Begründung:
Beide Parteien vertreiben Radiatoren (Raumheizkörper, Heizwände etc.) und geben deren Wärmeleistung (die sogenannten "Wärmeabgabewerte") in Prospekten bekannt. Sie stehen zueinander in Wettbewerb. Für die Berechnung der Heizlast von Raumheizkörpern besteht die Ö-Norm M 7500, und für die Prüfung von Raumheizkörpern die Ö-Norm M 7506.
Die klagende Partei begehrte nach Klagsänderung, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Bekanntgabe von Wärmeabgabewerten, die nicht auf Grund der Ö-Normen M 7500 und M 7506 errechnet wurden, ohne entsprechenden Hinweis hierauf zu unterlassen. Die klagende Partei brachte vor, daß die von der beklagten Partei bekanntgegebenen Wärmeabgabewerte nicht den in Österreich üblichen Berechnungsmethoden entsprächen. Die von der beklagten Partei verwendete Wärmeabgabetabelle ergebe wesentlich höhere Werte als die in Österreich bestehenden Ö-Normen und führe damit zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise, die zur irrigen Vorstellung kämen, daß die von der beklagten Partei verwendeten, niedrigere Werte enthaltenden Wärmeabgabetabellen den Ö-Normen entsprächen. Die beklagte Partei nehme in Wärmeabgabetabellen und Prospekten auf "Ö-Norm bzw. DIN-Prüfstelle" Bezug, was irreführe, da auf eine Prüfmethode hingewiesen werde, die nicht angewendet worden sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die von der beklagten Partei beanstandeten Wärmeabgabetabellen seit 1.1.1983 nicht mehr in Verwendung seien. Die Wärmeabgabetabellen seien für Installateure und Heizungsbauer bestimmt, die damit die erforderliche Größe der Heizkörper für einen bestimmten Raum ermitteln könnten. Diesen Fachkreisen sei es bekannt, daß die Wärmeabgabewerte eines Heizkörpers auf verschiedene Art und Weise ermittelt werden könnten und daß es verschiedene Wärmeabgabetabellen gebe. Eine Gefahr der Irreführung bestehe daher nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Wärmeabgabetabellen bilden die Grundlage für die Berechnung der zur Heizung eines Raumes erforderlichen Größe der Heizfläche. Zweck der Ö-Norm M 7506 ist es, Verfahren und Prüfbedingungen festzulegen, nach denen die Wärmeleistung von Raumheizkörpern bestimmt wird. Dadurch soll eine einheitliche Bewertung der Wärmeleistung von Heizkörpern erreicht werden. Ein Erzeugnis darf erst nach einer entsprechenden Prüfung in einer autorisierten Prüfanstalt als "Ö-Norm M 7506 geprüft" gekennzeichnet werden. Für Erzeugnisse, die zwar dieser Ö-Norm gemäß gefertigt wurden, für die aber keine Prüfbescheinigung vorliegt, darf keine Normbezeichnung verwendet werden. Die Ö-Norm 7500 ist für den Installateur und den Kunden nicht verpflichtend. Es gibt davon eine alte und eine neue Fassung. Beide werden noch verwendet. Die Installateure rechnen meistens noch nach der alten Fassung. Ö-Norm und DIN-Norm sind vergleichbar und ergeben die gleichen Werte. Neben den Ö-Norm-Werten gibt es andere Werte, die an sich auch zulässig sind, doch besteht ein freiwilliger Zusammenschluß zur Auszeichnung nach der Ö-Norm. Es gibt Heizkörper-Erzeuger und -händler, die ihre eigenen Tabellen haben.
Die beklagte Partei gab eine Preisliste (Beilage B) mit dem Vermerk: "Bruttopreise ab 1. September 1981" heraus, in der angeführt ist:
"Wärmeabgabewerte
Wärmeabgabewerte nach DIN 4704 für
Wärmebedarfsberechnungen Ö-Norm 7500,
Ausgabedatum 1.4.1980, ohne Sicherheitszuschläge"
Die Ausgabe dieser Tabellen stellte die beklagte Partei wieder ein, weil sie der Meinung war, daß sie zu Irrtümern der Installateure führen könnten.
Die Heizwand- und Konvektorenpreisliste der beklagten Partei vom 1. Jänner 1983 (Beilage F) enthält den Hinweis "Ö-Norm-geprüft" und "DIN-Norm-geprüft" nicht.
Die Preisliste der beklagten Partei vom 1.9.1983 (Beilage G) und die Projekt-Tabelle vom 1.10.1983 (Beilage K) (beide mit der Bezeichnung "Hoval Compakt") enthalten die Zeichen "N" (richtig: ein ineinandergeschriebenes ÖN, so wie im Normengesetz 1971 BGBl. 1971/240 wiederholt dargestellt) und "DIN-geprüft". Im Prospekt der beklagten Partei "Hoval Heizwand" (Beilage 4) ist angeführt
"Hoval ist einer der wenigen Hersteller mit einem eigenen, nach Ö-Norm bzw. DIN anerkannten Prüfstand."
