Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses Ottakringerstraße 25 im
16. Wiener Gemeindebezirk. Dieses Haus wird von der Hausverwaltung C*** verwaltet.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von S 45.000,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, er habe mit ihm am 1.8.1984 einen Mietvertrag über das Geschäftslokal top.Nr.3 im Haus Ottakringerstraße 25 abgeschlossen. Der Beklagte habe eine Ablöse von S 45.000,-- gefordert, die der Kläger geleistet habe. Dieser Ablöse sei keine Gegenleistung gegenübergestanden; es habe sich somit um eine verbotene Ablöse gehandelt, die der Kläger zurückfordere. Ursprünglich sei Elisabeth C*** Mieterin des Geschäftslokales top.Nr.3 im Haus des Beklagten gewesen, in dem sie eine Imbißstube betrieben habe. Sie habe das Unternehmen samt den Mietrechten an die LIN GesmbH veräußert. Damit seien auch die Mietrechte an die LIN GesmbH übergegangen, die aber nie einen schriftlichen Mietvertrag erhalten habe. Der Kläger sei Geschäftsführer der LIN GesmbH gewesen und habe Verkaufsverhandlungen mit einer M*** GesmbH geführt, an die die Imbißstube hätte verkauft werden sollen. M*** habe darauf bestanden, einen schriftlichen Mietvertrag über das Geschäftslokal zu sehen. Aus diesem Grund habe der Kläger dann die Ausfertigung eines schriftlichen Mietvertrages von der Hausverwaltung C*** verlangt. Es sei daraufhin zur Abfassung eines schriftlichen Mietvertrages gekommen, der auf den Kläger persönlich gelautet habe. Für die Abfassung dieses Mietvertrages habe der Kläger S 20.000,-- zahlen müssen. In der Folge sei dann das Unternehmen der LIN GesmbH von der M*** GesmbH gekauft worden. Dafür, daß mit der M*** GesmbH ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, habe der Kläger einen weiteren Betrag von S 25.000,-- bezahlen müssen. Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, es treffe zu, daß ursprünglich Elisabeth C*** Hauptmieterin des Geschäftslokales gewesen sei. Sie habe ihr Unternehmen an die LIN GesmbH veräußert. Damit seien die Bestandrechte an dem Lokal an die LIN GesmbH übergegangen. Diese habe in der Folge das Unternehmen mit den Bestandrechten an eine M*** GesmbH veräußert. Im Zusammenhang mit dieser Veräußerung habe der Kläger gemeinsam mit Manfred M*** die Hausverwaltung C*** aufgesucht, um zu erreichen, daß seitens des Beklagten keine Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 MRG erfolge. In der Folge sei es zu der Vereinbarung gekommen, daß es zu keiner Anhebung des Hauptmietzinses nach dieser Gesetzesstelle kommen werde und für diesen Verzicht Zahlungen von S 20.000,-- durch die LIN GesmbH und von S 25.000,-- durch die M*** GesmbH geleistet werden. Diese Zahlungen seien tatsächlich erfolgt und dem Beklagten zugekommen. Dabei handle es sich um zulässige Zahlungen, da dafür ein Verzicht auf die Anhebung des Mietzinses nach § 12 Abs 3 MRG abgegeben worden sei. Der angemessene Mietzins für das Geschäftslokal hätte mindestens S 5000,-- monatlich betragen; tatsächlich sei der Mietzins nicht angehoben worden. Der Kläger sei nicht aktiv klagslegitimiert, da die Zahlungen nicht von ihm, sondern von der LIN GesmbH und von der M*** GesmbH geleistet worden seien.