Der Revisionsrekurs ist nicht schon nach § 14 Abs2, erster oder zweiter Fall, AußStrG, unzulässig. Das Rekursgericht hat nämlich einerseits über einen 2.000 S übersteigenden Betrag entschieden und anderseits liegt keine Unterhaltsbemessungssache vor, weil die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegten Leistungen schon erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft (EFSlg.28.421, ÖAmtsVmd 1984, 100 ua.). Der Revisionsrekurs ist aber deswegen unzulässig, weil keiner der vom Rechtsmittelwerber behaupteten bzw. in § 16 AußStrG angeführten Beschwerdegründe vorliegt. Eine Aktenwidrigkeit setzt voraus, daß das Gericht in seiner Entscheidung den Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangt ist.Der Revisionsrekurs ist nicht schon nach Paragraph 14, Abs2, erster oder zweiter Fall, AußStrG, unzulässig. Das Rekursgericht hat nämlich einerseits über einen 2.000 S übersteigenden Betrag entschieden und anderseits liegt keine Unterhaltsbemessungssache vor, weil die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegten Leistungen schon erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft (EFSlg.28.421, ÖAmtsVmd 1984, 100 ua.). Der Revisionsrekurs ist aber deswegen unzulässig, weil keiner der vom Rechtsmittelwerber behaupteten bzw. in Paragraph 16, AußStrG angeführten Beschwerdegründe vorliegt. Eine Aktenwidrigkeit setzt voraus, daß das Gericht in seiner Entscheidung den Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangt ist.
Darin, daß das Rekursgericht vorliegendenfalls in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Ansicht vertrat, für die Zeit vom 11.1.1983 bis 31.1.1983 sei nicht der gesamte vom Vater für den Monat Jänner 1983 freiwillig geleistete Unterhaltsbetrag von S 480 anzurechnen, sondern lediglich der aliquote Anteil für den erstgenannten Zeitraum, kann somit keine Aktenwidrigkeit erkannt werden. Beim diesbezüglichen Rekursvorbringen handelt es sich vielmehr um die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinsichtlich der vom Rechtsmittelwerber behaupteten Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses übersieht er, daß das Rekursgericht entgegen dem Erstgericht die Ansicht vertrat, er habe als Vater auch für die Zeiten, während welcher die Minderjährige sich besuchsweise bei ihm befindet, den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Das Rekursgericht übernahm somit nicht die erstgerichtlichen Berechnungen über Beiträge zu den Fixkosten, sondern liegt seinem Beschluß die Annahme zugrunde, daß der Vater für die gesamte Zeit voll unterhaltspflichtig sei. Ob dies der Fall ist, bildet eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die behauptete Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses wegen eines "unlösbaren Widerspruches" liegt somit nicht vor. Eine solche würde im übrigen im Sinne der nach der Rechtsprechung grundsätzlich analog anzuwendenden Nichtigkeitsgründe der Zivilprozeßordnung, hier somit des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, einen Widerspruch im Spruche der rekursgerichtlichen Entscheidung oder einen völligen Mangel einer Begründung dieser Entscheidung voraussetzen; die - wie hier erfolgte - Behauptung eines bloßen Widerspruches in den Entscheidungsgründen genügt also nicht.Darin, daß das Rekursgericht vorliegendenfalls in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Ansicht vertrat, für die Zeit vom 11.1.1983 bis 31.1.1983 sei nicht der gesamte vom Vater für den Monat Jänner 1983 freiwillig geleistete Unterhaltsbetrag von S 480 anzurechnen, sondern lediglich der aliquote Anteil für den erstgenannten Zeitraum, kann somit keine Aktenwidrigkeit erkannt werden. Beim diesbezüglichen Rekursvorbringen handelt es sich vielmehr um die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinsichtlich der vom Rechtsmittelwerber behaupteten Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses übersieht er, daß das Rekursgericht entgegen dem Erstgericht die Ansicht vertrat, er habe als Vater auch für die Zeiten, während welcher die Minderjährige sich besuchsweise bei ihm befindet, den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Das Rekursgericht übernahm somit nicht die erstgerichtlichen Berechnungen über Beiträge zu den Fixkosten, sondern liegt seinem Beschluß die Annahme zugrunde, daß der Vater für die gesamte Zeit voll unterhaltspflichtig sei. Ob dies der Fall ist, bildet eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die behauptete Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses wegen eines "unlösbaren Widerspruches" liegt somit nicht vor. Eine solche würde im übrigen im Sinne der nach der Rechtsprechung grundsätzlich analog anzuwendenden Nichtigkeitsgründe der Zivilprozeßordnung, hier somit des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, einen Widerspruch im Spruche der rekursgerichtlichen Entscheidung oder einen völligen Mangel einer Begründung dieser Entscheidung voraussetzen; die - wie hier erfolgte - Behauptung eines bloßen Widerspruches in den Entscheidungsgründen genügt also nicht.
Den im § 16 AußStrG weiters angeführten Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit hat der Vater zwar nicht genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/107; 1 Ob 690/81 ua) genügt jedoch die inhaltliche Geltendmachung dieses Beschwerdegrundes, er muß also nicht ausdrücklich so bezeichnet werden. Auch wenn das Vorbringen des Vaters unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wird, ist für ihn jedoch nichts gewonnen.Den im Paragraph 16, AußStrG weiters angeführten Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit hat der Vater zwar nicht genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/107; 1 Ob 690/81 ua) genügt jedoch die inhaltliche Geltendmachung dieses Beschwerdegrundes, er muß also nicht ausdrücklich so bezeichnet werden. Auch wenn das Vorbringen des Vaters unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wird, ist für ihn jedoch nichts gewonnen.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt im Sinne der Judikatur nur dann vor, wenn ein Fall ausdrücklich und so klar im Gesetz geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; JBl1975, 547 und 661 uva). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß einerseits die freiwilligen Unterhaltsleistungen des Vaters für Jänner 1983 in der Höhe von S 480 auf die vom Unterhaltsbemessungsbeschluß erfaßte Zeit vom 11.1.1983 bis 31.1.1983 nur aliquot, also nur mit S 325, anzurechnen seien und andererseits die Unterhaltspflicht des Vaters auch während der Besuche der Minderjährigen bei ihm andauere, steht mit keiner gesetzlichen Regelung in Widerspruch. Auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung ist somit nicht gegeben.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer der im § 16 AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe als unzulässig zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer der im Paragraph 16, AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe als unzulässig zurückzuweisen.