Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt. Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie a) durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB widerstreiten oder b) zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen (Arb. 6062, 8515, 10.174, 10.219 = SZ 56/27; RdW 1985, 379Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt. Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie a) durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB widerstreiten oder b) zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen (Arb. 6062, 8515, 10.174, 10.219 = SZ 56/27; RdW 1985, 379
und 380; Martinek-Schwarz, AngG 6 497; dieselben, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 374 f).
Entgegen der Ansicht der Rekursgegner bewirken die Bestimmungen des § 14 Z 3 KV für Bauindustrie und Baugewerbe und des § 15 Z 3 KV für das Bauhilfsgewerbe eine übermäßige Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch eine unangemessen kurze Frist nicht. Der Oberste Gerichtshof hat schon mit Entscheidung vom 23. April 1968, 4 Ob 17/68 = Arb. 8515 die im damaligen § 13 des Kollektivvertrages für Baugewerbe enthaltenen Verfallsklauseln als unbedenklich angesehen. Diese Bestimmung sah vor, daß nach Lösung des Dienstverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen einem Monat bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend zu machen sind und der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. In der gegenwärtigen Fassung der beiden zu beurteilenden Kollektivverträge steht dem Arbeitnehmer eine wesentlich längere Frist schon zur Geltendmachung seiner Forderungen aus dem Dienstverhältnis beim Dienstgeber zur Verfügung, nämlich drei Monate. Nach der Ablehnung durch den Dienstgeber bleiben ihm weitere acht (sechs) Wochen zur gerichtlichen Geltendmachung. Diese Fristen sind ausreichend und erschweren die Geltendmachung der Ansprüche weder unsachlich noch übermäßig. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich erfahrungsgemäß gerade in diesem Bereich schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben; die Verfallsklauseln zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof die kollektivvertragliche (bzw. einzelvertragliche) Festsetzung von Ausschlußfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (drei Monate: Arb 10.174;Entgegen der Ansicht der Rekursgegner bewirken die Bestimmungen des Paragraph 14, Ziffer 3, KV für Bauindustrie und Baugewerbe und des Paragraph 15, Ziffer 3, KV für das Bauhilfsgewerbe eine übermäßige Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch eine unangemessen kurze Frist nicht. Der Oberste Gerichtshof hat schon mit Entscheidung vom 23. April 1968, 4 Ob 17/68 = Arb. 8515 die im damaligen Paragraph 13, des Kollektivvertrages für Baugewerbe enthaltenen Verfallsklauseln als unbedenklich angesehen. Diese Bestimmung sah vor, daß nach Lösung des Dienstverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen einem Monat bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend zu machen sind und der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. In der gegenwärtigen Fassung der beiden zu beurteilenden Kollektivverträge steht dem Arbeitnehmer eine wesentlich längere Frist schon zur Geltendmachung seiner Forderungen aus dem Dienstverhältnis beim Dienstgeber zur Verfügung, nämlich drei Monate. Nach der Ablehnung durch den Dienstgeber bleiben ihm weitere acht (sechs) Wochen zur gerichtlichen Geltendmachung. Diese Fristen sind ausreichend und erschweren die Geltendmachung der Ansprüche weder unsachlich noch übermäßig. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich erfahrungsgemäß gerade in diesem Bereich schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben; die Verfallsklauseln zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof die kollektivvertragliche (bzw. einzelvertragliche) Festsetzung von Ausschlußfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (drei Monate: Arb 10.174;
4 Ob 78/85 = RdW 1985, 360; RdW 1986, 52; vier Monate:
Arb. 10.219 = SZ 56/27; 4 Ob 113/85 = RdW 1985 380). Erst eine
weitergehende Abkürzung dieses Zeitraumes hat der erkennende Senat (im Anlaßfall: auf sechs Wochen) als bedenklich angesehen, weil dem Arbeitnehmer dann kaum noch genügend Zeit bleibt, allenfalls fehlende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen (RdW 1985, 379). Im vorliegenden Fall standen den Klägern Fristen in einem Gesamtausmaß von rund 5 (4 1/2) Monaten für die Aufforderung des Arbeitgebers und die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung zur Verfügung. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß sich dieser Gesamtzeitraum erheblich verkürzt, wenn der Arbeitnehmer die Dreimonatsfrist zur Aufforderung des Dienstnehmers nicht ausschöpft (weil er schon früher tätig wird) und dadurch nach der Ablehnung des Dienstgebers die zweite (kürzere) Frist von acht (sechs) Wochen für die gerichtliche Geltendmachung früher in Lauf setzt. Trotzdem ist das Ausmaß auch dieser zweiten Frist unbedenklich, weil der Dienstnehmer regelmäßig bereits einen Teil der notwendigen Schritte zur gerichtlichen Geltenmachung seiner Ansprüche vorbereitet hat, wenn er den Dienstgeber außergerichtlich zur Bezahlung seiner Ansprüche auffordert. Erkennt dann der Dienstnehmer auf Grund der Ablehnung des Dienstgebers, daß außergerichtliche Zahlung nicht zu erlangen ist, reicht die weitere Frist von acht (sechs) Wochen für die Einbringung der Klage aus.
