Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO setzt jedoch voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag der vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung aber nach Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 Z 4 StPO E 1).Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt jedoch voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag der vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung aber nach Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 281, Ziffer 4, StPO E 1).
Weil im vorliegenden Fall in der Hauptverhandlung der relevierte Beweisantrag nicht gestellt wurde (ON 21) - der schriftliche Beweisantrag (ON 19) wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt - wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Ziffernmäßig gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO rügt der Angeklagte, daß die Aussagen der Zeugen Ernst M***-R*** und Maria A***, die das Erstgericht zur Begründung seinerZiffernmäßig gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO rügt der Angeklagte, daß die Aussagen der Zeugen Ernst M***-R*** und Maria A***, die das Erstgericht zur Begründung seiner
Beweiswürdigung mit herangezogen habe, nicht für die Glaubwürdigkeit der den Urteilsfeststellungen zugrundegelegten Aussagen der Zeugin Luz M***-R*** spreche, denn die Zeugin Maria A*** habe selbst zugegeben, daß sie sich aufgrund von Sprachschwierigkeiten mit der Belastungszeugin Luz M***-R*** nicht zweifelsfrei verständigen konnte, Ernst M***-R*** hinwieder konnte den Tag - nach seiner Aussage ein Montag - an dem ihm seine Frau von dem Vorfall erzählte, nicht näher bezeichnen. Die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin Luz M***-R*** schließlich sei nur unzureichend mit dem glaubwürdigen und verläßlichen persönlichen Eindruck begründet worden.
Mit diesen Ausführungen versucht der Beschwerdeführer tatsächlich nur in einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Schöffengerichtes unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Gerichtes anzufechten - das sich sehr ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Luz M***-R*** auseinandergesetzt hat (S 125 ff), ohne logische Begründungsmängel des Urteils dartun zu können. Auch die Ausführungen in der Beschwerde gegen die Begründung des Urteils, warum der Verantwortung des Angeklagten kein Glauben geschenkt wurde, richtet sich im Ergebnis nur gegen die unanfechtbare Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Denn es wird nur der Versuch unternommen, auszuführen, daß auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse aus den Beweisergebnissen gezogen hätten werden können, ohne darzulegen, aus welchen Erwägungen die vom Erstgericht ausführlich gegebene Begründung der Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten den Gesetzen der Logik widersprechen sollte.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund noch bemängelt, daß die Aussage der Zeugin Maria A*** im Vorverfahren (ON 19) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, obwohl die Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 Z 1 StPO nicht vorlagen, führt er ebenfalls den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, denn ein (behaupteter) Verstoß gegen § 252 StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Mayerhofer-Rieder aaO § 252 StPO E 125). Mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf persönliche Einvernahme der Zeugin Maria A*** - der gemäß § 252 StPO erfolgten Verlesung der Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (S 114) wurde nicht widersprochen - liegt schon aus diesem Grund kein Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO vor.Soweit der Beschwerdeführer unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund noch bemängelt, daß die Aussage der Zeugin Maria A*** im Vorverfahren (ON 19) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht vorlagen, führt er ebenfalls den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, denn ein (behaupteter) Verstoß gegen Paragraph 252, StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 252, StPO E 125). Mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf persönliche Einvernahme der Zeugin Maria A*** - der gemäß Paragraph 252, StPO erfolgten Verlesung der Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (S 114) wurde nicht widersprochen - liegt schon aus diesem Grund kein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vor.
Die nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.