Entscheidungsgründe:
Am 24. Mai 1981 ereignete sich gegen 5.40 Uhr auf der Innviertler Bundesstraße Nr 137 im Gemeindegebiet Grieskirchen (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Beklagte mit seinem Motorrad BMW (O 10.018) und Franz D* als Lenker des PKWs Opel Kadett (O 508.810) im Begegnungsverkehr beteiligt waren. Dabei wurden beide Fahrzeuglenker verletzt, am Motorrad des Beklagten entstand Totalschaden in der Höhe von S 60.000,-. Beide Fahrzeuge waren bei der klagenden Anstalt haftpflichtversichert. Mit Schreiben vom 27. 11. 1981 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie wegen Nichtbezahlung der Folgeprämie durch ihn trotz Nachfristsetzung leistungsfrei sei. Nach § 158 f VersVG sei sie berechtigt, vom Beklagten den Ersatz sämtlicher Zahlungen, die sie aus dem Schadensfall leisten mußte, zu verlangen. Die Klägerin hat Franz D* aus dem Titel des Schadenersatzes S 101.597,- bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz des Betrages von S 101.979,- s.A. Sie habe dem durch den Verkehrsunfall geschädigten Franz D* und dessen Gattin einen Entschädigungsbetrag von S 99.650,- sowie Franz D* an Kosten seiner Privatbeteiligung am Strafverfahren gegen den Beklagten einen Betrag von S 382,- ersetzen und für ein Sachverständigengutachten S 1.947,- bezahlen müssen. Da sie leistungsfrei sei und der Beklagte den Unfall verschuldet habe, sei der Beklagte verpflichtet, ihr sämtliche Zahlungen zu ersetzen.Am 24. Mai 1981 ereignete sich gegen 5.40 Uhr auf der Innviertler Bundesstraße Nr 137 im Gemeindegebiet Grieskirchen (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Beklagte mit seinem Motorrad BMW (O 10.018) und Franz D* als Lenker des PKWs Opel Kadett (O 508.810) im Begegnungsverkehr beteiligt waren. Dabei wurden beide Fahrzeuglenker verletzt, am Motorrad des Beklagten entstand Totalschaden in der Höhe von S 60.000,-. Beide Fahrzeuge waren bei der klagenden Anstalt haftpflichtversichert. Mit Schreiben vom 27. 11. 1981 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie wegen Nichtbezahlung der Folgeprämie durch ihn trotz Nachfristsetzung leistungsfrei sei. Nach Paragraph 158, f VersVG sei sie berechtigt, vom Beklagten den Ersatz sämtlicher Zahlungen, die sie aus dem Schadensfall leisten mußte, zu verlangen. Die Klägerin hat Franz D* aus dem Titel des Schadenersatzes S 101.597,- bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz des Betrages von S 101.979,- s.A. Sie habe dem durch den Verkehrsunfall geschädigten Franz D* und dessen Gattin einen Entschädigungsbetrag von S 99.650,- sowie Franz D* an Kosten seiner Privatbeteiligung am Strafverfahren gegen den Beklagten einen Betrag von S 382,- ersetzen und für ein Sachverständigengutachten S 1.947,- bezahlen müssen. Da sie leistungsfrei sei und der Beklagte den Unfall verschuldet habe, sei der Beklagte verpflichtet, ihr sämtliche Zahlungen zu ersetzen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da die Klägerin die Ansprüche Franz D* ohne Rücksprache mit ihm bereinigt habe, müsse sie sich dessen Mitverschulden am Unfall entgegenhalten lassen. Franz D* treffe ein Mitverschulden von 1/3, weil er bei einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h mit der rechten Fahrzeugkante einen Abstand von 1,94 m zum rechten Asphaltrand und mit der linken Fahrzeugkante bloß einen solchen von etwa 23 m zur gedachten Fahrbahnmitte eingehalten habe. Der Beklagte selbst sei bei dem Unfall derart schwer verletzt worden, daß ihm ein Schmerzengeld von S 500.000,- gebühre. Diese Ersatzforderung sowie den Schaden am Motorrad in der Höhe von S 90.000,- wendete er der Klagsforderung gegenüber aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte - von einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten des Beklagten ausgehend - die Klagsforderung mit S 76.484,25 als zu Recht bestehend und mit S 25.494,25 als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit S 76.484,25 als zu Recht bestehend und wies daher das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf dabei über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Franz D* fuhr mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h bei dämmrigen Lichtverhältnissen von Ried kommend in Richtung Wels. In seiner Fahrtrichtung verlief die Bundesstraße in einer langgezogenen