Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Soweit der Masseverwalter, dem die wirtschaftliche Abwicklung des Konkursverfahrens obliegt, für die Konkursmasse tätig wird, sind jedenfalls dann, wenn er dabei nicht gerichtliche Weisungen befolgte, nicht die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden; der Masseverwalter haftet vielmehr nach § 81 Abs.3 KO nach bürgerlichem Recht allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachte (ÖBl.1976, 97; EvBl.1965/420; SZ 36/57; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 267; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 50 f.; Welser, Sachverständigenhaftung und Insolvenzverfahren, NZ 1984, 96 f.; aM Vrba-Zechner, Komm. zum Antshaftungsrecht 109 f.)Soweit der Masseverwalter, dem die wirtschaftliche Abwicklung des Konkursverfahrens obliegt, für die Konkursmasse tätig wird, sind jedenfalls dann, wenn er dabei nicht gerichtliche Weisungen befolgte, nicht die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden; der Masseverwalter haftet vielmehr nach Paragraph 81, Absatz 3, KO nach bürgerlichem Recht allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachte (ÖBl.1976, 97; EvBl.1965/420; SZ 36/57; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 267; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 50 f.; Welser, Sachverständigenhaftung und Insolvenzverfahren, NZ 1984, 96 f.; aM Vrba-Zechner, Komm. zum Antshaftungsrecht 109 f.)
Beteiligte im Sinn des § 81 Abs.3 KO sind unter anderem Absonderungsberechtigte (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 171). Gemäß § 81 Abs.1 KO hat der Masseverwalter die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt im Sinn des § 1299 ABGB anzuwenden. Der Sorgfaltsmaßstab nach dieser Gesetzesstelle wird an den objektiv bestimmten Fähigkeiten, dem Leistungsstandard seines Berufsstandes, gemessen (JBl.1985, 625; SZ 54/13 mwN; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 170; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 182 f). Für den Sachverständigen ist daher der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen (JBl.1985, 625; MietSlg.32.228 ua). Ob der Beklagte als Masseverwalter der klagenden Partei durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes schuldhaft einen Schaden verursachte, ist, da der Konkurs vor dem 31.12.1982 eröffnet wurde, nach den Vorschriften der Konkursordnung vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 zu beurteilen (Art.XI § 2 Abs.1 IRÄG).Beteiligte im Sinn des Paragraph 81, Absatz 3, KO sind unter anderem Absonderungsberechtigte (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 171). Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, KO hat der Masseverwalter die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt im Sinn des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden. Der Sorgfaltsmaßstab nach dieser Gesetzesstelle wird an den objektiv bestimmten Fähigkeiten, dem Leistungsstandard seines Berufsstandes, gemessen (JBl.1985, 625; SZ 54/13 mwN; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 170; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 182 f). Für den Sachverständigen ist daher der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen (JBl.1985, 625; MietSlg.32.228 ua). Ob der Beklagte als Masseverwalter der klagenden Partei durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes schuldhaft einen Schaden verursachte, ist, da der Konkurs vor dem 31.12.1982 eröffnet wurde, nach den Vorschriften der Konkursordnung vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 zu beurteilen (Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz eins, IRÄG).
