Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist allerdings richtig, daß die vom Verwalter zu legende Rechnung nicht stets eine gesonderte Ausweisung der auf die einzelnen Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer zu enthalten hat. Zu den inhaltlichen Erfordernissen der Rechnung des Verwalters eines Wohnungseigentumsobjektes hat der Oberste Gerichtshof bereits eingehend Stellung genommen (MietSlg. 34.542/8). Davon abzugehen besteht kein Anlaß (vgl. OGH 16. 9. 1986 5 Ob 12/85). Die im § 12 Abs 1 UStG auferlegte Verpflichtung des steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführenden Unternehmers, auf Verlangen des Unternehmers, für dessen Unternehmen er die Umsätze ausführt, Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, bezieht sich nur auf den nach dem § 10 Abs 2 Z 6 UStG begünstigten umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem "Unternehmer" Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, und den Wohnungseigentümern, die bei Unternehmereigenschaft ihrerseits die in der Jahresrechnung enthaltene Umsatzsteuerlast, welche auf ihren Wohnungseigentumsanteil entfällt, als Vorsteuerabzug geltend machen können. Ob der Zusammenschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft auch zivilrechtlich rechtsfähig ist, bleibt für die Frage, ob im Steuerrecht Unternehmereigenschaft vorliegt, ohne Bedeutung. Steuerrechtlich tritt die Gemein- schaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemein- schaft ausführen (Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhand- buch, Umsatzsteuergesetz 1972, Ergänzung zur vierten Auf- lage, Anm. 15 zu § 10 UStG). Gegenstand des Vorsteuerabzuges ist dann der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa der Leistungsaustausch der Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen für den im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Verwalter ausführen. Die Regelung des § 10 Abs 2 Z 6 UStG soll die Wohnungseigentümer mit Wohnungs- mietern gleichstellen und die Betriebskosten in beiden Fällen durch einen ermäßigten Steuersatz begünstigen (vgl. SZ 55/87 = MietSlg. 34.954/21).Es ist allerdings richtig, daß die vom Verwalter zu legende Rechnung nicht stets eine gesonderte Ausweisung der auf die einzelnen Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer zu enthalten hat. Zu den inhaltlichen Erfordernissen der Rechnung des Verwalters eines Wohnungseigentumsobjektes hat der Oberste Gerichtshof bereits eingehend Stellung genommen (MietSlg. 34.542/8). Davon abzugehen besteht kein Anlaß vergleiche OGH 16. 9. 1986 5 Ob 12/85). Die im Paragraph 12, Absatz eins, UStG auferlegte Verpflichtung des steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführenden Unternehmers, auf Verlangen des Unternehmers, für dessen Unternehmen er die Umsätze ausführt, Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, bezieht sich nur auf den nach dem Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, UStG begünstigten umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem "Unternehmer" Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, und den Wohnungseigentümern, die bei Unternehmereigenschaft ihrerseits die in der Jahresrechnung enthaltene Umsatzsteuerlast, welche auf ihren Wohnungseigentumsanteil entfällt, als Vorsteuerabzug geltend machen können. Ob der Zusammenschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft auch zivilrechtlich rechtsfähig ist, bleibt für die Frage, ob im Steuerrecht Unternehmereigenschaft vorliegt, ohne Bedeutung. Steuerrechtlich tritt die Gemein- schaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemein- schaft ausführen (Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhand- buch, Umsatzsteuergesetz 1972, Ergänzung zur vierten Auf- lage, Anmerkung 15 zu Paragraph 10, UStG). Gegenstand des Vorsteuerabzuges ist dann der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa der Leistungsaustausch der Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen für den im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Verwalter ausführen. Die Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, UStG soll die Wohnungseigentümer mit Wohnungs- mietern gleichstellen und die Betriebskosten in beiden Fällen durch einen ermäßigten Steuersatz begünstigen vergleiche SZ 55/87 = MietSlg. 34.954/21).
Eine Verpflichtung zur Aufgliederung der für Leistungen an die umsatzsteuerrechtlich als Unternehmen geltende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erbrachten Ent- gelte nach Nettoentgelt und Umsatzsteueranteil wird durch § 17 Abs 2 WEG iVm den §§ 1009 ff ABGB nicht begründet. Das Zurechtbestehen der aus den Belegen ersichtlichen, der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellten und von dieser geleisteten umsatzsteuerbaren Entgelte ist Gegenstand der auf Grund der Rechnungslegung und der Be- legeinsicht erfolgenden Auseinandersetzung zwischen Macht- haber und Machtgeber. Ob die Wohnungseigentümer-Gemein- schaft ihren Zahlungspflichten als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer richtig entsprochen hat, ist auf Grund der Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt überprüfbar, somit an Hand der Umsatzsteuererklärung auf dem Erlagschein und der jahresbezogenen Umsatzsteuerer- klärung. Zur Wahrung der Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer genügt es, wenn der Verwalter in der ihnen zu legenden Rechnung der Wohnungseigentümer-Gemein- schaft nach Umsatzsteuerentlastung die durch den weiteren Leistungsaustausch anfallende Umsatzsteuer gesondert aus- wirft. Der Angabe der einzelnen Umsatzsteuerbelastung bei jeder Ausgabepost bedarf es nicht, weil sie aus dem Beleg ersichtlich sein muß.Eine Verpflichtung zur Aufgliederung der für Leistungen an die umsatzsteuerrechtlich als Unternehmen geltende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erbrachten Ent- gelte nach Nettoentgelt und Umsatzsteueranteil wird durch Paragraph 17, Absatz 2, WEG in Verbindung mit den Paragraphen 1009, ff ABGB nicht begründet. Das Zurechtbestehen der aus den Belegen ersichtlichen, der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellten und von dieser geleisteten umsatzsteuerbaren Entgelte ist Gegenstand der auf Grund der Rechnungslegung und der Be- legeinsicht erfolgenden Auseinandersetzung zwischen Macht- haber und Machtgeber. Ob die Wohnungseigentümer-Gemein- schaft ihren Zahlungspflichten als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer richtig entsprochen hat, ist auf Grund der Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt überprüfbar, somit an Hand der Umsatzsteuererklärung auf dem Erlagschein und der jahresbezogenen Umsatzsteuerer- klärung. Zur Wahrung der Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer genügt es, wenn der Verwalter in der ihnen zu legenden Rechnung der Wohnungseigentümer-Gemein- schaft nach Umsatzsteuerentlastung die durch den weiteren Leistungsaustausch anfallende Umsatzsteuer gesondert aus- wirft. Der Angabe der einzelnen Umsatzsteuerbelastung bei jeder Ausgabepost bedarf es nicht, weil sie aus dem Beleg ersichtlich sein muß.