Linkskurve, die in der Folge in ein etwa 200 m langes, gerades Stück überging; anschließend folgte eine Rechtskurve. Von der Unfallsstelle aus gesehen bestand für Franz D* eine Sicht von mindestens 300 m. In der Gegenrichtung betrug die Sicht ohne Sichtbehinderung durch andere Fahrzeuge etwa 150 m. Bedingt durch den Kurvenverlauf brachte ein LKW für Fahrzeuge in beiden Richtungen eine deutliche Verschlechterung dieser Sicht. Die Asphaltfahrbahn der Bundesstraße war 7,6 m breit, die Breite zwischen den Randlinien betrug 7,2 m. In der Mitte der Fahrbahn war eine Leitlinie angebracht. An den asphaltierten Fahrbahnbelag schlossen beiderseits 20 cm breite Begrenzungen aus Pflastersteinen an. Rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung Franz D* befand sich ein Graben bzw. eine Böschung bis zu einer Tiefe von 0,5 m. In seiner Fahrtrichtung hatte die Fahrbahn ein Gefälle von 3 bis 4 %. Im Unfallsbereich kam Franz D* ein LKW entgegen, der seine Sicht auf den hinter dem LKW mit seinem Motorrad nachfahrenden Beklagten abdeckte. Der Beklagte setzte in der Folge zum Überholen des LKWs an und lenkte dabei sein Motorrad auf die linke Fahrbahnhälfte, wobei es unmittelbar darauf zum Zusammenstoß mit dem PKW kam. Der PKW hielt zu diesem Zeitpunkt mit der linken Fahrzeugbegrenzung zur gedachten Fahrbahnmitte einen Seitenabstand von 23 bis 28 cm ein. Der Abstand seiner rechten Fahrzeugbegrenzung zum rechten Fahrbahnrand betrug 1,93 m, der Abstand zur Randlinie 1,73 m. Der Anstoß des Motorrades erfolgte an der Frontseite des PKWs etwa 30 cm von der linken vorderen Fahrzeugecke entfernt. Der Beklagte hatte daher im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fahrbahnmitte um etwa 55 cm überfahren. Das linke Lenkerende bzw. die linke Körperseite des Beklagten befand sich dabei mindestens 80 cm über der Fahrbahnmitte. Die Annäherung des Motorrades unmittelbar vor der Kollision erfolgte in einem Winkel von ca 20 bis 30 Grad zur Fahrbahnlängsachse. Daß Franz D* zum Einhalten des gewählten Seitenabstandes durch andere, am rechten Fahrbahnrand befindliche Straßenbenützer veranlaßt worden wäre, ist nicht feststellbar. Der Beklagte erlitt durch den Unfall - vom Erstgericht im einzelnen auch festgestellte - schwere Verletzungen mit Dauerfolgen (ua Doppelbildsehen, Gebrauchseinschränkung des linken Armes und Amputation des linken Oberschenkels).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß den Beklagten ein Verschulden am Unfall treffe, weil er trotz Gegenverkehrs zum Überholen angesetzt habe. Aber auch Franz D* habe den Unfall mitverschuldet, weil er gegen § 7 Abs 1 und 2 StVO verstoßen habe. Im Hinblick auf den entgegenkommenden LKW wäre er verpflichtet gewesen, weiter rechts zu fahren. Hätte er nur einen Abstand von 1,4 m zur Randlinie eingehalten, wäre es nur zu einer Streifung mit erheblich geringeren Verletzungen des Beklagten gekommen. Unter diesen Umständen könne das Verschulden Franz D* nicht mehr vernachlässigt werden. Vielmehr sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten vorzunehmen gewesen. Da die beklagte Partei der Klägerin das Mitverschulden Franz D* entgegenhalten könne, bestehe die eingeklagte Forderung mit S 76.484,25 zu Recht. Im Hinblick auf die Verletzungen des Beklagten sei rechnungsmäßig ein Schmerzengeld von S 300.000,-Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß den Beklagten ein Verschulden am Unfall treffe, weil er trotz Gegenverkehrs zum Überholen angesetzt habe. Aber auch Franz D* habe den Unfall mitverschuldet, weil er gegen Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO verstoßen habe. Im Hinblick auf den entgegenkommenden LKW wäre er verpflichtet gewesen, weiter rechts zu fahren. Hätte er nur einen Abstand von 1,4 m zur Randlinie eingehalten, wäre es nur zu einer Streifung mit erheblich geringeren Verletzungen des Beklagten gekommen. Unter diesen Umständen könne das Verschulden Franz D* nicht mehr vernachlässigt werden. Vielmehr sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten vorzunehmen gewesen. Da die beklagte Partei der Klägerin das Mitverschulden Franz D* entgegenhalten könne, bestehe die eingeklagte Forderung mit S 76.484,25 zu Recht. Im Hinblick auf die Verletzungen des Beklagten sei rechnungsmäßig ein Schmerzengeld von S 300.000,-
