Begründung:
Die Klägerin gewährte der Firma P*** B*** GesmbH mit Vertrag vom 1.4.1982 ein Darlehen von 2,5 Mill S; mit Vertrag vom 8.7.1982 wurde der Kredit um S 500.000,-- auf 3 Mill. S aufgestockt. Die Verträge wurden vom Zweitbeklagten persönlich als Pfandgeber und auch für die Fa. P*** B*** GesmbH unterfertigt. Er war nämlich bei dieser Firma ebenso wie bei der Erstbeklagten Geschäftsführer. Die Darlehen dienten der Errichtung eines Doppelhauses. Als Sicherstellung der Darlehen dienten unter anderem zwei Wechsel, die anläßlich der Errichtung der beiden Verträge jeweils von beiden Beklagten unterfertigt wurden. Der Zweitbeklagte unterfertigte sowohl als Geschäftsführer der Firma P*** B*** GesmbH und der Erstbeklagten als auch persönlich eine Wechselerklärung, wonach die Klägerin bei Eintritt der Fälligkeit zur Ausfüllung ermächtigt wird. In der Folge geriet die Firma P*** B*** GesmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die im Jahr 1983 zur Eröffnung des Konkurses führten.
Die Klägerin setzte in die beiden Wechsel Beträge von S 310.342,76 und S 502.232,53 je s.A. ein und beantragte die Erlassung von Wechselzahlungsaufträgen.
Die Beklagten wendeten - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - ein, bei Unterfertigung der Blankowechsel sei mündlich vereinbart worden, daß diese erst dann vollständig ausgefüllt werden könnten, wenn nach (bisher nicht erfolgter) endgültiger Abwicklung der Projekte ein offener Saldo auf dem Konto verblieben sei; die Salden seien auch unrichtig ermittelt worden. Das Erstgericht hielt die Wechselzahlungsaufträge aufrecht. Es stellte fest, daß auf den beiden Konten Salden in der Höhe der in die Blankowechsel eingesetzten Beträge bestünden. Für die Behauptung, erst nach endgültiger Abwicklung des Projektes sollte ein offener Saldo mit den Wechseln abgedeckt werden, sei den Beklagten jeglicher Beweis mißlungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Zur Rüge der Beklagten, der Zweitbeklagte sei zur Behauptung einer mündlichen Vereinbarung, daß die Blankowechesl erst dann vervollständigt werden dürfen, wenn nach endgültiger Abrechnung des Projektes ein offener Saldo auf dem Konto verblieben sei, nicht vernommen worden, führte es aus, abgesehen davon, daß eine derartige mündliche Vereinbarung sehr zweifelhaft erscheine, weil in den entsprechenden Verträgen ausdrücklich Schriftlichkeit nach § 884 ABGB vereinbart worden sei und bezweifelt werden müßte, ob eine derartige Zusage bindend wäre, wäre durch die behauptete Vereinbarung für die Beklagten nichts gewonnen. Den Darlehensverträgen lägen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als vereinbart zugrunde, nach welchen die Klägerin die Darlehen unabhängig von allfälligen früheren Vereinbarungen aus wichtigen Gründen jederzeit fällig stellen könne. Dasselbe ergebe sich auch aus Punkt 8 der Darlehensverträge. Über das Vermögen der P*** B*** GesmbH sei der Konkurs eröffnet worden und schon aus diesem Grund sei die Fälligstellung möglich gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an die erste oder zweite Instanz.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Zur Rüge der Beklagten, der Zweitbeklagte sei zur Behauptung einer mündlichen Vereinbarung, daß die Blankowechesl erst dann vervollständigt werden dürfen, wenn nach endgültiger Abrechnung des Projektes ein offener Saldo auf dem Konto verblieben sei, nicht vernommen worden, führte es aus, abgesehen davon, daß eine derartige mündliche Vereinbarung sehr zweifelhaft erscheine, weil in den entsprechenden Verträgen ausdrücklich Schriftlichkeit nach Paragraph 884, ABGB vereinbart worden sei und bezweifelt werden müßte, ob eine derartige Zusage bindend wäre, wäre durch die behauptete Vereinbarung für die Beklagten nichts gewonnen. Den Darlehensverträgen lägen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als vereinbart zugrunde, nach welchen die Klägerin die Darlehen unabhängig von allfälligen früheren Vereinbarungen aus wichtigen Gründen jederzeit fällig stellen könne. Dasselbe ergebe sich auch aus Punkt 8 der Darlehensverträge. Über das Vermögen der P*** B*** GesmbH sei der Konkurs eröffnet worden und schon aus diesem Grund sei die Fälligstellung möglich gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an die erste oder zweite Instanz.
Die Klägerin, der die Revision am 21.1.1986 zugestellt wurde, erstattete am 19.2.1986, also nach Ablauf der 4-wöchigen Frist, eine Revisionsbeantwortung, die als verspätet zurückgewiesen werden mußte. Auf die Revisionsausführungen über angebliche Widersprüche zwischen einzelnen Beweisergebnissen zur Höhe des Saldos ist nicht einzugehen, weil hier in unzulässiger Weise versucht wird, die Beweiswürdigung zu bekämpfen.