Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Strittig sind nur die von der beklagten Partei aus dem Verteilervertrag vom 12.10.1979 abgeleiteten behaupteten Schadenersatzansprüche, die teils als vollzogener Schuldtilgungseinwand, teils als prozessuale Aufrechnung geltend gemacht wurden. Vertragshändlerverträge und Verträge über Alleinvertriebsrechte weisen eine andere Leistungsstruktur auf als die im § 36 IPRG genannten gegenseitigen Verträge. Ihre Anknüpfung ist daher vertragstypisch nach dem Recht des Sitzes des Vertragshändlers bzw., was hier übereinstimmt, nach dem Recht des Staates, dessen Markt betroffen ist, vorzunehmen (Schwimann, Grundriß des IPR 125; derselbe in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 36 IPRG;
vgl. Martiny in Münchener Kommentar Rz 219 vor Art.12 EGBGB;
Heinrichs in Palandt 45 2175; Schweickert in Reithmann, Internationales Vertragsrecht 3 Rz 570). Das gilt jedoch nicht dann, wenn die Parteien ein anderes Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmten; einer schlüssigen Bestimmung steht es dabei gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben (§ 35 Abs 1 IPRG). Eine ausdrückliche Erklärung über das anzuwendende Recht wurde im vorliegenden Fall zwar nicht abgegeben, jedoch sind sich beide Parteien darüber einig - und wurde darüber auch ein amerikanisches Rechtsgutachten eingeholt - , daß auf die Auslegung des im Vertrag gebrauchten Wortes "exclusively" die Grundsätze des amerikanischen Rechtes, genau des Rechtes des Staates Iowa, anzuwenden sind; die Berufung der beklagten Partei bezog sich sogar ausdrücklich darauf und baute auf dem Verständnis des eingeholten Rechtsgutachtens auf. Es ist aber ausgeschlossen, daß auf die Auslegung eines Wortes nach dem Verständnis beider Parteien amerikanische Rechtsgrundsätze, sonst aber österreichisches Recht angewendet werden könnte. Der Vertrag war auch nur in englischer Sprache vom amerikanischen Geschäftsführer der klagenden Partei unter Bedachtnahme auf amerikanischen Vertragsverfassungsgebrauch formuliert; solche Umstände werden aber als gewichtige Indizien für eine Rechtswahl anerkannt (SZ 54/5 mwN; vgl. SZ 55/76; Schwimann, IPR 119 und in Rummel aaO Rdz 6 zu § 35 IPRG). Für die beklagte Partei erkennbar wurde von der klagenden Partei ein vorformulierter Vertrag verwendet, in den nur die Bezeichnung der beklagten Partei und das Wort "Austria" eingesetzt wurden; es ist auszuschließen, daß die klagende Partei bei Verwendung desselben Vertragsformulars in verschiedenen Staaten sich stets verschiedenen Rechtsordnungen unterwerfen wollte; auch für die beklagte Partei war dies ohne weiteres erkennbar. Die Indizien weisen damit in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklassierender Mehrheit auf die Rechtsordnung des Staates Iowa als stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG; Schwimann, JBl 1981,370) hin. Schlüssige Rechtswahl auf das Recht dieses Staates ist daher anzunehmen.
