Der Rekurs ist berechtigt.
Die vom Beklagten zitierte Bestimmung der Ö-Norm B 2110 kann bei Beurteilung der Frage der Bestimmtheit der gegenständlichen Schiedsklausel allerdings nicht berücksichtigt werden. Ö-Normen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften (gemäß § 4 Abs 6 des Normengesetzes) für verbindlich erklärt wurden, haben nur dann Bedeutung, wenn sie durch Parteienvereinbarung Vertragsinhalt werden (SZ 42/171, JBl 1972, 200 ua). Eine Verbindlicherklärung der Ö-Norm B 2110 ist nicht erfolgt. Daß die Anwendung der Ö-Norm B 2110 im vorliegenden Fall vereinbart worden sei, wurde von den Parteien im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet und kann auch dem Auftrag vom 24.6.1971, Beilage 1, nicht entnommen werden. Die Revisionsrekursbehauptung, die genannte Ö-Norm liege dem Bauvertrag zugrunde, stellt daher eine unzulässige Neuerung dar. Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedoch der Ansicht des Rekursgerichtes, die festgestellte Klausel sei unbestimmt, nicht anzuschließen. Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls gemäß § 577 Abs 1 ZPO oder im Fall des § 577 Abs 2 ZPO die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, sowie die wirksame Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht treffen zu lassen. Für die Bezeichnung des Gegenstandes genügt es, wenn er in einem einheitlichen Vertragswerk einwandfrei umschrieben ist (Fasching, Komm. IV 727 f und Lehrbuch Rdz 2180). Andere Bestimmungen, wie etwa über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter, können fakultativ vorhanden sein, gehören aber nicht zum notwendigen Inhalt. Bei Fehlen etwa von Bestimmungen über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter ist § 580 ZPO heranzuziehen (Fasching aaO).Die vom Beklagten zitierte Bestimmung der Ö-Norm B 2110 kann bei Beurteilung der Frage der Bestimmtheit der gegenständlichen Schiedsklausel allerdings nicht berücksichtigt werden. Ö-Normen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften (gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Normengesetzes) für verbindlich erklärt wurden, haben nur dann Bedeutung, wenn sie durch Parteienvereinbarung Vertragsinhalt werden (SZ 42/171, JBl 1972, 200 ua). Eine Verbindlicherklärung der Ö-Norm B 2110 ist nicht erfolgt. Daß die Anwendung der Ö-Norm B 2110 im vorliegenden Fall vereinbart worden sei, wurde von den Parteien im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet und kann auch dem Auftrag vom 24.6.1971, Beilage 1, nicht entnommen werden. Die Revisionsrekursbehauptung, die genannte Ö-Norm liege dem Bauvertrag zugrunde, stellt daher eine unzulässige Neuerung dar. Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedoch der Ansicht des Rekursgerichtes, die festgestellte Klausel sei unbestimmt, nicht anzuschließen. Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls gemäß Paragraph 577, Absatz eins, ZPO oder im Fall des Paragraph 577, Absatz 2, ZPO die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, sowie die wirksame Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht treffen zu lassen. Für die Bezeichnung des Gegenstandes genügt es, wenn er in einem einheitlichen Vertragswerk einwandfrei umschrieben ist (Fasching, Komm. römisch vier 727 f und Lehrbuch Rdz 2180). Andere Bestimmungen, wie etwa über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter, können fakultativ vorhanden sein, gehören aber nicht zum notwendigen Inhalt. Bei Fehlen etwa von Bestimmungen über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter ist Paragraph 580, ZPO heranzuziehen (Fasching aaO).
Da kein Zweifel daran bestehen kann, daß unter den in der im Auftrag vom 24.6.1971 enthaltenen Schiedsklausel genannten "Zwistigkeiten" solche aus eben diesem Vertrag und zwischen den Parteien dieses Vertrages zu verstehen sind, weist die vorliegende Schiedsvereinbarung den notwendigen Inhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen auf. Der Umstand, daß "ein Schiedsgericht gemäß den einschlägigen Normen" zu bestellen ist, macht die Vereinbarung nicht unbestimmt. Unter "einschlägigen Normen" können nur die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO verstanden werden. Diese wären auch dann anzuwenden, wenn der genannte Hinweis nicht vorhanden wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter den "einschlägigen Normen" gerade das Handelskammergesetz bzw. die nach § 5 lit f dieses Gesetzes einzurichtenden Ständigen Schiedsgerichte gemeint sein sollten, zumal der Kompetenzbereich eines derartigen institutionellen Schiedsgerichtes eng auszulegen (Fasching Komm. IV 704 f; vgl. hiezu auch Fasching Komm. II 24 f) und die Zuständigkeit eines Ständigen Schiedsgerichtes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (nach der vom Kammertag gemäß § 24 Abs 4 lit b beschlossenen Schiedsgerichtsordnung) nur dann gegeben ist, wenn die Parteien diese Zuständigkeit (ausdrücklich; vgl. § 2 der Schiedsgerichtsordnung Beilage 3 und Art. 1 Abs 2 lit a der Schiedsgerichtsordnung Beilage 2) vereinbart (sich ihr "unterworfen") haben.Da kein Zweifel daran bestehen kann, daß unter den in der im Auftrag vom 24.6.1971 enthaltenen Schiedsklausel genannten "Zwistigkeiten" solche aus eben diesem Vertrag und zwischen den Parteien dieses Vertrages zu verstehen sind, weist die vorliegende Schiedsvereinbarung den notwendigen Inhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen auf. Der Umstand, daß "ein Schiedsgericht gemäß den einschlägigen Normen" zu bestellen ist, macht die Vereinbarung nicht unbestimmt. Unter "einschlägigen Normen" können nur die Bestimmungen der Paragraphen 577, ff ZPO verstanden werden. Diese wären auch dann anzuwenden, wenn der genannte Hinweis nicht vorhanden wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter den "einschlägigen Normen" gerade das Handelskammergesetz bzw. die nach Paragraph 5, Litera f, dieses Gesetzes einzurichtenden Ständigen Schiedsgerichte gemeint sein sollten, zumal der Kompetenzbereich eines derartigen institutionellen Schiedsgerichtes eng auszulegen (Fasching Komm. römisch vier 704 f; vergleiche hiezu auch Fasching Komm. römisch zwei 24 f) und die Zuständigkeit eines Ständigen Schiedsgerichtes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (nach der vom Kammertag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, beschlossenen Schiedsgerichtsordnung) nur dann gegeben ist, wenn die Parteien diese Zuständigkeit (ausdrücklich; vergleiche Paragraph 2, der Schiedsgerichtsordnung Beilage 3 und Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Schiedsgerichtsordnung Beilage 2) vereinbart (sich ihr "unterworfen") haben.
Es bedarf deshalb nicht der Erwägung, daß dann, wenn der Wortlaut eines Schiedsvertrages zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zuläßt, jener Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die Gültigkeit des Schiedsvertrages favorisiert (Fasching Komm. IV 733).Es bedarf deshalb nicht der Erwägung, daß dann, wenn der Wortlaut eines Schiedsvertrages zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zuläßt, jener Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die Gültigkeit des Schiedsvertrages favorisiert (Fasching Komm. römisch vier 733).
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als berechtigt, so daß ihm Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Der Revisionsrekurs erweist sich damit als berechtigt, so daß ihm Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.