Der gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung durch das Rekursgericht erhobene Revisionsrekurs des nun Erstbeklagten Ing. Maximilian K*** ist nicht berechtigt.
Gemäß § 235 Abs 5 ZPO idF des Art IV Z 39 ZVN 1983 ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Der dem § 235 ZPO angefügte Abs 5 sollte in Festschreibung der schon bis dahin in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß als Prozeßpartei allein diejenigen Person anzusehen ist, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und eindeutig ergibt, Abhilfe besonders zur Behebung jener fehlerhaften Parteibezeichnungen geschaffen werden, die vor allem vom Beklagten - schikanös - oft als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig genannt ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RV 669 BlgNRGemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Art römisch IV Ziffer 39, ZVN 1983 ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Der dem Paragraph 235, ZPO angefügte Absatz 5, sollte in Festschreibung der schon bis dahin in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß als Prozeßpartei allein diejenigen Person anzusehen ist, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und eindeutig ergibt, Abhilfe besonders zur Behebung jener fehlerhaften Parteibezeichnungen geschaffen werden, die vor allem vom Beklagten - schikanös - oft als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig genannt ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RV 669 BlgNR
15. GP 52; dieser folgend ÖBl 1985,82 = RdW 1985,213; 2 Ob 569/86). Die an die oben zitierte Rechtsprechung anknüpfende Fassung des § 235 Abs 5 ZPO entspreche der Verfahrensökonomie wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung; sie verwirkliche den Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erzielt werden soll, und bewahre oft auch den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumnis (RV aaO; iglS auch 3 Ob 506/86). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz dieser Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (RV aaO). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung liegt demnach vor, wenn lediglich die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt. Ein Mangel der Parteifähigkeit kann durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte. Ein Parteiwechsel hingegen liegt vor, wenn das bisher als Partei betrachtete, idR existente Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll. Im Ergebnis darf die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht dazu mißbraucht werden, eine Person, die tatsächlich nicht geklagt hat oder nicht geklagt worden ist, in den Prozeß hineinzuziehen (Fasching II 127, 152; III 103, 111 f;15. GP 52; dieser folgend ÖBl 1985,82 = RdW 1985,213; 2 Ob 569/86). Die an die oben zitierte Rechtsprechung anknüpfende Fassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO entspreche der Verfahrensökonomie wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung; sie verwirkliche den Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erzielt werden soll, und bewahre oft auch den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumnis (RV aaO; iglS auch 3 Ob 506/86). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz dieser Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (RV aaO). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung liegt demnach vor, wenn lediglich die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt. Ein Mangel der Parteifähigkeit kann durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte. Ein Parteiwechsel hingegen liegt vor, wenn das bisher als Partei betrachtete, idR existente Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll. Im Ergebnis darf die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht dazu mißbraucht werden, eine Person, die tatsächlich nicht geklagt hat oder nicht geklagt worden ist, in den Prozeß hineinzuziehen (Fasching römisch II 127, 152; römisch III 103, 111 f;
Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl 1984, 21; Feil, Verbesserung der unrichtigen Parteienbezeichnung, Parteiwechsel, mangelnde Parteifähigkeit, GesRZ 1985, 12;
EvBl.1973/30, RZ 1977/102; Arb 9.868; SZ 49/17, SZ 54/61 uva). Die vom Rekursgericht verfügte Berichtigung der Parteienbezeichnung ist nach den dargestellten Grundsätzen zulässig:
Im vorliegenden Fall ist durch die verfügte Berichtigung der Parteienbezeichnung kein neues Rechtssubjekt an die Stelle eines bestehenden gesetzt worden, weil die KG (im Außenverhältnis) nicht existent geworden ist. Da sie kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs 2 HGB betreibt, konnte sie mit dem Beginn des Geschäftsbetriebes allein nicht entstehen (§§ 161 Abs 2, 123 Abs 2, 176 Abs 1 HGB; vgl auch SZ 53/64 mwN). Die für das Entstehen der KG somit konstitutive Eintragung (Hämmerle-Wünsch HR 3 II 151 f) im Handelsregister ist nicht erfolgt (§§ 161 Abs 2, 123 Abs 1 HGB).Im vorliegenden Fall ist durch die verfügte Berichtigung der Parteienbezeichnung kein neues Rechtssubjekt an die Stelle eines bestehenden gesetzt worden, weil die KG (im Außenverhältnis) nicht existent geworden ist. Da sie kein Handelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, HGB betreibt, konnte sie mit dem Beginn des Geschäftsbetriebes allein nicht entstehen (Paragraphen 161, Absatz 2,, 123 Absatz 2,, 176 Absatz eins, HGB; vergleiche auch SZ 53/64 mwN). Die für das Entstehen der KG somit konstitutive Eintragung (Hämmerle-Wünsch HR 3 römisch II 151 f) im Handelsregister ist nicht erfolgt (Paragraphen 161, Absatz 2,, 123 Absatz eins, HGB).
