Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß ihr - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - aus dem Umstand, daß sie die Einlagerung der in Rede stehenden, aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Gegenstände in ihrem Keller "nicht nur duldete, sondern ausdrücklich gestattete" und Reinhard K*** zu diesem Zwecke am 6. August 1985 den Kellerschlüssel übergab, noch kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, weil sie zu diesem Zeitpunkt nach den Urteilsfeststellungen keine Kenntnis davon hatte, daß in ihrem Keller Diebsgut gelagert wird. Damit ist für sie allerdings auch unter dem Gesichtspunkt des weiteren Beschwerdeeinwandes nichts gewonnen, sie habe nach Kenntnis der Herkunft der in ihrem Keller gelagerten Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl "kein aktives Verhalten gesetzt, welches darauf abzielen sollte, die Entdeckung der abhandengekommenen Gegenstände durch den Eigentümer oder Strafverfolgungsorgane zu verhindern". Denn das Erstgericht erblickte jedenfalls eine den Tatbestand der Hehlerei in gleicher Weise erfüllende Unterlassung der Angeklagten zutreffend in dem Umstand, daß sie nicht "sofort nach Kenntnis der diebischen Herkunft" der Gegenstände die Sicherheitsbehörden informierte, sondern damit "einige Tage zuwartete", sohin die - wenn auch gutgläubig nicht bloß geduldete, sondern ausdrücklich gestattete - gesetzwidrige Aufbewahrung der Diebsbeute fortsetzte und in diesem Zeitraum nichts unternahm, um sie wieder in den Besitz des Bestohlenen zu bringen. Es unterstützt nämlich den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat beim Verheimlichen der durch die Straftat erlangten Sache (§ 164 Abs. 1 Z. 1 StGB) nicht nur derjenige, der dem Vortäter aktiv dabei hilft, die Auffindung der erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane zu vereiteln oder zu erschweren, sondern auch, wer den - wenn auch gutgläubig herbeigeführten - verpönten Zustand trotz nachträglicher Kenntnis der Herkunft der Sache durch seine Untätigkeit aufrechterhält. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Hehlerei jedenfalls in der Begehungsform des Verheimlichens ein Dauerdelikt ist. Wer sohin - wie hier (zunächst) - gutgläubig den Gewahrsam an einer vom § 164 StGB erfaßten Sache erlangte, haftet als Hehler von dem Zeitpunkt an, in dem er trotz Kenntnis der Herkunft der Sache seinen Gewahrsam aufrecht hält. Ein erst während des verpönten Zustandes einsetzender deliktischer Vorsatz stellt daher diesfalls - der Meinung der Beschwerdeführerin zuwider - keinen strafrechtlich irrelevanten dolus superveniens dar.Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß ihr - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - aus dem Umstand, daß sie die Einlagerung der in Rede stehenden, aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Gegenstände in ihrem Keller "nicht nur duldete, sondern ausdrücklich gestattete" und Reinhard K*** zu diesem Zwecke am 6. August 1985 den Kellerschlüssel übergab, noch kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, weil sie zu diesem Zeitpunkt nach den Urteilsfeststellungen keine Kenntnis davon hatte, daß in ihrem Keller Diebsgut gelagert wird. Damit ist für sie allerdings auch unter dem Gesichtspunkt des weiteren Beschwerdeeinwandes nichts gewonnen, sie habe nach Kenntnis der Herkunft der in ihrem Keller gelagerten Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl "kein aktives Verhalten gesetzt, welches darauf abzielen sollte, die Entdeckung der abhandengekommenen Gegenstände durch den Eigentümer oder Strafverfolgungsorgane zu verhindern". Denn das Erstgericht erblickte jedenfalls eine den Tatbestand der Hehlerei in gleicher Weise erfüllende Unterlassung der Angeklagten zutreffend in dem Umstand, daß sie nicht "sofort nach Kenntnis der diebischen Herkunft" der Gegenstände die Sicherheitsbehörden informierte, sondern damit "einige Tage zuwartete", sohin die - wenn auch gutgläubig nicht bloß geduldete, sondern ausdrücklich gestattete - gesetzwidrige Aufbewahrung der Diebsbeute fortsetzte und in diesem Zeitraum nichts unternahm, um sie wieder in den Besitz des Bestohlenen zu bringen. Es unterstützt nämlich den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat beim Verheimlichen der durch die Straftat erlangten Sache (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) nicht nur derjenige, der dem Vortäter aktiv dabei hilft, die Auffindung der erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane zu vereiteln oder zu erschweren, sondern auch, wer den - wenn auch gutgläubig herbeigeführten - verpönten Zustand trotz nachträglicher Kenntnis der Herkunft der Sache durch seine Untätigkeit aufrechterhält. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Hehlerei jedenfalls in der Begehungsform des Verheimlichens ein Dauerdelikt ist. Wer sohin - wie hier (zunächst) - gutgläubig den Gewahrsam an einer vom Paragraph 164, StGB erfaßten Sache erlangte, haftet als Hehler von dem Zeitpunkt an, in dem er trotz Kenntnis der Herkunft der Sache seinen Gewahrsam aufrecht hält. Ein erst während des verpönten Zustandes einsetzender deliktischer Vorsatz stellt daher diesfalls - der Meinung der Beschwerdeführerin zuwider - keinen strafrechtlich irrelevanten dolus superveniens dar.