Die weitere Frage, ob die vorliegenden Verfallfristen zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, muß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, für die einzelnen in der Klage erhobenen Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Sonderzahlungen) getrennt beurteilt werden:
Die von den Klägern wegen vorzeitiger Entlassung ohne wichtigen Grund erhobenen Ansprüche nach § 1162 b ABGB sind gemäß § 1162 d ABGB bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend zu machen. Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, können gemäß § 1164 Abs 1 ABGB durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Dasselbe gilt für Aufhebungen und Beschränkungen durch Kollektivvertrag (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1164). Damit darf die Frist des § 1162 d ABGB nicht durch Einzel- oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden (Krejci aaO Rz 1 zu § 1162 d; SZ 44/151 = Arb. 8927 = JBl 1972, 216 [Spielbüchler];Die von den Klägern wegen vorzeitiger Entlassung ohne wichtigen Grund erhobenen Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB sind gemäß Paragraph 1162, d ABGB bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend zu machen. Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, können gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Dasselbe gilt für Aufhebungen und Beschränkungen durch Kollektivvertrag vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1164,). Damit darf die Frist des Paragraph 1162, d ABGB nicht durch Einzel- oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden (Krejci aaO Rz 1 zu Paragraph 1162, d; SZ 44/151 = Arb. 8927 = JBl 1972, 216 [Spielbüchler];
ebenso zu § 34 AngG Martinek-Schwarz AngG 6 686; Arb. 9039, 9349). Die den Klägern allenfalls gebührende Kündigungsentschädigung ist daher, wie die zweite Instanz richtig beurteilt hat, nicht verfallen, so daß schon aus diesem Grund auch die Frage zu prüfen ist, ob die Kläger ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurden (§ 1162 b ABGB) oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind (§ 1162 a ABGB).ebenso zu Paragraph 34, AngG Martinek-Schwarz AngG 6 686; Arb. 9039, 9349). Die den Klägern allenfalls gebührende Kündigungsentschädigung ist daher, wie die zweite Instanz richtig beurteilt hat, nicht verfallen, so daß schon aus diesem Grund auch die Frage zu prüfen ist, ob die Kläger ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurden (Paragraph 1162, b ABGB) oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind (Paragraph 1162, a ABGB).
Nicht zur Kündigungsentschädigung gehört, wie die zweite Instanz ebenfalls zutreffend beurteilte, die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung (Abfertigung: Arb. 8255, 8900, 10.097; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 192; Martinek-Schwarz, Ang 6 660, 685 ff; Urlaubsentschädigung: 10.072).