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von S 45.000,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, er habe mit ihm am 1.8.1984 einen Mietvertrag über das Geschäftslokal top.Nr.3 im Haus Ottakringerstraße 25 abgeschlossen. Der Beklagte habe eine Ablöse von S 45.000,-- gefordert, die der Kläger geleistet habe. Dieser Ablöse sei keine Gegenleistung gegenübergestanden; es habe sich somit um eine verbotene Ablöse gehandelt, die der Kläger zurückfordere. Ursprünglich sei Elisabeth C*** Mieterin des Geschäftslokales top.Nr.3 im Haus des Beklagten gewesen, in dem sie eine Imbißstube betrieben habe. Sie habe das Unternehmen samt den Mietrechten an die LIN GesmbH veräußert. Damit seien auch die Mietrechte an die LIN GesmbH übergegangen, die aber nie einen schriftlichen Mietvertrag erhalten habe. Der Kläger sei Geschäftsführer der LIN GesmbH gewesen und habe Verkaufsverhandlungen mit einer M*** GesmbH geführt, an die die Imbißstube hätte verkauft werden sollen. M*** habe darauf bestanden, einen schriftlichen Mietvertrag über das Geschäftslokal zu sehen. Aus diesem Grund habe der Kläger dann die Ausfertigung eines schriftlichen Mietvertrages von der Hausverwaltung C*** verlangt. Es sei daraufhin zur Abfassung eines schriftlichen Mietvertrages gekommen, der auf den Kläger persönlich gelautet habe. Für die Abfassung dieses Mietvertrages habe der Kläger S 20.000,-- zahlen müssen. In der Folge sei dann das Unternehmen der LIN GesmbH von der M*** GesmbH gekauft worden. Dafür, daß mit der M*** GesmbH ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, habe der Kläger einen weiteren Betrag von S 25.000,-- bezahlen müssen. Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, es treffe zu, daß ursprünglich Elisabeth C*** Hauptmieterin des Geschäftslokales gewesen sei. Sie habe ihr Unternehmen an die LIN GesmbH veräußert. Damit seien die Bestandrechte an dem Lokal an die LIN GesmbH übergegangen. Diese habe in der Folge das Unternehmen mit den Bestandrechten an eine M*** GesmbH veräußert. Im Zusammenhang mit dieser Veräußerung habe der Kläger gemeinsam mit Manfred M*** die Hausverwaltung C*** aufgesucht, um zu erreichen, daß seitens des Beklagten keine Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfolge. In der Folge sei es zu der Vereinbarung gekommen, daß es zu keiner Anhebung des Hauptmietzinses nach dieser Gesetzesstelle kommen werde und für diesen Verzicht Zahlungen von S 20.000,-- durch die LIN GesmbH und von S 25.000,-- durch die M*** GesmbH geleistet werden. Diese Zahlungen seien tatsächlich erfolgt und dem Beklagten zugekommen. Dabei handle es sich um zulässige Zahlungen, da dafür ein Verzicht auf die Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG abgegeben worden sei. Der angemessene Mietzins für das Geschäftslokal hätte mindestens S 5000,-- monatlich betragen; tatsächlich sei der Mietzins nicht angehoben worden. Der Kläger sei nicht aktiv klagslegitimiert, da die Zahlungen nicht von ihm, sondern von der LIN GesmbH und von der M*** GesmbH geleistet worden seien.
Das Erstgericht gab, abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens, dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Ursprünglich war Elisabeth C*** Mieterin des Geschäftslokales top.Nr.3 im Haus des Beklagten, in dem eine Imbißstube betrieben wird. Mit Kaufvertrag vom 13.9.1982 verkaufte sie ihr Unternehmen samt den Mietrechten an die LIN GesmbH. Zunächst wurde der Mietzins weiter auf den Namen C*** vorgeschrieben und von der LIN GesmbH auf das Konto der Hausverwaltung einbezahlt. Über Drängen des Klägers erfolgten dann schließlich Mietzinsvorschreibungen an die LIN GesmbH. Der gesamte Bruttomietzins betrug im Jahr 1982 S 1503,64 und im Jahr 1983 S 1503,--.
Ca. im Jahr 1982 hatte der Kläger die LIN GesmbH gekauft und ist seither deren Geschäftsführer.
Im Jahr 1984 beabsichtigte er, die Imbißstube der M*** GesmbH zu verkaufen. Auf die LIN GesmbH war niemals ein schriftlicher Mietvertrag ausgestellt worden. Manfred M*** verlangte vom Kläger die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages über die Imbißstube.
