Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit des Art. V der 13. Novelle zur DO; er hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß diese Bestimmung eine nach Art. 1 desDer Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit des Artikel römisch fünf, der 13. Novelle zur DO; er hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß diese Bestimmung eine nach Artikel eins, des
1. ZPMRK anzulässige Eigentumsbeschränkung enthalte und überdies gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße. Der Oberste Gerichtshof kann diese Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilen:1. ZPMRK anzulässige Eigentumsbeschränkung enthalte und überdies gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verstoße. Der Oberste Gerichtshof kann diese Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilen:
Gemäß Art. 1 Abs 1 des 1. ZPMRK hat "jede natürliche oder juristische Person ... ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz oder die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen". Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 5371, 6186, 8201 ua; siehe auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 , 408) ist unter "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung - wie auch im Sinne des Art. 5 StGG - jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Ein solches Recht ist aber dem Kläger entgegen der Meinung der Revision durch Art. V der 13. Novelle zur DO nicht entzogen worden: Gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 DO (idF vor der 13. Novelle) war der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende Vergleichsruhegenuß "nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln". Als "ruhegenußfähiger Monatsbezug" (iS des § 5 Abs 1 PG 1965) hatte dabei gemäß § 62 Abs 2 Satz 1 DO "das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt (zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag und Ergänzungszulage)" zu gelten. Damit hatten die Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesforste zwar einen Anspruch darauf erworben, daß zufolge der in § 41 Abs 2 PG 1965 verankerten "Pensionsautomatik" jede gesetzliche Änderung der Höhe des Gehaltes oder der angeführten Zulagen der Bediensteten des Aktivstandes automatisch zu einer entsprechenden Änderung der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Bediensteten des Ruhestandes - und damit auch des der Berechnung des Pensionszuschusses zugrunde liegenden "Vergleichsruhegenusses" - führen mußte. Ein vermögenswertes, dem Begriff des "Eigentums" zu unterstellendes Recht kann darin aber schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß die Gehälter und/oder Zulagen der aktiven Bediensteten überhaupt erhöht wurden, allein dem Gesetzgeber zustand und jeder Einflußnahme der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste entzogen war. Durch die Anordnung des Art. V Satz 1 der 13. Novelle zur DO, wonach bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.1980 geendet hatte, auf Grund der dort genannten Bestimmungen der Novelle keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses einzutreten hatte und damit insbesondere auch die mit 1.7.1980 in Kraft getretenen Erhöhungen der Verwendungszulage und der Dienstalterszulage nicht in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses einzubeziehen waren, ist also den davon betroffenen Bediensteten des Ruhestandes ebensowenig "Eigentum" im Sinne des Art. 5 StGG oder des Art. 1 des 1. ZPMRK entzogen worden wie durch den zweiten Satz des Art. V der 13. Novelle zu DO, nach welchem sich bei demselben Personenkreis der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende ruhegenußfähige Monatsbezug künftig nicht mehr nach § 41 Abs 2 PG 1965 ändern, sondern dieser an das Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gebunden sein soll.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des 1. ZPMRK hat "jede natürliche oder juristische Person ... ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz oder die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen". Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 5371, 6186, 8201 ua; siehe auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 , 408) ist unter "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung - wie auch im Sinne des Artikel 5, StGG - jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Ein solches Recht ist aber dem Kläger entgegen der Meinung der Revision durch Artikel römisch fünf, der 13. Novelle zur DO nicht entzogen worden: Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Satz 1 DO in der Fassung vor der 13. Novelle) war der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende Vergleichsruhegenuß "nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln". Als "ruhegenußfähiger Monatsbezug" (iS des Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965) hatte dabei gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Satz 1 DO "das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt (zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag und Ergänzungszulage)" zu gelten. Damit hatten die Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesforste zwar einen Anspruch darauf erworben, daß zufolge der in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 verankerten "Pensionsautomatik" jede gesetzliche Änderung der Höhe des Gehaltes oder der angeführten Zulagen der Bediensteten des Aktivstandes automatisch zu einer entsprechenden Änderung der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Bediensteten des Ruhestandes - und damit auch des der Berechnung des Pensionszuschusses zugrunde liegenden "Vergleichsruhegenusses" - führen mußte. Ein vermögenswertes, dem Begriff des "Eigentums" zu unterstellendes Recht kann darin aber schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß die Gehälter und/oder Zulagen der aktiven Bediensteten überhaupt erhöht wurden, allein dem Gesetzgeber zustand und jeder Einflußnahme der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste entzogen war. Durch die Anordnung des Artikel römisch fünf, Satz 1 der 13. Novelle zur DO, wonach bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.1980 geendet hatte, auf Grund der dort genannten Bestimmungen der Novelle keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses einzutreten hatte und damit insbesondere auch die mit 1.7.1980 in Kraft getretenen Erhöhungen der Verwendungszulage und der Dienstalterszulage nicht in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses einzubeziehen waren, ist also den davon betroffenen Bediensteten des Ruhestandes ebensowenig "Eigentum" im Sinne des Artikel 5, StGG oder des Artikel eins, des 1. ZPMRK entzogen worden wie durch den zweiten Satz des Artikel römisch fünf, der 13. Novelle zu DO, nach welchem sich bei demselben Personenkreis der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende ruhegenußfähige Monatsbezug künftig nicht mehr nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ändern, sondern dieser an das Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gebunden sein soll.