Da dem Erstgericht mithin bei der Beurteilung desdes als erwiesen angenommenen Sachverhaltes kein Rechtsirrtum unterlief, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Landesgericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 164 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Bei der Strafzumessung wertete es die zahlreichen auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd: das Geständnis, den Umstand, daß die Angeklagte aus ihrer Tat keinerlei persönlichen Vorteil zog, sowie die Tatsache, daß das Diebsgut nach Kenntnisnahme der diebischen Herkunft durch die Angeklagte nur einige Tage lang in deren Keller gelagert war und damit die Wiedererlangung des Diebsgutes nur kurze Zeit verzögert wurde. Neben diesen besonderen Strafzumessungsgründen berücksichtige das Erstgericht bei der Strafbemessung (im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften des § 32 StGB) auch, daß die Handlungsweise nahe an der Grenze der straflosen sogenannten "passiven Hehlerei" liegt (S. 256).Das Landesgericht verhängte über die Angeklagte nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Bei der Strafzumessung wertete es die zahlreichen auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd: das Geständnis, den Umstand, daß die Angeklagte aus ihrer Tat keinerlei persönlichen Vorteil zog, sowie die Tatsache, daß das Diebsgut nach Kenntnisnahme der diebischen Herkunft durch die Angeklagte nur einige Tage lang in deren Keller gelagert war und damit die Wiedererlangung des Diebsgutes nur kurze Zeit verzögert wurde. Neben diesen besonderen Strafzumessungsgründen berücksichtige das Erstgericht bei der Strafbemessung (im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften des Paragraph 32, StGB) auch, daß die Handlungsweise nahe an der Grenze der straflosen sogenannten "passiven Hehlerei" liegt (S. 256).
Mit ihrer Berufung zielt die Staatsanwaltschaft auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe (unter Abstandnahme von der außerordentlichen Strafmilderung) ab.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit Rücksicht auf den vom Schöffengericht zutreffend erkannten geringen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und die Mehrzahl der gewichtigen Milderungsgründe hält auch der Oberste Gerichtshof trotz des kriminell belasteten Vorlebens der Angeklagten die Anwendung des § 41 StGB hier (noch) für gerechtfertigt und die Freiheitsstrafe nicht für erhöhungsbedüftig. Wie sich aus den vorstehenden Überlegungen ergibt, handelt es sich nämlich um einen atypisch leichten Fall (s. dazu u.a. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 4 zu § 41 StGB und dort zitierte Judikatur).Mit Rücksicht auf den vom Schöffengericht zutreffend erkannten geringen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und die Mehrzahl der gewichtigen Milderungsgründe hält auch der Oberste Gerichtshof trotz des kriminell belasteten Vorlebens der Angeklagten die Anwendung des Paragraph 41, StGB hier (noch) für gerechtfertigt und die Freiheitsstrafe nicht für erhöhungsbedüftig. Wie sich aus den vorstehenden Überlegungen ergibt, handelt es sich nämlich um einen atypisch leichten Fall (s. dazu u.a. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 4 zu Paragraph 41, StGB und dort zitierte Judikatur).
Die Angeklagte meldete zwar fristgerecht - ohne Nennung von Beschwerdepunkten - das Rechtsmittel der Berufung an (S. 250), führte es aber (nach Zustellung der Urteilsausfertigung) nicht aus. Diese Berufung war daher zurückzuweisen (§ 294 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Die Angeklagte meldete zwar fristgerecht - ohne Nennung von Beschwerdepunkten - das Rechtsmittel der Berufung an (S. 250), führte es aber (nach Zustellung der Urteilsausfertigung) nicht aus. Diese Berufung war daher zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.