§ 12 Abs.3 KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen. Auch hier hat der Grundsatz Anwendung zu finden, daß jene Gläubiger, die ein richterliches Pfandrecht in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen. Der Drittschuldner hat den von der Pfändung und Überweisung betroffenen Betrag nicht an den Gläubiger, sondern an den Masseverwalter zu zahlen (SZ 49/108; Heller-Berger-Stix 126 f. unter Hinweis auf SZ 32/126; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 264; Petschek in ZBl.1932, 803 FN 6). Hat der Drittschuldner den Überweisungsgläubiger bereits befriedigt, hat dieser den Betrag als Erlös in die Masse zu zahlen (SZ 32/126); dies ist hier geschehen. Nach herrschender Ansicht erlöschen Absonderungsrechte nach § 12 Abs.1 KO nicht endgültig, sondern nur bedingt. Die Bedingung für das Wiederaufleben tritt ein, wenn der Konkurs gemäß § 166 KO aufgehoben wird (SZ 49/108; SZ 43/94; SZ 33/24; SZ 32/126; Heller-Berger-Stix 126; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 45 f; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 16). Bei einem aufschiebend bedingten Recht besteht bis zum Eintritt der Bedingung eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechtes (SZ 34/192; SZ 15/247; Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 897; Koziol-Welser 7 I 145). Ein Wiederaufleben des nach § 12 Abs.1 KO erloschenen Rechtes ist erst dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Aufhebung des Konkurses nach § 166 Abs.2 KO, etwa nach Vornahme von Abschlagszahlungen an die Konkursgläubiger (SZ 32/126; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 I 96), nicht mehr kommen kann (EvBl.1971/322; SZ 43/94; SZ 32/126; 3 Ob 48/85; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 265 FN 53). Es ist dann das erklärte Ziel des Konkursverfahrens, die Verteilung eines Erlöses aus der Konkursmasse unter die Konkursgläubiger (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 10), das allein den Eingriff in bestehende Absonderungsrechte rechtfertigt (Bartsch-Pollak aaO 96), erreicht.Paragraph 12, Absatz 3, KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen. Auch hier hat der Grundsatz Anwendung zu finden, daß jene Gläubiger, die ein richterliches Pfandrecht in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen. Der Drittschuldner hat den von der Pfändung und Überweisung betroffenen Betrag nicht an den Gläubiger, sondern an den Masseverwalter zu zahlen (SZ 49/108; Heller-Berger-Stix 126 f. unter Hinweis auf SZ 32/126; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 264; Petschek in ZBl.1932, 803 FN 6). Hat der Drittschuldner den Überweisungsgläubiger bereits befriedigt, hat dieser den Betrag als Erlös in die Masse zu zahlen (SZ 32/126); dies ist hier geschehen. Nach herrschender Ansicht erlöschen Absonderungsrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, KO nicht endgültig, sondern nur bedingt. Die Bedingung für das Wiederaufleben tritt ein, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, KO aufgehoben wird (SZ 49/108; SZ 43/94; SZ 33/24; SZ 32/126; Heller-Berger-Stix 126; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 45 f; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 16). Bei einem aufschiebend bedingten Recht besteht bis zum Eintritt der Bedingung eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechtes (SZ 34/192; SZ 15/247; Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 897,; Koziol-Welser 7 römisch eins 145). Ein Wiederaufleben des nach Paragraph 12, Absatz eins, KO erloschenen Rechtes ist erst dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, Absatz 2, KO, etwa nach Vornahme von Abschlagszahlungen an die Konkursgläubiger (SZ 32/126; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 römisch eins 96), nicht mehr kommen kann (EvBl.1971/322; SZ 43/94; SZ 32/126; 3 Ob 48/85; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 265 FN 53). Es ist dann das erklärte Ziel des Konkursverfahrens, die Verteilung eines Erlöses aus der Konkursmasse unter die Konkursgläubiger (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 10), das allein den Eingriff in bestehende Absonderungsrechte rechtfertigt (Bartsch-Pollak aaO 96), erreicht.