Daß Art. V der 13. Novelle zur DO nicht auf alle Pensionisten der Österreichischen Bundesforste, sondern nur auf solche Personen anzuwenden war, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - schon vor dem 1.7.1980 geendet hatte, ist entgegen der Meinung der Revision auch unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unbedenklich. Art. 7 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb. 10.093, 10.221; EvBl 1982/107; JBl 1985, 178 uva; Walter-Mayer aaO 401). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon mehrfach ausgesprochen (Slg. 5481, 5799, 7040, 7705 ua), daß es dem Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht verwehrt ist, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist. Danach ist es zunächst offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird (JBl 1976, 35; VfSlg. 7705 = ZAS 1976, 104 ua). Entgegen der Meinung des Klägers kann aber im vorliegenden Fall auch von einer willkürlichen Differenzierung innerhalb der Ruhestandsbediensteten der Österreichischen Bundesforste keine Rede sein: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 13. Novelle zur DO (529 BlgNR 15.GP) beruht die Regelung des Art. V dieser Novelle auf der Erwägung, daß die in Art. I bis III und VI vorgesehenen finanzielle Verbesserungen in engem Zusammenhang mit dem der Novelle zugrunde liegenden, für einen erheblichen Teil der Bediensteten mit erhöhten Belastungen verbundenen neuen Unternehmenskonzept stehen und deshalb auf die bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten keine Anwendung finden sollen. Ob und in welchem Umfang solche Mehrbelastungen durch die Unternehmensreform tatsächlich eingetreten sind, ist entgegen der Meinung des Klägers im vorliegenden Fall ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob gerade die hier zu beurteilenden Zulagenerhöhungen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aktiver Bediensteter zusammenhängen oder nicht; schon die Tatsache, daß die beanstandete Regelung an unterschiedliche Tatbestände anknüpft und durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist, läßt keine willkürliche Differenzierung und damit keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG erkennen.Daß Artikel römisch fünf, der 13. Novelle zur DO nicht auf alle Pensionisten der Österreichischen Bundesforste, sondern nur auf solche Personen anzuwenden war, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - schon vor dem 1.7.1980 geendet hatte, ist entgegen der Meinung der Revision auch unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unbedenklich. Artikel 7, B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb. 10.093, 10.221; EvBl 1982/107; JBl 1985, 178 uva; Walter-Mayer aaO 401). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon mehrfach ausgesprochen (Slg. 5481, 5799, 7040, 7705 ua), daß es dem Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht verwehrt ist, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist. Danach ist es zunächst offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird (JBl 1976, 35; VfSlg. 7705 = ZAS 1976, 104 ua). Entgegen der Meinung des Klägers kann aber im vorliegenden Fall auch von einer willkürlichen Differenzierung innerhalb der Ruhestandsbediensteten der Österreichischen Bundesforste keine Rede sein: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 13. Novelle zur DO (529 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode beruht die Regelung des Artikel römisch fünf, dieser Novelle auf der Erwägung, daß die in Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch sechs vorgesehenen finanzielle Verbesserungen in engem Zusammenhang mit dem der Novelle zugrunde liegenden, für einen erheblichen Teil der Bediensteten mit erhöhten Belastungen verbundenen neuen Unternehmenskonzept stehen und deshalb auf die bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten keine Anwendung finden sollen. Ob und in welchem Umfang solche Mehrbelastungen durch die Unternehmensreform tatsächlich eingetreten sind, ist entgegen der Meinung des Klägers im vorliegenden Fall ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob gerade die hier zu beurteilenden Zulagenerhöhungen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aktiver Bediensteter zusammenhängen oder nicht; schon die Tatsache, daß die beanstandete Regelung an unterschiedliche Tatbestände anknüpft und durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist, läßt keine willkürliche Differenzierung und damit keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG erkennen.
Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, der Anregung des Klägers zu folgen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. V der 13. Novelle zur DO zu beantragen. Damit erweist sich die - ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte - Revision als nicht gerechtfertigt.Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, der Anregung des Klägers zu folgen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Artikel römisch fünf, der 13. Novelle zur DO zu beantragen. Damit erweist sich die - ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte - Revision als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.