Der Kläger begab sich daraufhin in die Hausverwaltungskanzlei und verlangte die Ausstellung eines schriftlichen Mietvertrages auf seinen Namen. Davon, daß er die Imbißstube veräußern wolle, sagte er C*** gegenüber nichts. C*** erklärte sich damit
einverstanden, einen Mietvertrag auf den Kläger auszustellen, verlangte jedoch für die Ausstellung des Mietvertrages auf den Namen des Klägers zu dem niedrigen Mietzins wie bisher eine Einmalzahlung von S 20.000,--. Der Kläger war damit einverstanden und leistete diese S 20.000,-- an die Hausverwaltung C*** für die Ausstellung eines schriftlichen Mietvertrages auf ihn und die Beibehaltung des niedrigen Mietzinses. Diese Zahlung leistete der Kläger aus eigenem Vermögen; sie floß zur Gänze dem Beklagten zu. Ein Weitergaberecht wurde damals mit dem Kläger nicht vereinbart. Er war der Meinung, daß er die Mietrechte auf Grund des auf seinen Namen ausgestellten Mietvertrages weiterveräußern könne. Die M*** GesmbH wendete sich nun an die Hausverwaltung C*** und ersuchte sie um einen Vertragsentwurf, da die Veräußerung der Imbißstube an sie beabsichtigt sei. Der Kläger und Manfred M*** suchten den Hausverwalter C*** auf, um ihm mitzuteilen, daß der Verkauf der Imbißstube an die M*** GesmbH vereinbart sei. M*** wünschte ausdrücklich, daß der Mietzins niedrig bleibe. Zwischen C*** einerseits und dem Kläger und Manfred M*** andererseits wurde nun vereinbart, daß seitens des Beklagten auf eine Anhebung des Mietzinses verzichtet werde. Dafür verlangte C*** namens des Beklagten eine Zahlung von S 25.000,--. Diese Zahlung leistete der Kläger aus seinem Vermögen an die Hausverwaltung C***; der Betrag von S 25.000,-- kam zur Gänze dem Beklagten zu.
Zwischen der LIN GesmbH und der M*** GesmbH war ein Kaufpreis für das Unternehmen von S 100.000,-- vereinbart worden, wobei gleichzeitig vereinbart worden war, daß der Mietzins für das Geschäftslokal so niedrig bleibe wie bisher. Tatsächlich erfolgte auch keine Anhebung des Mietzinses gegenüber der M*** GesmbH. Mit der M*** GesmbH wurde ein Hauptmietzins von S 1170,-- vereinbart zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer. Mit dem Kläger war zuvor ein Hauptmietzins von S 1200,-- zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer vereinbart worden. Zuvor hatte der LIN GesmbH gegenüber der gesamte Mietzins inklusive Mehrwertsteuer und Betriebskosten S 1503,-- betragen. Für das in Frage stehende Geschäftslokal, eine Imbißstube Ecke Brunnengasse-Ottakringerstraße, liegt der angemessene Mietzins über dem zwischen dem Beklagten und der M*** GesmbH vereinbarten Mietzins von S 1170,--. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß im September 1982 die Mietrechte an dem Geschäftslokal von Elisabeth C*** an die LIN GesmbH übergegangen seien. Per 1.8.1984 seien diese Mietrechte von der LIN GesmbH auf den Kläger übergegangen. Es könne dahingestellt bleiben, warum der Kläger die Mietrechte im eigenen Namen ausüben habe wollen. Ein Verkauf des Unternehmens an den Kläger sei damals nicht erfolgt. Es habe sich um den Abschluß eines neuen Mietvertrages mit dem Kläger gehandelt. Demnach hätte in diesem Zeitpunkt eine neue mietvertragliche Vereinbarung getroffen werden können; eine Bindung an den von der LIN GesmbH bezahlten Mietzins habe nicht bestanden. Der Beklagte sei damals nicht berechtigt gewesen, den Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG anzuheben. Ein Verzicht auf eine solche Anhebung komme daher nicht in Betracht. Es käme lediglich eine Mietzinsvorauszahlung in Form einer Einmalzahlung von Mietzins in Betracht. Diese liege jedoch nur vor, wenn sich die bezahlten Beträge bestimmten Mietzinsterminen klar zuordnen ließen. Dies sei aber bei dem vom Kläger dem Beklagten bezahlten Betrag von S 20.000,-- nicht der Fall. Es sei daher davon auszugehen, daß es sich in diesem Fall nicht um eine zulässige Mietzinsvorauszahlung handle, sondern um eine verbotene Vereinbarung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Eine unbeschränkte Zulässigkeit von Einmalzahlungen bei Geschäftsräumlichkeiten sei im vorliegenden Fall, auf den § 16 Abs 1 MRG anzuwenden sei, nicht gegeben. Der Beklagte sei daher zur Rückzahlung des Betrages von S 20.000,-- zu verpflichten. Auch der zweite Vertragsabschluß zwischen dem Beklagten und der M*** GesmbH habe den Beklagten nicht zu einer Anhebung des Mietzinses nach § 12 Abs 3 MRG berechtigt. Der Gastgewerbebetrieb habe der LIN GesmbH gehört, die Mietrechte seien beim Kläger gewesen. Es komme somit