Anwartschaftsrechte zeigen Vorwirkungen. Gegen ein Anwartschaftsrecht verstößt jedes Verhalten, durch das der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 321; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts 6 493; 1 Ob 531/84; 3 Ob 596/83). Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht (Larenz aaO). Hat ein Masseverwalter gemäß § 12 Abs.3 KO einen Geldbetrag eingenommen, so darf er ihn, um das Anwartschaftsrecht des Absonderungsgläubigers nicht zu beeinträchtigen, erst dann ausschütten, wenn er sicher ist, daß es zu einer Aufhebung des Konkurses nach § 166 Abs.2 KO nicht mehr kommt (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 265). Der Spruch 26 = SZ 9/308, wonach die Möglichkeit des Wiederauflebens der Absonderungsrechte in keinem Fall die Verwertung und Verteilung der Konkursmasse hindert, ging von der in der Folge vielfach (vgl. SZ 49/108 mwN) abgelehnten Rechtsansicht aus, daß Absonderungsrechte nach § 12 Abs.1 KO nicht bedingt, sondern unbedingt erlöschen. In der grundlegenden Entscheidung SZ 32/126 stellte der Oberste Gerichtshof klar, daß wegen des bloß bedingten Erlöschens der Absonderungsrechte der Masseverwalter bei Verwendung des Erlöses zu bedenken hat, daß ein darauf haftendes und gemäß § 12 KO erloschenes Absonderungsrecht wieder aufleben könne. Der Masseverwalter darf daher einen Erlös nicht in einer Weise verwenden, die dem Zweck der Bestimmung des § 12 KO widersprechen würde, was etwa bei einer Unterhaltsgewährung nach § 5 Abs.2 KO der Fall wäre. Ein Wiederaufleben ist, wie erwähnt, erst dann ausgeschlossen, wenn mit der Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger begonnen wurde, weil nur dann der Konkurs nicht mehr nach § 166 KO aufgehoben werden darf. Hat der Masseverwalter aber zuvor auf die Vorwirkungen des bedingten Rechtes bei Ausschüttung der Masse Bedacht zu nehmen, darf er Beträge, die nur gemäß § 12 Abs.3 KO in die Masse gelangt sind, niemandem zukommen lassen und daher auch nicht für Kosten und zur Befriedigung von Masseforderungen verwenden. Es ist daher auch § 124 Abs.1 und 2 KO einschränkend dahin auszulegen, daß eine Befriedigung fälliger Masseforderungen aus der Masse nur insoweit erfolgen darf, als damit nicht auch über nur gemäß § 12 Abs.3 KO in die Masse gelangte Beträge verfügt wird und eine Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO noch möglich ist. In diesem Fall hat der Masseverwalter entgegen den Ausführungen in der Revision vielmehr den ihm übergebenen Erlös als Sondermasse zu verwalten.Anwartschaftsrechte zeigen Vorwirkungen. Gegen ein Anwartschaftsrecht verstößt jedes Verhalten, durch das der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 321; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts 6 493; 1 Ob 531/84; 3 Ob 596/83). Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht (Larenz aaO). Hat ein Masseverwalter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KO einen Geldbetrag eingenommen, so darf er ihn, um das Anwartschaftsrecht des Absonderungsgläubigers nicht zu beeinträchtigen, erst dann ausschütten, wenn er sicher ist, daß es zu einer Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, Absatz 2, KO nicht mehr kommt (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 265). Der Spruch 26 = SZ 9/308, wonach die Möglichkeit des Wiederauflebens der Absonderungsrechte in keinem Fall die Verwertung und Verteilung der Konkursmasse hindert, ging von der in der Folge vielfach vergleiche SZ 49/108 mwN) abgelehnten Rechtsansicht aus, daß Absonderungsrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, KO nicht bedingt, sondern unbedingt erlöschen. In der grundlegenden Entscheidung SZ 32/126 stellte der Oberste Gerichtshof klar, daß wegen des bloß bedingten Erlöschens der Absonderungsrechte der Masseverwalter bei Verwendung des Erlöses zu bedenken hat, daß ein darauf haftendes und gemäß Paragraph 12, KO erloschenes Absonderungsrecht wieder aufleben könne. Der Masseverwalter darf daher einen Erlös nicht in einer Weise verwenden, die dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 12, KO widersprechen würde, was etwa bei einer Unterhaltsgewährung nach Paragraph 5, Absatz 2, KO der Fall wäre. Ein Wiederaufleben ist, wie erwähnt, erst dann ausgeschlossen, wenn mit der Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger begonnen wurde, weil nur dann der Konkurs nicht mehr nach Paragraph 166, KO aufgehoben werden darf. Hat der Masseverwalter aber zuvor auf die Vorwirkungen des bedingten Rechtes bei Ausschüttung der Masse Bedacht zu nehmen, darf er Beträge, die nur gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KO in die Masse gelangt sind, niemandem zukommen lassen und daher auch nicht für Kosten und zur Befriedigung von Masseforderungen verwenden. Es ist daher auch Paragraph 124, Absatz eins und 2 KO einschränkend dahin auszulegen, daß eine Befriedigung fälliger Masseforderungen aus der Masse nur insoweit erfolgen darf, als damit nicht auch über nur gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KO in die Masse gelangte Beträge verfügt wird und eine Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, KO noch möglich ist. In diesem Fall hat der Masseverwalter entgegen den Ausführungen in der Revision vielmehr den ihm übergebenen Erlös als Sondermasse zu verwalten.