Kunden waren der Meinung, daß die von der beklagten Partei herausgegebenen Wärmeabgabetabellen im Sinne der Ö-Norm geprüft sind. Das Erstgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, daß die beklagte Partei auf der Preisliste vom 1.9.1983 (Beilage G) und der Projekttabelle vom 1.10.1983 (Beilage K) den Hinweis "Ö-Norm-geprüft" und "DIN-geprüft" angebracht habe, ohne daß (ihre Erzeugnisse) tatsächlich Ö-Norm-geprüft waren. Die beklagte Partei habe damit den irrigen Eindruck einer Ö-Norm-Prüfung erweckt. Jeder Verstoß gegen den das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz sei sittenwidrig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der von der Abänderung des angefochtenen Urteils betreffende Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und die Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes mit dem (geänderten) Urteilsbegehren nicht in Einklang stehe. Voraussetzung der Verurteilung der beklagten Partei sei, daß sie Wärmeabgabewerte, die nicht nach Ö-Norm errechnet wurden, ohne entsprechenden Hinweis auf diesen Umstand bekanntgegeben habe. Dies sei jedoch den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Die Herausgabe der Preisliste mit dem Vermerk "Wärmeabgabewerte nach DIN 4704 für Wärmebedarfsberechnungen nach Ö-Norm M 7500" (Beilage B) habe die beklagte Partei wieder eingestellt. Die am 1.1.1983 herausgegebene Heizwand- und Konvektorenpreisliste (Beilage F) enthalte den Hinweis "Ö-Norm-geprüft" oder "DIN-geprüft" nicht. Daß in dieser Liste überhaupt Wärmeabgabewerte bekanntgegeben wurden, stehe ebensowenig fest, wie, daß solche allenfalls bekanntgegebenen Wärmeabgabewerte nicht nach Ö-Norm errechnet wurden. Diese Liste sei zudem im Hinblick auf die Preisliste vom 1.9.1983 (Beilage G) nicht mehr aktuell. Diese Preisliste und die Projekt-Tabelle (Beilage K) vom 1.10.1983 enthielten aber wiederum das Zeichen "N" (richtig: ÖN siehe oben) und "DIN-geprüft".
Es könne daher nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei in der von der klagenden Partei zuletzt inkriminierten Weise gehandelt habe. Das Fehlen derartiger Feststellungen sei ungerügt geblieben. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes setze sich nicht mit dem Klagebegehren auseinander, sondern erörtere einen davon nicht mehr umfaßten Sachverhalt.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig.
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht beruht in wesentlichen Punkten auf einem mit den Prozeßakten erster Instanz in Widerspruch stehenden Sachverhalt. Die zweite Instanz ließ streitentscheidende Verfahrensergebnisse des Erstgerichtes (Außerstreitstellungen und Feststellungen) außer Acht. Der im Schrifttum (Fasching, ZPR Rz 1933; Petrasch in ÖJZ 1983, 178; derselbe auch ÖJZ 1985,297) und in mehreren Entscheidungen (5 Ob 590/84; 7 Ob 598/84, 8 Ob 83/85 ua) - dort offenbar jeweils als bloßes obiter dictum - vertretenen Ansicht, der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit könne für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts haben, weil er zum Tatsachenbereich gehöre, vermag der erkennende Senat jedenfalls in jenen Fällen nicht zu folgen, in denen die dem Gericht zweiter Instanz anzulastende Aktenwidrigkeit zugleich auch ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 498 Abs 1 ZPO ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung in wesentlichen Punkten nicht die erstinstanzlichen Feststellungen und sonstigen Verfahrensergebnisse zugrundelegte, die mangels Berufungsverhandlung auch keine Berichtigung erfahren konnten. Die Beachtung der Vorschrift des § 498 Abs 1 ZPO ist - wegen der Folgen für die Lösung der Rechtsfragen - zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Einzel-Fallgerechtigkeit (vgl AB 1337 BlgNR 15. GP 19) von erheblicher Bedeutung; ein Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO ist daher auch über eine außerordentliche Revision wahrzunehmen (vgl SZ 57/142; Fasching aaO Rz 679). Bei Revisionen im Zulassungsbereich eine Rechtsfrage auf der Grundlage aktenwidriger Feststellungen zu lösen und die Partei allenfalls auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen (Petrasch, ÖJZ 1983, 178), entspricht gewiß nicht den Intentionen der ZVN 1983 (1 Ob 25/86).Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht beruht in wesentlichen Punkten auf einem mit den Prozeßakten erster Instanz in Widerspruch stehenden Sachverhalt. Die zweite Instanz ließ streitentscheidende Verfahrensergebnisse des Erstgerichtes (Außerstreitstellungen und Feststellungen) außer Acht. Der im Schrifttum (Fasching, ZPR Rz 1933; Petrasch in ÖJZ 1983, 178; derselbe auch ÖJZ 1985,297) und in mehreren Entscheidungen (5 Ob 590/84; 7 Ob 598/84, 8 Ob 83/85 ua) - dort offenbar jeweils als bloßes obiter dictum - vertretenen Ansicht, der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit könne für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts haben, weil er zum Tatsachenbereich gehöre, vermag der erkennende Senat jedenfalls in jenen Fällen nicht zu folgen, in denen die dem Gericht zweiter Instanz anzulastende Aktenwidrigkeit zugleich auch ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung in wesentlichen Punkten nicht die erstinstanzlichen Feststellungen und sonstigen Verfahrensergebnisse zugrundelegte, die mangels Berufungsverhandlung auch keine Berichtigung erfahren konnten. Die Beachtung der Vorschrift des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO ist - wegen der Folgen für die Lösung der Rechtsfragen - zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Einzel-Fallgerechtigkeit vergleiche AB 1337 BlgNR 15. GP 19) von erheblicher Bedeutung; ein Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO ist daher auch über eine außerordentliche Revision wahrzunehmen vergleiche SZ 57/142; Fasching aaO Rz 679). Bei Revisionen im Zulassungsbereich eine Rechtsfrage auf der Grundlage aktenwidriger Feststellungen zu lösen und die Partei allenfalls auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen (Petrasch, ÖJZ 1983, 178), entspricht gewiß nicht den Intentionen der ZVN 1983 (1 Ob 25/86).