der Verkauf eines lebenden Unternehmens samt dem Verkauf der Mietrechte nicht in Betracht. Auch dieser Mietvertrag sei also ein neuer Mietvertragsabschluß mit einer neuen Mietzinsvereinbarung. Auch hier habe der Beklagte die Vereinbarung des niedrigen Mietzinses von einer Zahlung abhängig gemacht, nämlich von der Zahlung eines Betrages von S 25.000,--. Auch hier sei die vereinbarte Einmalzahlung nicht auf verschiedene Mietzinstermine anrechenbar; es müsse ihr daher der Charakter einer Mietzinsvorauszahlung abgesprochen werden. Auch diese Vereinbarung sei nur nach § 27 Abs 1 MRG zu werten. Der Beklagte sei daher auch zur Rückzahlung des Betrages von S 25.000,-- zu verpflichten. Der gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß die Zahlung von S 25.000,-- aus dem Vermögen des Klägers stammte.Zwischen der LIN GesmbH und der M*** GesmbH war ein Kaufpreis für das Unternehmen von S 100.000,-- vereinbart worden, wobei gleichzeitig vereinbart worden war, daß der Mietzins für das Geschäftslokal so niedrig bleibe wie bisher. Tatsächlich erfolgte auch keine Anhebung des Mietzinses gegenüber der M*** GesmbH. Mit der M*** GesmbH wurde ein Hauptmietzins von S 1170,-- vereinbart zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer. Mit dem Kläger war zuvor ein Hauptmietzins von S 1200,-- zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer vereinbart worden. Zuvor hatte der LIN GesmbH gegenüber der gesamte Mietzins inklusive Mehrwertsteuer und Betriebskosten S 1503,-- betragen. Für das in Frage stehende Geschäftslokal, eine Imbißstube Ecke Brunnengasse-Ottakringerstraße, liegt der angemessene Mietzins über dem zwischen dem Beklagten und der M*** GesmbH vereinbarten Mietzins von S 1170,--. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß im September 1982 die Mietrechte an dem Geschäftslokal von Elisabeth C*** an die LIN GesmbH übergegangen seien. Per 1.8.1984 seien diese Mietrechte von der LIN GesmbH auf den Kläger übergegangen. Es könne dahingestellt bleiben, warum der Kläger die Mietrechte im eigenen Namen ausüben habe wollen. Ein Verkauf des Unternehmens an den Kläger sei damals nicht erfolgt. Es habe sich um den Abschluß eines neuen Mietvertrages mit dem Kläger gehandelt. Demnach hätte in diesem Zeitpunkt eine neue mietvertragliche Vereinbarung getroffen werden können; eine Bindung an den von der LIN GesmbH bezahlten Mietzins habe nicht bestanden. Der Beklagte sei damals nicht berechtigt gewesen, den Mietzins nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG anzuheben. Ein Verzicht auf eine solche Anhebung komme daher nicht in Betracht. Es käme lediglich eine Mietzinsvorauszahlung in Form einer Einmalzahlung von Mietzins in Betracht. Diese liege jedoch nur vor, wenn sich die bezahlten Beträge bestimmten Mietzinsterminen klar zuordnen ließen. Dies sei aber bei dem vom Kläger dem Beklagten bezahlten Betrag von S 20.000,-- nicht der Fall. Es sei daher davon auszugehen, daß es sich in diesem Fall nicht um eine zulässige Mietzinsvorauszahlung handle, sondern um eine verbotene Vereinbarung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. Eine unbeschränkte Zulässigkeit von Einmalzahlungen bei Geschäftsräumlichkeiten sei im vorliegenden Fall, auf den Paragraph 16, Absatz eins, MRG anzuwenden sei, nicht gegeben. Der Beklagte sei daher zur Rückzahlung des Betrages von S 20.000,-- zu verpflichten. Auch der zweite Vertragsabschluß zwischen dem Beklagten und der M*** GesmbH habe den Beklagten nicht zu einer Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG berechtigt. Der Gastgewerbebetrieb habe der LIN GesmbH gehört, die Mietrechte seien beim Kläger gewesen. Es komme somit der Verkauf eines lebenden Unternehmens samt dem Verkauf der Mietrechte nicht in Betracht. Auch dieser Mietvertrag sei also ein neuer Mietvertragsabschluß mit einer neuen Mietzinsvereinbarung. Auch hier habe der Beklagte die Vereinbarung des niedrigen Mietzinses von einer Zahlung abhängig gemacht, nämlich von der Zahlung eines Betrages von S 25.000,--. Auch hier sei die vereinbarte Einmalzahlung nicht auf verschiedene Mietzinstermine anrechenbar; es müsse ihr daher der Charakter einer Mietzinsvorauszahlung abgesprochen werden. Auch diese Vereinbarung sei nur nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG zu werten. Der Beklagte sei daher auch zur Rückzahlung des Betrages von S 25.000,-- zu verpflichten. Der gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß die Zahlung von S 25.000,-- aus dem Vermögen des Klägers stammte.
Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß es der Zweck der im § 12 Abs 3 MRG getroffenen Neuregelung gewesen sei, die Rechtsfigur des gespaltenen Mietverhältnisses durch eine sachgerechte Lösung zu ersetzen. Sie zwinge dem Vermieter den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das bestehende Mietverhältnis auf, billige ihm aber dafür zum Ausgleich zu, daß er dann, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger liege als der angemessene Hauptmietzins (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG), vom Unternehmenserwerber die Erhöhung auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag des Hauptmietzinses mit der Folge begehren könne, daß der Übernehmer des Unternehmens und des Mietrechtes ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin den angemessenen Hauptmietzins zu entrichten habe. Dieser Zweck des Gesetzes, gespaltene Mietverhältnisse zu verhindern, habe zur Folge, daß der Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben werde, ohne Rücksicht auf eine Erklärung, ja selbst gegen den Willen des bisherigen und des neuen Mieters, erfolge. Der Mieter könne sich daher bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. Wenn der Gesetzgeber durch eine derart zwingende Bestimmung die Beseitigung einer Zweigleisigkeit der Benützungsberechtigung durch den Unternehmenseigentümer und den Mieter eines Geschäftslokales erreichen wolle, so verhindere diese Bestimmung auch ohne Unternehmensveräußerung eine Aufspaltung der Benützungsrechte und der Mietrechte, die bis dahin in der Hand einer Person (hier der LIN GesmbH) vereinigt gewesen seien, anläßlich des vom Unternehmensverkäufer beabsichtigten Verkaufes des Unternehmens. Denn der Gesetzgeber habe bei einer endgültigen Veräußerung des Unternehmens die selbständige Abspaltung des Mietrechtes vom Schicksal des Unternehmens verhindern wollen. Damit hätten durch den Abschluß des Mietvertrages auf den Namen des Klägers die der LIN GesmbH zustehenden Mietrechte nicht abgespalten werden und unter Umgehung des § 12 Abs 3 MRG gesondert auf den Unternehmenserwerber übertragen werden können. Daraus folge, daß im vorliegenden Fall die Anwendung des § 12 Abs 3 MRG anläßlich der jeweiligen Unternehmensveräußerung zulässig gewesen sei.Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß es der Zweck der im Paragraph 12, Absatz 3, MRG getroffenen Neuregelung gewesen sei, die Rechtsfigur des gespaltenen Mietverhältnisses durch eine sachgerechte Lösung zu ersetzen. Sie zwinge dem Vermieter den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das bestehende Mietverhältnis auf, billige ihm aber dafür zum Ausgleich zu, daß er dann, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger liege als der angemessene Hauptmietzins (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG), vom Unternehmenserwerber die Erhöhung auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag des Hauptmietzinses mit der Folge begehren könne, daß der Übernehmer des Unternehmens und des Mietrechtes ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin den angemessenen Hauptmietzins zu entrichten habe. Dieser Zweck des Gesetzes, gespaltene Mietverhältnisse zu verhindern, habe zur Folge, daß der Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben werde, ohne Rücksicht auf eine Erklärung, ja selbst gegen den Willen des bisherigen und des neuen Mieters, erfolge. Der Mieter könne sich daher bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. Wenn der Gesetzgeber durch eine derart zwingende Bestimmung die Beseitigung einer Zweigleisigkeit der Benützungsberechtigung durch den Unternehmenseigentümer und den Mieter eines Geschäftslokales erreichen wolle, so verhindere diese Bestimmung auch ohne Unternehmensveräußerung eine Aufspaltung der Benützungsrechte und der Mietrechte, die bis dahin in der Hand einer Person (hier der LIN GesmbH) vereinigt gewesen seien, anläßlich des vom Unternehmensverkäufer beabsichtigten Verkaufes des Unternehmens. Denn der Gesetzgeber habe bei einer endgültigen Veräußerung des Unternehmens die selbständige Abspaltung des Mietrechtes vom Schicksal des Unternehmens verhindern wollen. Damit hätten durch den Abschluß des Mietvertrages auf den Namen des Klägers die der LIN GesmbH zustehenden Mietrechte nicht abgespalten werden und unter Umgehung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG gesondert auf den Unternehmenserwerber übertragen werden können. Daraus folge, daß im vorliegenden Fall die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG anläßlich der jeweiligen Unternehmensveräußerung zulässig gewesen sei.