jedenfalls berechtigt. Zuzüglich des Fahrzeugschadens ergäbe sich unter Anrechnung des Mitverschuldens eine die berechtigte Klagsforderung übersteigende Gegenforderung, welche die beklagte Partei aufrechnungsweise geltend machen könne, weil die Klägerin auch die Haftpflichtversicherung Franz D* sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten sowie der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge, änderte jedoch das erstgerichtliche Urteil infolge Berufung der Klägerin im Kostenpunkt ab. Schließlich sprach es aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen und infolge der vom Beklagten in seiner Berufung erhobenen Mängelrüge in einem Punkt als auf einem offenkundigen Übertragungs- oder Schreibfehler beruhend berichtigten Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens und legte diese seiner Entscheidung zugrunde. Außerdem traf es noch aufgrund des in der Berufungsverhandlung verlesenen Strafaktes ergänzende Feststellungen dahin, daß Franz D* mit Abblendlicht fuhr und der Beklagte sein Motorrad hinter einem von Martin M* gelenkten, 2,5 m breiten LKW, Mercedes 1013 lenkte, der in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h fuhr.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten sowie der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge, änderte jedoch das erstgerichtliche Urteil infolge Berufung der Klägerin im Kostenpunkt ab. Schließlich sprach es aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen und infolge der vom Beklagten in seiner Berufung erhobenen Mängelrüge in einem Punkt als auf einem offenkundigen Übertragungs- oder Schreibfehler beruhend berichtigten Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens und legte diese seiner Entscheidung zugrunde. Außerdem traf es noch aufgrund des in der Berufungsverhandlung verlesenen Strafaktes ergänzende Feststellungen dahin, daß Franz D* mit Abblendlicht fuhr und der Beklagte sein Motorrad hinter einem von Martin M* gelenkten, 2,5 m breiten LKW, Mercedes 1013 lenkte, der in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h fuhr.
Bei Erledigung der Rechtsrügen beider Parteien ging das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Klägerin vorgenommene Zahlung von S 101.979,- und deren Leistungsfreiheit nach § 158 c VersVG nicht strittig sei. Da gemäß § 158 f VersVG die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer übergehe, soweit dieser den Dritten nach § 158 c VersVG befriedige und der Versicherte, wenn der Versicherer - so wie hier - die Schadensregulierung ohne Zustimmung des Versicherten durchgeführt habe, gegenüber dem regreßberechtigten Versicherer alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis gegen den Geschädigten zustehe, könne der Beklagte der Klägerin gegenüber daher einwenden, der Dritte (Franz D*) habe den Unfall mitverschuldet (VersR 1964, 78). Nur dieser Bereich sei im Berufungsverfahren strittig. Während der Beklagte meine, aufgrund der Umstände des Falles sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt, vertrete die Klägerin die Ansicht, daß D* ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne, weil Franz D* seine Fahrweise dem entgegenkommenden LKW angepaßt und er nicht habe erkennen können, daß der Beklagte zu überholen beabsichtige. Ausgehend von der für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten und somit auch für das Ausmaß des Regreßanspruches der Klägerin maßgeblichen Grundsätze des § 11 Abs 1 EKHG sei in erster Linie das Verschulden der Beteiligten entscheidend. bei eindeutigem, schwerwiegenden Verschulden eines der Beteiligten komme es darauf an, ob nach den Umständen Anlaß bestehe, auch den anderen Beteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (ZVR 1983/299; ZVR 1984/260 ua). Daß den Unfall in erster Linie der Beklagte verschuldet habe, bestreite er im Berufungsverfahren selbst nicht mehr. Ob Franz D* am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden anzulasten sei, sei nach den §§ 7 Abs 2, 10 Abs 1 Satz 1 StVO zu beurteilen. Die Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs 2 StVO), trete ein, wenn im Durchschnitt gesehen eine gefährliche Situation der vom Gesetz beispielsweise aufgezählten Art vorliege. Anderseits solle die Bestimmung des § 7 StVO die Flüssigkeit des Verkehrs nur so weit beschränken, wie