Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber führen aus, nach Tagessätzen würde sich ein Schmerzengeld von S 350.000,-- errechnen, unter Berücksichtigung seelischer Schmerzen wäre ein Betrag von S 500.000,-- angemessen. Hiezu werde auf die Entscheidungen 2 Ob 178/82, ZVR 1983/200, ZVR 1986/13 und ZVR 1986/18 verwiesen. Berücksichtigte man hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung, daß zu 8 Ob 114/78 für die Amputation eines Oberarmes S 50.000,-- zugesprochen worden seien, erscheine im vorliegenden Fall, in dem noch eine Beinamputation vorliege, ein Betrag von S 100.000,-- angemessen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Eine Bemessung des Schmerzengeldes nach Tagessätzen hat nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht zu erfolgen (Reischauer im Rummel, ABGB, Rdz 45 zu § 1325; 2 Ob 148/81 uva). Das Schmerzengeld ist vielmehr in einem Pauschalbetrag zuzusprechen, wobei die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen sind (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld 4 , 157). Zu berücksichtigen sind auch seelische Schmerzen. Zu diesen gehören unter anderem alle Beeinträchtigungen der Lebensfreude (1 Ob 619/85), die Belastung eines durch die Verletzung bedingten Berufswechsels (2 Ob 154/71, 2 Ob 223/81 ua) sowie die Kränkung wegen dauernder Zurücksetzung durch die Umwelt aufgrund körperlicher Behinderung (2 Ob 357/69). Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, daß der Kläger durch den Unfall ein Bein und einen Arm verloren hat und dadurch auf Dauer sowohl im Berufsleben als auch bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens wesentlich behindert ist und bei Gestaltung seiner Freizeit ebenso wie bei der Anknüpfung zwischenmenschlicher Kontakte erheblich beeinträchtigt ist. Dazu kommen die festgestellten Schmerzperioden. Unter Berücksichtgung all dieser Umstände kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit S 750.000,-- kein Rechtsirrtum erblickt werden. Daran vermag auch der Hinweis der Revisionswerber auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nichts zu ändern. In ZVR 1983/200 wurden für einen Verlust beider Beine S 700.000,-- zuerkannt, wobei die Revision nur von den Beklagten ergriffen worden war, sodaß der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob nicht allenfalls ein höheres Schmerzengeld gebühren könnte, nicht Stellung zu nehmen hatte. Auch in ZVR 1986/18, die überdies ganz andere nicht vergleichbare Verletzungsfolgen betraf, war nur über eine Revision der Beklagten zu entscheiden. Bei den den Entscheidungen 2 Ob 178/82 und ZVR 1986/13 zugrundeliegenden Fällen, in denen S 250.000,-- bzw. S 300.000,-- zuerkannt wurden, hatte der Kläger jeweils nur ein Bein verloren. Der Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 750.000,-- an den Kläger steht daher mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs in keinem Widerspruch.Die Revisionswerber führen aus, nach Tagessätzen würde sich ein Schmerzengeld von S 350.000,-- errechnen, unter Berücksichtigung seelischer Schmerzen wäre ein Betrag von S 500.000,-- angemessen. Hiezu werde auf die Entscheidungen 2 Ob 178/82, ZVR 1983/200, ZVR 1986/13 und ZVR 1986/18 verwiesen. Berücksichtigte man hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung, daß zu 8 Ob 114/78 für die Amputation eines Oberarmes S 50.000,-- zugesprochen worden seien, erscheine im vorliegenden Fall, in dem noch eine Beinamputation vorliege, ein Betrag von S 100.000,-- angemessen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Eine Bemessung des Schmerzengeldes nach Tagessätzen hat nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht zu erfolgen (Reischauer im Rummel, ABGB, Rdz 45 zu Paragraph 1325 ;, 2 Ob 148/81 uva). Das Schmerzengeld ist vielmehr in einem Pauschalbetrag zuzusprechen, wobei die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen sind (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld 4 , 157). Zu berücksichtigen sind auch seelische Schmerzen. Zu diesen gehören unter anderem alle Beeinträchtigungen der Lebensfreude (1 Ob 619/85), die Belastung eines durch die Verletzung bedingten Berufswechsels (2 Ob 154/71, 2 Ob 223/81 ua) sowie die Kränkung wegen dauernder Zurücksetzung durch die Umwelt aufgrund körperlicher Behinderung (2 Ob 357/69). Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, daß der Kläger durch den Unfall ein Bein und einen Arm verloren hat und dadurch auf Dauer sowohl im Berufsleben als auch bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens wesentlich behindert ist und bei Gestaltung seiner Freizeit ebenso wie bei der Anknüpfung zwischenmenschlicher Kontakte erheblich beeinträchtigt ist. Dazu kommen die festgestellten Schmerzperioden. Unter Berücksichtgung all dieser Umstände kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit S 750.000,-- kein Rechtsirrtum erblickt werden. Daran vermag auch der Hinweis der Revisionswerber auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nichts zu ändern. In ZVR 1983/200 wurden für einen Verlust beider Beine S 700.000,-- zuerkannt, wobei die Revision nur von den Beklagten ergriffen worden war, sodaß der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob nicht allenfalls ein höheres Schmerzengeld gebühren könnte, nicht Stellung zu nehmen hatte. Auch in ZVR 1986/18, die überdies ganz andere nicht vergleichbare Verletzungsfolgen betraf, war nur über eine Revision der Beklagten zu entscheiden. Bei den den Entscheidungen 2 Ob 178/82 und ZVR 1986/13 zugrundeliegenden Fällen, in denen S 250.000,-- bzw. S 300.000,-- zuerkannt wurden, hatte der Kläger jeweils nur ein Bein verloren. Der Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 750.000,-- an den Kläger steht daher mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs in keinem Widerspruch.
Zur Verunstaltungsentschädigung ist der Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 114/78 nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die Klägerin in diesem Fall nur einen Arm verloren hatte, hatte der Oberste Gerichtshof auch in diesem Fall über eine Revision der Beklagten zu entscheiden. Berücksichtigt man, daß zu 2 Ob 183/83 und 8 Ob 68/85 für den Verlust eines Beines Entschädigungen nach § 1326 ABGB in der Höhe von S 140.000,-- und S 150.000,-- zuerkannt wurden, dann kann im vorliegenden Fall eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000,-- nicht als überhöht bezeichnet werden, zumal sowohl auf die vergleichsweise erheblich verschlechterten Berufsaussichten als auch auf eine wesentliche Verminderung der Heiratsaussichten des unverheirateten Klägers Bedacht zu nehmen ist.Zur Verunstaltungsentschädigung ist der Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 114/78 nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die Klägerin in diesem Fall nur einen Arm verloren hatte, hatte der Oberste Gerichtshof auch in diesem Fall über eine Revision der Beklagten zu entscheiden. Berücksichtigt man, daß zu 2 Ob 183/83 und 8 Ob 68/85 für den Verlust eines Beines Entschädigungen nach Paragraph 1326, ABGB in der Höhe von S 140.000,-- und S 150.000,-- zuerkannt wurden, dann kann im vorliegenden Fall eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000,-- nicht als überhöht bezeichnet werden, zumal sowohl auf die vergleichsweise erheblich verschlechterten Berufsaussichten als auch auf eine wesentliche Verminderung der Heiratsaussichten des unverheirateten Klägers Bedacht zu nehmen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.