Da dem Vermieter der Übergang der Hauptmietrechte in diesem Fall ohnedies aufgezwungen werde und er gar keinen neuen Mietvertrag mit dem Erwerber des Unternehmens abzuschließen brauche, werde in der Praxis kaum mehr als ein in etwa angemessener Betrag an den Vermieter geleistet werden, wenn dieser auf sein Recht verzichte, die Erhöhung des Hauptmietzinses vom Unternehmenserwerber zu begehren und damit von vornherein die Unsicherheit einer wesentlichen Komponente des Bestandvertrages, nämlich der Höhe des zu leistenden Mietzinses, ausschalte. § 27 Abs 1 Z 5 MRG verpöne nur Leistungen, die sich der Vermieter gegen die guten Sitten versprechen lasse. Die Unterstellung eines jeglichen Entgeltes für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen lasse sich daher nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht werde, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter = Unternehmensveräußerer, Neumieter = Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden werden und eine unsichere Lage beseitigt wird. Eine solche Leistung sei vielmehr als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen (vgl. § 1380 ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig zu beurteilen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müßte jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf berufe, daß sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen habe lassen. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von ihm bezahlte Betrag ungerechtfertigt hoch gewesen oder unzulässig verlangt worden sei. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß die jeweiligen Beträge vom Hausverwalter des Beklagten verlangt worden seien, um den Verzicht auf eine Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 MRG abzugelten. Damit sei aber dem Rückforderungsanspruch des Klägers der Boden entzogen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Betrag von S 25.000,-- aus dem Vermögen des Klägers oder der GesmbH stamme.Da dem Vermieter der Übergang der Hauptmietrechte in diesem Fall ohnedies aufgezwungen werde und er gar keinen neuen Mietvertrag mit dem Erwerber des Unternehmens abzuschließen brauche, werde in der Praxis kaum mehr als ein in etwa angemessener Betrag an den Vermieter geleistet werden, wenn dieser auf sein Recht verzichte, die Erhöhung des Hauptmietzinses vom Unternehmenserwerber zu begehren und damit von vornherein die Unsicherheit einer wesentlichen Komponente des Bestandvertrages, nämlich der Höhe des zu leistenden Mietzinses, ausschalte. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG verpöne nur Leistungen, die sich der Vermieter gegen die guten Sitten versprechen lasse. Die Unterstellung eines jeglichen Entgeltes für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen lasse sich daher nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht werde, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter = Unternehmensveräußerer, Neumieter = Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden werden und eine unsichere Lage beseitigt wird. Eine solche Leistung sei vielmehr als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen vergleiche Paragraph 1380, ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig zu beurteilen und könnte dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müßte jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf berufe, daß sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen habe lassen. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von ihm bezahlte Betrag ungerechtfertigt hoch gewesen oder unzulässig verlangt worden sei. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß die jeweiligen Beträge vom Hausverwalter des Beklagten verlangt worden seien, um den Verzicht auf eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG abzugelten. Damit sei aber dem Rückforderungsanspruch des Klägers der Boden entzogen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Betrag von S 25.000,-- aus dem Vermögen des Klägers oder der GesmbH stamme.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es für die hier zu lösenden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es für die hier zu lösenden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.