dies im Interesse der Sicherheit erforderlich sei. Dies bedeute, daß auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand hingenommen werden könnten, wenn sich daraus nur ein ausreichender Seitenabstand von der Fahrbahnmitte ergäbe, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen. Das Ausmaß des zulässigen rechten Seitenabstandes richte sich nach der dem Fahrzeug zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite, dem Verlauf und der Beschaffenheit der Straße, den eingehaltenen Geschwindigkeiten und den gegebenen Verkehrsverhältnissen, also nach den Umständen des einzelnen Falles (ZVR 1978/255; ZVR 1982/77 uva), wobei ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr zu rechnen habe (ZVR 1979/243; ZVR 1982/77). Im vorliegenden Fall habe Franz D* mit seinem PKW eine Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h, der entgegenkommende LKW eine solche von 60 bis 65 km/h eingehalten. Der Seitenabstand des PKWs zur Fahrbahnmitte habe 23 bis 28 cm betragen. Gehe man davon aus, daß der LKW etwa in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei, habe dessen Abstand zur Fahrbahnmitte etwa 0,55 m, der Seitenabstand der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Begegnung somit 0,8 bis 0,9 m betragen. Berücksichtige man dazu, daß die Straße im Unfallsbereich eine, wenn auch leichte Links- und sodann eine Rechtskurve in Fahrtrichtung D* beschreibe, sodaß die Sicht für diesen 300 m, für einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker 150 m betragen habe, so habe der PKW-Lenker bei den eingehaltenen Geschwindigkeiten der bestehenden Verkehrslage nicht Rechnung getragen. Er wäre verpflichtet gewesen, von vornherein entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO weiter rechts zu fahren, weil er mit dem Entgegenkommen eines 2,5 m breiten Fahrzeuges habe rechnen müssen (ZVR 1981/262; ZVR 1964/65). Bei der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO handle es sich um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, welche dem Schutz des Gegenverkehrs dient (ZVR 1980/33; ZVR 1985/153). Da der Gegenverkehr generell geschützt werden solle, habe sich der Schutz nach dieser Bestimmung auch auf den Beklagten bezogen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Unfall auch ohne Gesetzesverstoß mit den gleichen Folgen eingetreten wäre (SZ 51/109; ZVR 1983/213 uva). Wäre Franz D* mit dem PKW nur etwa 30 cm weiter rechts gefahren, wäre es nur zu einer Streifung mit dem vom Beklagten gelenkten Motorrad gekommen und die Unfallsfolgen wären erheblich geringer gewesen. Hingegen sei dem PKW-Lenker ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO deshalb, weil er mit Abblendlicht eine Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h eingehalten habe, nicht vorzuwerfen, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift nicht der sei, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entstehe, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug seine rechte Fahrbahnseite plötzlich verläßt, auf die linke Fahrbahnhälfte gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (vgl ZVR 1975/242). Franz D* falle daher im Sinne von Fahrlässigkeit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 10 Abs 1 Satz 1 StVO zur Last. Unter den gegebenen Umständen sei dieser Verstoß nach § 11 EKHG nicht zu vernachlässigen. Die in der Berufung der Klägerin angeführten Entscheidungen beträfen jeweils anders gelagerte Sachverhalte. Auch bei der mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Entscheidung ZVR 1982/77 habe der Abstand zwischen den einander begegnenden Fahrzeugen 1,2 bis 1,3 m betragen, den der Oberste Gerichtshof bei einer Summengeschwindigkeit von 145 km/h für ausreichend gehalten habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Seitenabstand bei höheren Geschwindigkeiten von nur 0,8 bis 0,9 m eingehalten worden. Berücksichtige man bei der Verschuldensabwägung den Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1983/235; ZVR 1984/31), dann sei in der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten kein Rechtsirrtum zu erblicken, weil die Sorglosigkeit des Motorradlenkers unter diesen Gesichtspunkten erheblich schwerer wiege als die Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch Franz D*. Beiden Berufungen sei daher