Nach § 166 Abs.2 KO - nur dieser Aufhebungsgrund kam im vorliegenden Fall in Betracht - ist der Konkurs aufzuheben, wenn im Verlauf des Konkursverfahrens hervorkommt, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 73 Abs.2 KO, wonach Konkurshindernis das Fehlen eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vermögens ist. Aus der gleichen Formulierung in den §§ 73 Abs.2, 166 Abs.2 und 46 Abs.1 Z 1 KO folgt, daß eine solche Aufhebung dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten des Konkursverfahrens und die ihnen gleichgestellten Auslagen nicht gedeckt werden können (Bartsch-Pollak aaO 675;Nach Paragraph 166, Absatz 2, KO - nur dieser Aufhebungsgrund kam im vorliegenden Fall in Betracht - ist der Konkurs aufzuheben, wenn im Verlauf des Konkursverfahrens hervorkommt, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird. Diese Vorschrift korrespondiert mit Paragraph 73, Absatz 2, KO, wonach Konkurshindernis das Fehlen eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vermögens ist. Aus der gleichen Formulierung in den Paragraphen 73, Absatz 2, 166, Absatz 2 und 46 Absatz eins, Ziffer eins, KO folgt, daß eine solche Aufhebung dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten des Konkursverfahrens und die ihnen gleichgestellten Auslagen nicht gedeckt werden können (Bartsch-Pollak aaO 675;
Petschek-Reimer-Schiemer aaO 535 FN 25, 701; Hoyer in JBl.1981, 441). Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte als Masseverwalter mit der Schlußrechnung vom 23.2.1982 den von ihm immer noch als Sondermasse zu behandelnden Betrag von S 71.780 nicht zur Ausschüttung bringen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, daß bei antragsgemäßer Bestimmung seiner Kosten für Mühewaltung mit S 27.000 selbst dann, wenn die vom Insolvenzausfallfonds angemeldeten Beträge - was aber nicht erwiesen ist - zur Gänze in die dritte Klasse der Masseforderungen nach § 47 Abs.2 KO gefallen wären, die Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs.1 Z 1 KO nicht mehr gedeckt waren. Die Aktivmasse (einschließlich des erlegten Kostenvorschusses) betrug ohne die zu bildende Sondermasse S 36.672. Von diesem Betrag waren für Barauslagen, für eine Ersatzaussonderung und für einen dem Masseverwalter gegen spätere Verrechnung gewährten Kostenvorschuß bereits S 19.185,23 verwendet worden. Damit stand fest, daß aus dem Restbetrag von S 17.486,77 die weiteren Kosten des Verfahrens, die von ihm verzeichneten Kosten von weiteren S 26.002,09 und der ihm im Range zwar nachfolgende, aber zur zweiten Klasse der Masseforderungen (und damit zu den Kosten des Konkursverfahrens) zählende Rückersatzanspruch des den Kostenvorschuß erlegenden Konkursgläubigers von S 15.000, nicht mehr gedeckt werden konnten. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage die Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs.2 KO anregen, jedenfalls aber eine solche berücksichtigen müssen. Wäre ein weiterer Kostenvorschuß nicht erlegt worden, was nach vollständiger Verwertung der Masse zu erwarten war, wäre die Bedingung für das Entstehen des Rückforderungsanspruches der klagenden Partei für den von ihr an den Beklagten überwiesenen Betrag von S 71.780 eingetreten.Petschek-Reimer-Schiemer aaO 535 FN 25, 701; Hoyer in JBl.1981, 441). Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte als Masseverwalter mit der Schlußrechnung vom 23.2.1982 den von ihm immer noch als Sondermasse zu behandelnden Betrag von S 71.780 nicht zur Ausschüttung bringen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, daß bei antragsgemäßer Bestimmung seiner Kosten für Mühewaltung mit S 27.000 selbst dann, wenn die vom Insolvenzausfallfonds angemeldeten Beträge - was aber nicht erwiesen ist - zur Gänze in die dritte Klasse der Masseforderungen nach Paragraph 47, Absatz 2, KO gefallen wären, die Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht mehr gedeckt waren. Die Aktivmasse (einschließlich des erlegten Kostenvorschusses) betrug ohne die zu bildende Sondermasse S 36.672. Von diesem Betrag waren für Barauslagen, für eine Ersatzaussonderung und für einen dem Masseverwalter gegen spätere Verrechnung gewährten Kostenvorschuß bereits S 19.185,23 verwendet worden. Damit stand fest, daß aus dem Restbetrag von S 17.486,77 die weiteren Kosten des Verfahrens, die von ihm verzeichneten Kosten von weiteren S 26.002,09 und der ihm im Range zwar nachfolgende, aber zur zweiten Klasse der Masseforderungen (und damit zu den Kosten des Konkursverfahrens) zählende Rückersatzanspruch des den Kostenvorschuß erlegenden Konkursgläubigers von S 15.000, nicht mehr gedeckt werden konnten. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage die Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO anregen, jedenfalls aber eine solche berücksichtigen müssen. Wäre ein weiterer Kostenvorschuß nicht erlegt worden, was nach vollständiger Verwertung der Masse zu erwarten war, wäre die Bedingung für das Entstehen des Rückforderungsanspruches der klagenden Partei für den von ihr an den Beklagten überwiesenen Betrag von S 71.780 eingetreten.