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz hat aber der zwingende Charakter der (Arbeiter-)Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das Arbeiterabfertigungsgesetz für den Anspruch auf Abfertigung, noch das Urlaubsgesetz für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest (anders für den Naturalanspruch auf Urlaub § 4 Abs 5 UrlG; vgl Arb 10.179 = SZ 55/124). Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB). Diese Bestimmung ist aber insofern dispositiv, als § 1502 ABGB zwar keine vertragliche Verlängerung, wohl aber eine vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen zuläßt, so daß eine Verfallklausel nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt (Arb. 8515; Martinek-Schwarz, AngG 6 734 ff; dieselben, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 374 f, Migsch aaO 191; Zur Urlaubsentschädigung Klein-Martinek, Urlaubsrecht 128). Wie der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Strasser (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Kollektives Arbeitsrecht 73; jetzt auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Individualarbeitsrecht 2 141) ausgesprochen hat, sind Verfallsklauseln nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unabdingbare Ansprüche betreffen. Derartige Verfallklauseln beschränken nämlich nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung (Arb. 6062, Arb. 10.219, 4 Ob 102/85 = RdW 1986, 52;Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz hat aber der zwingende Charakter der (Arbeiter-)Abfertigung (Paragraph 3, ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: Paragraph 40, AngG) und der Urlaubsentschädigung (Paragraph 12, UrlG) nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das Arbeiterabfertigungsgesetz für den Anspruch auf Abfertigung, noch das Urlaubsgesetz für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest (anders für den Naturalanspruch auf Urlaub Paragraph 4, Absatz 5, UrlG; vergleiche Arb 10.179 = SZ 55/124). Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB). Diese Bestimmung ist aber insofern dispositiv, als Paragraph 1502, ABGB zwar keine vertragliche Verlängerung, wohl aber eine vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen zuläßt, so daß eine Verfallklausel nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt (Arb. 8515; Martinek-Schwarz, AngG 6 734 ff; dieselben, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 374 f, Migsch aaO 191; Zur Urlaubsentschädigung Klein-Martinek, Urlaubsrecht 128). Wie der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Strasser (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Kollektives Arbeitsrecht 73; jetzt auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Individualarbeitsrecht 2 141) ausgesprochen hat, sind Verfallsklauseln nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unabdingbare Ansprüche betreffen. Derartige Verfallklauseln beschränken nämlich nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung (Arb. 6062, Arb. 10.219, 4 Ob 102/85 = RdW 1986, 52;
Martinek-Schwarz, AngG 6 735;
dieselben, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 375;
vgl auch Migsch aaO 192). Das trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch hier zu. Die zur Beurteilung stehenden Verfallklauseln sind somit wirksam, soweit sie Abfertigungs- und Urlaubsentschädigungsansprüche betreffen.vergleiche auch Migsch aaO 192). Das trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch hier zu. Die zur Beurteilung stehenden Verfallklauseln sind somit wirksam, soweit sie Abfertigungs- und Urlaubsentschädigungsansprüche betreffen.
Diesen Verfallsklauseln unterliegen schließlich auch die Ansprüche der Kläger auf die aliquoten Sonderzahlungen, für die § 1162 d ABGB nicht gilt, also das Weihnachtsgeld und den Urlaubszuschuß, soweit nicht unter diesen Titeln Beträge für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses begehrt werden, die den Charakter einer Kündigungsentschädigung haben. Der Auftrag des Berufungsgerichtes, festzustellen, welcher Teil dieser Ansprüche auf rückständige Sonderzahlungen bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses entfällt, beruht daher auf richtiger rechtlicher Beurteilung. Die Rechtssache ist schließlich auch hinsichtlich jener Ansprüche, für die die Verfallsklauseln wirksam sind, nicht spruchreif, weil die Kläger in der Berufung die Feststellung des Erstgerichtes, Gottfried C*** habe im Namen des Beklagten ihre Ansprüche abgelehnt, bekämpften und den Antrag stellten, hiezu Dr. Erich K*** als Zeugen zu vernehmen. Einer abweisenden Erledigung einzelner Teilansprüche (Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsentschädigung) steht außerdem das Vorbringen der Kläger in der Berufung entgegen, daß der Beklagte auch eine Gewerbeberechtigung für das Transportgewerbe besitze und der für dieses Gewerbe maßgebliche Kollektivvertrag keine Verfallklausel enthalte. Ob dieser