Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wiederholt in der Revision sein Vorbringen, auf das er seine Gegenforderungen stützt, und vertritt die Ansicht, das vertragliche Aufrechnungsverbot sei sittenwidrig. Das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig und extrem branchenunüblich gewesen, unter Berücksichtigung sämtlicher Komponenten sei Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB anzunehmen.Der Beklagte wiederholt in der Revision sein Vorbringen, auf das er seine Gegenforderungen stützt, und vertritt die Ansicht, das vertragliche Aufrechnungsverbot sei sittenwidrig. Das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig und extrem branchenunüblich gewesen, unter Berücksichtigung sämtlicher Komponenten sei Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB anzunehmen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, das Aufrechnungsverbot sei nicht sittenwidrig, ist jedoch zu billigen. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre (Koziol-Welser 7 I 254; Gschnitzer in Klang 2 VI 511; Ehrenzweig-Mayrhofer 606; Rummel in Rummel ABGB, Rdz 29 zu § 1440; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 100 zu § 6 KSchG; SZ 27/197, SZ 43/7; SZ 53/103; JBl 1985, 547; 4 Ob 17/84 uva). Die in der Revision angeführten Entscheidungen über die Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen betreffen keine Aufrechnungsverbote. Den Revisionsausführungen, mit denen der Versuch unternommen wird, darzutun, daß im konkreten Fall doch Sittenwidrigkeit vorliege, ist entgegenzuhalten, daß dem Beklagten durch die Vereinbarung Schadenersatzansprüche nicht genommen wurden, es wurde lediglich die Aufrechnung ausgeschlossen. Die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, besteht trotz der Vereinbarung. Nur eine Aufrechnung ist auf Grund des Inhaltes des Bürgschaftsvertrages nicht möglich. Der erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Beklagte sei Verbraucher im Sinne des KSchG, ist entgegenzuhalten, daß derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, behaupten und nachweisen muß, daß die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 44 zu § 1 KSchG; SZ 55/51). Der Beklagte hätte daher bereits in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Zur Frage, ob der Beklagte als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes angesehen werden könnte, sei überdies darauf hingewiesen, daß ihm nach seiner eigenen Aussage 25 % der Stammanteile der Firma CVG gehören. § 6 Abs 1 Z 8 KSchG steht der Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes daher nicht entgegen, sodaß es nicht erforderlich ist, auf die Ausführungen zum Bestand der Gegenforderung einzugehen.Die Ansicht der Vorinstanzen, das Aufrechnungsverbot sei nicht sittenwidrig, ist jedoch zu billigen. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre (Koziol-Welser 7 römisch eins 254; Gschnitzer in Klang 2 römisch VI 511; Ehrenzweig-Mayrhofer 606; Rummel in Rummel ABGB, Rdz 29 zu Paragraph 1440 ;, Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 100 zu Paragraph 6, KSchG; SZ 27/197, SZ 43/7; SZ 53/103; JBl 1985, 547; 4 Ob 17/84 uva). Die in der Revision angeführten Entscheidungen über die Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen betreffen keine Aufrechnungsverbote. Den Revisionsausführungen, mit denen der Versuch unternommen wird, darzutun, daß im konkreten Fall doch Sittenwidrigkeit vorliege, ist entgegenzuhalten, daß dem Beklagten durch die Vereinbarung Schadenersatzansprüche nicht genommen wurden, es wurde lediglich die Aufrechnung ausgeschlossen. Die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, besteht trotz der Vereinbarung. Nur eine Aufrechnung ist auf Grund des Inhaltes des Bürgschaftsvertrages nicht möglich. Der erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Beklagte sei Verbraucher im Sinne des KSchG, ist entgegenzuhalten, daß derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, behaupten und nachweisen muß, daß die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 44 zu Paragraph eins, KSchG; SZ 55/51). Der Beklagte hätte daher bereits in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Zur Frage, ob der Beklagte als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes angesehen werden könnte, sei überdies darauf hingewiesen, daß ihm nach seiner eigenen Aussage 25 % der Stammanteile der Firma CVG gehören. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG steht der Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes daher nicht entgegen, sodaß es nicht erforderlich ist, auf die Ausführungen zum Bestand der Gegenforderung einzugehen.
Der Revisionswerber führt weiters aus, beim Aufrechnungsverbot habe es sich um eine grob nachteilige Bestimmung ungewöhnlichen Inhaltes gehandelt, mit der er nach den Umständen, vor allem dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht habe rechnen müssen, weshalb das Aufrechnungsverbot gemäß § 864 a nicht wirksam sei. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um solche, die erstmals in der Revision vorgebracht werden. Die Behauptungs- und Beweislast für die Nachteiligkeit und Ungewöhnlichkeit einer Klausel trifft denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 864 a; 3 Ob 552/86; 7 Ob 20/86). Der Beklagte hätte diesen Einwand daher bereits in erster Instanz erheben müssen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung RdW 1986, 334 ausgesprochen, daß in einem Fall, in dem eine Prozeßpartei ihren Prozeßstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864 a ABGB zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Für den Bürgschaftsvertrag wurde kein Formular verwendet, die Vereinbarung über das Aufrechnungsverbot erfolgte nicht durch Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um einen Vertrag, der in mehrere Absätze gegliedert, in Maschinschrift übersichtlich geschrieben wurde und der aus einer Seite eines Blattes im Format DIN A 4 Platz fand. Davon, daß das Aufrechnungsverbot, das am Beginn eines der wenigen Absätze des Vertrages steht, schon nach den Tatumständen im Sinne des § 864 a ABGB bedenklich erscheinen mußte, kann daher keine Rede sein. Mangels eines schon in erster Instanz erstatteten Vorbringens braucht daher auf die Revisionsausführungen zu diesem Thema nicht weiter eingegangen zu werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Revisionswerber führt weiters aus, beim Aufrechnungsverbot habe es sich um eine grob nachteilige Bestimmung ungewöhnlichen Inhaltes gehandelt, mit der er nach den Umständen, vor allem dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht habe rechnen müssen, weshalb das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 864, a nicht wirksam sei. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um solche, die erstmals in der Revision vorgebracht werden. Die Behauptungs- und Beweislast für die Nachteiligkeit und Ungewöhnlichkeit einer Klausel trifft denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 864, a; 3 Ob 552/86; 7 Ob 20/86). Der Beklagte hätte diesen Einwand daher bereits in erster Instanz erheben müssen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung RdW 1986, 334 ausgesprochen, daß in einem Fall, in dem eine Prozeßpartei ihren Prozeßstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach Paragraph 864, a ABGB zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Für den Bürgschaftsvertrag wurde kein Formular verwendet, die Vereinbarung über das Aufrechnungsverbot erfolgte nicht durch Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um einen Vertrag, der in mehrere Absätze gegliedert, in Maschinschrift übersichtlich geschrieben wurde und der aus einer Seite eines Blattes im Format DIN A 4 Platz fand. Davon, daß das Aufrechnungsverbot, das am Beginn eines der wenigen Absätze des Vertrages steht, schon nach den Tatumständen im Sinne des Paragraph 864, a ABGB bedenklich erscheinen mußte, kann daher keine Rede sein. Mangels eines schon in erster Instanz erstatteten Vorbringens braucht daher auf die Revisionsausführungen zu diesem Thema nicht weiter eingegangen zu werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.