Damit ist aber für den Verwalter nichts gewonnen. Denn es braucht gar nicht im einzelnen erörtert werden, ob die bis zur Sachentscheidung des Erstgerichtes gelegte Rech- nung - spätere Abrechnungen können wegen des im Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Beachtung finden - voll den inhaltlichen Erfordernissen entspricht. Eine Prüfung, ob die einzelnen Ausgabenposten stimmen, hat im Streit mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG nicht stattzufinden. Die gelegte Rechnung ist aber schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Heizkosten nicht nach dem Kalenderjahr verrechnet wurden. Die zwingende Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 WEG sieht vor, daß der Verwalter spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren hat. Die dem Ver- walter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 17 Abs 3 WEG). Zu diesen Verbindlichkeiten gehört nach § 1012 ABGB auch die Rechnungslegungspflicht. Auch wenn eine Zergliederung der auf das Kalenderjahr abgestellten Abrechnung in die Über- sichtlichkeit der Rechnungslegung wahrende Halbjahresrechnungen zulässig ist (MietSlg. 31.527), so ist doch grundsätzlich daran festzuhalten, daß nach Kalenderjahren abzurechnen ist und auch für die Heizkosten nicht die Heizperiode sondern das Kalenderjahr den Abrechnungszeit- raum bildet (OGH 16. 9. 1986 5 Ob 12/85). Es sind also alle bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gelegten Rechnungen in die Jahresrechnung aufzunehmen (Meinhart, Heizkosten, Wohnen und Siedeln Heft 1/1986, 15). Der An- tragsteller hat als Wohnungseigentümer Anspruch, daß ihm für das Kalenderjahr 1983 eine vollständige und an ihrem Zweck gemessen umfassende Jahresrechnung gelegt wird. Dies ist bis zu dem die Rechnungslegung auftragenden Sachbe- schluß des Erstgerichtes nicht geschehen.Damit ist aber für den Verwalter nichts gewonnen. Denn es braucht gar nicht im einzelnen erörtert werden, ob die bis zur Sachentscheidung des Erstgerichtes gelegte Rech- nung - spätere Abrechnungen können wegen des im Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Beachtung finden - voll den inhaltlichen Erfordernissen entspricht. Eine Prüfung, ob die einzelnen Ausgabenposten stimmen, hat im Streit mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG nicht stattzufinden. Die gelegte Rechnung ist aber schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Heizkosten nicht nach dem Kalenderjahr verrechnet wurden. Die zwingende Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sieht vor, daß der Verwalter spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren hat. Die dem Ver- walter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden (Paragraph 17, Absatz 3, WEG). Zu diesen Verbindlichkeiten gehört nach Paragraph 1012, ABGB auch die Rechnungslegungspflicht. Auch wenn eine Zergliederung der auf das Kalenderjahr abgestellten Abrechnung in die Über- sichtlichkeit der Rechnungslegung wahrende Halbjahresrechnungen zulässig ist (MietSlg. 31.527), so ist doch grundsätzlich daran festzuhalten, daß nach Kalenderjahren abzurechnen ist und auch für die Heizkosten nicht die Heizperiode sondern das Kalenderjahr den Abrechnungszeit- raum bildet (OGH 16. 9. 1986 5 Ob 12/85). Es sind also alle bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gelegten Rechnungen in die Jahresrechnung aufzunehmen (Meinhart, Heizkosten, Wohnen und Siedeln Heft 1 aus 1986,, 15). Der An- tragsteller hat als Wohnungseigentümer Anspruch, daß ihm für das Kalenderjahr 1983 eine vollständige und an ihrem Zweck gemessen umfassende Jahresrechnung gelegt wird. Dies ist bis zu dem die Rechnungslegung auftragenden Sachbe- schluß des Erstgerichtes nicht geschehen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Eingabengebühren- ersatz besteht nicht, weil eine solche Gebühr nur für die Rechtsmittelschrift zu entrichten ist nicht aber für ihre Beantwortung.
Es ist daher der rekursgerichtliche Beschluß zu be- stätigen, ohne daß ein Kostenersatz aufzuerlegen ist.