Das Schöffengericht hat in tatsachenmäßiger Beziehung festgestellt, daß der Angeklagte Walter P*** die ihm angelasteten schweren Diebstähle durch Einbruch jeweils in der Absicht verübt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. Schulden bezahlen zu können (S 290, 296/Bd. II). Damit erweist sich aber die Subsumtionsrüge (Z 10) dieses Angeklagten, mit welcher er behauptet, rechtsirrig des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 (zweiter Satz) StGB schuldig gesprochen worden zu sein, als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich über die erwähnte Urteilskonstatierung hinwegsetzt, mithin nicht an den die Grundlage für die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation bildenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils festhält (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 9 zu § 281 Z 10).Das Schöffengericht hat in tatsachenmäßiger Beziehung festgestellt, daß der Angeklagte Walter P*** die ihm angelasteten schweren Diebstähle durch Einbruch jeweils in der Absicht verübt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. Schulden bezahlen zu können (S 290, 296/Bd. römisch II). Damit erweist sich aber die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) dieses Angeklagten, mit welcher er behauptet, rechtsirrig des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130, (zweiter Satz) StGB schuldig gesprochen worden zu sein, als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich über die erwähnte Urteilskonstatierung hinwegsetzt, mithin nicht an den die Grundlage für die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation bildenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils festhält (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 9 zu Paragraph 281, Ziffer 10,).
Der Einwand (Z 5) hinwieder, das Urteil enthalte "keine weitere Begründung" für die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung, negiert den Inhalt der erstgerichtlichen Urteilsgründe, in denen ausdrücklich angeführt ist, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu dieser Konstatierung gekommen sind (S 297/Bd. II), und geht solcherart nicht vom tatsächlichen Urteilsinhalt aus, sodaß die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wird.Der Einwand (Ziffer 5,) hinwieder, das Urteil enthalte "keine weitere Begründung" für die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung, negiert den Inhalt der erstgerichtlichen Urteilsgründe, in denen ausdrücklich angeführt ist, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu dieser Konstatierung gekommen sind (S 297/Bd. römisch II), und geht solcherart nicht vom tatsächlichen Urteilsinhalt aus, sodaß die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Das hat zur Folge, daß die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Das hat zur Folge, daß die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.