Entscheidungsgründe:
Der Beklagte unterrichtete Immobilienmakler von seiner seit 1978 bestandenen Absicht, seine mit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 3 im Haus St. Julien-Straße 4 in Salzburg untrennbar verbundenen 1054/19223 Anteile und seine mit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 7 im Haus St. Julien-Straße 3 in Salzburg untrennbar verbundenen 1069/19223 Anteile an der Liegenschaft EZ 558 in der Katastralgemeinde Stadt Salzburg zu verkaufen. In diesem Gebäudekomplex betrieb die klagende Handelsgesellschaft ein Kino und ein Nachtlokal. Wegen der Lärmbelästigung hatte der Beklagte gegen die Klägerin und deren Geschäftsführer Anzeigen erstattet und die Einleitung eines gewerbebehördlichen Verfahrens erreicht. Der Geschäftsführer der Klägerin dachte daran, die Liegenschaftsanteile des Beklagten zu erwerben, um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, und ersuchte den Beklagten im Jahr 1982 um Überlassung von Unterlagen an den Steuerberater. Der Beklagte kam dem Ersuchen nach, bekam aber keine weitere Nachricht. Der Geschäftsführer der Klägerin betraute einen Immobilienmakler, weil er meinte, der Beklagte werde nicht an ihn verkaufen wollen. Der Makler nahm Verbindung mit dem Beklagten auf, der einen Kaufpreis von S 2,500.000,-- nannte, und bot ihm nach Besichtigung am 27. Mai 1983 den Kauf zum Gesamtpreis von S 2,000.000,-- an. Der Beklagte verlangte S 2,200.000,--, die Klägerin erstellte am 27. Juli 1983 ein Anbot mit einem Kaufpreis von S 2,100.000,--. Der Angestellte des Maklers teilte dem Beklagten mit, der Interessent zahle S 2,200.000,--. Der Beklagte erklärte sich mit diesem Kaufpreis einverstanden, unterhielt aber zugleich Kontakte zu anderen Kaufinteressenten und hatte mit einem durch einen anderen Immobilienmakler vermittelten Interessenten schon grundsätzlich eine Einigung über den Kauf der Anteile um S 2,200.000,-- erzielt, doch scheiterte der Abschluß damals am Fehlen einer Einigung über die Modalitäten der Finanzierung und es unterblieb daher die Unterfertigung des vorbereiteten Vertragsentwurfes.
Bei einer Zusammenkunft zwischen dem vom Geschäftsführer der Klägerin betrauten Makler mit dem Beklagten am 11. August 1983 erklärte der Beklagte, es seien noch andere Personen am Kauf der Anteile interessiert, er habe mit der Abwicklung seinen Rechtsanwalt - den Nebenintervenienten - betraut und werde diesen als Treuhänder einsetzen. Er gehe nun auf eine Woche auf Urlaub und wolle in der darauffolgenden Woche den Kaufvertrag unterschreiben, falls es so weit sei, und sonst mit den anderen Interessenten weiter verhandeln. Ohne ausdrücklich darüber gesprochen zu haben, waren die Gesprächspartner dabei von einem Kaufpreis von S 2,200.000,-- ausgegangen. Der Beklagte wurde darüber aufgeklärt, daß hinter dem Anbot des Maklers der Geschäftsführer der Klägerin bzw. diese stehe. Der Beklagte war damit einverstanden, daß der Vertragsentwurf vom Rechtsvertreter der Klägerin errichtet werde. Er bestand aber auf einer abschließenden Prüfung durch seinen Rechtsanwalt und machte dessen Zustimmung zur Voraussetzung der Unterfertigung des Vertrages. Nach der Rückkehr von dem einwöchigen Urlaub erfuhr der Beklagte, daß noch kein Vertragsentwurf beim Nebenintervenienten eingelangt war. Die Woche, für die der Beklagte die Unterfertigung des Vertrages angekündigt hatte, endete am 19. August 1983. Erst am 22. August 1983 langte der vom Rechtsvertreter der Klägerin am 18. August 1983 verfaßte Vertragsentwurf beim Nebenintervenienten ein. In diesem Entwurf war eine Kaufsumme nicht eingesetzt. Nach dem Begleitschreiben sollte eine Einigung über den Kaufpreis erst erzielt werden. Im Entwurf fehlte auch eine vollständige Regelung der Übernahme der Lasten. Der Beklagte, dem die Schriftstücke am 27. August 1983 zukamen, ging daher davon aus, der Geschäftsführer der Klägerin sei am Kauf nicht interessiert. Am 14. September 1983 teilte der Nebenintervenient dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, es bestünden keine inhaltlichen Einwände gegen den Vertragsentwurf, die vereinbarte Frist sei jedoch abgelaufen und ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. An diesem Tag kam es zu einer Besprechung, an der der Geschäftsführer der Klägerin, seine Ehefrau, seine Sekretärin, sein Makler und dessen Mitarbeiter sowie der Beklagte und dessen