Kollektivvertrag auf das Dienstverhältnis des Erst- und Zweitklägers Anwendung zu finden hat, wird nach den Regeln des § 10 ArbVG festzustellen sein. Näher kann dazu noch nicht Stellung genommen werden, weil die in Betracht kommenden Kollektivverträge nicht vorgelegt wurden und damit nicht feststeht, zwischen welchen kollektivvertragsfähigen Parteien sie abgeschlossen wurden. Der Drittkläger war ausschließlich im Teichgräbergewerbe beschäftigt.Diesen Verfallsklauseln unterliegen schließlich auch die Ansprüche der Kläger auf die aliquoten Sonderzahlungen, für die Paragraph 1162, d ABGB nicht gilt, also das Weihnachtsgeld und den Urlaubszuschuß, soweit nicht unter diesen Titeln Beträge für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses begehrt werden, die den Charakter einer Kündigungsentschädigung haben. Der Auftrag des Berufungsgerichtes, festzustellen, welcher Teil dieser Ansprüche auf rückständige Sonderzahlungen bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses entfällt, beruht daher auf richtiger rechtlicher Beurteilung. Die Rechtssache ist schließlich auch hinsichtlich jener Ansprüche, für die die Verfallsklauseln wirksam sind, nicht spruchreif, weil die Kläger in der Berufung die Feststellung des Erstgerichtes, Gottfried C*** habe im Namen des Beklagten ihre Ansprüche abgelehnt, bekämpften und den Antrag stellten, hiezu Dr. Erich K*** als Zeugen zu vernehmen. Einer abweisenden Erledigung einzelner Teilansprüche (Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsentschädigung) steht außerdem das Vorbringen der Kläger in der Berufung entgegen, daß der Beklagte auch eine Gewerbeberechtigung für das Transportgewerbe besitze und der für dieses Gewerbe maßgebliche Kollektivvertrag keine Verfallklausel enthalte. Ob dieser Kollektivvertrag auf das Dienstverhältnis des Erst- und Zweitklägers Anwendung zu finden hat, wird nach den Regeln des Paragraph 10, ArbVG festzustellen sein. Näher kann dazu noch nicht Stellung genommen werden, weil die in Betracht kommenden Kollektivverträge nicht vorgelegt wurden und damit nicht feststeht, zwischen welchen kollektivvertragsfähigen Parteien sie abgeschlossen wurden. Der Drittkläger war ausschließlich im Teichgräbergewerbe beschäftigt.
Die allfällige Verletzung der den Arbeitgeber nach § 15 ArbVG treffenden Pflicht, die einschlägigen Kollektivverträge im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen, ist auf die Wirksamkeit dieser Kollektivverträge ohne Einfluß (Arb. 10.112; Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 113). Die Einwendung des Anspruchsverfalls könnte im vorliegenden Fall trotz Verletzung der Publikationspflicht nach § 15 ArbVG durch den Arbeitgeber auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben bilden: Da die Kläger schon kurze Zeit nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich Ansprüche gegen den Beklagten geltend machten und nach ihrem eigenen Vorbringen am 7.9.1984 einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragten, könnten sie aus einer allfälligen Verletzung der Bestimmung des § 15 ArbVG durch den Beklagten auch deshalb nichts für sich ableiten, weil sie infolge rechtzeitiger Einschaltung von Rechtsvertretern unschwer Gelegenheit hatten, sich über den Inhalt der maßgeblichen Kollektivverträge, also insbesondere auch über Fallfristen, zu informieren (vgl Arb. 10.112).Die allfällige Verletzung der den Arbeitgeber nach Paragraph 15, ArbVG treffenden Pflicht, die einschlägigen Kollektivverträge im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen, ist auf die Wirksamkeit dieser Kollektivverträge ohne Einfluß (Arb. 10.112; Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 113). Die Einwendung des Anspruchsverfalls könnte im vorliegenden Fall trotz Verletzung der Publikationspflicht nach Paragraph 15, ArbVG durch den Arbeitgeber auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben bilden: Da die Kläger schon kurze Zeit nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich Ansprüche gegen den Beklagten geltend machten und nach ihrem eigenen Vorbringen am 7.9.1984 einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragten, könnten sie aus einer allfälligen Verletzung der Bestimmung des Paragraph 15, ArbVG durch den Beklagten auch deshalb nichts für sich ableiten, weil sie infolge rechtzeitiger Einschaltung von Rechtsvertretern unschwer Gelegenheit hatten, sich über den Inhalt der maßgeblichen Kollektivverträge, also insbesondere auch über Fallfristen, zu informieren vergleiche Arb. 10.112).
Da der Rekurs der beklagten Partei zu einer teilweisen Abänderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht der zweiten Instanz führte, sind die Kosten des Rekursverfahrens vorzubehalten (§ 52 ZPO).Da der Rekurs der beklagten Partei zu einer teilweisen Abänderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht der zweiten Instanz führte, sind die Kosten des Rekursverfahrens vorzubehalten (Paragraph 52, ZPO).