Aus der Klage ergibt sich zudem klar, wen der Kläger mit der nicht bestehenden Kommanditgesellschaft gemeint hat. Er brachte vor, er habe mit Ing. Maximilian K*** in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der beklagten Kommanditgesellschaften und als Inhaber des Beratungsbüros Ing. Maximilian K*** drei Arbeitsverträge geschlossen (vgl auch Beilage F). In Wahrheit sei er von einem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, wenn auch dieser in drei verschiedenen (RechtsAus der Klage ergibt sich zudem klar, wen der Kläger mit der nicht bestehenden Kommanditgesellschaft gemeint hat. Er brachte vor, er habe mit Ing. Maximilian K*** in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der beklagten Kommanditgesellschaften und als Inhaber des Beratungsbüros Ing. Maximilian K*** drei Arbeitsverträge geschlossen vergleiche auch Beilage F). In Wahrheit sei er von einem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, wenn auch dieser in drei verschiedenen (Rechts-)Formen aufgetreten sei. Nur aus organisatorischen Gründen sei es zur Aufspaltung in diese Unternehmen gekommen. Der Kläger brachte damit deutlich zum Ausdruck, daß er sich nicht (allein) an Ing. Maximilian K*** halten könne, sondern wegen der gewählten Rechtsform genötigt sei, arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die jeweiligen Vertragspartner aus seinen (inhaltsgleichen) Arbeitsverträgen, also auch gegen die Kommanditgesellschaft, von deren Rechtsbestand er irrtümlich ausging, zu erheben.
Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entstand nur eine "Vorgesellschaft" zwischen Ing. Maximilian K*** und der zweitbeklagten Komplementärgesellschaft. Diese "Vorgesellschaft" hatte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Wünsch, GesRZ 1982, 157; SZ 25/32; vgl Kastner, Gesellschaftsrecht 4 26, 47; ferner GesRZ 1976, 58; HS 1203, 2146, 9608; ähnlich für das Weiterbestehen einer amtswegig gelöschten KG RdW 1985, 339). Über das Eintragungsgesuch dieser KG war im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes noch nicht entschieden worden. Inzwischen wurde es mit dem Beschluß vom 20.2.1986 rechtskräftig abgewiesen, sodaß die Gesellschaftsgründung nur bis zum Stadium einer sogenannten "unechten" Vorgesellschaft (vgl Kastner aaO; ferner Ostheim, JBl 1973, 343 f) gelangte. Diese "Vorgesellschaft" ist nicht parteifähig. Parteifähig sind nur jene Personen, die für sie gemeinsam handelnd und verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet. Da die zweitbeklagte Partei als Komplementärgesellschaft der nicht existent gewordenen KG ohnehin schon verfahrensbeteiligt ist, genügte es, in Berichtigung der Parteienbezeichnung auszusprechen, daß Ing. Maximilian K*** an die Stelle der erstbeklagten Partei tritt.Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entstand nur eine "Vorgesellschaft" zwischen Ing. Maximilian K*** und der zweitbeklagten Komplementärgesellschaft. Diese "Vorgesellschaft" hatte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Wünsch, GesRZ 1982, 157; SZ 25/32; vergleiche Kastner, Gesellschaftsrecht 4 26, 47; ferner GesRZ 1976, 58; HS 1203, 2146, 9608; ähnlich für das Weiterbestehen einer amtswegig gelöschten KG RdW 1985, 339). Über das Eintragungsgesuch dieser KG war im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes noch nicht entschieden worden. Inzwischen wurde es mit dem Beschluß vom 20.2.1986 rechtskräftig abgewiesen, sodaß die Gesellschaftsgründung nur bis zum Stadium einer sogenannten "unechten" Vorgesellschaft vergleiche Kastner aaO; ferner Ostheim, JBl 1973, 343 f) gelangte. Diese "Vorgesellschaft" ist nicht parteifähig. Parteifähig sind nur jene Personen, die für sie gemeinsam handelnd und verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet. Da die zweitbeklagte Partei als Komplementärgesellschaft der nicht existent gewordenen KG ohnehin schon verfahrensbeteiligt ist, genügte es, in Berichtigung der Parteienbezeichnung auszusprechen, daß Ing. Maximilian K*** an die Stelle der erstbeklagten Partei tritt.
Das Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft war nicht für nichtig zu erklären, weil Ing. Maximilian K*** die Klage zugestellt erhielt und an den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.10. und 28.11.1985 teilnahm. Ein Anwaltszwang besteht nicht (§ 18 Abs 1 ArbGG). Die zweitbeklagte Partei war schon bisher als vermeintliche Komplementärin der nicht existent gewordenen KG am Verfahren beteiligt. Der Beklagtenvertreter hat sich insofern auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.Das Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft war nicht für nichtig zu erklären, weil Ing. Maximilian K*** die Klage zugestellt erhielt und an den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.10. und 28.11.1985 teilnahm. Ein Anwaltszwang besteht nicht (Paragraph 18, Absatz eins, ArbGG). Die zweitbeklagte Partei war schon bisher als vermeintliche Komplementärin der nicht existent gewordenen KG am Verfahren beteiligt. Der Beklagtenvertreter hat sich insofern auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.