicht teilweise dem Verfahren über die Höhe überlassen bleiben dürfe. Dementsprechend dürfe ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst dann gefällt werden, wenn das erhobene Begehren gerechtfertigt und keine einzige dagegen vorgetragene Einwendung berechtigt sei. Die bloße theoretische Möglichkeit, daß der Klägerin aus jedem der eingeklagten Rechnungsforderungen ein, wenn auch noch so geringer Teilbetrag gebühre, genüge demnach nicht. Nun habe die Beklagte gegen den zuletzt auf DM 29.473 ausgedehnten Klagsbetrag, der sich aus mehreren Rechnungspositionen zusammensetze, aber auch gegen das Zinsenbegehren, eine Reihe von Einwendungen erhoben und insbesondere auch das Zurechtbestehen keines dieser Ansprüche auch nur mit einem noch so kleinen Teilbetrag anerkannt. Es sei auch vom Erstgericht in seinem Zwischenurteil nicht festgestellt worden, daß jeder der geltend gemachten Ansprüche zumindest mit einem noch so kleinen Betrag (mit einem "symbolischen Schilling") zu Recht bestehe. Es könne daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der Ansprüche die Klage hinsichtlich keiner der klagsgegenständlichen Rechnungsforderungen abgewiesen werden. Die Beklagte habe gegen die Klagsforderung, die sich aus mehreren Rechnungsforderungen zusammensetzt, u.a. eingewendet, daß sich aus der Frankatur der Druckrechnungen "unversteuert" für die Klägerin ergeben habe, daß sie diese Druckerzeugnisse an den ausländischen Empfänger nur gegen Rückersatz der Einfuhrumsatzsteuer ausliefern dürfe, daß der Geschäftsverbindung der Streitteile eine Nachnahmevereinbarung zugrundeliege und es im übrigen Handelsbrauch sei, daß die Einfuhrumsatzsteuer bei dem Empfänger eingehoben werde, weshalb die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Klägerin kein Entgegenkommen gegenüber der Beklagten darstelle. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Warenlieferungen, die den klagsgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegen, ein Handelsbrauch bestanden habe, daß die Einfuhrumsatzsteuer durch den Spediteur beim Empfänger eingehoben werde und ob sich die Frankaturvorschrift "unversteuert" ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Importeur und Exporteur beziehe und den Spediteur zu der Verzollung an der Grenze unter Haftung des Exporteurs für die Auslagen und Kosten des Spediteurs einschließlich Einfuhrumsatzsteuer ermächtige, sei eine Tatfrage, die durch einen Sachverständigen zu lösen sei. Zwar seien die gegenständlichen Warenbeförderungen zu den Bestimmungsorten in der Bundesrepublik Deutschland nicht unverzollt erfolgt, sodaß Paragraph 25, Litera a, AÖSp zum Tragen komme, wonach der Auftrag zur Versendung auch den Auftrag zur Verzollung einschließe. Gegenständlich sei nach dem Auftrag die Verzollung demnach Sache der Klägerin gewesen. Die Klägerin sei demnach ermächtigt gewesen, nach ihrem Ermessen die erforderlichen Zollformalitäten zu erledigen und die Zollbeträge auszulegen, da ihr der Auftrag "Lieferung frei Haus, verzollt", erteilt worden war. Nach Paragraph 25, Litera d, AÖSp seien dem Spediteur erteilte Anweisungen des Auftraggebers genau zu beachten und falls die zollamtliche Abfertigung nach der erteilten Weisung nicht möglich sei, habe der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach den Einwendungen der Beklagten sei die Klägerin auf Grund des Frankaturvermerkes "unversteuert" nur ermächtigt gewesen, die Ware gegen die Sicherstellung der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Importeur auszuliefern. Zum Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptung habe sich die Beklagte auf Handelsbrauch berufen. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen die Klagsforderungen eingewendet, daß die Klägerin in Kentnnis, daß einzelne Empfängerfirmen mit der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer bereits in Verzug seien, diese neuerlich belieferte, wodurch weitere Zollbeträge aufgelaufen seien, daß, falls die Originalbelege noch vorhanden seien, von dem ausländischen Finanzamt der Rückersatz für die nunmehr eingeklagte Einfuhrumsatzsteuer begehrt werden hätte können und daß einzelne der eingeklagten Rechnungsbeträge allenfalls bezahlt worden seien. Zu diesen Einwendungen der Beklagten habe das Erstgericht in dem bekämpften Zwischenurteil keinerlei Feststellungen getroffen, obgleich diese für den Fall des Zurechtbestehens den Grund des Anspruches betreffen. Schließlich habe die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klagsforderung eine Gegenforderung geltend gemacht, ohne diese allerdings näher zu präzisieren. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 182,, 432 ZPO habe jedoch der Richter bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet und die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nötig erscheinen. Da nach dem Inhalt der Prozeßakten erhebliche scheinende Tatsachen erster Instanz nicht erörtert worden seien, sei die Rechtssache gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Verhandlungsergänzung und neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen. Da insbesondere zur Prüfung der Einwendungen der Beklagten ein umfangreiches Beweisverfahren abzuführen sein werde, das vor dem Berufungsgericht zu einer erheblichen Verzögerung und einem erheblichen Mehraufwand führen würde, hätten die gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO geforderten Voraussetzungen für die Beweisergänzung und eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gefehlt.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wenden sich die Rekurse beider Streitteile. Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Abänderung im Sinne der Bestätigung des Zwischenurteiles des Erstgerichtes und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag; die Beklagte macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und strebt eine Entscheidung in der Sache selbst im Sinne der Klagsabweisung, hilfsweise die Erteilung des Auftrages an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung an.
Beide Streitteile beantragen in ihren Rekursbeantwortungen, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.