in der Hauptsache nicht Folge zu geben gewesen. Zur Begründung des auf § 500 Abs 3 ZPO gestützten Zulässigkeitsausspruches führte das Berufungsgericht aus, daß aus dem vorliegenden Unfall offenbar auch ein Rechtsstreit mit einem S 300.000,- übersteigenden Streitwert behänge und außerdem der Beurteilung der Frage, ob sich der Schutzzweck der §§ 7 Abs 2, 10 Abs 1 Satz 1 StVO auch auf Teilnehmer des Gegenverkehrs beziehe, die vorerst nicht wahrnehmbar seien und sodann unter Überfahren der Fahrbahnmitte verbotswidrig überholten, eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, für die dem Berufungsgericht eine eingehendere Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht zugänglich sei.Bei Erledigung der Rechtsrügen beider Parteien ging das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Klägerin vorgenommene Zahlung von S 101.979,- und deren Leistungsfreiheit nach Paragraph 158, c VersVG nicht strittig sei. Da gemäß Paragraph 158, f VersVG die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer übergehe, soweit dieser den Dritten nach Paragraph 158, c VersVG befriedige und der Versicherte, wenn der Versicherer - so wie hier - die Schadensregulierung ohne Zustimmung des Versicherten durchgeführt habe, gegenüber dem regreßberechtigten Versicherer alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis gegen den Geschädigten zustehe, könne der Beklagte der Klägerin gegenüber daher einwenden, der Dritte (Franz D*) habe den Unfall mitverschuldet (VersR 1964, 78). Nur dieser Bereich sei im Berufungsverfahren strittig. Während der Beklagte meine, aufgrund der Umstände des Falles sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt, vertrete die Klägerin die Ansicht, daß D* ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne, weil Franz D* seine Fahrweise dem entgegenkommenden LKW angepaßt und er nicht habe erkennen können, daß der Beklagte zu überholen beabsichtige. Ausgehend von der für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten und somit auch für das Ausmaß des Regreßanspruches der Klägerin maßgeblichen Grundsätze des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG sei in erster Linie das Verschulden der Beteiligten entscheidend. bei eindeutigem, schwerwiegenden Verschulden eines der Beteiligten komme es darauf an, ob nach den Umständen Anlaß bestehe, auch den anderen Beteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (ZVR 1983/299; ZVR 1984/260 ua). Daß den Unfall in erster Linie der Beklagte verschuldet habe, bestreite er im Berufungsverfahren selbst nicht mehr. Ob Franz D* am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden anzulasten sei, sei nach den Paragraphen 7, Absatz 2, 10, Absatz eins, Satz 1 StVO zu beurteilen. Die Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Paragraph 7, Absatz 2, StVO), trete ein, wenn im Durchschnitt gesehen eine gefährliche Situation der vom Gesetz beispielsweise aufgezählten Art vorliege. Anderseits solle die Bestimmung des Paragraph 7, StVO die Flüssigkeit des Verkehrs nur so weit beschränken, wie dies im Interesse der Sicherheit erforderlich sei. Dies bedeute, daß auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand hingenommen werden könnten, wenn sich daraus nur ein ausreichender Seitenabstand von der Fahrbahnmitte ergäbe, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen. Das Ausmaß des zulässigen rechten Seitenabstandes richte sich nach der dem Fahrzeug zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite, dem Verlauf und der Beschaffenheit der Straße, den eingehaltenen Geschwindigkeiten und den gegebenen Verkehrsverhältnissen, also nach den Umständen des einzelnen Falles (ZVR 1978/255; ZVR 1982/77 uva), wobei ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr zu rechnen habe (ZVR 1979/243; ZVR 1982/77). Im vorliegenden Fall habe Franz D* mit seinem PKW eine Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h, der entgegenkommende LKW eine solche von 60 bis 65 km/h eingehalten. Der Seitenabstand des PKWs zur Fahrbahnmitte habe 23 bis 28 cm betragen. Gehe man davon aus, daß der LKW etwa in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei, habe dessen Abstand zur Fahrbahnmitte etwa 0,55 m, der Seitenabstand der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Begegnung somit 0,8 bis 0,9 m