Dem eingeholten Rechtsgutachten, gegen dessen Richtigkeit von keiner Seite Bedenken angemeldet wurden, ist nun aber nicht zu entnehmen, daß die Grundsätze der Vertragsauslegung im Staate Iowa von den in Österreich geltenden wesentlich abweichen. Den Grundsätzen des § 914 ABGB entsprechend wird bei der Auslegung eines Vertrages Worten ihr klarer gewöhnlicher Sinn gegeben, sie werden im Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, interpretiert. Dieser "analytischen Haltung" gemäß verstand das Gutachten allerdings den im Vertrag gebrauchten Ausdruck "exclusively" dahin, daß damit die beklagte Partei darauf beschränkt werden sollte, die Produkte der klagenden Partei nur innerhalb der territorialen Grenzen von Österreich zu vermarkten und zu verkaufen. Das Gutachten betonte jedoch, seine Ansicht gehe davon aus, daß das österreichische Gericht entschieden habe, daß die Beweisaufnahme nicht die Feststellung einer Zweideutigkeit im von den Parteien geschlossenen Vertrag stützt; wenn der Sachverhalt dies rechtfertige, könnte ein amerikanisches Gericht auch eine gewisse im Vertrag vorhandene Zweideutigkeit finden. Für den Fall, daß dem so sei, würde das amerikanische Rechtssystem den Gerichten erlauben, die Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit der Begründung des gegenständlichen Vertrages zu überprüfen, um der Absicht der Parteien Wirksamkeit zu verleihen. Das Finden einer Zweideutigkeit würde es dem österreichischen Gericht erlauben, dem Begriff "exclusively" eine "verschiedene Konstruktion aufzuerlegen", die die Bedeutung des Vertrages in diesem Fall drastisch ändern würde; gewisse Beweisaufnahmen über die Umstände bei der Schaffung des Vertrages könnten es dem Gericht erlauben, die im Vertrag gegebene Bewilligung als ein exklusives Recht zur Vermarktung und zum Verkauf der Produkte in Österreich anzusehen; nach dieser Interpretation hätte der Verteiler das alleinige Recht, frei von anderen Konkurrenten die Produkte der klagenden Partei innerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich zu vermarkten. Nach dem Recht von Iowa werde ein Vertrag strikt gegen diejenige Partei ausgelegt, die die Begriffe, die zweideutig sind, formulierte oder auswählte. Das Gutachten schließt damit, ein striktes Lesen des Vertrages zeige, daß sich der Ausdruck "exclusively" auf eine Bewilligung von Verteilungsrechten in einem besonders umschriebenen und begrenzten Gebiet (Österreich) beziehe und keine exklusiven Verteilerrechte im Hoheitsgebiet gegeben wurden, es jedoch nicht in der Lage sei, eine vollkommen schlüssige Bewertung der eigentümlichen Bedeutung des Begriffes "exclusively" vorzunehmen. Das Gutachten ist dahin zu verstehen, daß auch nach dem Recht des Staates Iowa wie nach § 914 ABGB alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die bei Vertragsabschluß abgegebenen Erklärungen der Parteien und die sich daraus ergebende Absicht, zu berücksichtigen sind (vgl JBl 1986, 173; EvBl 1985/168;
JBl 1982, 142; HS 9434 ua; Gschnitzer in Klang aaO 406);
Undeutlichkeiten sind aber zum Nachteil desjenigen zu verstehen, der sich ihrer bediente (§ 915 ABGB). Das ist in einem Fall von ganz besonderer Bedeutung, in dem sich die klagende Partei eines englischen Vertragstextes bediente, aber gleichzeitig einen Angestellten einschaltete, der aus Deutschland stammt und den Geschäftsführer der beklagten Partei in dieser Sprache über die Bedeutung des Vertragstextes aufklären konnte und offensichtlich auch aufzuklären hatte. Die beklagte Partei konnte dann den Vertrag so verstehen, wie er ihrem Geschäftsführer in seiner Muttersprache erläutert wurde. Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht die Einbeziehung der Aussage des in den USA vernommenen Zeugen Siegbert A. K*** in die Beweiswürdigung verlangt.
Entgegen den Ausführungen im Rekurs sind die Einwendungen der beklagten Partei auch schlüssig. Die beklagte Partei behauptete nicht nur, die klagende Partei habe sich vertragswidrig verhalten, sie brachte auch vor, sie habe den durch dieses Verhalten der klagenden Partei frustrierten Werbeaufwand zur Tilgung der gesamten Kaufpreisschuld verwendet; andererseits wendete sie aufrechnungsweise den ihr entgangenen Gewinn ein, ihr seien durch das vertragswidrige Vorgehen der klagenden Partei Einnahmen in der Höhe des Klagsbetrages entgangen. Es wird allerdings noch näher zu erörtern sein, wie sich die Ansprüche der beklagten Partei beziffern, die beklagte Partei wurde dazu zwar vom Erstgericht aufgefordert, dieses hatte dann ohne weitere Konkretisierung durch die beklagte Partei das bisherige Vorbringen offensichtlich als ausreichend angesehen, weil sonst die Sache sofort spruchreif gewesen wäre. Das Urteil des Erstgerichtes leidet daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, an einem Feststellungsmangel. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.