Ehefrau teilnahmen. Der Geschäftsführer wußte nicht, daß sein Rechtsanwalt schon einen Vertragsentwurf verfaßt und übermittelt hatte. Er drängte den Beklagten, die Anzeige bei der Gewerbebehörde zurückzuziehen. Für ihn sei der Kauf nicht interessant, wenn er sein Lokal schon um 22 Uhr schließen müsse. Der Beklagte hatte den Eindruck, der Geschäftsführer der Klägerin mache weitere Verkaufsgespräche von einer erfolgreichen Intervention bei der Gewerbebehörde abhängig. Der Beklagte unterrichtete einige Tage später den Makler, er werde mit einem anderen Interessenten abschließen. Weitere Gespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin fanden nicht statt. Der Nebenintervenient bekam inzwischen die Zusage der Ehegatten, die die Anteile kaufen wollten, daß die vom Beklagten gewünschten Zahlungsmodalitäten angenommen würden. Der Beklagte schloß mit ihnen den Kaufvertrag vom 20. September 1983. Anfang Oktober wurden ihnen die Wohnungen übergeben. Der Geschäftsführer der Klägerin erfuhr durch seinen Makler, daß der Beklagte beide Wohnungen an das Ehepaar Martin und Nora H*** verkauft und bücherlich übereignet habe. Er und seine Familie unterstützten die Käufer beim Einzug in die Wohnungen. Die Klägerin verzichtete am 27. März 1984 gegenüber den Käufern auf jeden Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen wies das Erstgericht das am 17. Jänner 1984 erhobene Begehren der Klägerin, der Beklagte sei schuldig, ihr die mit Wohnungseigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 7 im Haus St. Julien-Straße 4 bzw. 3 in Salzburg untrennbar verbundenen Mindestanteile Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises von S 2,200.000,-- zu übergeben, ebenso ab wie das am 4. Juni 1985 beigefügte Eventualbegehren auf Feststellung, daß die Klägerin die beiden mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteile Zug um Zug gegen Bezahlung von S 2,200.000,-- gekauft hat.
Das Erstgericht meinte bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, es sei schon vor dem 16. August 1983 mündlich ein Kaufvertrag zustande gekommen, jedenfalls aber der Inhalt des von ihrem Vertreter an den Rechtsvertreter des Beklagten fristgerecht am 18. August 1983 übermittelten Kaufvertragsentwurfes von diesem akzeptiert worden, sei nicht erwiesen, denn der Beklagte habe nach Willenseinigung eine Frist zur Formulierung des Anbots gesetzt und die Annahme von der Zustimmung seines Rechtsanwaltes abhängig gemacht. Das Anbot der Klägerin sei wegen Fehlens der Kaufpreisangabe und einer Regelung über die Übernahme der Lasten nicht ausreichend bestimmt gewesen. Seinen allfälligen vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten habe der Beklagte durch den Hinweis auf weitere Interessenten entsprochen. An einem Feststellungsinteresse fehle es.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die als unbedenklich befundenen Tatsachenfeststellungen zugrunde und verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels in erster Instanz. Es führte zu der in der Berufung vorgetragenen Rechtsrüge aus, sie entferne sich von den Tatsachenfeststellungen und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, unterstelle sie doch das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages. Neben der Einigung über den Vertragsinhalt müsse aber der Abschlußwille ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Der Beklagte habe durch seinen dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber geäußerten Vorbehalt, in den Vertrag erst einzuwilligen, wenn der vorzulegende Vertragsentwurf durch seinen Rechtsanwalt inhaltlich überprüft worden sei, deutlich erkennen lassen, daß er vor diesem Zeitpunkt nicht gebunden sein wolle. Dieser ausdrücklich erklärte Vorbehalt schließe die Annahme des Bindungswillens des Beklagten und damit die Annahme des Vertragsabschlusses aus.
Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer nach dem § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Stattgebung ihres Begehrens und dem auf Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht abzielenden Hilfsantrag.Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Stattgebung ihres Begehrens und dem auf Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht abzielenden Hilfsantrag.
Der Beklagte beantragt ebenso wie der ihr beigetretene Nebenintervenient, der Revision nicht Folge zu geben.