Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes gegen § 501 Z 1 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 501, Ziffer eins bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Nichtigkeit erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt hat. Hiebei muß die Revisionswerberin jedoch selbst zugeben, daß eine solche mündliche Berufungsverhandlung von niemandem beantragt worden ist. Die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wird einer Partei durch die Entscheidung über eine Berufung in nichtöffentlicher Sitzung nach § 492 ZPO nur dann entzogen, wenn sie die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst beantragt hat oder ohne eine solche Antragstellung mit Rücksicht auf den bereits von ihrem Gegner gestellten Antrag mit der Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung rechnen konnte (5 Ob 668/80).Eine Nichtigkeit erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt hat. Hiebei muß die Revisionswerberin jedoch selbst zugeben, daß eine solche mündliche Berufungsverhandlung von niemandem beantragt worden ist. Die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wird einer Partei durch die Entscheidung über eine Berufung in nichtöffentlicher Sitzung nach Paragraph 492, ZPO nur dann entzogen, wenn sie die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst beantragt hat oder ohne eine solche Antragstellung mit Rücksicht auf den bereits von ihrem Gegner gestellten Antrag mit der Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung rechnen konnte (5 Ob 668/80).
Ein Abgehen von vorinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung könnte keine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit begründen.
Die behauptete Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. Dem Berufungsgericht kann jedoch auch keine Mangelhaftigkeit seines Verfahrens vorgeworfen werden. Keinesfalls wurde eine solche dadurch begründet, daß es dem Wortlaut der erstgerichtlichen Entscheidung richtiggestellt hat. Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden (4 Ob 71-87/76, 1 Ob 1541/85). Tatsächlich entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Richtigstellung dem Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidung.
Abgesehen davon, daß die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozeßvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung ist und daher keine Aktenwidrigkeit begründen würde (7 Ob 795/82, 4 Ob 514/83, 2 Ob 569/84 ua.), kann im vorliegenden Fall von einer solchen unrichtigen Wiedergabe durch das Berufungsgericht keine Rede sein. Das Berufungsgericht ist lediglich von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes abgegangen, nicht aber von dessen Feststellungen. Welcher Verfahrensmangel dem Berufungsgericht also unterlaufen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nach Überprüfung der Aktenlage gelangt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine Aktenwidrigkeit gegeben sind (§ 510 Abs. 3 ZPO).Abgesehen davon, daß die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozeßvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung ist und daher keine Aktenwidrigkeit begründen würde (7 Ob 795/82, 4 Ob 514/83, 2 Ob 569/84 ua.), kann im vorliegenden Fall von einer solchen unrichtigen Wiedergabe durch das Berufungsgericht keine Rede sein. Das Berufungsgericht ist lediglich von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes abgegangen, nicht aber von dessen Feststellungen. Welcher Verfahrensmangel dem Berufungsgericht also unterlaufen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nach Überprüfung der Aktenlage gelangt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine Aktenwidrigkeit gegeben sind (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es ist zwar richtig, daß Reischauer in der in der Revision zitierten Stelle die Bestimmung des § 1298 ABGB nur für vertragliche Verpflichtungen als anwendbar erklärt. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung darüber hinaus eine Beweislastumkehr anerkannt worden ist. So ist es unbestritten, daß den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen ist, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1975/269, ZVR 1973/105 ua.). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, daß er die erforderliche Sicherheitsvorkehrung getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt (7 Ob 556/83, 1 Ob 536/83, 8 Ob 283/82 ua.). Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft demnach den zur Sorgfalt Verpflichteten. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die §§ 1297 und 1299 ABGB (Reischauer in Rummel Rdz 6 zu § 1298). § 1297 ABGB ist eine an der Lebenserfahrung orientierte Vermutung. Sie führt zu einer vollen Beweislastumkehr (Reischauer a.a.O. Rdz 12 zu § 1297).Es ist zwar richtig, daß Reischauer in der in der Revision zitierten Stelle die Bestimmung des Paragraph 1298, ABGB nur für vertragliche Verpflichtungen als anwendbar erklärt. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung darüber hinaus eine Beweislastumkehr anerkannt worden ist. So ist es unbestritten, daß den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen ist, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1975/269, ZVR 1973/105 ua.). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, daß er die erforderliche Sicherheitsvorkehrung getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt (7 Ob 556/83, 1 Ob 536/83, 8 Ob 283/82 ua.). Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft demnach den zur Sorgfalt Verpflichteten. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die Paragraphen 1297 und 1299 ABGB (Reischauer in Rummel Rdz 6 zu Paragraph 1298,). Paragraph 1297, ABGB ist eine an der Lebenserfahrung orientierte Vermutung. Sie führt zu einer vollen Beweislastumkehr (Reischauer a.a.O. Rdz 12 zu Paragraph 1297,).
Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, soferne er nicht auf Grund ihm bereits bekanntgewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muß. Vom inländischen Repräsentaten des ausländischen Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers seines Produktes verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Vertrauen entgegengebracht. Es kann von ihm erwartet werden, daß er über die Anwendbarkeit des Produktes im besonderen Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (hier: der Handelsbetrieb und der Produktionsbetrieb weisen weitgehend die gleiche Firma auf), kann erwartet werden, daß dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es ist daher dem Händler als Organisationsmangel anzulasten, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrträchtigkeit eines Produktes bei gewissen Arten von Verwendung betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekanntgeworden sein, keine Kenntnis verschafft. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft hier den Händler (SZ 54/13). Es ist zwar richtig, daß der erwähnten Entscheidung eine Vertragsverletzung zugrundelag. Nach den oben gemachten Ausführungen war dies jedoch nicht der entscheidende Umstand für die Annahme einer Beweislastumkehr. Vielmehr ergibt sich die Beweislastumkehr schon aus der im § 1297 ABGB enthaltenen Vermutung. Ob zur Begründung dieser Beweislastumkehr indirekt auch § 1298 ABGB herangezogen werden kann, ist nicht entscheidend.Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, soferne er nicht auf Grund ihm bereits bekanntgewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muß. Vom inländischen Repräsentaten des ausländischen Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers seines Produktes verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Vertrauen entgegengebracht. Es kann von ihm erwartet werden, daß er über die Anwendbarkeit des Produktes im besonderen Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (hier: der Handelsbetrieb und der Produktionsbetrieb weisen weitgehend die gleiche Firma auf), kann erwartet werden, daß dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es ist daher dem Händler als Organisationsmangel anzulasten, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrträchtigkeit eines Produktes bei gewissen Arten von Verwendung betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekanntgeworden sein, keine Kenntnis verschafft. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft hier den Händler (SZ 54/13). Es ist zwar richtig, daß der erwähnten Entscheidung eine Vertragsverletzung zugrundelag. Nach den oben gemachten Ausführungen war dies jedoch nicht der entscheidende Umstand für die Annahme einer Beweislastumkehr. Vielmehr ergibt sich die Beweislastumkehr schon aus der im Paragraph 1297, ABGB enthaltenen Vermutung. Ob zur Begründung dieser Beweislastumkehr indirekt auch Paragraph 1298, ABGB herangezogen werden kann, ist nicht entscheidend.
Ob man die vorliegende Ware geradezu als gefährliches Produkt bezeichnen kann, spielt keine Rolle. Fest steht jedenfalls, daß die Art der Befestigung der Rückseite des Malkastens mit Gefahren für den Benützer verbunden war. Den Beweis dafür, daß diese Gefahren für sie nicht erkennbar waren bzw. daß ihr eine entsprechende Information für den Kunden nicht zugemutet werden konnte, hat die Beklagte nicht erbracht. Demnach erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als richtig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 Abs. 2 und 393 Abs. 4 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.