betragen. Berücksichtige man dazu, daß die Straße im Unfallsbereich eine, wenn auch leichte Links- und sodann eine Rechtskurve in Fahrtrichtung D* beschreibe, sodaß die Sicht für diesen 300 m, für einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker 150 m betragen habe, so habe der PKW-Lenker bei den eingehaltenen Geschwindigkeiten der bestehenden Verkehrslage nicht Rechnung getragen. Er wäre verpflichtet gewesen, von vornherein entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO weiter rechts zu fahren, weil er mit dem Entgegenkommen eines 2,5 m breiten Fahrzeuges habe rechnen müssen (ZVR 1981/262; ZVR 1964/65). Bei der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO handle es sich um eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, welche dem Schutz des Gegenverkehrs dient (ZVR 1980/33; ZVR 1985/153). Da der Gegenverkehr generell geschützt werden solle, habe sich der Schutz nach dieser Bestimmung auch auf den Beklagten bezogen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Unfall auch ohne Gesetzesverstoß mit den gleichen Folgen eingetreten wäre (SZ 51/109; ZVR 1983/213 uva). Wäre Franz D* mit dem PKW nur etwa 30 cm weiter rechts gefahren, wäre es nur zu einer Streifung mit dem vom Beklagten gelenkten Motorrad gekommen und die Unfallsfolgen wären erheblich geringer gewesen. Hingegen sei dem PKW-Lenker ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO deshalb, weil er mit Abblendlicht eine Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h eingehalten habe, nicht vorzuwerfen, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift nicht der sei, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entstehe, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug seine rechte Fahrbahnseite plötzlich verläßt, auf die linke Fahrbahnhälfte gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt vergleiche ZVR 1975/242). Franz D* falle daher im Sinne von Fahrlässigkeit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2, 10, Absatz eins, Satz 1 StVO zur Last. Unter den gegebenen Umständen sei dieser Verstoß nach Paragraph 11, EKHG nicht zu vernachlässigen. Die in der Berufung der Klägerin angeführten Entscheidungen beträfen jeweils anders gelagerte Sachverhalte. Auch bei der mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Entscheidung ZVR 1982/77 habe der Abstand zwischen den einander begegnenden Fahrzeugen 1,2 bis 1,3 m betragen, den der Oberste Gerichtshof bei einer Summengeschwindigkeit von 145 km/h für ausreichend gehalten habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Seitenabstand bei höheren Geschwindigkeiten von nur 0,8 bis 0,9 m eingehalten worden. Berücksichtige man bei der Verschuldensabwägung den Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1983/235; ZVR 1984/31), dann sei in der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten kein Rechtsirrtum zu erblicken, weil die Sorglosigkeit des Motorradlenkers unter diesen Gesichtspunkten erheblich schwerer wiege als die Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch Franz D*. Beiden Berufungen sei daher in der Hauptsache nicht Folge zu geben gewesen. Zur Begründung des auf Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gestützten Zulässigkeitsausspruches führte das Berufungsgericht aus, daß aus dem vorliegenden Unfall offenbar auch ein Rechtsstreit mit einem S 300.000,- übersteigenden Streitwert behänge und außerdem der Beurteilung der Frage, ob sich der Schutzzweck der Paragraphen 7, Absatz 2, 10, Absatz eins, Satz 1 StVO auch auf Teilnehmer des Gegenverkehrs beziehe, die vorerst nicht wahrnehmbar seien und sodann unter Überfahren der Fahrbahnmitte verbotswidrig überholten, eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, für die dem Berufungsgericht eine eingehendere Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht zugänglich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens, allenfalls unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 9 zu Lasten des Beklagten dahin abzuändern, daß ihr ein Betrag von S 55.781,10 zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens, allenfalls unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 9 zu Lasten des Beklagten dahin abzuändern, daß ihr ein Betrag von S 55.781,10 zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.