Obwohl der Beklagte damit rechtswidrig den Anspruch der bedingt berechtigten klagenden Partei vereitelt hat, ist das Klagebegehren mangels eines dem Beklagten vorzuwerfenden Verschuldens dennoch nicht berechtigt. Auch von einem Rechtsanwalt können nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die Rechtsanwälte im allgemeinen gewöhnlich haben (SZ 54/98; NZ 1980, 187; SZ 34/153 uva). Wird das schadenstiftende Verhalten darauf zurückgeführt, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gesetzliche Vorschriften unrichtig auslegte, ist daher zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat (NZ 1980, 187; EvBl.1977/238; JBl.1972, 426; EvBl.1963/336); ist dies nicht der Fall und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht führt daher, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (SZ 52/56; JBl.1972, 426; JBl.1959, 416; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1299). Erst in der nunmehrigen Entscheidung wird deutlich die Rechtsansicht ausgesprochen, daß der Masserverwalter mit den nur gemäß § 12 Abs.3 KO in die Konkursmasse geflossenen Beträgen so lange eine Sondermasse zu bilden und nicht zu verteilen hat - auch nicht zur Deckung von Kosten oder Masseforderungen - , als nicht feststeht, daß auch Forderungen von Konkursgläubigern befriedigt werden können und damit eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs.2 KO wegen Unerreichbarkeit dieses einzigen Zieles jedes Konkurses ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, die er auch noch in der Revision mit Entschiedenheit vertritt, war damit nicht unvertretbar; sie wurde immerhin auch vom Konkursgericht und vom Erstgericht geteilt. Mangels Verschuldens des Beklagten - das Berufungsgericht setzte sich mit dieser Frage nicht näher auseinander - erweist sich damit das Klagebegehren als unberechtigt. Der Revision ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.Obwohl der Beklagte damit rechtswidrig den Anspruch der bedingt berechtigten klagenden Partei vereitelt hat, ist das Klagebegehren mangels eines dem Beklagten vorzuwerfenden Verschuldens dennoch nicht berechtigt. Auch von einem Rechtsanwalt können nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die Rechtsanwälte im allgemeinen gewöhnlich haben (SZ 54/98; NZ 1980, 187; SZ 34/153 uva). Wird das schadenstiftende Verhalten darauf zurückgeführt, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gesetzliche Vorschriften unrichtig auslegte, ist daher zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat (NZ 1980, 187; EvBl.1977/238; JBl.1972, 426; EvBl.1963/336); ist dies nicht der Fall und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht führt daher, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (SZ 52/56; JBl.1972, 426; JBl.1959, 416; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu Paragraph 1299,). Erst in der nunmehrigen Entscheidung wird deutlich die Rechtsansicht ausgesprochen, daß der Masserverwalter mit den nur gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KO in die Konkursmasse geflossenen Beträgen so lange eine Sondermasse zu bilden und nicht zu verteilen hat - auch nicht zur Deckung von Kosten oder Masseforderungen - , als nicht feststeht, daß auch Forderungen von Konkursgläubigern befriedigt werden können und damit eine Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO wegen Unerreichbarkeit dieses einzigen Zieles jedes Konkurses ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, die er auch noch in der Revision mit Entschiedenheit vertritt, war damit nicht unvertretbar; sie wurde immerhin auch vom Konkursgericht und vom Erstgericht geteilt. Mangels Verschuldens des Beklagten - das Berufungsgericht setzte sich mit dieser Frage nicht näher auseinander - erweist sich damit das Klagebegehren als unberechtigt. Der Revision ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.