Begründung:
Der Kläger wurde bei einem Unfall am 24.9.1983 schwer verletzt. Er begehrt aufgrund der mit der beklagten Partei abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche.
Die beklagte Partei verneint das Vorliegen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg und lehnt deshalb die Gewährung des Versicherungsschutzes ab.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seine Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß Horst J*** seinen bei der A***-E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversicherten Tieflader mit ausgefahrener Auffahrrampe am Ende der asphaltierten Fahrbahn der alten Ohlsdorfer Bezirksstraße so abgestellt hatte, daß der Abstand zum rechten Fahrbahnrand nur 1,60 m betrug. Die Auffahrrampe ragte 2,80 m über die Bordkante des Tiefladers hinaus. Der Kläger parkte seinen PKW auf der linken Straßenseite hinter dem Tieflader, hinter dem Kläger parkte Karoline B***. Beide besichtigten die Liegenschaft Weinberggasse 5, deren Verkauf der Kläger vermitteln wollte. Da der Kläger, der vorzeitig aufbrach, Karoline B*** nicht bemühen wollte, versuchte er über die Böschung vor dem Haus Weinberggasse 5 zu fahren. Hiebei saß sein Fahrzeug auf. Beim Versuch, das Fahrzeug zurückzuschieben, konnte er das abrollende Fahrzeug nicht mehr anhalten, wurde mitgeschleift und blieb mit dem rechten Fuß an der Auffahrschiene der Laderampe hängen. Hiebei wurde er schwer verletzt. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei dem Horst J*** die sofortige Entfernung des Tiefladers im Sinne des § 23 Abs.6 StVO nicht zumutbar gewesen, weil dies eine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte. Selbst wenn aber das Abstellen des Tiefladers mit herabgelassener AUffahrrampe nach § 23 Abs.6 StVO rechtswidrig gewesen wäre, fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der § 23 Abs.6 StVO nur dem Schutz von Verkehrsteilnehmern und Fußgängern vor einer verspäteten Wahrnehmung diene. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger das Hindernis aber schon vor dem Umkehrmanöver unschwer feststellen und sein Verhalten darauf einstellen können. Zwischen dem Schadensereignis und dem Abstellen des Tiefladers bestehe überdies kein adäquater Kausalzusammenhang. Das Schadensereignis sei derart atypisch, daß mit seinem Eintritt nicht gerechnet habe werden müssen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Schaden außerhalb des Schutzbereiches des § 23 Abs.6 StVO liege und ausschließlich durch das unsachgemäße Fahrmanöver des Klägers verursacht worden sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß über die Auslegung des Begriffes der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach Art.7 Abs.5 der ARB eine Rechtsprechung des OGH fehle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seine Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß Horst J*** seinen bei der A***-E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversicherten Tieflader mit ausgefahrener Auffahrrampe am Ende der asphaltierten Fahrbahn der alten Ohlsdorfer Bezirksstraße so abgestellt hatte, daß der Abstand zum rechten Fahrbahnrand nur 1,60 m betrug. Die Auffahrrampe ragte 2,80 m über die Bordkante des Tiefladers hinaus. Der Kläger parkte seinen PKW auf der linken Straßenseite hinter dem Tieflader, hinter dem Kläger parkte Karoline B***. Beide besichtigten die Liegenschaft Weinberggasse 5, deren Verkauf der Kläger vermitteln wollte. Da der Kläger, der vorzeitig aufbrach, Karoline B*** nicht bemühen wollte, versuchte er über die Böschung vor dem Haus Weinberggasse 5 zu fahren. Hiebei saß sein Fahrzeug auf. Beim Versuch, das Fahrzeug zurückzuschieben, konnte er das abrollende Fahrzeug nicht mehr anhalten, wurde mitgeschleift und blieb mit dem rechten Fuß an der Auffahrschiene der Laderampe hängen. Hiebei wurde er schwer verletzt. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei dem Horst J*** die sofortige Entfernung des Tiefladers im Sinne des Paragraph 23, Absatz , StVO nicht zumutbar gewesen, weil dies eine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte. Selbst wenn aber das Abstellen des Tiefladers mit herabgelassener AUffahrrampe nach Paragraph 23, Absatz , StVO rechtswidrig gewesen wäre, fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der Paragraph 23, Absatz , StVO nur dem Schutz von Verkehrsteilnehmern und Fußgängern vor einer verspäteten Wahrnehmung diene. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger das Hindernis aber schon vor dem Umkehrmanöver unschwer feststellen und sein Verhalten darauf einstellen können. Zwischen dem Schadensereignis und dem Abstellen des Tiefladers bestehe überdies kein adäquater Kausalzusammenhang. Das Schadensereignis sei derart atypisch, daß mit seinem Eintritt nicht gerechnet habe werden müssen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Schaden außerhalb des Schutzbereiches des Paragraph 23, Absatz , StVO liege und ausschließlich durch das unsachgemäße Fahrmanöver des Klägers verursacht worden sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß über die Auslegung des Begriffes der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach Artikel , Absatz , der ARB eine Rechtsprechung des OGH fehle.